Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1968, Az.: IV ZR 514/68

Gewährleistung von Versicherungsschutz; Benutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeug als Gefahrerhöhung; Objektive Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung; Anforderungen an eine gewollte und ungewollte Gefahrerhöhung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1968
Aktenzeichen
IV ZR 514/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 15.12.1965
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 50, 385 - 391
  • DB 1968, 2123-2124 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 42-44 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

W. Feuerversicherung, Aktiengesellschaft in S., J. straße 1-7,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Rolf R., Carl C., Dr. Ludwig F. und Dr. Theo R.

Prozessgegner

Gipser Helmut M., U. Krs. B., S. straße 41

Amtlicher Leitsatz

Benutzt der Versicherungsnehmer ein Kraftfahrzeug, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§ 31 StVZO), so nimmt er eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur dann vor, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt (Änderung von LM Nr. 6 zu § 23 VVG).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger war mit seinem Kleinkraftrad bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 11. August 1962 stieß er mit einem Radfahrer zusammen, dessen Vorfahrt er nicht beachtet hatte. Der Radfahrer stürzte und erlitt schwere Verletzungen.

2

Die Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt, weil die Bremsen und ein Hinterradreifen des Kraftrades nicht verkehrssicher gewesen seien. Der Kläger begehrt deshalb, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen.

3

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

4

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen einer vom Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist (§§ 23, 25 VVG). Hierfür kann der angeblich abgefahrene Hinterradreifen außer Betracht bleiben, weil ein Mangel der Bereifung, wenn er vorgelegen hat, nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat (§ 25 Abs. 3 VVG).

5

Bei den Bremsen des Kraftrades ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Fußbremse und vor allem die Handbremse nicht die in § 41 Abs. 6 StVZO vorgeschriebene mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek² aufgewiesen haben und infolgedessen nicht mehr verkehrssicher gewesen sind. In der Benutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs allein sei indessen, wie das Berufungsgericht ausführt, noch keine Gefahrerhöhung zu sehen. Nach § 23 Abs. 1 VVG dürfe der Versicherungsnehmer eine Erhöhung der Gefahr ohne Einwilligung des Versicherers nicht vornehmen. Unter Vornehmen verstehe der unbefangene Sprachgebrauch ein zweckgerichtetes, zumindest aber ein bewußtes Handeln.

6

Die herrschende, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilte Ansicht begnüge sich allerdings mit der objektiven Herbeiführung einer Gefahrerhöhung, ohne daß es darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer sich des verkehrsunsicheren Zustandes des benutzten Fahrzeuges bewußt gewesen sei. Diese Auffassung gehe über den Wortsinn des § 23 Abs. 1 VVG hinaus und sei gerade für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gerechtfertigt, weil es der Zweck dieser Versicherung sei, den Halter und Fahrer von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, gleichviel, ob der Versicherungsnehmer/Versicherte bei der Führung des Fahrzeugs im Verkehr oder bei dessen Wartung versagt habe. Eine mißbräuchliche Verschiebung des Verhältnisses zwischen übernommenem Wagnis und Prämie könne erst bejaht werden, wenn der Versicherungsnehmer ungeachtet einer von ihn erkannten Gefahrerhöhung das Fahrzeug im Vertrauen auf den Versicherungsschutz im Verkehr belasse oder sich der Möglichkeit, den gefahrändernden Mangel zu erkennen, böswillig oder bewußt leichtfertig begebe. Hingegen werde der Versicherer bei richtiger Auslegung des § 23 Abs. 1 VVG nicht leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen sei, die vom Versicherungsnehmer infolge unbewußter Fahrlässigkeit nicht erkannt oder nur leicht fahrlässig nicht gebührend beachtet worden seien.

7

In Anwendung dieser Grundsätze verneint das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgenommene Gefahrerhöhung, weil nicht festzustellen sei, daß der Kläger bewußt oder mit bedingtem Vorsatz ein verkehrsunsicheres Fahrzeug benutzt oder sich der Möglichkeit, die Mängel zu erkennen, leichtfertig begeben habe.

8

Diesen Ausführungen hält die Revision entgegen, daß das Berufungsgericht den Begriff der Vornahme einer Gefahrerhöhung nach der finalen Handlungslehre bestimmt habe. Das sei jedoch weder angängig noch trage es das gewonnene Ergebnis. Denn in jedem Falle sei die Beweislastregelung des § 25 VVG zu beachten. Hiernach habe der Versicherer nur die objektiven Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung, der Versicherungsnehmer hingegen sein Nichtverschulden zu beweisen. Nach dieser Verteilung der Beweislast müsse nicht der Versicherer die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrändernden Umständen, wenn man diese für notwendig halte, sondern der Versicherungsnehmer seine Unkenntnis beweisen. Im übrigen sei die Ansicht des Berufungsgerichts mit § 25 Abs. 2 VVG unvereinbar, weil der Begriff des Verschuldens jede Fahrlässigkeit und damit auch jede fahrlässige Unkenntnis der gefahrändernden Umstände umfasse.

9

II.

1.

Die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung stehen im Versicherungsvertragsgesetz unter den "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige"; sie gelten damit grundsätzlich auch für die im folgenden Abschnitt des Gesetzes - Schadensversicherung - geregelte Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff VVG), auch soweit diese Pflichtversicherung (§§ 158 b ff VVG) ist. Das ist seit langem in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (vgl. RGZ 150, 48; BGHZ 2, 360, 363 [BGH 27.06.1951 - II ZR 29/50];  7, 311, 313 [BGH 18.10.1952 - II ZR 72/52]; Bruck/Möller, VVG 8, Aufl. § 23 Anm. 15; Prölss, VVG 17. Aufl. § 23 Anm. 2 e; Stiefel/Wussow, AKB 7. Aufl. § 2 Anm. 24 ff). Die §§ 23 ff VVG gelten nur insoweit nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung, als ihre Anwendbarkeit durch Sonderregelungen, wie z.B. § 2 Nr. 2 a AKB, ausgeschlossen ist (BGH VersR 1967, 549; Stiefel/Wussow a.a.O. § 2 Anm. 24). Hierzu gehört hingegen nicht die Regelung des § 152 VVG, weil die Vorschriften über die Gefahrerhöhung und über die Herbeiführung des Versicherungsfalls verschiedene Sachverhalte regeln. Eine Gefahrerhöhung schafft einen neuen Gefahrenzustand, der die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls zwar vergrößert, diesen damit aber noch nicht notwendig herbeiführt. Umgekehrt braucht der Herbeiführung des Versicherungsfalls, einem Verhalten des Versicherungsnehmers, keine Gefahrerhöhung vorauszugehen (vgl. dazu Bruck/Möller a.a.O. § 23 Anm. 11; Prölss a.a.O. § 23 Anm. 3). Schließlich steht der Anwendung der § 23 ff VVG auch der Sinn und Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht entgegen (vgl. das Urteil des erkennenden Senate vom 25. September 1968 in der Sache IV ZR 520/68).

10

Was für die Geltung der Bestimmungen über die Gefahrerhöhung gesagt ist, trifft auch für die Auslegung dieser Vorschriften zu. Die Tatbestandsmerkmale des § 23 VVG, einer allgemeinen, für sämtliche Versicherungszweige geltenden Vorschrift, können nicht unterschiedlich, für jeden Versicherungszweig anders, sondern nur für alle Versicherungszweige einheitlich bestimmt werden.

11

2.

Der § 23 Abs. 1 VVG geht nach seinem Wortlaut davon aus, daß der Versicherungsnehmer durch aktives Tun die Umstände ändert, die die Gefahrenlage bestimmen. Der Versicherungsnehmer muß eine Erhöhung der Gefahr "vornehmen" oder deren Vornahme durch einen Dritten "gestatten". Bei einem solchen Handeln ist eine subjektive (finale) Beziehung zwischen dem Verhalten und dem Erfolg schon dadurch gegeben, daß sich die Handlung auf eine Änderung der Gefahrenlage beziehen muß. Der Versicherungsnehmer braucht zwar, wie § 23 Abs. 2 VVG beweist, die gefahrerhöhende Eigenschaft der vorgenommenen oder gestatteten Gefahrenänderung nicht zu kennen (RG VA 1931 Nr. 2351; JR 1937, 9; BGH VersR 1962, 368; Kisch, Die Lehre von der Versicherungsgefahr, 486/87; Bruck, Das Privatversicherungsrecht, 308). Er muß die Gefahrenänderung aber willentlich, d.h. mit natürlichem Handlungswillen, vornehmen oder gestatten (Bruck/Möller a.a.O. § 23 Anm. 18). Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 VVG, der "subjektiven", "gewollten" oder "gewillkürten" Gefahrerhöhung ist nur erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrenlage durch ein gewolltes Eingreifen ändert. Eine Erhöhung der Gefahr, die "unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers eintritt", fällt unter § 27 Abs. 1 VVG; es liegt eine "objektive" oder "ungewollte" Gefahrerhöhung vor.

12

Eine gewollte Gefahrerhöhung setzt notwendig das Bewußtsein der vorgenommenen oder gestatteten Änderung der Gefahrenlage voraus. Das ist für das Gestatten als ein "bewußtes Verhalten tatsächlicher Art" (so Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. I ADS § 23 Anm. 17) offensichtlich. Wer von einer Änderung der Gefahrumstände nichts weiß, kann die Änderung auch nicht gestatten (Kisch a.a.O. 488). Für den dem Gestatten gleichgeordneten Begriff des Vornehmens gilt nichts anderes. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht darunter, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, ein zielgerichtetes Verhalten, das, wie § 23 Abs. 2 VVG verdeutlicht, eine Änderung der Gefahrenlage bewirkt. Das ist ohne Kenntnis der gefahrändernden Umstände nicht möglich.

13

Die Gefahrstandspflicht kann auch durch Unterlassungen verletzt werden. Dem Versicherungsnehmer liegt es nicht nur ob, sich einer die Gefahr erhöhenden positiven Tätigkeit zu enthalten. Er kann auch nach der Natur des Versicherungsverhältnisses oder nach besonderen Vertragsbestimmungen gehalten sein, gewisse zur Abwendung oder Verhinderung der Gefahrerhöhung erforderliche Handlungen vorzunehmen (BGH VersR 1967, 493; Bruck, Privatversicherungsrecht, 308; VVG 7. Aufl. § 23 Anm. 17; Kisch a.a.O. 486; Prölss a.a.O. § 23 Anm. 8. - A.A. Bruck/Möller a.a.O. § 23 Anm. 23). Eine Gefahrerhöhung durch eine Unterlassung nimmt der Versicherungsnehmer aber nur vor, wenn er sich der Änderung der Gefahrenlage, die ein Eingreifen erfordert, bewußt ist und ihm die Beseitigung des Mangels rechtlich und tatsächlich möglich ist.

14

3.

Wann im Einzelfall eine Gefahrerhöhung anzunehmen ist, richtet sich nach der Eigenart der Versicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet Schutz vor der Haftpflichtgefahr, die "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" (§ 10 Nr. 1 AKB) droht. Das versicherte Fahrzeug wird nur typmäßig nach Art, PS-Zahl und Verwendung näher bezeichnet. Fahrzeuge gleicher Art, gleicher Motorleistung und gleicher Verwendung werden zu derselben Prämie versichert, gleichviel, ob es sich um neue oder alte Fahrzeuge handelt. Der tatsächliche Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei Vertragsschluß befindet, wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung abweichend von anderen Versicherungszweigen nicht festgestellt, weil der Versicherer auf Grund der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung davon ausgehen darf, daß ein zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Kraftfahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Ändert sich dieser normale Gefahrenstand dadurch, daß das versicherte Fahrzeug im Laufe des Versicherungsverhältnisses in einen Zustand gerät, der den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so liegt darin eine Änderung der für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Gefahrumstände, die die Rechtsfolgen der §§ 23 ff VVG auslöst. Während der Versicherer danach bei einer ungewollten Gefahrerhöhung (§ 27 Abs. 1 VVG) zur Leistung verpflichtet bleibt, wird er bei einer gewollten Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 1 VVG) nach § 25 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit nicht die Regelung des § 25 Abs. 2 und 3 VVG eingreift. Eine ungewollte Gefahrerhöhung ist z.B. anzunehmen, wenn wichtige Teile des Fahrzeugs, wie Bremsen oder Reifen, unterwegs die Mindestanforderungen der StVZO unterschreiten und damit verkehrsunsicher werden, die eingetretene Gefahrerhöhung vom Versicherungsnehmer aber nicht bemerkt wird. Zu einer vorgenommenen oder gestatteten Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG kommt es erst, wenn der Versicherungsnehmer die Änderung der Gefahrenlage erkennt, den Mangel nicht beseitigt, das Fahrzeug aber gleichwohl entweder selbst weiter benutzt oder die weitere Benutzung einem Dritten gestattet.

15

4.

Die Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung schließt danach - unabhängig vom Verschulden - subjektive Handlungselemente ein. Das ist für die Kfz-Haftpflichtversicherung nichts Neues. Denn die subjektiven Vorstellungen des Versicherungsnehmers entscheiden schon bisher darüber, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers nur eine kurzfristige Gefährdungshandlung, eine einmalige Gefahrensteigerung, darstellt oder zu einem Zustand von unbegrenzter Dauer, einer Gefahrerhöhung, geführt hat. Hierfür kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Fahrt, auf der sich ein Mangel herausstellte, nur beenden, das verkehrsunsichere Fahrzeug nur noch zur Werkstatt fahren oder zu weiteren Fahrten im Verkehr benutzen wollte (BGH VersR 1962, 368/69; 1963, 742/43; 1966, 559/60). Der Handlungswille des Versicherungsnehmers beschränkt sich dabei nicht bloß auf die weitere Benutzung des versicherten Fahrzeugs schlechthin, sondern muß sich notwendig auch auf den nicht verkehrssicheren Zustand erstrecken, in dem das Fahrzeug zu weiteren Fahrten benutzt wird. Das ist aber ohne Kenntnis des mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs unmöglich.

16

Der danach erforderlichen Kenntnis des Mangels ist es gleichzustellen, wenn sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis arglistig entzieht. Ein Kennenmüssen des mangelhaften Zustandes genügt hingegen selbst dann nicht, wenn die Unkenntnis der gefahrerhöhenden Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. Besteht in diesem Fall ein Bedürfnis dafür, dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu versagen, wofür vieles spricht, so kann dem durch eine Ergänzung der AKB, etwa durch Bestimmung einer gefahrmindernden Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Sinne des § 32 VVG, Rechnung getragen werden. Eine ausdrückliche Regelung dieses Punktes im Sinne der Einschränkung des Versicherungsschutzes bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers enthält Art. 7 der neuen österreichischen Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (AKHB 1967, abgedruckt in Versicherungsrundschau 1968, S. 93 ff, 107). Mit einer eindeutigen Regelung in den AKB wäre auch dem gerade im Versicherungsrecht wichtigen Interesse der Rechtsklarheit gedient.

17

5.

Der Versicherer hat zu beweisen, daß der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat. Er muß deshalb auch beweisen, daß der Versicherungsnehmer den mangelhaften Zustand des weiter benutzten Fahrzeugs gekannt hat. Dem Versicherer wird damit kein unzumutbarer Beweis aufgebürdet. Denn das Verhalten des Versicherungsnehmers vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls wird oft auf seine Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen schließen lassen. Nicht selten wird auch der Zustand des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs, insbesondere Art, Umfang und Erkennbarkeit des Mangels, ein wichtiges Indiz dafür sein, daß die Gefahrenänderung auch dem Versicherungsnehmer nicht verborgen geblieben ist. Ist eine Gefahrenänderung so bedeutend und offensichtlich, daß sie auch von einem kraftfahrtechnisch unerfahrenen Fahrer nicht übersehen werden kann, so wird man dem Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres glauben, daß er allein den Mangel nicht erkannt habe.

18

Aus den vorstehenden Gründen hält der erkennende Senat nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Gefahrerhöhung auch dann anzunehmen war, wenn der Versicherungsnehmer bei der Benutzung des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs dessen mangelhaften Zustand nicht gekannt hat (BGH LM Nr. 6 zu § 23 VVG = VersR 1963, 349/50; ferner VersR 1964, 916;  1965, 53, 279 [BGH 23.11.1964 - II ZR 78/62]und 452/53; 1966, 230/31; 1968, 33).

19

III.

Nach dem Berufungsurteil hat der Kläger bei der Benutzung seines Kleinkraftrades dessen verkehrsunsicheren Zustand weder gekannt noch sich arglistig der Möglichkeit entzogen, die Mängel zu erkennen. Die dem zugrunde liegenden Feststellungen des Berufungsgerichte sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Infolgedessen hat der Kläger eine Erhöhung der Gefahr, auf die sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit berufen hatte, nicht vorgenommen. Die Beklagte ist daher verpflichtet geblieben dem Klüger Versicherungsschutz zu gewähren, und dazu von den Vorinstanzen zu Recht verurteilt worden.

20

Die unbegründete Revision der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und ortsabwesend.
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow