Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1979, Az.: 5 StR 110/79
Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags bei ordnungsgemäßer Revisionseinlegung; Nachholung einer Verfahrensbeschwerde mittels Wiedereinsetzungsantrag; Rechtzeitigkeit des Einlegens einer Verfahrensrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 110/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 17.10.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Arbeiter Hans-Georg S. aus W., geboren am ... 1951 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 27. März 1979 zu 2)
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht statthaft. Der Angeklagte hat rechtzeitig und zulässig seine Revision mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensbeschwerde unzulässig (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330, 332). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß zu begründen.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte