Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1980, Az.: 1 StR 235/80
Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zum Zwecke der Nachholung einzelner Verfahrensrügen; Nachholen von Verfahrensrügen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 235/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 12.12.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 110
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist regelmäßig ausgeschlossen. Bei besonderen Verfahrenslagen werden aber Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der von seiner Verteidigerin geltendgemachten Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- II.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. Dezember 1979 wird verworfen.
- III.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Memmingen hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Für den Angeklagten wurden zwei Verteidiger tätig. Während die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. ... rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, war dies bei der Begründungsschrift der Rechtsanwältin ... nicht der Fall. Sie hat deshalb Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist zwar in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330 [BGH 02.05.1960 - GSSt - 3/59]; BGH bei Dallinger MDR 1966. 25; BGH, Urteil vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79). Jedoch werden bei besonderen Verfahrenslagen Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt. Eine solche ist vorliegend anzunehmen, weil andernfalls das Recht des Angeklagten auf volle Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist geschmälert werden würde. Die Verteidigerin hat nachgewiesen, daß sie den die Revisionsbegründung enthaltenden Schriftsatz rechtzeitig zur Post gegeben hat; sie durfte darauf vertrauen, daß er bei normalem Verlauf der Postbeförderung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Landgericht Memmingen eintreffen würde. Weil die Verzögerung der Briefbeförderung nicht auf dem Verhalten des Angeklagten beruht und für ihn auch nicht vorhersehbar war, darf sie ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 50, 1, 3; 51, 146, 149) [BVerfG 24.04.1979 - 1 BvR 449/77]. Die Wiedereinsetzung bezieht sich nicht auf die vom Angeklagten am 22. Oktober 1980 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Memmingen erhobene Verfahrensrüge.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Die Unzulässigkeit beruht im Falle der vom Angeklagten selbst erhobenen Verfahrensrüge (Protokoll vom 22. Oktober 1980) auf der Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO), im Falle der Rüge der mangelhaften Vertretung (Schriftsatz der Verteidigerin vom 19. Februar 1980, S. 4) auf der unzureichenden Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
2.
Auch die durch die Sachrüge veranlaßte umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Feststellungen zur Anzahl der Einzelakte. Die innere Tatseite ist ausreichend dargelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte auch in den Fällen, in denen er weder Gewalt noch Drohungen im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB anzuwenden brauchte, erkannt hat, daß seine Tochter noch unter dem Eindruck seines früheren gewalttätigen Verhaltens stand, und daß er diesen Umstand für seine Zwecke ausnutzen wollte (vgl. UA S. 7, 8, 15). Er war sich insbesondere darüber im klaren, daß E. zu keiner Zeit mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war (UA S. 8), zumal sie während seines Vorgehens oft in Tränen ausbrach (UA S. 7). Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters, eine rechtlich fehlerhafte Ausübung des Ermessens angesichts der schweren Tatschuld nicht erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 6 StPO.
Woesner
Kuhn
Maul
Schikora