Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1982, Az.: 1 StR 425/82
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen unter Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist; Rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 425/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 04.06.1982
- LG Rottweil - 09.12.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1983, 34
- StV 1983, 89
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum versuchten schweren Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerläßlich erscheint.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts (zu Ziff. 1 und 3) und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. September 1982
einstimmig (zu Ziff. 3) beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluß des Landgerichts Rottweil vom 4. Juni 1982, mit dem die Revision des Angeklagten H. als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
- 2.
Dem Angeklagten H. wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der im Schriftsatz von Rechtsanwalt S. vom 20. Februar 1982 unter I. enthaltenen Verfahrensrüge gewährt.
- 3.
Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Dezember 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
- 4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe
Der Antrag von Rechtsanwalt St. vom 9. Juni 1982, den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 4. Juni 1982 aufzuheben, ist zulässig (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) und auch begründet, weil das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist. Gegen das am 9. Dezember 1981 verkündete Urteil haben für den Angeklagten H. Rechtsanwalt St. am 11. Dezember 1981 und Rechtsanwalt S. am 14. Dezember 1981 Revision eingelegt. Beide Verteidiger haben dabei gleichzeitig die Revision mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, ohne die Verfahrensrüge jeweils auszuführen.
Soweit in der erst am 24. Februar 1982 eingegangenen Revisionsrechtfertigungsschrift die bereits bei Einlegung des Rechtsmittels allgemein erhobene Sachbeschwerde näher ausgeführt worden ist, bedarf es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im übrigen - hinsichtlich der verspätet erhobenen Aufklärungsrüge - war dem Antrag von Rechtsanwalt S. vom 1. Juni 1982 zu entsprechen.
Zwar ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330, 332/333; BGH, Beschl. vom 27. März 1979 - 5 StR 110/79; KK - Pikart § 345 Rdn. 26). Jedoch kommen bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht. Im vorliegenden Fall ist das Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhobenen Verfahrensrüge zulässig und begründet (§§ 44 Satz 1, 45 StPO), weil anderenfalls das Recht des Angeklagten H. auf volle Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist geschmälert wäre (vgl. BGH, Urt. vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80 - NStZ 1981, 110): Rechtsanwalt S. hat durch Vorlage einer Versicherung seiner Kanzleiangestellten an Eides Statt glaubhaft gemacht, daß der die Aufklärungsrüge enthaltende Schriftsatz vom 20. Februar 1982 noch in der Mittagszeit desselben Tages zur Post gegeben worden ist; er durfte darauf vertrauen, daß diese Schrift bei normalem Verlauf der Postbeförderung noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - diese lief bis zum 22. Februar 1982 - beim Landgericht Rottweil eingehen werde. Da die erhebliche Verzögerung, die bei dieser Briefbeförderung eingetreten ist, nicht vom Angeklagten H. zu vertreten ist, kann sie ihm nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 40, 42, 44 [BVerfG 03.06.1975 - 2 BvR 99/74]/45; 41, 23, 26/27; BGH NStZ 1981, 110).
Wie bereits der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. August 1982 ausgeführt hat, greift auch die im Schriftsatz vom 20. Februar 1982 erhobene Aufklärungsrüge nicht durch, zumal das Landgericht bei der Beweiswürdigung auf die entsprechende Erklärung des Vertreters der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (UA S. 21).
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