Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1960, Az.: GSSt 3/59
Besetzung einer großen Strafkammer ; Dauer eines Geschäftsverteilungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1960
- Aktenzeichen
- GSSt 3/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 11113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 14, 321 - 330
- JZ 1961, 58-61 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1960, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1475-1477 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Besetzung einer großen Strafkammer verstößt nicht schon deshalb gegen das Gesetz, weil ihr im Geschäftsverteilungsplan für die Bauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter (1 Landgerichtsdirektor und 1 Landgerichtsrat), im übrigen aber Hilfsrichter zugeteilt sind.
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger und
der Senatspräsidenten Dr. Geier, Sarstedt, Dr. Jagusch sowie
der Bundesrichter Scharpenseel, Martin, Rudolf Schmitt, Dr. Willms und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
in der Sitzung vom 2. Mai 1960
beschlossen:
Tenor:
Die Besetzung einer großen Strafkammer verstößt nicht schon deshalb gegen das Gesetz, weil ihr im Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter (1 Landgerichtsdirektor und 1 Landgerichtsrat), im übrigen aber Hilfsrichter zugeteilt sind.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 137 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist eine ordentliche Strafkammer im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO ordnungsmäßig besetzt, wenn ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter, ein Landgerichtsdirektor und ein Landgerichtsrat, im übrigen aber nur - im Laufe des Jahres häufiger wechselnde - Assessoren als Hilfsrichter angehören?
I.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Jahre 1957 und 1958 war die I. große Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück, mit Ausnahme der Zeit vom 18. September bis 30. November 1957, mit einem Landgerichtsdirektor, einem Landgerichtsrat und zwei Probeassessoren, ab 15. Januar 1958 mit zwei Planrichtern und drei Assessoren besetzt. Von ihnen haben an der Hauptverhandlung gegen den - verurteilten - Angeklagten der Landgerichtsrat, der als regelmäßiger Vertreter des Landgerichtsdirektors den Vorsitz führte, sowie zwei Assessoren teilgenommen.
Die Mitwirkung der beiden Assessoren beanstandet die Revision des Angeklagten mit der Rüge nichtvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts. Nach der Geschäftsverteilung sei nämlich schon, so trägt sie vor, die fast ausschließliche Beteiligung von zwei Assessoren vorgesehen, weil bei Verhinderung des Landgerichtsdirektors die Strafkammer ständig in der Besetzung mit zwei nicht planmäßig angestellten Richtern entscheiden müsse. Das verstoße gegen die Vorschriften über die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts (vgl. OLG Hamm in JZ 1956, 540; BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54]; 9, 107) [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55].
Der vorlegende Senat hat die Büge dahin ausgelegt, der Beschwerdeführer wolle geltend machen, als ständige Mitglieder der Kammer des Landgerichts müßten in dem Geschäftsverteilungsplan mindestens drei fest angestellte Richter bestimmt werden; eine Strafkammer sei deshalb im Einzelfall nicht ordnungsmäßig besetzt, wenn infolge geschäftsplanmäßiger Unterbesetzung mit fest angestellten Richtern an einer Hauptverhandlung zwei Hilfsrichter teilnähmen.
Der vorlegende Senat hält die Rüge für begründet.
Zwar will er an der bisherigen Rechtsprechung festhalten, soweit nach ihr ein Vorwurf unvorschriftsmäßiger Besetzung nicht allein schon daraus herzuleiten ist, daß in der jeweiligen Hauptverhandlung mehr als ein Hilfsrichter mitgewirkt haben (so BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54]; 5 StR 585/53 vom 12. Januar 1954; 4 StE 555/57 vom 27. März 1958). Er sieht jedoch einen die Revision rechtfertigenden Verstoß gegen die Besetzungsvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes darin, daß eine ordentliche Strafkammer nur mit zwei fest angestellten Richtern (einem Landgerichtsdirektor und einem Landgerichtsrat), im übrigen aber mit Assessoren besetzt ist. Dabei, so meint er, komme es nicht darauf an, ob das Landgericht, wie es hier möglicherweise der Fall war, über eine der erkennbaren Dauerbelastung entsprechende Zahl an Planstellen und demgemäß an fest angestellten Richtern verfüge.
Im einzelnen begründet er seine Ansicht, wie folgt:
1.
Nach § 63 GVG müßten die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern und für den Fall ihrer Verhinderung ihre regelmäßigen Vertreter vor Beginn des Geschäftsjahres auf dessen Dauer bestimmt werden. Nach § 59 GVG müßten ferner Landgerichte mit der erforderlichen, d.h. zur Erledigung des regelmäßig laufenden Arbeitsanfalls ausreichenden Anzahl von Mitgliedern besetzt werden, die gemäß § 6 GVG auf Lebenszeit ernannt würden. Aus dieser gesetzlichen Regelung sei zu entnehmen, daß die beim Landgericht dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben regelmäßig durch fest angestellte Richter zu erfüllen seien, um die Unabhängigkeit der Richter und die Stetigkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Die in § 70 Abs. 2 GVG zugelassene Beiordnung nicht auf Lebenszeit ernannter Richter dürfe daher nicht zu einer völligen Aushöhlung der bezeichneten Vorschriften und damit zu einer Gefährdung der erwähnten rechtsstaatlichen Grundsätze führen. Das sei aber der Fall, wenn es zulässig wäre, Kammern zu bilden, bei denen nicht einmal die gesetzliche Mindestbesetzung von drei Mitgliedern (§ 76 GVG) in Gestalt eines Direktors als Vorsitzenden und zweier fest angestellter Richter als Beisitzer vorhanden sei, sondern als notwendige Beisitzer im Geschaftsverteilungsplan von vornherein für die Dauer des ganzen Geschäftsjahres Hilfsrichter beigeordnet worden seien, insbesondere Probeassessoren oder sonstige Assessoren, die dem Landgericht von vornherein jeweils nur für einige Monate zugewiesen seien.
2.
Ferner verletze die Heranziehung von Assessoren schon auf der Stelle des dritten Kammermitgliedes auch den Grundsatz nur vorübergehender Verwendung von Hilfsrichtern. Die Mitwirkung im Rahmen der Mindestbesetzung einer Kammer des Landgerichts sei notwendig immer die Ausübung einer Daueraufgabe, da sie beim Fehlen einer ausreichenden Anzahl von Planrichtern zur Durchführung der Rechtsprechung dieser Kammer, also einer ständigen Aufgabe, unerläßlich sei.
3.
Weiterhin sei der bei der I. großen Strafkammer vollzogene ständige Wechsel der Besetzung schon auf der dritten Stelle mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Stetigkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung unvereinbar.
II.
Die Vorlegung gemäß § 137 GVG ist zulässig. Die Frage, ob in der Jahresgeschäftsverteilung eines Landgerichts bei einer Strafkammer als dritter Richter (zweiter Beisitzer) ein Hilfsrichter zugeteilt werden darf, hat grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts erfordert nach Auffassung des vorlegenden Senats eine Entscheidung des Großen Senats.
Die vom 4. Strafsenat erstrebte Entscheidung ist bisher weder Gegenstand der Erörterung in den Zivilsenaten noch in den Strafsenaten gewesen. Ihre Anerkennung wurde über die bisher zur Frage der Strafkammerbesetzung und auch der Zivilsenatsbesetzung ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54] und 9, 107; BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]; 20, 209 [BGH 10.03.1956 - IV ZR 336/55]; 20, 250 [BGH 26.03.1956 - II ZR 57/55]; 22, 142) [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55]hinausgehen. Die hier aufgestellten Grundsätze beziehen sich nur auf die Gesamtbesetzung des Landgerichts (Oberlandesgerichts) und halten es für ausschlaggebend, welches Verhältnis zwischen fest angestellten Richtern und Hilfsrichtern bestehen muß, damit die Gesamtbesetzung als den Grundgedanken der Gerichtsverfassung entsprechend anzusehen ist.
III.
Der Große Senat ist der Auffassung, daß auch weiterhin die hier anerkannten Grundsätze den Erfordernissen genügen und es der erstrebten Erweiterung auf die Besetzung der einzelnen Kammern nicht bedarf.
1.
Die Ansicht des 4. Strafsenats, § 63 GVG sei durch den Geschaftsverteilungsplan verletzt, weil die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern und ihre rechtmäßigen Vertreter vor Beginn des Geschäftsjahres auf seine Dauer bestimmt werden müßten, ist nicht zutreffend.
Die Worte "vor Beginn des Geschäftsjahres" und "auf seine Dauer" bedeuten nicht, daß das Präsidium bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes nur solche Richter zu ständigen Mitgliedern einer Kammer bestimmen kann, von denen anzunehmen ist, daß sie für die ganze Dauer des kommenden Geschäftsjahres Mitglieder des Landgerichts sein werden. § 63 Abs. 2 GVG ergibt, daß der Geschäftsverteilungsplan des § 63 Abs. 1 GVG stets unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung aufgestellt wird. Sie ist allerdings nur unter den in Abs. 2 bestimmte Voraussetzungen (Überlastung einer Kammer, Wechsel oder dauernde Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts) zulässig. Es kann hierbei aber keinen Unterschied machen, ob bei der Abstellung des Geschäftsverteilungsplanes nach § 63 Abs. 1 GVG der spätere Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 2 schon voraussehbar ist. Auch abgesehen von dem Fall, daß in einer Kammer Hilfsrichter tätig sind, deren Beschäftigungsdauer während des Geschäftsjahres endet, kommt es häufig vor, daß planmäßige Richter einer Kammer zugeteilt werden, von denen feststeht oder bei denen zum mindesten damit zu rechnen ist, daß sie im Laufe des Jahres aus verschiedenen Gründen, wie Erreichung der Altersgrenze, Beförderung oder Abordnung an ein Oberlandesgericht, ausscheiden werden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Präsidium in der Lage sein muß, auch solche Richter einer Kammer als ständige Mitglieder zuzuteilen.
Das gleiche muß für Hilfsrichter gelten, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes, wenn auch nur für einen Teil des Geschäftsjahres, dem Landgericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beigeordnet sind. Hilfsrichter sind zwar nicht Mitglieder des Landgerichts im Sinne des § 59 GVG; in dieser Vorschrift sind unter "Mitglieder" nur die auf Lebenszeit angestellten (planmäßigen) Richter - mit Ausnahme des Präsidenten und der Direktoren, die besonders genannt sind -, d.h. also die Landgerichtsräte, zu verstehen. Hilfsrichter können aber gemäß § 63 Abs. 1 GVG zu ständigen Mitgliedern einer Kammer bestimmt werden. Denn im § 63 Abs. 1 GVG steht das Wort "Mitglieder" im Gegensatz zum Vertreter (BGHSt 13, 262, 264 f) [BGH 14.10.1959 - 2 StR 349/59], nicht zum Hilfsrichter.
2.
Die Bestimmung eines Hilfsrichters zum Mitglied einer Kammer ist nicht bloß zum Zweck der Vertretung verhinderter Planrichter, sondern auch zur Behebung eines anderen vorübergehenden, auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedürfnisses, besonders wegen zeitweiliger Geschäftsüberlastung und zur Einarbeitung des richterlichen Nachwuchses zulässig. Die Beiordnung von Hilfsrichtern darf jedoch keine Dauereinrichtung werden, ein nicht nur vorübergehendes Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften muß vielmehr durch Schaffung und Besetzung ausreichender Planstellen befriedigt werden (vgl. RGSt 23, 119, 120; 46, 254, 255; 60, 410, 412; 71, 204; BGHSt 1, 274; 7, 205, 206 [BGH 08.02.1955 - 5 StR 561/54]; 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54]; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55]; 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]und NJW 1953, 1034 - betr. Hilfsstrafkammer -; 4 StR 555/57 vom 27. März 1950 sowie 5 StR 585/53 vom 26. Januar 1954; ferner BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]; 20, 209, 250; 22, 142 [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55]; NJW 1957, 1762; LM § 337 ZPO Nr. 3). Der 4. Strafsenat geht davon aus, daß im vorliegenden Fall beim Landgericht eine der erkennbaren Dauerbelastung entsprechende Zahl von richterlichen Planstellen geschaffen und mit fest angestellten Richtern besetzt worden ist. In der Tatsache, daß hier ein Assessor bereits im Rahmen der Mindestbesetzung als ständiges Mitglied einer Kammer in dem Jahresgeschaftsverteilungsplane zugeteilt ist, erblickt der 4. Strafsenat aber einen Verstoß gegen den Grundsatz der nur vorübergehenden Verwendung von Hilfsrichtern.
Dem kann nicht beigetreten werden. Aus dem Grundsätze, daß Hilfsrichter nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedürfnisses (und zur Einarbeitung des richterlichen Nachwuchses) einberufen werden dürfen, folgt nicht, daß Hilfsrichter nach ihrer Einberufung nicht auch mit Daueraufgaben beschäftigt werden dürfen. Vielmehr ergibt sich aus diesem Grundsatz nur, daß Hilfsrichter nicht auf die Dauer mit Daueraufgaben beschäftigt werden dürfen. Dies wäre der Fall, wenn die Beiordnung des Hilfsrichters darauf beruhen würde, daß bei dem Gericht, dem der Hilfsrichter zugeteilt ist, die für die Erledigung der richterlichen Daueraufgaben erforderlichen Planstellen nicht vorhanden oder nicht besetzt wären. Das ist aber, wie ausgeführt, hier nicht der Fall.
Daß die Auffassung, Hilfsrichter dürften schlechthin nicht mit richterlichen Daueraufgaben beschäftigt werden, nicht zutreffend ist, ergibt sich auch schon daraus daß es sich in den Fällen der Vertretung wegen Erkrankung eines Planrichters oder aus sonstigen Gründen um die Wahrnehmung von Daueraufgaben handelt.
Abgesehen hiervon wird es nicht selten zweifelhaft sein, ob und in welchem Umfang die Aufgaben, mit denen der Hilfsrichter betraut werden soll, vorübergehende oder Daueraufgaben sind. Eine vorübergehende Geschäftsvermehrung, die eine Beiordnung von Hilfsrichtern rechtfertigt, kann verschiedene Ursachen haben, z. B. die, daß dem Gericht durch besondere Gesetze Aufgaben zugewiesen werden, die sich ihrer Art nach von den - bisherigen - Daueraufgaben unterscheiden (z. B. Wiedergutmachungssachen, Entschädigungssachen). Darüber, ob solche Aufgaben zusätzliche Daueraufgaben oder nur vorübergehende Aufgaben sind, können die Ansichten auseinandergehen (vgl. hierzu BGHZ 20, 250). Eine vorübergehende Geschäftsvermehrung kann ferner auch darauf beruhen, daß Geschäfte, die ihrer Art nach zu den Daueraufgaben gehören, wegen der Zahl, der Schwierigkeit oder des Umfangs der Sachen vorübergehend anwachsen. Hier festzustellen, ob und in welchem Umfang die Kammer, der der Hilfsrichter zugeteilt werden soll, Daueraufgaben oder vorübergehende Aufgaben wahrnimmt, wird oft kaum möglich sein.
Die Auffassung, daß die Mitwirkung von Assessoren im Rahmen der Mindestbesetzung einer Kammer die - unzulässige - Ausübung einer Daueraufgabe sei, würde im Ergebnis bedeuten, daß jede Kammer mit einem Direktor und zwei Landgerichtsräten als Beisitzern besetzt werden müßte, gleichgültig ob die Zahl der bei dem Gericht gebildeten Kammern durch die Daueraufgaben des Gerichts bedingt ist oder nicht. Dies würde dazu führen, daß Gerichte von dem Augenblick an, in welchem bei ihm vorübergehende Aufgaben ersatzlos wegfallen, möglicherweise derart mit fest angestellten Richtern überbesetzt wären, daß für eine Beiordnung von Assessoren zum Zwecke ihrer Erprobung und Heranbildung kaum noch hinreichende Gelegenheit wäre.
Überdies ist die vorübergehende Beschäftigung von Assessoren mit Daueraufgaben ein besonders geeignetes Mittel zu dem allgemein anerkannten Zweck der Heranbildung des Richternachwuchses.
Fern er muß dem Präsidium bei der Verteilung der Planrichter und Hilfsrichter auf die einzelnen Kammern ein Ermessens Spielraum gelassen werden. Das Präsidium muß die Möglichkeit haben, den Kammern die geeignet erscheinenden Richter den jeweiligen personellen Bedürfnissen entsprechend zuzuteilen. Nicht jeder Richter kann in gleicher Weise für Zivilsachen und Strafsachen Verwendung finden. Die besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen, der Gesundheitszustand und andere Gesichtspunkte können hierbei eine Rolle spielen. Es sind daher Falle denkbar, in welchen es gerade die Sorge um die Güte der Rechtsprechung verlangt, die Planrichter nicht rein rechnerisch auf alle Kammern in gleicher Weise zu verteilen, sondern einzelne Kammern mit einer höheren, andere mit einer geringeren Anzahl von Planrichtern zu besetzen und in entsprechender Weise die Verteilung der Hilfsrichter vorzunehmen. Auch das Bedürfnis einer geeigneten Ausbildung des Richternachwuchses kann maßgebend dafür sein, Assessoren bestimmten Kammern zuzuteilen, sie also nicht gleichmäßig den einzelnen Kammern zuzuweisen.
3.
Die geschäftsplanmäßige Besetzung einer Kammer mit einem Assessor als Hilfsrichter auf der Stelle des dritten Kammermitglieds kann auch nicht als mit den Grundsätzen der Stetigkeit der Rechtsprechung und der Unabhängigkeit der Gerichte unvereinbar angesehen werden. Beiden Grundsätzen kann nur bis zu einem gewissen Grade Rechnung getragen werden, wenn, wie es der Fall ist, Hilfsrichter überhaupt aus den angegebenen Gründen beschäftigt werden dürfen. Sie erleiden insoweit unvermeidlicherweise eine Einschränkung, auf die "man für unsere Gerichtsverfassung nicht verzichten kann" und die daher "als praktisch notwendiges Übel in Kauf genommen werden muß" (vgl. BGHZ 22, 142, 144 [BGH 15.11.1956 - III ZR 84/55]; amtliche Begründung zu §§ 15 bis 19 des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung, DBT 3. Wahlperiode 1957, Drucks. 55). Unter welchen Voraussetzungen die Mitwirkung von Hilfsrichtern in einem erkennenden Gericht mit den erwähnten Grundsätzen vereinbart werden kann, ist mithin immer nur eine Frage des Maßes.
Der Forderung nach Stetigkeit der Rechtsprechung ist dadurch hinreichend genügt, daß der Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan zwei fest angestellte Richter (1 Landgerichtsdirektor und 1 Landgerichtsrat) angehören.
Bei einem Landgerichtsdirektor, der den Vorsitz einer Kammer führt, muß vorausgesetzt werden, daß es sich um einen Richter handelt, der vermöge der besonderen Auswahl seiner Person, seiner Fähigkeiten und seiner Kenntnisse in der Lage ist, einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung der Kammer auszuüben.
Daß der verfassungsrechtliche Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte die Mitwirkung eines Hilfsrichters in einem erkennenden Gericht nicht ohne weiteres ausschließt, ist anerkannt (vgl. insbesondere BVerfGE 3, 213, 224 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 335/51]; 4, 331, 345). Gehören der Kammer zwei planmäßige Richter an, so ist durch die Zuteilung eines Hilfsrichters auf der Stelle des dritten Kammermitglieds die Unabhängigkeit des Gerichts nicht in einem solchen Maß infrage gestellt, daß es gerechtfertigt erscheint, allein aus der geschäftsplanmäßigen Besetzung der Strafkammer auf unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 338 Abs. 1 StPO zu schließen. Diese Auffassung würde überdies die weitgehende Folge haben, daß sämtliche Urteile der Kammer auf das Rechtsmittel der Revision hin aufgehoben werden müßten, selbst wenn an der Entscheidung nur ein Hilfsrichter mitgewirkt hätte.
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Gerichtsassessoren und Assessoren ist im Hinblick auf die Verschiedenheiten der jeweiligen Regelungen des Landesrechts nicht zu machen.
Die Zuteilung eines Gerichtsassessors (Assessors) auf die dritte Richterstelle einer Strafkammer im Jahresgeschäftsverteilungsplan kann hiernach unter der Voraussetzung, daß bei dem Landgericht eine der erkennbaren Dauerbelastung des Gerichts entsprechende Zahl von richterlichen Planstellen geschaffen und mit fest angestellten Richtern besetzt worden ist, nicht beanstandet werden Sie verstößt nicht gegen das Gebot, daß die Kammermitglieder "auf die Dauer des Geschäftsjahres" bestimmt werden müssen (§ 63 Abs. 1 GVG). Sie verstößt auch nicht gegen das Gebot, daß im Jahresgeschäftsverteilungsplan "die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern" bestimmt werden müssen (§§ 63 Abs. 1, 59 Abs. 1 GVG). Sie verstößt ferner nicht gegen den Grundsatz der nur vorübergehenden Verwendung von Hilfsrichtern, und sie ist endlich vereinbar mit den Grundsätzen der Stetigkeit und Unabhängigkeit der Rechtspflege.
Die dem Großen Senat vorgelegte Rechtsfrage bietet keine Veranlassung, zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts BSG 9, 137 ff Stellung zu nehmen.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Dr. Geier
Sarsted
Jagusch
Scharpenseel
Martin
R. Schmitt
Willms
Lang-Hinrichsen