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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1982, Az.: IVa ZR 76/80

Pflicht des Zivilgerichts zur erneuten Anhörung eines Sachverständigen ; Versicherungsschutz bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Vorliegen von Mängeln an der versicherten Sache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1982
Aktenzeichen
IVa ZR 76/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 05.04.1979
LG Heidelberg

Fundstellen

  • MDR 1982, 996 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 121-123 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Daß der Versicherungsnehmer sich der Kenntnis von Mängeln seines Kraftfahrzeugs arglistig entzogen habe (BGHZ 50, 385, 390 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]; 50, 392, 396), [BGH 25.09.1968 - IV ZR 520/68]kann nur dann angenommen werden, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß das Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wenn er weiterhin damit gerechnet hat, daß es für den Versicherungsschutz auf seine Kenntnis von diesen Mängeln ankommt, und wenn er schließlich, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, von einer Überprüfung des Fahrzeugs Abstand genommen hat.

  2. b)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Zivilgericht verpflichtet ist, einen Sachverständigen erneut zu hören, der bereits im vorausgegangenen Strafverfahren ein Gutachten erstattet hat, das im Zivilprozeß urkundenbeweislich verwertet worden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller,
Dehner Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger zu 1) ist persönlich haftender Gesellschafter der Fa. S. KG in S. Diese hatte mit der Beklagten einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag für den Betrieb eines Lastzuges abgeschlossen. Am 9. November 1972 gegen 18.25 Uhr befuhr der Kläger zu 2) als Fahrer mit dem versicherten Lastzug die Bundesautobahn A 20 Mannheim-Heilbronn. Der Kläger zu 1) fuhr als Beifahrer mit. Auf der Fahrt platzte der linke Vorderreifen des Lastzuges. Dieser kam daraufhin ins Schleudern, durchbrach die Mittelleitplanke und geriet auf die Gegenfahrbahn. Der Anhänger stürzte um und blieb quer auf beiden Fahrstreifen der Gegenfahrbahn liegen. Der Motorwagen kam quer auf dem Seitenstreifen und teilweise auf der Böschung zum Stehen. Unmittelbar danach fuhr ein PKW auf den Anhänger auf. Fahrer und Beifahrer dieses PKWs wurden schwer verletzt.

2

Der linke Vorderreifen des Motorwagens des Lastzuges war auf Anordnung des Klägers zu 1) in seinem Unternehmen von einer dort angestellten Person unstreitig fehlerhaft nachgeschnitten worden. Der Motorwagen des Lastzuges wurde von beiden Klägern stets allein benutzt.

3

Die Beklagte verweigert den Klägern den Versicherungsschütz, weil der Reifen bereits längere Zeit vor dem Unfall durch unsachgemäßes Nachschneiden, Überbeanspruchung und zu hohe Nutzungsdauer erkennbar verkehrsunsicher gewesen sei.

4

Die Kläger begehren die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen für den Schadensfall vom 9. November 1972 Versicherungsschutz zu gewähren.

5

Die Kläger haben behauptet, das unsachgemäße Nachschneiden des Reifens sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Der Reifen sei vielmehr wegen konstruktions- und fertigungsbedingter Mängel geplatzt, die ihnen weder bekannt noch erkennbar gewesen seien.

6

Auch bei Annahme einer Gefahrerhöhung sei die Leistungsfreiheit der Beklagten jedenfalls auf einen Betrag zwischen DM 1.000,- und DM 5.000,- zu beschränken. Die Kläger begehren daher mit einem Hilfsantrag die Feststellung, daß die Beklagte insoweit zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet sei, als die von dem Geschädigten oder Dritten aufgrund des Verkehrsunfalls geltend gemachten Ansprüche ins gesamt einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag von 1.000,- bis 5.000,00 DM übersteigt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist, eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VVG liegt (BGHZ 23, 142; 50, 385 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]; 50, 392 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 520/68]; vgl. auch Prölss/Martin VVG 22. Aufl. § 23 Anm. 2 C e; Stiefel/Hofmann Kraftfahrversicherung 11. Aufl. § 2 AKB Rdn. 103 ff). Es meint auch, daß der Kläger zu 1) die in der Verwendung mangelhafter Reifen liegende Gefahrerhöhrung vorgenommen habe und die Beklagte daher gem. §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG leistungsfrei sei. Die hierfür gegebene Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

In der Benutzung eines mangelhaften Fahrzeugs sieht die Rechtsprechung nur dann die Vornahme einer Gefahrerhöhung, wenn dem Versicherungsnehmer (oder seinen Repräsentanten) entweder der Mangel positiv bekannt war oder er sich der Kenntnisnahme des Mangels arglistig entzogen hat (BGHZ 50, 385, 390 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]; 50, 392, 396) [BGH 25.09.1968 - IV ZR 520/68]. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen nicht zweifelsfrei erkennen, welche dieser beiden Alternativen das Oberlandesgericht für gegeben hält. Auf S. 12 des Urteils heißt es:

"Dies rechtfertigt die Annahme, daß er (der Kläger zu 1) sich der Kenntnis von dem grob verkehrswidrigen Zustand des Reifens zumindest arglistig entzogen hat, wenn er nicht - wofür nach Sachlage viel spricht - sogar Kenntnis davon hatte."

10

Das kann nur so verstanden werden, daß das Berufungsgericht die positive Kenntnis des Klägers zu 1) zwar für wahrscheinlich, nicht jedoch für voll bewiesen hielt. Damit stimmte die Bemerkung auf S. 9 zweiter Absatz überein, in der es heißt, es sei als erwiesen anzusehen, daß sich "die Versicherungsnehmerin, handelnd durch den Kläger Ziff. 1) als ihren vertretungsberechtigten Gesellschafter, der Kenntnis der in der Benutzung des verkehrsunsicheren Reifens liegenden erhöhten Gefahrenlage zumindest arglistig entzogen" habe. Dagegen wird auf S. 11 im zweiten Absatz ausgeführt, der Reifen habe schon von seinem äußeren Erscheinungsbild her sogar für einen kraftfahrtechnischen Laien erkennbar keine Gewähr für die Verkehrssicherheit mehr geboten; das Berufungsgericht sei deshalb davon überzeugt daß dieser Zustand dem Kläger zu 1) nicht verborgen geblieben sei. Es ist hiernach zumindest nicht auszuschließen, daß der Gedankengang, der dem Berufungsurteil zugrundeliegt, einen Widerspruch enthält. Möglicherweise hat das Berufungsgericht sagen wollen, der Kläger zu 1) habe den äußeren Zustand der Reifen gekannt und sich der Erkenntnis seines gefahrerhöhenden Charakters arglistig entzogen. Auch eine solche Überlegung wäre fehlsam gewesen. Es ist nicht einzusehen, wie sich ein Kraftfahrzeughalter, der an seinem Fahrzeug bestimmte gefahrerhöhende Umstände bemerkt hat, der Erkenntnis des gefahrerhöhenden Charakters der Umstände entziehen könnte. Das würde voraussetzen, daß zur Erkenntnis des gefahrerhöhenden Charakters noch ein zusätzlicher Wahrnehmungsakt erforderlich wäre und der Fahrzeughalter diesen Wahrnehmungsakt bewußt unterläßt. Worin im vorliegenden Fall ein solcher Wahrnehmungsakt bestehen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungsgericht nicht dargelegt. Im übrigen kommt es für die Vornahme einer Gefahrerhöhung nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer die gefahrerhöhenden Umstände gekannt oder sich dieser Kenntnis arglistig entzogen hat, nicht aber darauf, ob ihm der gefahrerhöhende Charakter der Umstände bekannt war (BGHZ 50, 385, 387) [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]. Es genügt demnach, wenn der Kläger zu 1) gewußt hat, daß der Reifen in einem so starken Maße zersetzt war, daß er den Belastungen, denen er bei der Fahrt ausgesetzt war, nicht mehr sicher standhielt; der Kläger braucht jedoch nicht zu wissen, daß hierdurch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Verkehrsunfalls und damit auch das von der Beklagten übernommene Risiko erhöht wurde.

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Wenn die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht widerspruchsfrei sind, muß das Revisionsgericht von der für den Revisionsführer günstigeren Alternative ausgehen; es darf die Möglichkeit, daß der Kläger zu 1) positive Kenntnis der Reifenmängel gehabt haben könnte, seiner Entscheidung nicht zugrundelegen. Die revisionsrechtliche Prüfung hat sich demnach darauf zu beschränken, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß sich der Kläger zu 1) der Kenntnisnahme vom Mangel arglistig entzogen habe. Das ist zu verneinen.

12

Ebenso, wie eine unrichtige Angabe bei Vertragsverhandlungen nur dann den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt, wenn sie bewußt als Mittel benutzt wird, um auf die Entschließung des Gegners bestimmend einzuwirken (BGHZ 49, 155, 156) [BGH 21.09.1967 - III ZR 208/66], so kann von einer arglistigen Nichtkenntnisnahme nur dann gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Vorhandensein eines Mangels rechnet und eine Nachprüfung unterläßt, um sich die Rechtsvorteile zu sichern, die ihm infolge seiner Nichtkenntnis zustehen. Selbst bodenloser Leichtsinn erfüllt noch nicht den Begriff der Arglist. Der IV. Zivilsenat hat den Begriff der arglistigen Entziehung ersichtlich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 VVG entnommen; der Ausdruck ist daher in BGHZ 50, 385, 390 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68] ebenso zu verstehen wie in dieser Gesetzesvorschrift. Brack/Möller (VVG 8. Aufl.) bemerkt in der Anmerkung 33 zu § 16 VVG mit Recht, daß Arglist eine besonders qualifizierte Form des Vorsatzes sei: Der Versicherungsnehmer weiß, daß er etwas über gefahrerhebliche Umstände erfahren könnte, aber sein Wille ist darauf gerichtet, die Kenntnis nicht zu erlangen; dieser Wille darf nicht auf bloßer Gleichgültigkeit beruhen, sondern muß von dem Bewußtsein getragen sein, sonst müsse möglicherweise die vorvertragliche Anzeigepflicht so erfüllt werden, daß Vertragsabschluß oder -bedingungen gefährdet werden. Als Beispiel für den Tatbestand des § 16 Abs. 2 Satz 2 VVG wurde bereits in der Begründung zum Entwurf des VVG (S. 31) der Fall erwähnt, daß ein Interessent kurz vor der Stellung des Antrags auf Abschluß eines Versicherungsvertrages den Brief seines Arztes erhält; er öffnet ihn nicht, weil er befürchtet, daß er die Mitteilung über eine Krankheit enthält, die er gemäß § 16 Abs. 1 dem Versicherer anzuzeigen hätte und bei deren Kenntnis dieser den Versicherungsvertrag überhaupt nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen abschließen würde. Der Vorwurf, der Versicherungsnehmer habe sich arglistig der Kenntnisnahme entzogen, setzt demnach dreierlei voraus: Der Versicherungsnehmer muß mit der Möglichkeit rechnen, daß das Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Er muß damit rechnen, daß es für den Versicherungsschutz auf seine Kenntnis von diesen Mängeln ankommt. Er muß schließlich, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, von einer Überprüfung des Kraftfahrzeugs Abstand genommen haben. Diese drei Tatbestandsmerkmale müssen vom Tatrichter konkret festgestellt werden. Im Berufungsurteil ist das nicht geschehen. Das Berufungsgericht nimmt vielmehr an, daß der Kläger zu 1) sich an jedem Wochenende von dem Zustand des Lastzugs überzeugt habe (S. 12); er hat also - wenn diese Feststellung zutreffend sein sollte - es keineswegs vermieden, sich vom Fahrzeugzustand Kenntnis zu verschaffen. In einem solchen Fall kommt es darauf an, ob er den Mangel tatsächlich entdeckt hat. Ist er ihm - und sei es auch nur aus grober Nachlässigkeit - verborgen geblieben, so kommt eine Leistungsfreiheit wegen Vornahme einer Gefahrerhöhung nicht in Betracht.

13

Das Berufungsgericht wird demnach zu prüfen haben, ob es aus dem nach § 286 ZPO zu berücksichtigenden Beweismaterial die Überzeugung gewinnen kann, daß die Kläger positive Kenntnis von dem Zustand der Reifen hatten. Es wird dabei auch erwägen müssen, ob es sich bei seiner Überzeugungsbildung ausschließlich auf die in den Strafverfahren enthaltenen gutachtlichen Äußerungen stützen kann oder ob es nicht geboten ist, die dort tätig gewesenen Sachverständigen ergänzend zu hören. Die Verwertung der im Strafverfahren erstatteten Gutachten war nicht schlechthin unzulässig; die Strafakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und gehören daher zu den Umständen, die das Gericht gemäß § 286 ZPO der Entscheidung über die Wahrheit oder Unwahrheit der bestrittenen Parteibehauptungen zugrunde zu legen hatte. Sie darf jedoch nicht dazu führen, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen (§§ 402, 397 ZPO; BGHZ 6, 399 [BGH 10.07.1952 - IV ZR 15/52]) verkürzt wird. Der Zivilrichter wird daher eine zusätzliche (schriftliche oder mündliche) Begutachtung anordnen müssen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie vom Sachverständigen die Beantwortung bestimmter, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet. Dies ist hier geschehen; die Kläger haben auf S. 4 und 5 der Berufungsbegründung (Bl. 19 und 21 der oberlandesgerichtlichen Akten) die Punkte im einzelnen bezeichnet, die ihrer Auffassung nach in den vorliegenden Gutachten unzureichend behandelt worden sind; sie haben gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens geboten sei.

14

In diesem Zusammenhang darf nicht unbeachtet bleiben, daß die vorliegenden Gutachten unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt erstattet worden sind: Im Strafverfahren ging es lediglich darum, ob den Klägern den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemacht werden kann. Die Sachverständigen hatten daher auch nur Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die vorhandenen Mängel für die Kläger erkennbar waren, nicht aber dazu, ob sie so offenkundig waren, daß sie den Klägern nicht verborgen bleiben konnten (vgl. den letzten Satz des Gutachtens der Sachverständigen Haak vom 6. August 1974). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Haak (Bl. 15 f) ist der Lastzug nicht erst durch das Nachschneiden in einen verkehrsunsicheren Zustand versetzt worden; die Reifen waren vielmehr bereits vor diesem Zeitpunkt nicht mehr verkehrssicher. Den Grund hierfür sieht der Sachverständige in der "stark ausgeprägten Separation im Reifenunterbau", die er wiederum auf das Alter der Reifen, auf Fahrten mit Überbelastung und auf die Nichteinhaltung des für den Belastungszustand maßgebenden Reifendrucks zurückführt. Wenn das Berufungsgericht in dieser technischen Beurteilung dem Sachverständigen folgt, wird es sich darüber klarwerden müssen, ob es die Möglichkeit ausschließen kann, daß die starke Reifenzersetzung den Klägern - sei es auch infolge Fahrlässigkeit - unbekannt geblieben ist.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs