Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1956, Az.: BVerwG IV C 28.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 28.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 12243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Münster - 19.10.1955 - AZ: 8 KL 45/55
Rechtsgrundlage
- § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
am 30. Juli 1956
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster, 8. Kammer, vom 19. Oktober 1955 - 8 KL 45/55 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Gegen das dem Kläger günstige, dem örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - am 21. Dezember 1955 zugestellte Urteil hat dieser am 19. Januar 1956 Revision eingelegt mit dem Hinzufügen "Antrag und Begründung werden nachgereicht". In der am 26. Januar 1956 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift ist der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschwerdebescheid wiederherzustellen. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat in einem am 8. März 1956 eingegangenen Schriftsatz den Revisionsantrag dahin ergänzt, außer der Aufhebung des angefochtenen Urteils auch die Abweisung der Klage auszusprechen.
Die Revision ist mangels Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten unzulässig.
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - muß die Revision nicht nur die angefochtene Endentscheidung angeben, sondern auch einen bestimmten Antrag enthalten. Das zwingt zwar nicht gerade dazu, den Antrag in die Revisionsschrift selbst aufzunehmen. Es genügt vielmehr, wenn der Antrag innerhalb eines Monats seit Zustellung des angefochtenen Urteils gestellt wird. Der Antrag ist hier aber erst in der nach Ablauf der einmonatigen Revisionseinlegungsfrist eingegangenen Begründungsschrift gestellt worden. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222) kann es zwar ausreichen, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein erkennbar ist. Das ist hier indes nicht der Fall. Abgesehen davon, daß das Vorbehalten eines ausdrücklichen Antrags, wie hier, bedeutet, daß eben bislang noch kein Antrag gestellt werde (zu vgl. BVerwG V C 28.54, 50.54, 60.54, 87.54, 230.54) läßt sich das Rechtsmittelziel allein aus dem Umstand, daß ein Vertreter der Interessen des Ausgleichsfongs Revision einlegt, schon deshalb nicht ersehen, weil ein VIA nicht bloß zuungunsten, sondern auch zugunsten des Antragstellers Rechtsmittel ergreifen kann (BVerwGE 2, 147). Daß diese Erwägung hier nicht rein gedanklicher Art ist, zeigen die Ausführungen unter 1) der Revisionsbegründungsschrift, in denen der VIA bemängelt, daß das Landesverwaltungsgericht sich auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen beschränkt und nicht auf den wahren Antrag des Klägers noch die Verwaltungsbehörde zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung verpflichtet habe.
Danach mußte die Revision verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge