Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1979, Az.: 5 StR 110/79

Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags bei ordnungsgemäßer Revisionseinlegung; Nachholung einer Verfahrensbeschwerde mittels Wiedereinsetzungsantrag; Rechtzeitigkeit des Einlegens einer Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1979
Aktenzeichen
5 StR 110/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 17.10.1978

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessführer

Arbeiter Hans-Georg S. aus W., geboren am ... 1951 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 27. März 1979 zu 2)
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht statthaft. Der Angeklagte hat rechtzeitig und zulässig seine Revision mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensbeschwerde unzulässig (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51];  14, 330, 332). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß zu begründen.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte