Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1956, Az.: III ZR 84/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 84/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn
- OLG Köln - 25.02.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 22, 142 - 148
- NJW 1957, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Gemeinde Hennef/Sieg, gesetzlich vertreten durch ihren Gemeinderat,
Prozessgegner
den Metzgermeister Franz H. in H., F. Straße ... gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, den Medizinalrat a.D. Dr. G. in B., W.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Mitwirkung von Hilfsrichtern wegen Geschäftsandrangs muß als Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Wahrnehmung des Richteramtes in die Hände von an dem betreffenden Gericht auf Lebenszeit angestellten Richtern gelegt ist, eng begrenzt werden auf Fälle eines vorübergehenden Bedürfnisses nach zusätzlichen Richterkräften; auch muß der Begriff des vorübergehenden Bedürfnisses eng gefaßt werden. Kommt die Justizverwaltung dem Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften bei Geschäftsandrang, der nach diesen Maßstäben als dauernd anzusehen ist, nicht durch Schaffung und Besetzung neuer Planstellen nach, sondern teilt sie entgegen den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen eine vermehrte Zahl von Hilfsrichtern zu, dann macht die Mitwirkung eines jeden aus Anlaß des allgemeinen Geschäftsumfangs zugewiesenen Hilfsrichters das Gericht unvorschriftsmäßig besetzt. Die Frage bleibt offen, ob die Präsidien der Gerichte dieses Ergebnis dadurch vermeiden können oder gar vermeiden müssen, daß sie die Mitwirkung von Hilfsrichtern, deren Zuweisung nicht mehr gerechtfertigt ist, nicht zulassen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der beklagten Gemeinde wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25. Februar 1955 einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat am 15. September 1948 bei dem Versuch, die Bismarckstraße in Hennef zu überqueren, einen Unfall erlitten und sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Mit der vorliegenden Klage nimmt er die beklagte Gemeinde auf Ersatz seines angeblichen Schadens in Anspruch mit der Begründung, daß die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe.
Vor dem Landgericht hatte der Kläger zunächst beantragt,
- 1.
die Beklagte zur Zahlung von 6.594,85 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 2.000,- DM zu verurteilen,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiter entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 15. September 1948 zu ersetzen.
Das Landgericht hat daraufhin durch Urteil vom 10. November 1950 den Anspruch des Klägers auf Ersatz des, ihm durch den Unfall vom 15. September 1948 entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Der Kläger hat alsdann seine Klageanträge erweitert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt (4.594,85 + 82.617 + 16.200 + 9.600 =) 113.011,85 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 4.000,- DM zu verurteilen, das er zuletzt in Höhe von 10.000,- DM für angemessen erachtet hat. Daneben hat er den Feststellungsantrag aufrechterhalten. Durch Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000,- DM verurteilt und auch dem Feststellungsantrag entsprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 15. September 1948 nur insoweit zu ersetzen habe, als seine Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen privaten Versicherer übergegangen sind.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit darüber bisher befunden ist, weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung vom 10. November 1954 in der Besetzung mit dem Oberlandesgerichtsrat Dr. F. als Vorsitzendem sowie den Amtsgerichtsräten Dr. A. und E. als beisitzenden Richtern nicht nach der Vorschrift der Gesetze besetzt gewesen sei. Diese Rüge ist begründet.
Nach der eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 9. Januar 1956 war Amtsgerichtsrat Dr. A. dem erkennenden 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts aus Anlaß der Erkrankung des Oberlandesgerichtsrats Dr. B. zugeteilt, während Amtsgerichtsrat E. aus Anlaß des Geschäftsumfangs als Hilfsrichter einberufen und dem 1. Zivilsenat zugewiesen war. Die Mitwirkung des Amtsgerichtsrat Dr. A. als Vertreter eines erkrankten ordentlichen Senatsmitgliedes entsprach der Bestimmung des § 70 Abs 1 GVG und kann nicht beanstandet werden. Hingegen war die Mitwirkung des Amtsgerichtsrats E. als Hilfsrichter mit den einschlägigen Gesetzesvorschriften nicht vereinbar.
Der II. Zivilsenat hat durch Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 166/54 - (BGHZ 20, 250) ein Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Juli 1954 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben, das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14. Juni 1954 ergangen war, bei der neben zwei Oberlandesgerichtsräten der Landgerichtsrat Dr. Bo. als Richter mitgewirkt hatte. In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt: Es widerspreche dem nach dem Grundgesetz (Art. 97) und dem GVG (§ 1) auch für die Regelung, der Richtervertretung geltenden Grundsatz der Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber Einflüssen von Politik und Verwaltung und der Stetigkeit der Rechtspflege, Hilfsrichter beliebig und ohne zeitliche Beschränkung für solche Aufgaben zu beschäftigen, die nach Art und Umfang zum dauernden Arbeitsbereich des Gerichts geworden seien. Deshalb sei die Beiordnung eines Hilfsrichters in den vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen nur dann zuzulassen, wenn ein wirkliches, auf andere Art nicht zu befriedigendes Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung vorliege. Die Justizverwaltung sei verpflichtet, einem dauernden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften dadurch abzuhelfen, daß neue Planstellen für Richter geschaffen und besetzt werden. Bei dem Oberlandesgericht in Köln seien in den Jahren 1953 und 1954 neben den für Wiedergutmachungssachen bewilligten Hilfsrichtern (3,5 Hilfsstellen) und 42 Planrichtern bis zu 11 Hilfsrichter wegen Geschäftshäufung tätig gewesen. Allein aus diesem Mißverhältnis zwischen ordentlichen und Hilfsrichtern ergebe sich, daß die Geschäftsüberlastung des Gerichts zum erheblichen, wenn nicht zum überwiegenden Teil nicht bloß vorübergehender Natur gewesen sei. Die Landesjustizverwaltung hätte dem Mangel an Planrichtern durch rechtzeitige Schaffung und Besetzung neuer Stellen abhelfen müssen. Ein gewisses Abwarten, ob der Zuwachs der Geschäfte ein dauernder oder nur ein zeitweiliger gewesen sei, habe sich allenfalls noch für einen Teil des Jahres 1953 verantworten lassen. Im Jahre 1954 aber hätte dem Mangel an Planstellen unter allen Umständen abgeholfen werden müssen. Statt dessen seien erst in den Haushalt des Jahres 1955 fünf neue Planstellen aufgenommen worden. Diese Entwicklung zeige, daß im Jahre 1954, als das angefochtene Urteil erlassen wurde, die Einberufung eines erheblichen Teiles der bei dem Oberlandesgericht in Köln beschäftigten Hilfsrichter nicht auf einem nur vorübergehenden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften beruht habe, sondern daß der überwiegende Teil der Hilfsrichter zur Erledigung von Aufgaben verwandt worden sei, die, wie der Justizverwaltung nicht habe verborgen bleiben können, zum dauernden Arbeitsbestand des Gerichts geworden seien. Auch für Landgerichtsrat Dr. Bo. - der zwar zur Behebung des durch die Wiedergutmachungssachen bedingten erhöhten Arbeitsanfalles an das Oberlandesgericht abgeordnet, jedoch nicht ausschließlich mit Wiedergutmachungssachen beschäftigt worden sei - müsse angenommen werden, daß seine Abordnung keinem echten Bedürfnis nach vorübergehender Hilfeleistung entsprochen habe, so daß seine Hinzuziehung als Richter in der zur Entscheidung stehenden Sache gesetzlich nicht zulässig gewesen sei.
Der IV. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 18. April 1956 - IV ZR 198/55 - die Revisionsrüge, der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln sei bei der letzten mündlichen Verhandlung am 23. April 1954 angesichts der Mitwirkung zweier Hilfsrichter unvorschriftsmäßig besetzt gewesen nicht durchgreifen lassen und dazu u.a. ausgeführt: Der eine Hilfsrichter sei dem erkennenden Senat des Oberlandesgerichts für ein erkranktes ordentliches Senatsmitglied und der andere sei ihm wegen des Geschäftsumfanges zugeteilt gewesen. Die Beiordnung eines Hilfsrichters sei unzulässig, wenn damit einem dauernden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften endgültig genügt werden solle oder wenn sie zwar nur vorübergehend erfolgen solle, das Land aber seine Pflicht, die für die Bewältigung der dauernd anfallenden Geschäfte notwendigen Richterplanstellen zu schaffen und zu besetzen, willkürlich oder ersichtlich ohne triftige Gründe nicht erfülle. Diese Voraussetzungen seien jedoch am 23. April 1954 bei dem Oberlandesgericht in Köln nicht gegeben gewesen. Die Justizverwaltung habe alsbald erkannt, daß es sich bei der Zunahme der Geschäfte mindestens zu einem Teil um eine dauernde Zunahme gehandelt habe, der auf die Dauer nicht durch die Zuteilung von Hilfsrichtern habe abgeholfen werden dürfen. Sie habe aber auch die erforderlichen Schritte unternommen. Bereits im Haushaltsplan des Jahres 1953 sei eine weitere Senatspräsidentenstelle und im Haushaltsplan für das Jahr 1954 seien zwei Oberlandesgerichtsratsstellen neu geschaffen worden. Die Belastung des Oberlandesgerichts sei dann im Jahre 1954 sprunghaft angestiegen. Es seien darauf schon im August 1954 5 weitere Oberlandesgerichtsratsplanstellen beantragt worden, die auch im Haushaltsplan 1955 bewilligt und inzwischen besetzt worden seien. Unter diesen Umständen könne der Landesjustizverwaltung nicht vorgeworfen werden, sie habe bis zum 23. April 1954 pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, daß im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten alsbald neue Planstellen geschaffen und besetzt wurden, um dadurch die Zunahme der Geschäfte, soweit sie als dauernd erkennbar war, zu bewältigen.
Diese Entscheidung steht in Widerspruch zu der vorerwähnten Entscheidung des II. Zivilsenats, in der gesagt ist, daß im Jahre 1954 - und damit ist ganz offensichtlich das ganze Haushaltsjahr 1954 gemeint - dem Mangel an Planstellen bei dem Oberlandesgericht in Köln unter allen Umständen hätte abgeholfen werden müssen und daß deswegen die Hinzuziehung eines aus Anlaß des Geschäftsumfanges einberufenen Hilfsrichters nicht zulässig gewesen sei und die Unvorschriftsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts begründe.
Der erkennende Senat ist jedoch durch diese Entscheidung des IV. Senats in der Frage der ordnungsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts für den hier interessierenden Zeitpunkt, nämlich den 10. November 1954 als Tag der entscheidenden mündlichen Verhandlung, nicht gebunden. Denn der IV. Zivilsenat hat sich in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf beschränkt, auszusprechen, daß der Landesjustizverwaltung nicht vorgeworfen werden könne, sie habe bis zum 23. April 1954 pflichtwidrig die Schaffung und Besetzung neuer Planstellen unterlassen. Sie hat also die Entscheidung dieser Frage für den übrigen Teil des Haushaltsjahres 1954 offengelassen, während die entgegengesetzte Entscheidung des II. Zivilsenats insoweit das ganze Haushaltsjahr 1954 betrifft. Sonach ergibt sich, daß der erkennende Senat zwar durch die auf das ganze Haushaltsjahr 1954 sich erstreckende Entscheidung des II. Zivilsenats gehindert wäre, das Berufungsgericht im vorliegenden Falle als ordnungsmäßig besetzt zu erachten, daß er aber an der gegenteiligen Entscheidung durch das Urteil des IV. Zivilsenates nicht gehindert ist.
Der erkennende Senat folgt zu dem hier interessierenden Zeitpunkt den Ausführungen des II. Zivilsenats:
Das Gerichtsverfassungsgesetz geht im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Gerichte bewußt davon aus, daß das Richteramt grundsätzlich von auf Lebenszeit an das betreffende Gericht berufenen Richtern ausgeübt wird (§§ 6, 59, 115, 124). Jede Mitwirkung von Hilfsrichtern birgt bereits eine gewisse Gefahr für die Unabhängigkeit des Gerichts in sich, ohne daß diese Gefahr im Einzelfall akut zu werden braucht. Das gilt nicht nur, soweit es um die Hinzuziehung von noch nicht auf Lebenszeit angestellten Hilfsrichtern bei den Amts- und Landgerichten geht, sondern gilt ebenso für die Hilfsrichter beim Oberlandesgericht. Wenn diese auch bereits auf Lebenszeit ernannt sein müssen (§ 118 GVG), so ist doch auch bei ihnen insbesondere angesichts dessen, daß ihre planmäßige Übernahme zum Oberlandesgericht oder ihre sonstige Beförderung ausschließlich bei der Justizverwaltung liegt, die Gefahr nicht ausgeschlossen, "sich bei ihren Entscheidungen von dem Gedanken an die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle beeinflussen zu lassen" (BGfiZ 12, 3). Die in §§ 10 Abs. 2, 70, 118 GVG vorgesehene Mitwirkung von Hilfsrichtern, beim Bundesgerichtshof schlechthin unzulässig, ist dementsprechend vom Gesetz auch grundsätzlich als Ausnahme gedacht und ausschließlich unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dabei ist zwar stets mit Recht die Bestimmung des § 70 Abs. 1 GVG dahin aufgefaßt worden, daß die Beiziehung von Hilfsrichtern nicht nur in dem in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fall der Vertretung eines Mitgliedes des Gerichts zulässig ist, daß vielmehr auch aus anderen Gründen, insbesondere zur Behebung einer allgemeinen Geschäftsüberlastung die Beiordnung von Hilfsrichtern erfolgen kann (vgl. die oben genannten Entscheidungen des II. und IV. Zivilsenats sowie BGHZ 12, 1 [2/3] mit weiteren Nachweisen). Berücksichtigt man jedoch, daß die Mitwirkung von Hilfsrichtern im Interesse der für einen Rechtsstaat unabweislichen und dementsprechend auch von der Verfassungausdrücklich postulierten richterlichen Unabhängigkeit vom Gesetz als Ausnahme gedacht ist, auf die für unsere Gerichtsverfassung nicht verzichtet werden kann und die als praktisch notwendiges "Übel" in Kauf genommen werden muß, dann folgt daraus ohne weiteres, daß das Gesetz dieses "Übel" gering gehalten und die Grenzen für die Zulässigkeit der Zuziehung von Hilfsrichtern eng gezogen wissen will. Die der Unabhängigkeit der Rechtspflege dienende und Rechnung tragende Regelung des Gerichtsverfassungsgesetzes, die im Grundsatz die Wahrnehmung des Richteramtes in die Hände von an dem betreffenden Gericht auf Lebenszeit angestellten Richtern gelegt wissen will, muß sonach ernst genommen werden und die Beiordnung von Hilfsrichtern auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt bleiben, zumal sie auch der vom Gesetz mit seinen Bestimmungen über die Geschäftsverteilung und den Vorsitz in den Kammern und Senaten angestrebten Stetigkeit der Rechtspflege widerstreitet. Es muß deshalb einmal, wie der II. Zivilsenat in seinen vorerwähnten Entscheidungen und mit ihm insoweit übereinstimmend auch der 1. und 2. Strafsenat (BGHSt 8, 159 und 9, 107) zutreffend ausgeführt haben, die Beiordnung von Hilfsrichtern auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, einem vorübergehenden Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften gerecht zu werden, dem mit den planmäßigen Kräften nicht begegnet werden kann. Weiter muß deshalb aber auch der Begriff des vorübergehenden Bedürfnisses eng aufgefaßt werden. Nur zur Behebung eines solchen - eng aufgefaßten - vorübergehenden Bedürfnisses dürfen Hilfsrichter herangezogen werden, während jeder andere Anlaß - insbesondere eine Geschäftsbelastung, die als eine nicht nur vorübergehende, sondern dauernde zu erkennen ist - nach dem Gesetz einen gerechtfertigten Grund zur Beiziehung von Hilfsrichtern nicht abgibt. Es ist deshalb Pflicht der Justizverwaltungen, durch sorgfältigePrüfung des Geschäftsumfanges bei den Gerichten rechtzeitig durch Schaffung und Besetzung ausreichender Planstellen dafür Vorsorge zu treffen, daß die Daueraufgaben des Gerichts von planmäßigen Richtern erledigt werden können. Falls und soweit es an der nach diesen Grundsätzen erforderlichen Zahl von Planrichtern mangels rechtzeitiger Schaffung und Besetzung von Planstellen fehlt, dürfen Hilfsrichter nicht einberufen werden. Es muß in diesem Fall vielmehr eine Verzögerung in der Erledigung der richterlichen Aufgaben in Kauf genommen werden.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen, hat der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 26. März 1956 mit Recht die Zuziehung von Hilfsrichtern in dem Umfange, wie sie im Haushaltsjahre 1954 bei dem Oberlandesgericht in Köln vorgenommen worden ist, als nach dem Gesetz nicht zulässig erachtet:
Wie sich aus den Berichten des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln, die er in der vorliegenden Sache sowie in den Verfahren II ZR 166/54 und IV ZR 198/55 erstattet hat, hervorgeht, war das Oberlandesgericht Köln nach dem Kriege zunächst mit 39 Richterplanstellen besetzt. Neugeschaffen wurden im Haushaltsjahr 1953 eine Senatspräsidentenstelle, im Haushaltsjahr 1954 zwei Oberlandesgerichtsratsstellen für Universitätsprofessoren, die jedoch nicht besetzt werden konnten, und im Haushaltsjahr 1955 fünf Oberlandesgerichtsratssteilen. Demgegenüber betrug die Jahresdurchschnittszahl der Hilfsrichterkräfte (ohne Planstellenverwalter) 1952: 5, 1953: 10 und 1954: 15,5. Läßt man dabei die für Sonderaufgaben (Wiedergutmachungssachen, Hilfsstellen zur Entlastung der an der Rechtspflegerschule tätigen Lehrkräfte, Ferienvertretungen) eingesetzten Hilfskräfte außer Betracht, dann waren aus Gründen allein desGeschäftsumfanges an Hilfskräften durchschnittlich eingesetzt im Jahre 1952: 4, 1953: 6 und 1954: 10. Demnach waren bereits im Jahre 1952 neben 39 Planrichtern und Planstellenverwaltern und abgesehen von den mit Rücksicht auf die vorerwähnten Sonderaufgaben bestellten Hilfsrichtern 4 Hilfskräfte und im Jahre 1953 neben 40 Planrichtern und Planstellenverwaltern aus Gründen des Geschäftsumfanges ständig durchschnittlich 6 Hilfskräfte erforderlich; die Weiterentwicklung führte dazu, daß 1954 durchschnittlich 10 Hilfskräfte zur Bewältigung des gestiegenen Geschäftsumfanges eingesetzt werden mußten. Diese Entwicklung zeigt, daß die Justizverwaltung nicht früh genug und nicht in ausreichendem Maße Richterplanstellen für das Oberlandesgericht Köln geschaffen und besetzt hat. Das Gesetz, das die Beiziehung von Hilfsrichtern nur für vorübergehende Aufgaben zuläßt und verlangt, daß eine zur Erledigung der Daueraufgaben ausreichende Zahl von planmäßigen Richtern an jedem Gericht vorhanden ist, machte es der Justizverwaltung zur Pflicht, der eindeutigen Entwicklung der Beschäftigungslage beim Oberlandesgericht Köln in der Weise Rechnung zu tragen, daß durch rechtzeitige Einrichtung und Besetzung neuer Planstellen zumindest für die hier entscheidende Zeit (November 1954) das seit längerem bereits vorhandene Mißverhältnis zwischen Plan- und Hilfsrichtern beseitigt war. Das zulässige Verhältnis zwischen Plan- und Hilfsrichtern läßt sich zwar nicht ein für allemal zahlenmäßig festlegen. Bei plötzlich eintretendem vermehrten Geschäftsumfang ist zunächst die Zuziehung einer verhältnismäßig größeren Zahl von Hilfsrichtern zulässig, insbesondere dann, wenn sich nicht alsbald übersehen, läßt, ob die Geschäftszunähme als eine Erscheinung von längerer Dauer oder nur von vorübergehender Art anzusehen ist. Entscheidend ist, daß die Zahl der Planrichter dem Umfang der als Daueraufgaben erkennbaren Aufgaben des Gerichts entspricht. Beim OberlandesgerichtKöln aber hatte sich bereits in den Jahren 1952 und 1953 durch die stetige und langandauernde Zunahme der Geschäfte gezeigt, daß die Zahl der Planrichter zur Bewältigung des als dauernd zu betrachtenden Geschäftsumfanges nicht ausreiche und daß zu dessen Bewältigung mehr Planstellen, als tatsächlich vorhanden, notwendig waren. Dies gilt selbst dann, wenn man von der oben genannten Zahl der aus Anlaß des allgemeinen Geschäftsumfanges einberufenen Hilfsrichter ausgeht und offenbleibt, ob nicht überhaupt zumindest ein Teil der in dem zu IV ZR 198/55 erstatteten Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 2. März 1956 aufgeführten und oben genannten "Sonderaufgaben" als Daueraufgaben in dem hier zu Erörterung stehenden Sinne anzusehen ist.
Widersprach danach die Zahl der mit Rücksicht auf die vermehrte Geschäftsbelastung im November 1954 bei dem Oberlandesgericht in Köln eingesetzten Hilfsrichter dem Gesetz, dann machte die Mitwirkung eines solchen Hilfsrichters die Besetzung des Gerichts zu einer unvorschriftsmäßigen. Dabei braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, in welchem Umfang die Beiziehung von Hilfsrichtern mit Rücksicht auf den allgemeinen Geschäftsumfang damals möglicherweise als noch mit dem Gesetz vereinbar angesehen werden könnte. Denn es muß bei sämtlichen Hilfsrichtern dieser Art die Mitwirkung als unzulässig erachtet werden, da eine Grenzziehung in der Weise, daß bei einem Teil (welchem?) die Zuziehung zulässig gewesen wäre und bei dem anderen Teil nicht, nach sachlichen Gesichtspunkten nicht vorgenommen werden könnte, sondern in jedem Falle willkürlich sein müßte. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die schwerwiegenden und unliebsamen Folgen der Zuweisung einer zu großen Zahl von Hilfsrichtern - nämlich die, daß in diesem Fall die Mitwirkung eines jeden aus Anlaß des Geschäftsumfangs einberufenen Hilfsrichters das Gerichtunvorschriftsmäßig besetzt macht - dadurch vermieden werden können, daß die für die Geschäftsverteilung verantwortlichen Präsidien der Gerichte die Mitwirkung von Hilfsrichtern, die ihrem Gericht etwa entgegen den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen zugewiesen werden, nicht zulassen. Es kann hier jedoch offen bleiben, ob eine solche Befugnis oder sogar eine entsprechende Verpflichtung der Präsidien angenommen werden muß, da im vorliegenden Fall das Präsidium des Berufungsgerichts von dieser möglicherweise gegebenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat und die Frage der ordnungsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts, auf die hier allein abzustellen ist, schon ohnehin zu verneinen ist.
Ergibt sich sonach, daß das Berufungsgericht bei der letzten mündlichen Verhandlung am 10. November 1954 infolge der Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Esser unvorschriftsmäßig besetzt war, dann kann unentschieden bleiben, ob sich die unvorschriftsmäßige Besetzung nach den vom Senat in BGHZ 9, 291 und BGHZ 15, 135 aufgestellten Grundsätzen nicht auch im Blick auf die Nichtmitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden des Senates (Vizepräsident Dr. Hensel) ergibt. Ferner braucht hier nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob nicht (entgegen der Auffassung des IV. Zivilsenats in L-M Nr 2 zu § 70 GVG und in der mehrfach erwähnten Entscheidung vom 18. April 1956) allein die Tatsache, daß bei der Entscheidung zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben, das Gericht als unvorschriftsmäßig besetzt erscheinen lassen müßte (so Kern in JZ 1956, 167 und 542 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55]), ob nicht zumindest deswegen diese Beurteilung Platz zu greifen hätte, weil die beiden Hilfsrichter hier nicht einmal unter dem ordentlichen Vorsitzenden, sondern unter einem Oberlandesgerichtsrat als stellvertretenden Vorsitzenden mitgewirkt haben.
Nach alledem mußte das Berufungsurteil, ohne daß auf die sonstigen Revisionsrügen einzugehen war, mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).