Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1968, Az.: IV ZR 520/68
Verweigerung des Versicherungsschutzes wegen technischer Mängel des versicherten Fahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1968
- Aktenzeichen
- IV ZR 520/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 09.03.1966
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 VVG
- § 25 VVG
- § 10 Nr. 1 AKB
Fundstellen
- BGHZ 50, 392 - 397
- DB 1968, 2077-2078 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 124 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 44-46 (Volltext mit amtl. LS) "Folgen"
Prozessführer
C. K. Versicherungs-AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing, Otto V., Dr. Hans-Jürgen S., Assessor Hans-Horst M., Joseph P., Hans Werner St. und Hellmut von Sto., Köln, Oppenheimstr. 11
Prozessgegner
Laborangentellter Georg Walter B. F., I.straße 38
Amtlicher Leitsatz
Es ist daran festzuhalten, daß der fortgesetzte Gebrauch des in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftwagens eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VVG darstellt. Die Folgen richten sich danach, ob der Versicherungsnehmer den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs gekannt hat.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1968
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9. März 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war als Halter eines Fiat-Personenkraftwagens bei der Beklagten haftpflichtversichert. Als er am 26. März 1964 mit dem Wagen die Autobahn Frankfurt-Kassel beifuhr, kam es in der Nähe der Ausfahrt Bad Nauheim zu einem Unfall. Die Motorhaube, deren Haltehobol seit etwa vierzehn Tagen gebrochen war und die nur noch durch den zusätzlichen Sicherungshaken gehalten wurde, sprang auf und nahm dem Kläger die Sicht. Der Kläger mußte bremsen und am rechten Rand der Fahrbahn anhalten. Ein nachfolgender Sattelschlepper bog auf die Überholfahrbahn aus. Er vorlegte dort einem herannahenden "Opel-Kapitän" den Weg, der über den Grünstreifen an die Leitplanke geriet und stark beschädigt wurde. Der Eigentümer dieses Wagens nimmt den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte hat dem Kläger durch Schreiben vom 10. August 1964 den Versicherungsschutz mit der Begründung entzogen, seine Teilnahme am Straßenverkehr trotz der nicht mehr ordnungsgemäß gesicherten Motorhaube stelle eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG dar, die für den Unfall ursächlich geworden sei. Zugleich kündigte die Beklagte Rückgriffsansprüche gegen den Kläger an, falls sie die Forderungen des Geschädigten befriedigen müsse.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte auf Grund des Versicherungsvertrages verpflichtet sei, die Ansprüche des Geschädigten zu befriedigen, soweit dieser in dem anhängigen Rechtsstreit gegen den Kläger obsiegen werde. Der Kläger hat bestritten, daß sein Fahrzeug nach den Bruch des genannten Haltehebels nicht mehr verkehrssicher gewesen sei und daß deshalb in der Weiterbenutzung des Wagens eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG gelegen habe. Die Beklagte ist diesem Standpunkt des Klägers entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die unter den Parteien streitige Frage dahinstehen lassen, ob die Verkehrssicherheit eines "Fiat 600" nur dann gewährleistet ist, wenn die Motorhaube durch zwei Haltehaken festgehalten wird. Es ist der Ansicht, ein Haftpflichtversicherer sei überhaupt nicht berechtigt, den Versicherungsschutz wegen technischer Mängel des versicherten Fahrzeugs zu verweigern.
Zur Begründung dieser Meinung, mit der es bewußt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, hat das Berufungsgericht dargelegt, die Haftpflichtversicherung bezwecke im wesentlichen den Schutz des Versicherungsnehmers vor den Folgen eigenen schuldhaften Verhaltens. Dementsprechend sei § 61 VVG durch § 152 VVG ersetzt; d.h. der Versicherer sei nur bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers von der Deckungspflicht befreit. Hiermit sei es nicht vereinbar und es widerspreche auch dem natürlichen Rechtsempfinden, daß selbst gröbstes Vorschulden bei der Führung des Kraftfahrzeugs den Versicherungsschutz nicht ausschließe, dagegen leichteste Fahrlässigkeit bei der Überwachung des Fahrzeugzustandes zur Vorsagung der Haftpflichtdeckung berechtigen könne. Der Versicherungsnehmer hafte dem Geschädigten im zweiten Falle nicht anders als im ersten. Es sei widersprüchlich, einen demnach zum Tatbestand des Versicherungsfalls gehörenden Umstand gleichzeitig als Gefahrerhöhung und damit als Grund für einen Versicherungsausschluß aufzufassen. Eine solche teilweise Versagung der Deckung verstoße auch gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Aus diesen Gründen läßt sich vorliegend die Leistungspflicht des Versicherers nicht bejahen.
Wie das Berufungsgericht offensichtlich nicht verkennt, gelten die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung nach ihrer Stellung im Gesetz für sämtliche Versicherungszweige und damit auch für die Haftpflichtversicherung einschließlich ihrer Ausgestaltung als Pflichtversicherung (FGHZ 2, 360, 363; 7, 311, 313). Das Berufungsgericht führt selbst als Beispiel einer willkürlichen Gefahrerhöhung die Verwendung eines als Privatfahrzeug versicherten Wagens zur Vermietung an Selbstfahrer an. Es meint lediglich, diesen Fällen dürfe die Benutzung eines mit technischen Mängeln behafteten Fahrzeugs nicht gleichgestellt werden; in ihr sei niemals eine Gefahrerhöhung zu erblicken. Dieser weitgehenden Ansicht, nach der selbst der bewußte und gewollte Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Kraftwagens vom Versicherungsschutz umfaßt würde, kann weder hinsichtlich des Ergebnisses noch der Begründung beigetreten worden.
Daß der Versicherungsnehmer dem Geschädigten haftet, gleichviel ob er den Schaden durch mangelhafte Wartung oder fehlerhafte Führung des Kraftwagens verursacht hat, rechtfertigt nicht den Schluß, die Haftpflichtversicherung müsse in beiden Fällen auch unterschiedslos Deckung gewähren, weil als versicherte Gefahr jedes schuldhafte Vorhalten des Kraftfahrern anzusehen sei. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bietet nach § 10 Nr. 1 AKB Schutz gegenüber Schadensersatzansprüchen, die aus dem Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs erwachsen. Da dieser Gebrauch im öffentlichen Verkehr nach §§ 18 ff. StVZO nur auf Grund einer Betriebserlaubnis statthaft ist, deren Erteilung davon abhängig gemacht wird, daß der Zustand des Fahrzeugs die Sicherheitsbestimmungen der StVZO erfüllt, darf der Versicherer davon ausgehen, daß das ihm gegenüber als zugelassen nachgewiesene Kraftfahrzeug verkehrssicher in Sinne dieser Vorschriften ist. Damit begnügt er sich freilich; er fragt nicht darüber hinaus nach dem tatsächlichen Zustand des einzelnen Wagens. Insoweit nimmt er die Unterschiede hin, die sich bei Fahrzeugen des gleichen Typs durch Abnutzung und Instandsetzung ständig herausbilden. Bei den Massenverträgen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist es möglich und praktisch unerläßlich, von Einzelfeststellungen hinsichtlich des Zustande abzusehen und Gefahrenklassen nach den allgemeinen Kennzeichen der Fahrzeuge wie Typ, Motorleistung und Verwendungszweck zu bilden, die sich zu ebenfalls schematisch festgelegten Prämien versichern lassen. Aus alledem ist aber nicht mit dem Berufungsgericht zu folgern, daß auch jedes Absinken des Fahrzeugzustands unter die Mindestanforderungen, die gesetzlich an seine Verkehrssicherheit gestellt werden, die Leistungspflicht des Versicherers im Schadensfälle unberührt lassen müsse. Vielmehr liegt dann eine Änderung der für das Versicherungverhältnis maßgeblichen Gefahrumstände vor, deren Auswirkung auf den Versicherungsschutz sich nach §§ 23 ff VVG bestimmt.
Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich nicht auf die Erwägung gründen, die früher oder später eintretende Verkehrsunsicherheit des Kraftwagens liege in der Natur des Wagnisses, verwirkliche sich in einer Vielzahl von Fällen und sei deshalb vom Versicherer vorherzusehen und einzukalkulieren. Mit der altersbedingt zunehmenden Anfälligkeit einer versicherten Person gegen Krankheiten oder der im Lauf der Jahre steigenden Brandgefahr eines feuerversicherten Gebäudes, wie sie das Berufungsgericht anscheinend im Auge hat, lassen sich die zur Verkehrsunsicherheit führenden Verschleißerscheinungen bei einem Kraftfahrzeug nicht gleichsetzen. Denn diesen kann und muß (sofern die Teilnahme am öffentlichen Verkehr fortgesetzt werden soll) durch Reparatur und Austausch schadhafter Teile begegnet werden, bin sich die Lebensdauer des Wagens erschöpft hat. Der Versicherer darf erwarten, daß der Versicherungsnehmer hiernach verfährt und sein Fahrzeug nicht verbotswidrig in verkehrsunsicherem Zustand betreibt.
Die Meinung des Berufungsgerichts, die Anwendung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung verbiete sich auch deshalb, weil verkehrsunsichere Fahrzeuge objektiv nicht gefährlicher seien als andere, kann ebenfalls nicht geteilt worden.
Wenn die für die Sicherheit des Kraftwagens wesentlichen Einrichtungen wie Lenkung, Bremsen oder Reifen den technischen Mindestanforderungen nicht mehr genügen, ist die infolge mangelnder Beherrschbarkeit generell erhöhte Gefährlichkeit eines solchen Fahrzeugs im Straßenverkehr ernstlich nicht zu leugnen. Von ihr geht die mit Strafandrohung verbundene Vorschrift des § 31 Abs. 1 StVZO aus, nach der Fahrzeuge mit unterwegs auftretenden Mängeln, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen sind. Die vom Berufungsgericht geäußerte Erwartung eines Ausgleichs der vermehrten Gefahr durch vorsichtigere Fahrweise erscheint bei einem Versicherungsnehmer nicht berechtigt, der von der Behebung eines wesentlichen technischen Mangels bewußt und verbotswidrig absieht. Zudem hängt es nicht allein von ihm ab, daß keine Gefahrenlage eintritt, die nur bei uneingeschränkter Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuge zu meistern ist.
Es ist demnach daran festzuhalten, daß der nicht nur einmalige und vorübergehende Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeugs eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff. VVG darstellt. Davon ist der erkennende Senat auch in dem gleichzeitig ergangenen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IV ZR 514/68 nicht abgewichen. Er hat dort lediglich ausgesprochen, daß unter der "Vornahme" einer Gefahrerhöhung die Änderung der Gefahrenlage durch ein gewolltes Eingreifen des Versicherungsnehmers zu verstehen ist, das begrifflich die Kenntnis der gefahrändernden Umstände voraussetzt. Dem Versicherungsnehmer, der ein in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigtes Kraftfahrzeug benutzt, droht deshalb der Verlust des Versicherungsschutzes nach §§ 23, 25 VVG nur dann, wenn ihm der mangelhafte Zustand des Wagens bekannt ist. Die Fälle, in denen er den Mangel nicht bemerkt, ohne sich der Wahrnehmung arglistig verschlossen zu haben, werden damit der ungewollten Gefahrerhöhung im Sinne von § 27 Abs. 1 VVG zugeordnet. Darüber hinaus die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen technischer Mängel des Fahrzeugs schlechthin in jedem Fall zu verneinen, besteht auch unter dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt eines sinnvollen Versicherungsschutzes keine Veranlassung.
Der Kläger hat den Bruch des Haltehebels unstreitig bemerkt und sein Fahrzeug gleichwohl bis zum Unfall weiter benutzt. Er hätte hierdurch nach dem Gesagten eine bewußte Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorgenommen, wenn die Verkehrssicherheit des Wagens durch den technischen Mangel wesentlich beeinträchtigt war (§ 31 StVZG). Das Berufungsgericht hat die Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen. Da es auf ihre Klärung nunmehr ankommt, mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich ergeben, daß das weiter benutzte Fahrzeug nach dem Bruch des Hebels nicht mehr verkehrssicher war, so käme es auf einen Irrtum des Klägers über diese Tragweite des Mangels nur an, wenn er nicht auf Fahrlässigkeit beruhte (BGH LM § 23 VVG Nr. 6 mit Verweisung auf BGH VersR 1962, 368 [BGH 08.03.1962 - II ZR 77/60]).
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow