Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1964, Az.: II ZR 78/62
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Verwirkung des Anspruchs auf Versicherungsschutz durch die Vornahme einer Gefahrerhöhung nach Abschluss des Versicherungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1964
- Aktenzeichen
- II ZR 78/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 06.02.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 53-54 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger sind Erben des tödlich verunglückten Konditors S.-K.. Dieser verursachte am 28. August 1960 mit seinem Personenkraftwagen, den er bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert hatte, einen Verkehrsunfall. Er geriet auf der regennassen Autobahn Bonn-Köln bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70-80 km/st ins Schleudern, überfuhr die Mittellinie und stieß auf der Gegenfahrbahn mit einen entgegenkommenden Kraftwagen zusammen. Dessen Fahrer sowie der Erblasser der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin zu 1, wurden schwer verletzt. Der Erblasser starb an den Folgen des Unfalls. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.
Die Kläger begehren, die Deckungsverpflichtung der Beklagten für den Unfall ihres Erblassers festzustellen. Die Beklagte hat ihnen den Versicherungsschutz versagt, weil ihr Erblasser nach Abschluß des Versicherungsvertrages die Gefahr fahrlässig erhöht habe. Denn die beiden Hinterradreifen, die er auf der Unfallfahrt benutzt habe, seien nicht mehr verkehrssicher gewesen; anstelle eines Mindestwertes von 35 % hätten sie nur einen Zustandswert von 20 % und 0 % gehabt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils der ersten Instanz. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Erblasser der Kläger nach Abschluß des Versicherungsvertrages schuldhaft eine Gefahrerhöhung vorgenommen und dadurch den Anspruch auf Versicherungsschutz verwirkt hat.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Weiterbenutzung eines versicherten Kraftfahrzeugs mit abgefahrenen, nicht mehr verkehrssicheren Reifen in der Regel eine Gefahrerhöhung im Sinne des§ 23 Abs. 1 VVG darstellt. Ob diese tatsächliche Voraussetzung hier gegeben ist, hat das Berufungsgericht offengelassen und dazu ausgeführt: Eine nur objektiv vorliegende Gefahrerhöhung führe noch zu keinen versicherungsrechtlichen Folgen. Die Gefahrerhöhung müsse nach § 23 Abs. 1 VVG subjektiv vom Versicherungsnehmer vorgenommen sein. Die Vornahme einer Gefahrerhöhung setze deren positive Kenntnis voraus. Das müsse auch für eine durch Unterlassung herbeigeführte Gefahrerhöhung gelten. Nach dem Sprachgebrauch und dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 VVG sei unter "vornehmen" nur ein gewolltes Handeln, ein bewußtes Unterlassen zu verstehen. Eine andere Auslegung würde zu einer vom Gesetz nicht gewollten Ausweitung der Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Denn der Versicherungsnehmer habe nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG zu beweisen, daß die eingetretene Gefahrerhöhung nicht auf seinem Verschulden beruhe. Diese Regelung ginge zu weit, wenn der Versicherungsnehmer auch zu beweisen hätte, daß ihn kein Verschulden daran treffe, einen unbemerkt gebliebenen Mangel nicht entdeckt und deshalb nicht behoben zu haben.
Hiernach habe die Beklagte zu beweisen, daß der Erblasser der Kläger den schlechten Zustand der Hinterradreifen seines Kraftfahrzeugs gekannt habe. Die Beklagte habe diesen Beweis aber nicht erbracht und sei deshalb zur Leistung verpflichtet geblieben.
II.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
Der erkennende Senat hat die Frage, was unter den in § 23 Abs. 1 VVG verwendeten Begriff "eine Erhöhung der Gefahr vornehmen", zu verstehen ist, bereits in seinem dafür grundlegenden Urteil vom 21. Januar 1963 (II ZR 125/61 - LM VVG § 23 Nr. 6 = VersR 1963, 349 = NJW 1963, 1053) entschieden. Hiernach verstößt ein Versicherungsnehmer gegen die Gefahrstandspflicht des§ 23 Abs. 1 VVG, keine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen, wenn er ein verkehrsunsicheres Kraftfahrzeug in laufenden Betrieb benutzt. In diesem positiven Tun, der Weiterbenutzung, liegt das bewußte Handeln des Versicherungsnehmers, das den Gefahrenzustand auf längere Sicht erheblich steigert. Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom mangelhaften Zustand des Fahrzeugs könnt es für die Beurteilung seines Handelns als der "Vornahme einer Gefahrerhöhung" nicht an. Denn Vornahme einer Gefahrerhöhung ist jede objektive Zuwiderhandlung gegen die Gefahrstandspflicht. Damit stellt sich hier gar nicht die Frage, ob der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung vornimmt, wenn er es unterläßt, eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrensteigerung zu beseitigen.
Bei einer Verletzung der Gefahrstandspflicht ist der Versicherer gemäß § 25 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Seine Verpflichtung bleibt aber nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Das Verschulden umfaßt hier wie sonst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Versicherungsnehmer hat die Gefahrerhöhung daher verschuldet, wenn er die gefahrerhöhenden Umstände oder ihre gefahrerhöhende Eigenschaft infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.
Zu einer Änderung dieser festen Rechtsprechung des Senats (vgl. noch VersR 1964, 134, 374, 916), die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Prölss, VVG 14. Aufl. § 23 Anm. 8), geben die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß, da sie keine neuen, nicht bisher schon berücksichtigten Gesichtspunkte enthalten.
III.
Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zur Endentscheidung noch nicht reif und muß deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
In der erneuten Verhandlung wird zunächst festzustellen sein, ob die Hinterradreifen des benutzten Kraftfahrzeugs den Anforderungen des § 31 StVZO genügt haben, was noch offen ist. Im Falle festgestellter Benutzung eines verkehrsunsicheren Kraftfahrzeugs mögen die Kläger gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG beweisen, daß ihren Erblasser kein Verschulden trifft. Hier stellt sich dann die Frage, ob dieser bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, daß die Hinterradreifen nicht mehr verkehrssicher waren und ihre Benutzung eine erhebliche Steigerung der versicherten Gefahr bedeutete.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem Ausgang des Rechtsstreites ab und ist deshalb dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze