Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1954, Az.: BVerwG V C 230.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 230.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 11293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.06.1954
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 1 BVerwGG
- § 57 Abs. 2 BVerwGG
- § 53 BVerwGG
- § 56 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Bettermann
am 28. Oktober 1954
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1954 wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 864 DM festgesetzt.
Gründe
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat durch Schriftsatz vom 13. September 1954 gegen das ihm am 12. August 1954 zugestellte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1954 am 14. September 1954 Revision eingelegt und sich darin "Anträge und Begründung", die "gesondert folgen", vorbehalten. Das Urteil enthält die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung.
Diese Revision mußte als unzulässig verworfen werden.
Nach § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - muß die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung eingelegt werden; sie muß die angefochtene Endentscheidung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat die Revisionsfrist versäumt. Sie begann am 12. August 1954 und endete mit Ablauf des 13. September 1954, weil der 12. September 1954 gesetzlicher Feiertag war; vgl. § 20 BVerwGG in Verbindung mit § 222 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat die vorgeschriebene Frist demnach um einen Tag überschritten.
Überdies hat sein Prozeßbevollmächtigter bislang keinen Revisionsantrag gestellt. Ob dem gesetzlichen Erfordernis des bestimmten Antrages schon dann genügt ist, wenn die Revisionsschrift im Zusammenhang mit den Gründen des angefochtenen Urteils in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen läßt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der Vorinstanz angefochten wird, kann dahingestellt bleiben. Denn da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem Revisionsschriftsatz ausdrücklich erklärt hat, daß die Anträge gesondert folgen, läßt sich aus der Revisionsschrift vom 13. September 1954 nicht mit hinreichender Sicherheit Umfang und Ziel der Anfechtung entnehmen. In dem gleichartigen Fall BVerwG V C 87.54 hat der Senat durch Beschluß vom 24. September 1954 bereits ebenso entschieden.
Die Revision ist somit nicht in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden. Sie ist daher nach § 62 BVerwGG unzulässig und mußte nach § 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß verworfen werden.
Nachträglich - mit Schriftsatz vom 25. September 1954 - hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, er bitte, die fristgerecht eingelegte Revision in eine Beschwerde im Sinne des § 53 Abs. 3 BVerwGG umzudeuten. Bei der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision" habe es sich um eine durch Konversion heilbare Einlegung eines inkorrekten Rechtsmittels gehandelt, welches der den gleichen Zwecken dienenden Beschwerde entsprochen habe. Die Fristen seien in beiden Fällen gewahrt.
Es mag dahingestellt bleiben, ob es Fälle gibt, in denen die Bezeichnung des Rechtsmittels nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist richtiggestellt werden darf. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist, wie sie hier auch stattgefunden hat, werden solche Fälle mit allergrößter Zurückhaltung allein dann anerkannt werden können, wenn der - insbesondere von einer rechtsunkundigen Partei - gewählte Wortlaut der Rechtsmittelschrift Zweifel offen läßt. Das trifft hier nicht zu. Denn der Wortlaut der Revisionsschrift:
"Hiermit lege ich gegen das Urteil, zugestellt am 12. August 1954, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München, Revision ein. Anträge und Begründung folgen gesondert."
läßt vielmehr eindeutig erkennen, daß hier ein Rechtsmittel gegen, das Urteil als solches eingelegt werden sollte, nicht allein hinsichtlich des einen prozessualen Punktes der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Die entgegengesetzte Auffassung des Klägers ist unbegründet. Denn die Erfordernisse eines (bestimmten) Antrages und einer Begründung sind wie in anderen Verfahrensordnungen so auch im Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht (§ 57 Abs. 1 und Abs. 2) außer für die Klage (§ 28 Abs. 1) nur für das Rechtsmittel der Revision vorgeschrieben. Es kann dem Kläger auch darin nicht zugestimmt werden, daß das eine und das andere Rechtsmittel den gleichen Zwecken dienen.
Doch braucht zu diesen Fragen hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Vielmehr müßte auch eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil, das im wesentlichen auf dem nur in Bayern geltenden Gesetz zur vorläufigen Regelung der Wohnrechte politisch Belasteter vom 11. Oktober 1950 (GVBl. S. 210) beruht, gemäß § 53 Abs. 3 BVerwGG schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil - entgegen der Auffassung des Klägers - auch die hierfür vorgeschriebene Monatsfrist um einen Tag überschritten und daher versäumt worden ist. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde zum Erfolge hätte führen können.
Danach war, wie geschehen, zu beschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 864 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Dr. Bettermann