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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1956, Az.: IV ZR 198/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1956
Aktenzeichen
IV ZR 198/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 24.05.1955

Fundstelle

  • NJW 1956, 992 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Ehefrau Bruno G., Alfriede geb. H. in L. bei J., Kreis Allenstein,

Prozessgegner

den Zimmergehilfen Bruno G. in K.-E., M.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Urteil kann nach Art. 1 Abs. VII der SchutzVO nicht mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden, wenn die in der Ostzone Deutschlands ansässige Partei im Rechtsstreit durch einen Anwalt vertreten war und wenn dem Gericht alle Tatsachen, die für eine Aussetzung des Verfahrens in Betracht kamen, bekannt gewesen sind.

Eine Partei ist i.S. des Art. 3 Nr. 3 der SchutzVO nicht deswegen ohne rechtliches Gehör geblieben, weil ihr bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen (hier Verfehlungen des anderen Ehegatten, die für den Scheidungsrechtsstreit erheblich sein konnten) nicht bekannt geworden sind, weil sie in der Ostzone ansässig und nicht in der Lage war, in die Bundesrepublik überzusiedeln. Dafür, ob sie ohne rechtliches Gehör geblieben ist, ist allein entscheidend, ob sie in der Lage war, alle ihr bekannten Tatsachen in dem Rechtsstreit vorzutragen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Siemer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. Mai 1955 wird auf Kosten der Beklagten und Nichtigkeitsklägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien waren Eheleute. Sie hatten ihren Wohnsitz in O.-K. in Ostpreußen. Der Kläger, der bis zum Jahre 1948 in Kriegsgefangenschaft war, hat sich in K. niedergelassen. Die Beklagte ist in dem jetzt unter polnischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens geblieben. Durch das auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1954 ergangene Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Mai 1954 ist die Ehe der Parteien gemäß §48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden worden. Die Revision, ist gegen dieses Scheidungsurteil nicht zugelassen worden. Der Kläger hat nach Erlaß jenes Urteils die Ehe mit einer anderen Frau geschlossen.

2

Das Landgericht hatte in dem Scheidungsstreit zunächst durch Beschluß vom 21. März 1953 das Ruhen des Ehescheidungsverfahrens nach Art. 3 Nr. 1 der Schutzverordnung angeordnet. Auf die Beschwerde des Klägers hat es am 23. April 1953 diesen Beschluß aufgehoben, der Beklagten das Armenrecht bewilligt und ihr einen Anwalt beigeordnet. Die Beklagte ist in dem weiteren Verfahren durch ihren Anwalt vertreten gewesen. Dieser hat auch mit ihr einen Schriftwechsel geführt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist von einem Oberlandesgerichtsrat als stellvertretendem Vorsitzenden und zwei Hilfsrichtern erlassen worden.

3

Die Beklagte hält dieses Urteil für nichtig. Sie hat daher eine Nichtigkeitsklage erhoben. Sie hat ausgeführt, das Oberlandesgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Die Landesjustizverwaltung habe in gesetzlich unzulässiger Weise einer dauernden Zunahme der Geschäfte durch Zuteilung von Hilfsrichtern abgeholfen. Es sei auch nicht mit dem Gesetz vereinbar, daß bei einer Entscheidung zwei Hilfsrichter mitwirkten.

4

Die Beklagte hat ihre Nichtigkeitsklage weiter auf die Bestimmungen der Schutzverordnung in der Fassung vom 4. Dezember 1943 (BGBl. I, 666) gestützt und dazu vorgetragen alsbald nach Erlaß des Ehescheidungsurteils habe ihr Ehemann wieder geheiratet, er habe aber schon seit mehr als einem Jahr mit der Frau, die er jetzt geheiratet habe, zusammengelebt und dadurch die eheliche Treue verletzt. Das habe sie erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erfahren. Sie hat geltend gemacht, daß das Oberlandesgericht das Verfahren, wenn es von dieser Sachlage Kenntnis gehabt hätte, hätte aussetzen müssen und daß sie in dem Ehescheidungsverfahren ohne ausreichendes rechtliches Gehör geblieben sei.

5

Die Beklagte hat beantragt, das in ihrem Ehescheidungsrechtsstreit ergangene Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Mai 1954 aufzuheben und nach dem in jenem Verfahren von ihr zuletzt gestellten Antrag zu erkennen.

6

Der Kläger hat beantragt, die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen.

7

Das Oberlandesgericht hat dem Antrag des Klägers entsprochen. Es hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie ihren vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiterverfolgt.

8

Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist unbegründet.

10

I.

Die Rüge, der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln sei am 23. April 1954, dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung, auf Grund deren das Urteil des Senats vom 11. Mai 1954 erlassen worden ist, nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Der II. und der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs haben wiederholt entschieden, daß die Beiordnung von Hilfsrichtern sich nicht auf den in §70 Abs. 1 GVG ausdrücklich bezeichneten Fall der Vertretung beschränkt, sondern daß sie auch aus anderen Gründen, insbesondere aus Gründen allgemeiner Geschäftsüberlastung, vorgenommen werden kann (BGHZ 12, 1[BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] und das insoweit nicht veröffentlichte Urteil vom 4. Juni 1955 IV ZR 183/54).

11

Bei dem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Urteil haben zwei Hilfsrichter mitgewirkt.

12

1.

Amtsgerichtsrat Dr. Genniges war dem erkennenden Senat des Oberlandesgerichts für die Zeit vom 22. März 1954 bis 30. April 1954 als Vertreter für ein erkranktes ordentliches Senatsmitglied zugeteilt. Seine Verwendung als Hilfsrichter entsprach daher dem Wortlaut des §70 GVG und kann nicht beanstandet werden. Der Umstand, daß er dem Senat, als das angefochtene Urteil verkündet wurde, nicht mehr angehörte, führt nicht dazu, daß der Senat bei Erlaß dieses Urteils nicht ordnungsmäßig besetzt war. Maßgebend für die Frage, ob das Gericht im Sinne des §579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ordnungsmäßig besetzt war, ist bei einem auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Wenn das Urteil von den Richtern, die in der letzten mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben, beschlossen ist, ist es unschädlich, wenn ein Mitglied des Gerichts nach diesem Zeitpunkt aus dem Gericht ausscheidet.

13

2.

Landgerichtsrat Dr. H., der gleichfalls bei der Entscheidung mitgewirkt hat, war dem erkennenden Senat des Oberlandesgerichts vom 1. Februar 1954 bis 15. Februar 1955 wegen des Geschäftsumfangs zugeteilt. Wie der Bundesgerichtshof in den oben angeführten Urteilen ausgeführt hat, ist die Justizverwaltung verpflichtet, einem dauernden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften in erster Linie dadurch zu genügen, daß neue Planstellen für Richter geschaffen und besetzt werden. Die Beiordnung eines Hilfsrichters ist unzulässig, wenn damit einem dauernden Bedarf an zusätzlichen Richterkräften endgültig genügt werden soll oder wenn sie zwar nur vorübergehend erfolgt, das Land aber seine Pflicht, die für die Bewältigung der dauernd anfallenden Geschäfte notwendigen Richterplanstellen zu schaffen und zu besetzen, willkürlich oder ersichtlich ohne triftige Gründe nicht erfüllt.

14

Diese Voraussetzungen waren, wie die Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 2. März 1956 ergibt, am 23. April 1954, dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Oberlandesgerichts, in dem Eherechtsstreit nicht gegeben. Die Geschäftslast war bei dem Oberlandesgericht in Köln erstmals im Jahre 1952 soweit angestiegen, daß aus diesem Grunde mehr als eine volle Hilfsrichterkraft, nämlich 5 Richter, als Hilfsrichter herangezogen werden mußten, Die Zunahme der Geschäfte beruhte zu einem Teil auf der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Wiedergutmachungssachen. Hierbei handelt es sich nur um eine vorübergehende Zunahme, da dieses Sachgebiet in absehbarer Zeit erledigt sein wird. In den Geschäftsjahren 1953 und 1954 stieg die Belastung des Oberlandesgerichts, insbesondere auch die Belastung durch die Wiedergutmachungssachen, weiter an, so daß 1953 insgesamt 10 und 1954 insgesamt 15,5 Hilfsrichterkräfte beschäftigt werden mußten, die nicht als Vertreter für planmäßig angestellte Richter einberufen wurden. 2,5 Richterkräfte waren im Jahre 1955 und 3,5 im Jahre 1954 für die Erledigung der Wiedergutmachungssachen erforderlich. Außerdem hatte das Oberlandesgericht in diesen beiden Geschäftsjahren je 2 Hilfsrichter zur Entlastung der an der Rechtspflegerschule tätigen planmäßig angestellten Oberlandesgerichtsräte zugeteilt erhalten. Darüber, ob es im Hinblick auf die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts zulässig ist, Hilfsrichter einzuberufen, weil planmäßig angestellte Richter für andere als richterliche Aufgaben verwandt werden, ist hier nicht zu entscheiden. Aus Gründen des allgemeinen Geschäftsandrangs wurden in dem Geschäftsjahr 1953 am Oberlandesgericht 6 und in dem Geschäftsjahr 1954 durchschnittlich 10 Hilfsrichter beschäftigt.

15

Die Justizverwaltung hat alsbald erkannt, daß es sich bei der Zunahme der Geschäfte mindestens zu einem Teil um eine dauernde Zunahme handelte, der auf die Dauer nicht durch die Zuteilung von Hilfsrichtern abgeholfen werden durfte. Sie hat aber auch die erforderlichen Schritte unternommen. Bereits im Haushaltsplan des Jahres 1953 wurde eine weitere Senatspräsidentenstelle und im Haushaltsplan für das Jahr 1954 wurden zwei Oberlandesgerichtsratsstellen neu geschaffen. Die Belastung des Oberlandesgerichts ist dann, wie die Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten ergibt, im Jahre 1954 sprunghaft angestiegen. Es sind daraufhin schon im August dieses Jahres 5 weitere Oberlandesgerichtsratsplanstellen beantragt worden, die auch im Haushaltsplan 1955 bewilligt und inzwischen besetzt worden sind.

16

Unter diesen Umständen kann der Landesjustizverwaltung nicht vorgeworfen werden, sie habe bis zum 23. April 1954 pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, daß im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten alsbald neue Planstellen geschaffen und besetzt wurden, um dadurch die Zunahme der Geschäfte, soweit sie als dauernd erkennbar war, zu bewältigen. Das Gericht ist nicht deswegen unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil Hilfsrichter vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Planstellen im Zuge einer ordnungsmäßigen Verwaltung bewilligt und besetzt sein konnten, wegen des Geschäftsandrangs zugeteilt waren. Dasselbe gilt, soweit es sich darum handelt, daß solche Richter für die Bewältigung einer als nur vorübergehend angesehenen Zunahme der Geschäfte dem Gericht zugeteilt waren.

17

3.

Ein Verstoß gegen das Gesetz liegt auch nicht darin, daß bei der Entscheidung zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben. Das hat der Senat in seinem in LM Nr. 2 zu §70 GVG veröffentlichten Urteil ausgeführt. An den dort niedergelegten Rechtsgedanken hält er auch nach erneuter Überprüfung fest.

18

II.

Mindestens im Ergebnis rechtlich zutreffend hat das Oberlandesgericht es weiter abgelehnt, der Nichtigkeitsklage auf Grund der Schutzverordnung in der Fassung vom 4. Dezember 1943 (RGBl. I, 666) stattzugeben. Der Ehescheidungsrechtsstreit war nach Art. 1 Abs. 3 der Schutzverordnung schon aus dem Grunde nicht unterbrochen, weil die Nichtigkeitsklägerin in dem Verfahren durch einen Anwalt vertreten war. Es kann dahingestellt bleiben, ob es in dem zu entscheidenden Fall überhaupt möglich gewesen wäre, den Rechtsstreit nach Abs. 5 dieser Bestimmungen auszusetzen. Denn keinesfalls kann die Nichtigkeitsklage auf Abs. 7 dieses Artikels gestützt werden. Diese Vorschrift läßt die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil zu, das ergangen ist, obwohl das Verfahren ausgesetzt oder unterbrochen war, oder wenn das Urteil ergangen ist, obwohl das Verfahren von dem Gericht bei Kenntnis der Sachlage ausgesetzt worden wäre.

19

Die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 1 Abs. 5 der Schutzverordnung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Gemäß Abs. 6 ergeht die Entscheidung durch Beschluß, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. Der Sinn des Abs. 7 ist nicht der, der betroffenen Partei ein zusätzliches Rechtsmittel zu geben, das es ihr ermöglicht, die über die Aussetzung getroffene oder nicht getroffene Entscheidung des Gerichts noch nach Jahren nachprüfen zu lassen. Falls es möglich wäre, die erwähnten Entscheidungen auf diese Weise im Wege der Nichtigkeitsklage nachprüfen zu lassen, würde den Betroffenen ein so außergewöhnlicher und so weitreichender Schutz gewährt, den ihre Interessen nicht erfordern und der auch die der Rechtssicherheit dienende Einrichtung der Rechtskraft von Urteilen in einem nicht gerechtfertigten Maße beeinträchtigen würde. Die Interessen des von der Schutzverordnung betroffenen Personenkreises werden in aller Regel dadurch ausreichend gewahrt, daß die Bestimmungen der Schutzverordnung in den anhängigen Verfahren beachtet werden und daß es gegen die Entscheidungen der Gerichte die ordentlichen Rechtsmittel und, soweit es sich um die Entscheidung über die Aussetzung handelt, zusätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gibt. Die Nichtigkeitsklage findet nach Art. 1 Abs. 7 nur bei schweren Verstößen des Gerichts oder dann statt, wenn die Gerichte den Betroffenen, den Schutz infolge Unkenntnis der Sachlage nicht gewähren könnten. Als schweren Verstoß, der die Nichtigkeitsklage begründet, erwähnt die Verordnung allein die Tatsache, daß ein Urteil ergangen ist, obwohl das Verfahren unterbrochen oder ausgesetzt war. In dem hier zu entscheidenden Fall waren den Gerichten des Ehescheidungsverfahrens alle Tatsachen, die für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen konnten, bekannt. Die Gerichte wußten, daß die Beklagte sich gegen ihren Willen in dem polnisch verwalteten Gebiet Deutschlands aufhielt, daß sie dieses Gebiet nicht auf rechtmäßigem Wege verlassen konnte und daß es für sie schwieriger war, als wenn sie in der Bundesrepublik ansässig gewesen wäre, sich über die Lebensführung ihres Ehemanns zu unterrichten. Unmöglich war dieses nicht, denn die Beklagte hätte vielleicht durch Wohlfahrtsbehörden Mittel bekommen, um sich durch Vermittlung ihres Anwalts an eine Auskunftei zu wenden. Wenn diese Tatsachen den Gerichten des Ehescheidungsverfahrens aus Rechtsgründen oder vielleicht sogar aus einer falschen Beurteilung der Rechtslage keinen Anlaß gaben, das Verfahren auszusetzen, so kann dieses nicht durch eine Nichtigkeitsklage überprüft werden. Das könnte nur geschehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt geworden wären, die den damaligen Gerichten unbekannt waren, und wenn diese damals zu einer Aussetzung des Verfahrens hätten führen müssen. Daran fehlt es hier.

20

Schließlich kann die Nichtigkeitsklage auch nicht auf Art. 3 Nr. 3 der Schutzverordnung gestützt werden. Nach dieser Bestimmung findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei infolge Kriegsgeschehens in dem Termin, auf welchem das Urteil ergangen ist, ohne ausreichendes rechtliches Gehör geblieben ist und wenn andernfalls eine der Partei günstigere Entscheidung erwartet werden konnte. Den Umständen, daß einer Partei die Prozeßführung im allgemeinen durch Kriegsgeschehen erschwert ist, ist in der Schutzverordnung dadurch Rechnung getragen, daß das Verfahren unterbrochen ist oder auszusetzen ist, Art. 3 Nr. 3 betrifft nur den besonderen Fall, daß die Partei infolge Kriegsgeschehens in dem Termin nicht erscheinen konnte oder dort ohne ausreichendes rechtliches Gehör geblieben ist. Das Letztere kann nur der Fall sein, wenn die Partei infolge Kriegsgeschehens keine Gelegenheit hatte, alle ihr bekannten Tatsachen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein konnten, vorzutragen und zu erläutern. Daß die Nichtigkeitsklägerin hierzu keine Gelegenheit gehabt hat, ist nicht dargetan. Sie beruft sich allein darauf, daß sie in dem Termin bestimmte Tatsachen nicht vortragen konnte, die ihr damals unbekannt waren. Diese Unkenntnis führt sie darauf zurück, daß sie das polnisch verwaltete Gebiet nicht verlassen konnte. Diese Umstände hätten aber höchstens dazu führen können, den Rechtsstreit auszusetzen. Sie ergeben nicht, daß die Beklagte im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Schutzverordnung ohne rechtliches Gehör geblieben ist.

21

Da somit Gründe für die Nichtigkeitsklage nicht vorliegen, mußte die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Schmidt Raske Johannsen Kregel Siemer