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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1955, Az.: BVerwG V C 28.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 28.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1956, 126 (amtl. Leitsatz)
  • ZMR 1956, 30
  • ZZP 69, 79
  • ZZP 1956, 77-78

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß im Sinne des Beschlusses des Großen Senats vom 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222) das Ziel der Revision dann aus der Tatsache der Revisionseinlegung nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, wenn in der Revisionsschrift ausdrücklich die Stellung des Revisionsantrages vorbehalten oder zurückgestellt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 21. Oktober 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. März 1953 wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 340 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat durch Schriftsatz vom 21. Mai 1953 gegen das ihm am 27. April 1953 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 1953 Revision eingelegt und darin erklärt: "Die Begründung der Revision und die Stellung der Revisionsanträge erfolgt gesondert"; den Antrag hat er im Schriftsatz vom 10. Juni 1953 gestellt. Das Urteil enthält die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung.

2

Die Revision mußte als unzulässig verworfen werden.

3

Nach § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - muß die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung eingelegt werden; sie muß die angefochtene Endentscheidung angeben und bereits einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat das letztgenannte Erfordernis nicht erfüllt. Er hat den Revisionsantrag vielmehr erst gestellt, nachdem die Revisionsfrist verstrichen war; vgl. §§ 20, 61 Satz 1 BVerwGG in Verbindung mit § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. In diesem Sinne hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden; vgl. dieBeschlüsse vom 22. Juli 1954 - BVerwG V C 60.54 -, vom 1. September 1954 in den Sachen BVerwG V C 50, 51, 52, 53, 54, 55.54, vom 24. September 1954 - BVerwG V C 87.54 - undvom 28. Oktober 1954 - BVerwG V C 230.54 -.

4

In dem letztgenannten Beschlusse hat der Senat folgendes ausgeführt: "Ob dem gesetzlichen Erfordernis des bestimmten Antrages schon dann genügt ist, wenn die Revisionsschrift im Zusammenhang mit den Gründen des angefochtenen Urteils in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen läßt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der Vorinstanz angefochten wird, kann dahingestellt bleiben. Denn da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem Revisionsschriftsatz ausdrücklich erklärt hat, daß die Anträge gesondert folgen, läßt sich aus der Revisionsschrift..... nicht mit hinreichender Sicherheit Umfang und Ziel der Anfechtung entnehmen".

5

Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat inzwischen durch Beschluß vom 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222) dahin entschieden, daß der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG über den bestimmten Antrag genügt ist, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Als der Senat die oben angeführten Entscheidungen traf, war ihm bekannt, daß in derselben Frage der Große Senat angerufen war. Er hat mit jenen Entscheidungen weder dem Beschlusse vom 8. November 1954 vorgegriffen, noch ist er auf Grund dieses Beschlusses veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung in einem Falle der vorliegenden Art abzugehen. Es muß vielmehr festgestellt werden, daß hier Ziel und Umfang der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung nicht mit Sicherheit entnommen werden konnten.

6

Die Revision ist somit nicht in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden. Sie ist daher nach § 62 BVerwGG unzulässig und mußte nach § 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß verworfen werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 340 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. von Rosen
gez. Dr. Baring
gez. Prof. Dr. Bettermann