Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1956, Az.: II ZR 166/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 166/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 01.07.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 20, 250 - 253
- NJW 1956, 871 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Hans Sp. in L.-Kü., Am N.,
Prozessgegner
die Firma R. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in K., E., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfgang C. in Kr. und Otto Sch. in M.,
Amtlicher Leitsatz
Läßt die jahrelange Beschäftigung einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Hilfsrichtern erkennen, daß diese zum überwiegenden Teil infolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitsvermehrung einberufen worden sind, so ist das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein solcher Hilfsrichter verwendet wird.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Winkelmann und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Juli 1954 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahre 1950 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Firma Hans Sp. & Co GmbH in K.-Ma., die Schuhkrem und Bohnerwachs herstellte. Am 21. September 1949 brannte das Büro der Firma aus. Auch der Kläger wurde hierbei verletzt. Wegen des durch den Brand entstandenen Personen- und Sachschadens abzüglich des durch Versicherung gedeckten Betrages nimmt der Kläger teils im eigenen Namen teils als Zessionar der Firma Hans Sp. & Co GmbH die Beklagte auf Zahlung von 7.428,50 DM nebst 4 % Zinsen vom 1. Dezember 1949 ab in Anspruch.
Nach einer Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
In der letzten mündlichen Verhandlung am 14. Juni 1954 war das Berufungsgericht mit den Oberlandesgerichtsräten Dr. Kö. und Dr. W. und dem Landgerichtsrat Dr. B. besetzt. In dieser Besetzung ist auch das angefochtene Urteil ergangen. Die Revision ist der Ansicht, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen (§551 Nr. 1 ZPO). Infolge der seit Jahren bestehenden Häufung der Geschäfte sei bei dem Oberlandesgericht in Köln die Beschäftigung von Hilfsrichtern zu einer Dauereinrichtung geworden. Alle Senate seien, wie sich aus den Geschäftsplänen des Gerichts ergebe, mit mehreren Hilfsrichtern besetzt. Dieser Zustand bestehe bereits seit 1950. Es liege ein dauernder Bedarf an zusätzlichen Richterstellen vor, für die keine Planstellen geschaffen würden. In dem vorliegenden Rechtsstreit sei die Führung des Senats einem Oberlandesgerichtsrat anvertraut gewesen. Dies sei zwar zulässig; jedoch müsse der ordentliche Vorsitzende nach seiner allgemeinen Arbeitsbelastung in der Lage sein, sich einen ausreichenden Überblick über die anhängig werdenden Sachen zu verschaffen, um den Vorsitz in einem Umfange zu führen, der seinen richtunggebenden Einfluß sichere.
Nach den §§70, 117, 118 GVG wird bei dem Oberlandesgericht die Vertretung eines Senatsmitglieds, sofern diese nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, auf Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet. Die Justizverwaltung ist nicht darauf beschränkt, Hilfsrichter zu den Oberlandesgerichten nur in Vertretung eines zeitweise behinderten ordentlichen Mitglieds einzuberufen. Im Interesse einer ordnungsmäßigen und beschleunigten Abwicklung der Rechtspflege muß es ihr auch gestattet sein, der in Zeiten starken Geschäftsganges und bei der Übernahme neuer Rechtsgebiete eintretenden, nicht vorherzusehenden Arbeitsvermehrung bei den Gerichten, sofern sie von den planmässigen Kräften nicht zu bewältigen ist, durch Einberufung von Hilfsrichtern für einen vorübergehenden Zeitraum zu begegnen (vgl. RGSt 18, 307; 22, 168; 23, 120; 42, 297; 66, 123 f; RG HRR 27 Nr. 93). Jedoch würde es dem nach dem Grundgesetz (Art. 97) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (§1) auch für die Regelung der Richtervertretung geltenden Grundsatz der Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber Einflüssen von Politik und Verwaltung und der Stetigkeit der Rechtspflege nicht entsprechen, Hilfsrichter beliebig und ohne zeitliche Beschränkung für solche Aufgaben zu beschäftigen, die nach Art und Umfang zum dauernden Arbeitsbereich des Gerichts geworden sind. Deshalb hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 16. Dezember 1953 (BGHZ 12, 1 ff [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] [4] und NJW 1954, 505) und vom 12. März 1956 - II ZR 91/55 - ausgesprochen, die Beiordnung eines Hilfsrichters in den vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen sei nur dann zuzulassen, wenn ein wirkliches, auf andere Art nicht zu befriedigendes Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung vorliege. Er hält die Justizverwaltung für verpflichtet, einem dauernden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften dadurch abzuhelfen, daß neue Planstellen für Richter geschaffen und besetzt werden.
Der Landgerichtsrat Dr. B. hat dem 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 5. November 1955 in der Zeit vom 1. Februar 1954 bis zum 31. Januar 1955 angehört. Die haushaltsmässige Grundlage für seine Einberufung als Hilfsrichter bildete die Bewilligung von 3,5 Hilfsstellen zur Bearbeitung der Beschwerden in Wiedergutmachungssachen, da dieser Arbeitsanfall als ein vorübergehender angesehen wurde. Die Geschäfte des 7. Zivilsenats, dem die Bearbeitung der Wiedergutmachungssachen zugewiesen ist, sind jedoch so verteilt worden, daß mindestens zwei Planrichter bei der Entscheidung mitwirken könnten. Neben den für Wiedergutmachungssachen bewilligten Hilfsrichtern waren in den Jahren 1953 und 1954 bei dem Oberlandesgericht neben 42 Planrichtern bis zu 11 Hilfsrichter wegen Geschäftshäufung tätig. Im Haushaltsplan 1955 sind von diesen Stellen 5 in Planstellen umgewandelt worden, so daß zur Zeit 5 Hilfsrichter 47 Planrichtern gegenüberstehen. Ob die derzeitige Geschäftsbelastung die Umwandlung weiterer Hilfsstellen in Planstellen rechtfertigen wird, läßt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichtspräsidenten noch nicht übersehen.
Aus dieser Auskunft geht hervor, daß die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen dem bei dem Oberlandesgericht in Köln eingetretenen erhöhten Geschäftsumfang durch Einrichtung neuer Richterplanstellen nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Wenn bereits bis zum Jahre 1953 - über die vorangegangenen Jahre enthält die Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten keine Angaben - die Geschäfte sich so vermehrt hatten, daß neben 42 planmäßig angestellten Richtern einschließlich der zur Bearbeitung der Wiedergutmachungssachen einberufenen 14-15 Hilfsrichter beschäftigt werden mußten, so ergibt sich allein aus diesem Mißverhältnis zwischen ordentlichen und Hilfsrichtern, daß die Geschäftsüberlastung des Gerichts zum erheblichen, wenn nicht zum überwiegenden Teil nicht bloß vorübergehender Natur war. Die Landesjustizverwaltung hätte dem Mangel an Planrichtern durch rechtzeitige Schaffung und Besetzung neuer Stellen abhelfen müssen. Ein gewisses Abwarten, ob der Zuwachs der Geschäfte ein dauernder oder nur ein zeitweiliger war, ließ sich allenfalls noch für einen Teil des Jahres 1953 verantworten. Im Jahre 1954 hätte dem Mangel an Planstellen aber unter allen Umständen abgeholfen werden müssen. Statt dessen sind erst in den Haushalt des Jahres 1955 fünf neue Planstellen aufgenommen worden.
Diese Entwicklung, die weder mit den ungewöhnlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit noch mit haushaltsmässigen oder parlamentarischen Schwierigkeiten zu rechtfertigen ist, zeigt, daß im Jahre 1954, als das angefochtene Urteil erlassen wurde, die Einberufung eines erheblichen Teils der bei dem Oberlandesgericht in Köln beschäftigten Hilfsrichter nicht auf einem nur vorübergehenden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften beruhte, sondern daß aller Wahrscheinlichkeit nach der überwiegende Teil der Hilfsrichter zur Erledigung von Aufgaben verwendet wurde, die, wie der Justizverwaltung nicht hat verborgen bleiben können, zum dauernden Arbeitsbestand des Gerichts geworden waren. Der Landgerichtsrat Dr. B. ist zwar zur Behebung des durch die Übertragung der Beschwerden in Wiedergutmachungssachen eingetretenen erhöhten Arbeitsanfalls an das Oberlandesgericht abgeordnet worden; aber es erscheint zweifelhaft, ob die durch die Bearbeitung der Wiedergutmachungssachen bedingte Arbeitsvermehrung, die wegen der Schwierigkeit und des Umfangs dieser Sachen eine jahrelange Belastung des Gerichts darstellt, noch als eine vorübergehende bezeichnet werden kann. Vor allem aber ist der Landgerichtsrat Dr. B., wie seine Hinzuziehung in dieser Sache zeigt, nicht ausschließlich mit Wiedergutmachungssachen beschäftigt worden, sondern er hat auch zu seinem Teil an der Beseitigung der zum ständigen Bestandteil des Arbeitsanfalls bei dem Oberlandesgericht gewordenen Geschäftsvermehrung geholfen. Muß somit auch für seine Person angenommen werden, daß seine Abordnung an das Oberlandesgericht in Köln keinem echten Bedürfnis nach vorübergehender Hilfeleistung entsprach, so war seine Hinzuziehung als Richter in dieser Sache gesetzlich nicht zulässig.
Hiernach erweist sich die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht in der Verhandlung am 14. Juni 1954 nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei, im Hinblick auf die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. B. als gerechtfertigt und es brauchte auf die weitere Beanstandung der Revision, daß die Leitung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln durch einen Oberlandesgerichtsrat einen Verfahrensverstoß darstelle, nicht eingegangen zu werden. Das angefochtene Urteil mußte wegen Verletzung des §551 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit den §§70, 117, 118 GVG unter gleichzeitiger Aufhebung des Verfahrens (§564 Abs. 2 ZPO), d.h. der Verhandlung vom 14. Juni 1954, aufgehoben werden. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß in eine Prüfung der gegen das angefochtene Urteil erhobenen sonstigen Angriffe eingetreten werden konnte.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.