Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1955, Az.: IV ZR 183/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 183/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 10.06.1954
- LG Marburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 17, 336 - 340
- NJW 1955, 1185-1186 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Ziegeleibesitzers Fritz S. in T.,
2. a) der Witwe Anna S. geb. S. in T., Kreis Z., b) deren minderjährigem Sohn Heinz S. in T., vertreten durch seine Mutter,
3. des Ziegeleibesitzers Heinz S. in N.,
Prozessgegner
1. den Angestellten Hans S. in Z.,
2. die Ehefrau Luise L. geb. S. in T.,
3. den Herrn Konrad S. in T.,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Der gegen den "früher Beschenkten" gerichtete Anspruch aus §2329 ist, wenn der Anspruch gegen die später Beschenkten rechtshängig geworden ist, kein künftiger oder bedingter. Er ist der Höhe nach unabhängig von dem tatsächlichen Ergebnis der Zwangsvollstreckung in die den später Beschenkten zugewandten Gegenstände.
- II.
Die Möglichkeit, daß der Berechtigte gegen den früher Beschenkten auf Leistung klagen kann, schließt wegen der Besonderheit der gegen die Beschenkten nach §2329 BGB bestehenden Ansprüche allein das rechtliche Interesse für eine gegen diesen gerichtete Feststellungsklage noch nicht aus.
- III.
Auch die nur vorübergehende Beiordnung eines Hilfsrichters kann unzulässig sein, wenn das Land seine Pflicht, die für die Bewältigung der dauernd anfallenden Geschäfte notwendigen Richterplanstellen zu schaffen und zu besetzen, willkürlich oder ersichtlich ohne triftige Gründe nicht erfüllt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 10. Juni 1954 wird auf Kosten des Beklagten zu 3) zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Kinder des am 16. August 1951 verstorbenen Ziegeleibesitzers Friedrich S. aus dessen erster Ehe, die Beklagten zu 1 und 3 und der inzwischen verstorbene Alfred S., als dessen Erben die Beklagten zu 2 a und b in den Rechtsstreit eingetreten sind, sind die Söhne aus der zweiten Ehe. Der Erblasser Friedrich S. hat in den Jahren 1949 und 1950 eine Reihe von Grundstücken an seine Söhne aus der zweiten Ehe teilweise zu Allein-, teilweise zu Miteigentum übertragen. Seine zweite Ehefrau hat er später zur Alleinerbin eingesetzt.
Die Kläger fordern die Ergänzung ihrer Pflichtteile von den Beklagten. Sie behaupten, der Wert des Nachlasses sei geringer als der Betrag des Pflichtteilsanspruchs, der der Erbin zustehen würde. Die Kläger nehmen die Beklagten nach der zeitlichen Reihenfolge der ihnen gemachten Zuwendungen in Anspruch. Sie haben im ersten Rechtszug beantragt,
- I.
den Beklagten zu 1 zu verurteilen, wegen einer Forderung von 28.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung, und zwar wegen einer Forderung von 8.000 DM des Klägers zu 1, wegen einer Forderung von 10.000 DM der Klägerin zu 2, wegen einer Forderung von 10.000 DM des Klägers zu 3 die Zwangsvollstreckung in bestimmte näher bezeichnete Grundstücke zu dulden;
- II.
Für den Fall, daß die Zwangsvollstreckung in die zu I aufgeführten Grundstücke nicht zur vollen Befriedigung führt, die Beklagten zu 1, 2 a und 2 b als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen der Restforderung die Zwangsvollstreckung in andere näher bezeichnete Grundstücke zu dulden;
- III.
für den Fall, daß die Zwangsvollstreckung in die zu I und II aufgeführten Grundstücke nicht zur vollen Befriedigung führt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen der Restforderung die Zwangsvollstreckung zu dulden, und zwar
- a)
den Beklagten zu 1 in ein anderes näher bezeichnetes Grundstück,
- b)
die Beklagten zu 1, 2 a und 2 b in wieder andere näher bezeichnete Grundstücke und einen Miteigentumsanteil,
- c)
den Beklagten zu 3 in ein gleichfalls näher bezeichnetes Grundstück.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise
- 1.
festzustellen, daß für den Fall, daß die Zwangsvollstreckung in bestimmte näher bezeichnete Grundstücke des Beklagten zu 1 nicht zur vollen Befriedigung der Kläger führt, die Beklagten zu 2 a und 2 b verpflichtet sind, wegen der Restforderung die Zwangsvollstreckung in andere näher bezeichnete Grundstücke zu dulden;
- 2.
festzustellen, daß für den Fall, daß auch die Zwangsvollstreckung in die zu Ziff 1 genannten Grundstücke nicht zur vollen Befriedigung der Kläger führt, die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, in bestimmter, näher angegebenen Weise die Zwangsvollstreckung in andere gleichfalls näher bezeichnete Grundstücke und einen Miteigentumsanteil zu dulden.
Die Beklagten zu 2 und 3 haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie haben erklärt, auf die Einrede der Verjährung für die Zeit bis drei Monate nach rechtskräftiger Entscheidung des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1 zu verzichten.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 3 Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Die nach §551 Nr. 1 ZPO erhobene Revisionsrüge, das Berufungsgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, da bei der Entscheidung außer dem Vorsitzenden des Senats zwei Hilfsrichter mitgewirkt hätten, greift nicht durch. Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem in BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] veröffentlichten Urteil übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, können Hilfsrichter auch aus anderem als dem in §70 Abs. 1 GVG genannten Grunde der Vertretung eines Richters einem Gericht beigeordnet werden. Sie können insbesondere auch aus Gründen allgemeiner Geschäftsüberlastung einem Gericht zugeteilt werden. Der erkennende Senat tritt dem II. Zivilsenat weiter darin bei, daß andererseits die Beiordnung eines Hilfsrichters Beschränkungen unterliegt, die sich aus dem Leitgedanken des Gesetzes ergeben, und daß danach die Beiordnung eines Hilfsrichters in den vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen nur dann zulässig ist, wenn ein wirkliches, auf andere Art nicht zu befriedigendes Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung vorliegt.
Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts haben als Hilfsrichter die Landgerichtsräte Z. und Dr. S. mitgewirkt.
Landgerichtsrat Zimmermann war dem Oberlandesgericht, wie die Auskunft des Hessischen Ministers der Justiz vom 24. Februar 1955 ergibt, wegen Geschäftsandrangs als Hilfsrichter beigeordnet und seit dem 1. November 1952 dem Senat, der das angefochtene Urteil erlassen hat, zugeteilt. Wie der II. Zivilsenat in dem oben angeführten Urteil dargelegt hat, ist die Justizverwaltung verpflichtet, einem dauernden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften in erster Linie dadurch zu genügen, daß neue Planstellen für Richter geschaffen und besetzt werden. Die Beiordnung von Hilfsrichtern ist nur als eine vorübergehende Maßnahme zulässig. Die Beiordnung eines Hilfsrichters ist jedenfalls dann unzulässig, wenn damit einem dauernden Bedarf an zusätzlichen Richterkräften endgültig genügt werden soll. Sie kann ferner unzulässig sein, wenn sie zwar nur vorübergehend erfolgt, das Land aber seine Pflicht, die für die Bewältigung der dauernd anfallenden Geschäfte notwendigen Richterplanstellen zu schaffen und zu besetzen, willkürlich oder ersichtlich ohne triftige Gründe nicht erfüllt. Aus der Auskunft des Hessischen Ministers der Justiz ergibt sich, daß es zunächst nicht erkennbar war, ob die Zunahme der Geschäfte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt anhalten oder später wieder nachlassen würde. Die Erkenntnis, daß es sich um eine dauernde Zunahme der Geschäfte handelte, mag der Landesjustizverwaltung 1953 gekommen sein. Es war nunmehr Pflicht des Landes, neue Richterplanstellen zu schaffen und zu besetzen. Daraufhin sind, wie die Auskunft des Hessischen Justizministers ergibt, durch das am 6. Juli 1954 verkündete Haushaltsgesetz 1954 acht Oberlandesgerichtsratsstellen neu geschaffen, von denen sieben mit Wirkung vom 1. September und eine mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 besetzt worden sind. Daraus, daß am 10. Juni 1954, dem Tag, an dem die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht stattfand, noch keine neuen Planstellen geschaffen und besetzt waren, folgt nicht, daß die Beiordnung des Landgerichtsrats Zimmermann wegen Geschäftsandrangs in diesem Zeitpunkt unzulässig war. Wenn auch das Bedürfnis, neue Richterstellen zu schaffen und zu besetzen, schon vor mindestens einem Jahr von der Landesjustizverwaltung erkannt worden war, so hat doch das Land die danach zu treffenden Maßnahmen nicht willkürlich oder ohne triftigen Grund verzögert. Aus der Auskunft des Hessischen Ministers der Justiz ergibt sich, daß die Justizverwaltung mit Rücksicht auf die ihr erteilten, durch die Finanzlage des Landes bedingten Weisungen nicht schon für das Rechnungsjahr 1953 neue Planstellen beantragen konnte. Eine solche Zwangslage schließt es aus, dem Land den Vorwurf zu machen, es habe ohne triftigen Grund versäumt, alsbald die für die Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Planstellen zu schaffen und zu besetzen. Er kann ebensowenig deswegen erhoben werden, weil das Haushaltsgesetz, in dessen Rahmen die neuen Stellen geschaffen wurden, nicht schon zu Beginn, sondern erst in der Mitte des Haushaltsjahres zustande kam.
Dasselbe gilt bezüglich der Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. S. als Hilfsrichter an dem angefochtenen Urteil. Dieser hat vom 16. September 1953 bis 15. April 1954 die durch die Wahl des Oberlandesgerichtsrats Platner in den Bundestag am 9. September 1953 freigewordene Stelle verwaltet. Nachdem diese Stelle wieder besetzt war, ist er am 16. April 1954 dem Oberlandesgericht als Hilfsrichter wegen Geschäftsandrangs beigeordnet worden. Die von der aus diesem Grunde erfolgten Beiordnung bis zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht verstrichene Zeitspanne ist nicht so lang, daß deswegen in diesem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt seine Beiordnung als Hilfsrichter unzulässig gewesen wäre.
II.
Auch die weiteren Revisionsrügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend bejaht, daß die Kläger auch für ihre gegen den Beklagten zu 3 erhobene Klage ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses haben. Dabei ist davon auszugehen, daß die Kläger mit ihrem in erster Linie erhobenen auf Leistung gerichteten Klagantrag nicht durchdringen könnten, da dieser, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat, zu unbestimmt ist und daher den Erfordernissen des §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Der Antrag hätte aber, abgesehen davon, daß die Kläger hilfsweise einen Feststellungsantrag erhoben haben, in einen solchen umgedeutet werden können.
Die Kläger sind pflichtteilsberechtigt. Nach ihren Behauptungen haben die Beklagten, darunter auch der Beklagte zu 3, von dem Erblasser Geschenke erhalten. Falls die Kläger ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Erbin nach §2328 BGB nicht oder nicht ganz geltend machen können, steht ihnen nach §2329 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beklagten zu. Daraus, daß nach §2329 Abs. 3 BGB unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur insoweit haftet, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, folgt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, daß es sich bei dem Anspruch gegen den früher Beschenkten um einen künftigen oder bedingten Anspruch handelt. Alle Tatsachen, aus denen sich das Bestehen und die Höhe des gegen den früher Beschenkten, den Beklagten zu 3 gerichteten Anspruchs ergeben, standen an sich bereits im Zeitpunkt der Klagerhebung fest. Von diesem Augenblick an hafteten die später Beschenkten nach §§2329, 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Um festzustellen, ob und in welcher Höhe der früher Beschenkte Beklagte zu 3 in Anspruch genommen werden kann, muß zunächst festgestellt werden, wieviel von dem fehlenden Betrag der Pflichtteilsergänzung auf die später Beschenkten entfällt. Entscheidend dafür ist das Maß der Bereicherung, die bei den später Beschenkten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des sich gegen sie richtenden Anspruchs des Ergänzungsberechtigten aus dem Geschenk noch vorhanden ist. Falls den Beschenkten die Voraussetzung des Anspruchs bereits früher bekannt geworden sind, ist nach §819 Abs. 1 BGB dieser Zeitpunkt maßgebend. Nur insoweit, als in diesem Zeitpunkt der Pflichtteilsergänzungsanspruch durch die Haftung der später Beschenkten nicht gedeckt ist, haftet der früher Beschenkte. Ein nachträglicher Wegfall der bei den später Beschenkten zur maßgeblichen Zeit vorhanden gewesenen Bereicherung oder das Unvermögen des später Beschenkten begründet oder erweitert die Haftung des früher Beschenkten nicht (vgl. Planck-Greiff 4. Aufl. §2329 Anm. 4). Die Höhe des gegen den früher Beschenkten gerichteten Anspruchs hängt daher auch nicht davon ab, wieweit der Berechtigte durch die Zwangsvollstreckung in die dem später Beschenkten zugewandten Gegenstände tatsächlich befriedigt worden ist. Der Anspruch gegen den früher Beschenkten ist nur dadurch auflösend bedingt, daß einer der später Beschenkten von seinem Recht aus §2329 Abs. 2 BGB Gebrauch macht und die Herausgabe seines Geschenks durch Zahlung des ganzen an der Pflichtteilsergänzung fehlenden Betrages abwendet. Damit würde die Haftung der früher Beschenkten, die bis dahin bestanden hat, entfallen.
Die Kläger könnten daher an sich schon jetzt eine Klage auf Leistung gegen alle Beklagten erheben, die nicht auf eine bedingte oder künftige Leistung gerichtet wäre. In besonderen Fällen kann es aber zweckmässig sein, zunächst allein gegen den später Beschenkten auf Leistung zu klagen und gegen die früher Beschenkten nur eine Feststellungsklage zu erheben. Zwar ist der Feststellungsantrag, so wie ihn der Kläger hilfsweise gestellt hat, nicht richtig gefaßt. Nach dem Wortlaut des Antrags will der Kläger festgestellt haben, daß der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in seine Gegenstände für den Fall zu dulden, daß die Vollstreckung in Grundstücke oder Rechten an Grundstücken der später Beschenkten nicht dazu führt, den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers zu befriedigen. Der gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Anspruch ist aber, wie in dem vorangegangenen Absatz ausgeführt ist, überhaupt nicht abhängig von dem Ergebnis der Zwangsvollstreckung in die den später Beschenkten zugewandten Gegenstände. Die Klage war aber nicht, weil der Antrag unrichtig gefaßt ist, abzuweisen. Denn in Wahrheit will der Kläger nur festgestellt haben, daß ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch gegen den Beklagten zu 3) zusteht. Gegen die Zulässigkeit dieser Feststellungsklage bestehen hier keine Bedenken. Das für diese Klage nach §256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist schon dadurch gegeben, daß der früher Beschenkte, der Beklagte zu 3 seine Verpflichtung überhaupt bestreitet und daß die Verjährung des Anspruchs droht. Das Feststellungsinteresse kann nicht mit dem Hinweis geleugnet werden, daß die Kläger eine Leistungsklage erheben könnten und daß die Feststellungsklage eine spätere Leistungsklage unter Umständen nicht entbehrlich machen würde. Für die Durchsetzung des gegen die Beschenkten gerichteten Pflichtteilsergänzungsanspruchs gelten Besonderheiten, die bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang hier an Stelle einer Leistungsklage die Feststellungsklage erhoben werden kann, nicht außer acht gelassen werden können. §2329 BGB enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie die Befriedigung des Ergänzungsberechtigten aus dem Geschenk und den sonstigen die Bereicherung ergebenden Gegenständen zu erfolgen hat. Wie in den verwandten Fällen der §§1973, 1990 BGB steht dem Ergänzungsberechtigten, sofern der Beschenkte nicht von seinem Recht aus §2329 Abs. 2 BGB Gebrauch macht oder er sich nicht mit dem Ergänzungsberechtigten einigt, nur der Weg offen, seine Befriedigung aus den genannten Gegenständen im Wege der Zwangsvollstreckung zu suchen. Er kann daher grundsätzlich nur verlangen, daß der Beschenkte die Befriedigung wegen des fehlenden Betrages der Pflichtteilsergänzung durch Zwangsvollstreckung in diejenigen Gegenstände, die seine Bereicherung bilden, duldet. Bei einer Leistungsklage gegen den früher Beschenkten müßte der Kläger die Höhe des Anspruchs angeben, wegen der jener die Zwangsvollstreckung in die seine Bereicherung bildenden Gegenstände zu dulden hat. Die Höhe dieses Anspruchs ist die Differenz des ganzen Pflichtteilsergänzungsanspruchs und der gegen die später Beschenkten gerichteten Ansprüche. Falls der später Beschenkte den gegen ihn gerichteten Anspruch des Klägers ganz oder teilweise bestreitet, kann es aus prozeßwirtschaftlichen Gründen zweckmässig sein, wenn der Kläger zunächst davon absieht, seinen Anspruch gegen den früher Beschenkten zu beziffern, und sich darauf beschränkt, gegen diesen nur eine Feststellungsklage zu erheben. Ein solches Vorgehen entspricht in einem derartigen Fall einer sorgfältigen Prozeßführung. Die Rechtsverteidigung des früher beschenkten Beklagten wird dadurch im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits nicht erschwert. Er kann nur verurteilt werden, wenn überhaupt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen ihn besteht. Von dem Ausgang des Rechtsstreits gegen die später Beschenkten hängt es ab, in welcher Höhe er in Anspruch genommen werden kann. Dadurch, daß die Kläger ihre Ansprüche gegen ihn und die später Beschenkten in demselben Rechtsstreit verfolgen, ist er am besten in die Lage versetzt, seine Interessen sachgemäß wahrzunehmen. Ein neuer Prozeß, in dem nach rechtskräftiger Erledigung des hier anhängigen Rechtsstreits über die von dem Beklagten zu 3 zu erbringende Leistung zu entscheiden ist, dürfte nur zu erwarten sein, wenn zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3 streitig ist, inwieweit er durch das Geschenk in dem maßgeblichen Zeitpunkt noch bereichert ist. Diese Möglichkeit kann die Kläger unter den für die Ansprüche aus §2329 BGB gegebenen besonderen rechtlichen Verhältnissen nicht nötigen, schon jetzt statt der Feststellungsklage eine Leistungsklage zu erheben und dazu tatsächliche Behauptungen aufzustellen, die, obwohl die Tatsachen an sich schon feststehen, von ihnen zur Zeit jedoch noch nicht zuverlässig beurteilt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.