Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1967, Az.: III ZR 208/66
Erbunwürdigkeit eines Ehegatten; Verschweigen eines fortdauernden ehewidrigen Verhältnisses; Vertrauen auf die Beteuerung der ehelichen Treue; Errichtung eines Testaments zugunsten des Ehegatten; Berücksichtigung der Motivation für die Errichtung eines Testaments; Berücksichtigung der Motivation für die Erbeinsetzung; Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 208/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 12.10.1966
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 49, 155 - 160
- DNotZ 1968, 435-437
- JZ 1968, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 306 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 642-644 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erbunwürdig ist ein Ehegatte, der ein fortdauerndes ehewidriges Verhältnis verschweigt, obwohl er weiß, daß der andere Ehegatte im Vertrauen auf die Beteuerung seiner ehelichen Treue ein Testament zu seinen Gunsten errichtet.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen angeblich schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus einem Anwalts-Vertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Vater der Klägerin, Ernst B. hinterließ bei seinem Tode im Jahre 1941 ein Hausgrundstück in Hannover-Kleefeld und wurde von seinen drei Kindern - von der Klägerin, von Hans B. und von Frau Mimi Be. geb. B. - beerbt. An die Stelle von Hans B., der 1955 kinderlos verstarb, trat seine Ehefrau Martha B., geb. R.. Mimi Be. verstarb, ebenfalls kinderlos, am 25. April 1959; sie hinterließ ein Testament vom 21. Dezember 1951, in dem sie ihren Ehemann Willi Be. als Alleinerben eingesetzt hatte. Eigentümer des Grundstücks waren somit in ungeteilter Erbengemeinschaft die Klägerin, ihre Schwägerin Martha B., geb. R., und ihr Schwager Willi Be.; dieser ist in zweiter Ehe verheiratet mit Marga Be., gesch. Bö., geb. E..
Nach dem Tode ihrer Schwester Mimi Be. suchte die Klägerin den Beklagten auf; sie trug ihm vor, Willi Be. habe seit 1949 mit seiner jetzigen zweiten Ehefrau ein ehebrecherisches Verhältnis gehabt, sie halte ihn daher der Erbschaft nicht für würdig. Der Beklagte erklärte sich bereit, die Interessen der Klägerin gegen Be. wahrzunehmen. Er unternahm jedoch nichts.
Im Jahre 1961 betrieb Be. die Zwangsversteigerung des Nachlaßgrundstücks zum Zwecke der Auseinandersetzung. Von dem Versteigerungserlös entfielen - nach Abzug der Kosten - auf jeden der drei Berechtigten 32.000 DM.
Die Klägerin fordert von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe des auf Be. entfallenen Anteils; sie hat vorgetragen: Als sie Ende 1959 den Beklagten erstmals aufgesucht habe, habe sie ihn davon unterrichtet, daß Be. seine verstorbene Ehefrau Mimi Be. seit 1949 mit seiner jetzigen Ehefrau betrogen habe; Mimi Be. habe volles Vertrauen zu ihrem Ehemann gehabt und seiner - noch 1951 gegebenen - Versicherung, sein Verhältnis zu der damaligen Frau Bö. sei nur ein Gerücht, geglaubt; Mimi Be. habe wiederholt erklärt, sie würde niemals eine andere Frau neben sich dulden oder sie würde ihren Ehemann nicht als Erben einsetzen, wenn er sie betrogen hätte; sie habe gleichwohl - getäuscht durch seine Versicherungen - am 21. Dezember 1951 das Testament zu seinen Gunsten errichtet. Auf ihren, der Klägerin, Wunsch, es müsse verhindert werden, daß Be. Erbe bleibe, habe der Beklagte ihr zugesagt, er werde Klage gegen Be. erheben. Bei einer späteren Unterredung, zu der die Zeugin Frau K. sie begleitet habe, habe der Beklagte nach deren Anhörung gesagt, nun sei alles klar und das Verfahren wesentlich vereinfacht; Be. könne jetzt nicht mehr mit der Ausrede kommen, seine verstorbene Frau sei mit dem Verhältnis einverstanden gewesen. Bei dieser Gelegenheit, auch später noch wiederholt, habe der Beklagte versichert, die Klage gegen Be. sei Anfang 1960 eingereicht worden. Koch im Jahre 1963 habe der Beklagte dies behauptet und hinzugefügt, Termin in der Cache stehe unmittelbar bevor. Da der Beklagte unstreitig nichts unternommen habe, sei für sie die Anfechtungsfrist (§§ 2340, 2082 BGB) ungenutzt verstrichen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 32.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1964 zu verurteilen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen; er hat erwidert: Die Klägerin habe ihn erstmals Anfang 1960 aufgesucht. Nach dieser Unterredung habe er mit Rechtsanwalt N., dem Vertreter Be., gesprochen, der ihm - nach Rücksprache mit seinem Mandanten - erklärt habe, Frau Mimi Be., die seit 1949 ein schweres Herzleiden gehabt habe und zum ehelichen Verkehr außerstande gewesen sei, habe ihrem Ehemann ein Verhältnis mit einer anderen Frau gestattet, nur dürfe er nicht wahllos vorgehen und die Öffentlichkeit dürfe nichts merken. Als er, der Beklagte, dies der Klägerin mitgeteilt habe, habe diese es zwar als ausgeschlossen bezeichnet, daß Mimi Be. ihren Ehemann für ein Verhältnis freigegeben haben sollte. Rechtsanwalt N. aber habe demgegenüber darauf hinweisen können, daß die Intimsphäre der ehelichen Beziehungen selbst unter Schwestern kaum erörtert werde und daß Mimi Be. wohl Vorhaltungen der Klägerin befürchtet und Aufregungen habe vermeiden wollen.
Er, der Beklagte, habe die Beweis läge für die Klägerin als sehr schwierig, wenn nicht sogar aussichtslos angesehen. Anfang 1961 habe er wegen der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens zur Feststellung des Scheidungsrechts der verstorbenen Mimi Be. nach § 7 der 5. DVO-EheG vom 18. März 1943 mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft gesprochen; dieser habe ihm erklärt, die 5. DVO sei ein typisch nationalsozialistisches Gesetz, das man nur aufzuheben vergessen habe, was aber demnächst nachgeholt werden solle, und das von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht mehr angewandt werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage zur Hauptsache stattgegeben, der Klägerin jedoch nur Zinsen seit Klageerhebung (28. Januar 1965) zugesprochen und den weitergehenden Zinsantrag abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten einer Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwalts-Vertrag für schuldig erachtet und hierzu im einzelnen erwogen: Nach dem Vertrag, der im Jahre 1959 geschlossen worden sei, sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin sachgemäß zu beraten sowie alle damals möglichen, erfolgversprechenden Maßnahmen einzuleiten, um die Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin durch die Erbenstellung von Willi Be. zu bei seitigen. Schon im Jahre 1959 hätte der Beklagte entsprechend seiner Zusage eine Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit gemäß § 2342 BGB erheben müssen. Der Beklagte habe als Rechtsanwalt erkennen müssen, daß eine solche Klage Aussicht auf Erfolg bot; denn ihm sei bekannt gewesen, daß Mimi Be. ihren Ehemann nur im Vertrauen auf seine eheliche Treue zum Erben eingesetzt habe, da sie von seinen ehewidrigen Beziehungen nichts gewußt habe.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt: Willi Be. habe zu Lebzeiten seiner verstorbenen Ehefrau ein ehewidriges Verhältnis zu seiner jetzigen Ehefrau unterhalten. Dieses Verhältnis sei in der Umgebung der Familie weitgehend bekannt gewesen; Be. habe es seiner verstorbenen Ehefrau verschwiegen, auf Vorhalt bei einer Auseinandersetzung im Jahre 1951 sogar abgeleugnet und habe auch nicht gesprochen, als er von der Absicht seiner Ehefrau, ihn zum Alleinerben einzusetzen, und von der bevorstehenden Testamentserrichtung erfuhr. Dabei habe er gewußt, daß die Verstorbene ihm völlig vertraut habe; sie sei auf Grund seiner Versprechungen im Jahre 1951 von seiner ehelichen Treue als selbstverständlicher Voraussetzung für die Erbeinsetzung ausgegangen und hätte ihn bei Kenntnis seiner ehelichen Untreue nicht zum Erben bestimmt.
In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht erwogen: Erbunwürdig sei, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung bestimmt habe, ein Testament zu errichten (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Täuschung könne auch in dem Verschweigen von Umständen liegen, die für die Entschließung des Testierenden erkennbar von entscheidender Bedeutung waren und deren Mitteilung er erwarten durfte. Be., der des völligen Vertrauens seiner Ehefrau gewiß war, sei verpflichtet gewesen, seine Untreue zu offenbaren und seine früheren Beteuerungen zu widerrufen, als er von der beabsichtigten Testamentserrichtung erfuhr. Diese Pflicht zur Aufklärung habe trotz des Interessenkonflikts bestanden, denn er habe die Konfliktlage durch seine Untreue selbst herbeigeführt. Indem er die eheliche Untreue verschwiegen habe, habe er in die Testierfreiheit seiner verstorbenen Ehefrau insofern eingegriffen, als er ihr die Entscheidung darüber genommen habe, ob sie den ungetreuen Ehemann enterben oder trotz seiner Untreue als Erben einsetzen wolle. Da hier tatsächlich feststehe, daß Mimi Be. Uhren Ehemann bei Kenntnis seiner Untreue nicht zum Erben bestimmt haben würde, und die Anfechtungsfrist (§§ 2340, 2082 BGB) hätte gewahrt werden können, hätte eine Anfechtungsklage gegen Be. Erfolg haben und zu dem Ergebnis führen müssen, daß der Miterbenanteil von Mimi Be. im Wert von 32.000 DM der Klägerin zugefallen wäre.
II.
Die Revision bleibt erfolglos.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die unstreitigen Tatsachen, daß die Klägerin den Beklagten aufsuchte, weil sie Be. der Erbschaft nach ihrer Schwester Mimi nicht für würdig hielt, und der Beklagte sich bereit erklärte und ihr zusagte, ihre Interessen gegen Be. wahrzunehmen, als Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 675 BGB gewürdigt. Der Beklagte hätte das Mandat ablehnen können (§ 44 BRAO), wenn er - wie er vorgetragen hat - ein Vorgehen gegen Be. wegen der Beweislage für sehr schwierig, wenn nicht sogar aussichtslos hielt. Nahm er aber - wie es hier unstreitig ist - den Auftrag an, so war er verpflichtet, die Interessen der Klägerin nach jeder Richtung und umfas end wahrzunehmen, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, die Klägerin erschöpfend zu beraten und zu belehren und das Ziel - eben die Ausschaltung des Erbrechts von Be. auf dem sichersten und erfolgversprechendsten Wegs anzustreben (vgl. LM zu BGB § 675 Nr. 28). Insbesondere mußte der Beklagte bedenken, daß Anfechtungen und Anfechtungsklagen im Erbrecht, überhaupt alle Maßnahmen, die hier nach der Sachlage in Betracht kamen, fristgebunden sind und eine schleunige Bearbeitung der Sache daher geboten war. Der Beklagte verletzte - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - seine vertraglichen Pflichten, indem er - wie unstreitig ist - nichts in Richtung auf die ihm gestellte Aufgabe unternahm. Selbst wenn er sich durch eine Unterredung mit dem Vertreter von Be., Rechtsanwalt N., davon überzeugt haben will, daß ein Vorgehen gegen Be. aus Beweisgründen kaum Erfolg verspreche - wofür die Aussage von Rechtsanwalt N. keinen Anhalt gibt -, durfte er die Sache nicht auf sich beruhen lassen, sondern mußte die Klägerin verständigen, um ihr die Möglichkeit zu geben, weitere Beweismittel zu benennen, wozu sie in der Lage war; denn die Klägerin hatte ihn dahin unterrichtet, daß Mimi Be. von ehewidrigen Beziehungen ihres Mannes nichts gewußt habe und ihn im Vertrauen auf seine eheliche Treue als Erben eingesetzt habe. Das angebliche Gespräch des Beklagten mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft über die Aussichten eines Antrages nach § 7 der 5. DVO-EheG war schon deshalb kein geeigneter Schritt zur Erfüllung seiner Aufgabe, weil dieses Gespräch nach dem Vortrag des Beklagten erst Anfang 1961 stattfand, also frühestens ein Jahr nach der Übernahme des Mandats, zu einer Zeit also, als schon wesentliche Fristen versäumt sein konnten.
Der Beklagte darf sich nicht darauf berufen, er habe einen Antrag an die Staatsanwaltschaft, ein Verfahren nach § 7 der 5. DVO-EheG einzuleiten, für den einzig gangbaren Weg gehalten. Denn abgesehen davon, daß er auch diesen Weg nicht betrat, hatte die Klägerin ihn unstreitig aufgesucht, weil sie Be. der Erbschaft "nicht für würdig" hielt. In seinem Schriftsatz vom 9. März 1965 (dort Bl. 2) hat der Beklagte selbst vorgetragen, die Klägerin habe gesagt, Be. sei "erbunwürdig"; er hat sich bei seiner Vernehmung im Ehrengerichtsverfahren am 23. September 1964 dahin eingelassen die Klägerin habe ihm vorgeschlagen, Be. für "erbunwürdig" erklären zu lassen. Unabhängig davon, ob der Beklagte schon bei dieser Unterredung die Erhebung einer Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit zusagte - was das Berufungsurteil feststellt -, war damit deutlich das Stichwort gegeben, das den Beklagten, wollte er seine Vertragspflichten gewissenhaft erfüllen, veranlassen mußte, die Voraussetzungen einer Ausschaltung von Be., sei es durch Anfechtung des Testaments (§§ 2078, 2081 BGB), sei es durch Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff BGB), auch das Verhältnis dieser Bestimmungen zu § 7 der 5. DVO-EheG sorgfältig zu prüfen. Eine solche Prüfung hätte ergeben, daß das letztgenannte Verfahren ungeeignet sei, die Interessen der Klägerin vielmehr, wenn ihre Angaben beweisbar waren, sachgemäß im Wege der Testamentsanfechtung oder der Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit verfolgt werden konnten.
a)
Die Fortgeltung der 5. DVO-EheG wurde zwar teilweise in Zweifel gezogen, überwiegend aber wurde die Verordnung - jedenfalls in der Britischen Besatzungszone - weiter für anwendbar gehalten (vgl. Hoffmann-Stephan, Ehegesetz, 1950 S. 422; Gerold, Ehegesetz, 1950, zu § 79 Anm. 3 S. 332; von Godin, Ehegesetz, 2. Aufl. 1950, zu § 79 S. 369; Palandt, BGB, 17. Aufl. 1958 und 18. Aufl. 1959, Einleitung 3 vor Ehegesetz). Jedoch sollte der Staatsanwalt die Feststellung, daß das Scheidungsbegehren des (während eines anhängigen Rechtsstreits) Verstorbenen gerechtfertigt war (§ 1) oder daß der verstorbene Ehegatte berechtigt gewesen wäre, auf Scheidung wegen Verschuldens zu klagen (§ 7), nur beantragen, wenn er die Schuld des überlebenden Ehegatten für so schwer erachtete, daß "dieser aus Gründen des öffentlichen Wohls unwürdig erscheint, die rechtliche Stellung eines Verwitweten zu behalten". Hierfür bot der von der Klägerin unterbreitete Sachverhalt keinen Anhalt. Es war weder ersichtlich, daß Gründe des öffentlichen Wohls berührt würden, noch ging es darum, ob Be. die "Stellung eines Verwitweten" behalten sollte. Eine gewissenhafte Prüfung konnte - wie das Landgericht richtig erwogen hat - nur zu dem Ergebnis führen, daß dieser Weg ungeeignet sei.
b)
Von den Behelfen des Bürgerlichen Rechts konnten eine Anfechtung des Testaments (§§ 2078, 2081 BGB) in Verbindung mit einer entsprechenden Feststellungs- oder Leistungsklage gegen Be. (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2081 Anm. 91) oder eine Anfechtungsklage mit dem Ziel, Be. für erbunwürdig zu erklären (§ 2342 BGB), in Betracht kommen. Beide Rechtsbehelfe stehen selbständig nebeneinander (RGZ 59,33, 40).
Der mündliche Vortrag der Revision, die Möglichkeit einer Anfechtung des Testaments (§ 2078 BGB) müsse außer Betracht bleiben, weil es dabei um einen neuen, in den Tatsacheninstanzen nicht erörterten Vorwurf gegen den Beklagten gehe, ist irrig. Denn es handelt sich nicht um die Berücksichtigung einer neuen Tatsache (§ 561 ZPO), sondern lediglich um die Prüfung des im Berufungsurteil festgehaltenen Sachverhalts unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt.
Für eine Anfechtung des Testaments nach § 2078 Abs. 2 BGB konnte sprechen, daß das Reichsgericht in einem Urteil vom 27. November 1930 (Warn 1931 Nr. 50) ausgeführt hatte, eine auf die Zukunft gerichtete Annahme oder Erwartung könne auch unbewußt bestehen, dann nämlich, wenn sie zu den Vorstellungen gehört, die dem Erblasser als Selbstverständlichkeiten erscheinen (so auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - IV ZR 67/53 = LM zu BGB § 2078 Nr. 3), und daß in BGB RGRK 10, Aufl. 1956 zu § 2078 Anm. 4 b die Erwartung, der eheliche Frieden werde durch das Verhalten des Bedachten nicht gestört werden, als eine solche unbewußte Selbstverständlichkeit erörtert wurde. Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte die Voraussetzungen einer Anfechtung als günstig werten, weil er von der Klägerin unterrichtet worden war, daß Mimi Belau ihren Ehemann nur im Vertrauen auf seine eheliche Treue zum Erben eingesetzt hatte, und die Zeugin Frau Kn. ihm dies bei einer späteren Unterredung bestätigt hatte. Jedoch konnte eine erfolgreiche Anfechtung des Testaments nur zu dessen Unwirksamkeit, also zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach Mimi Be. führen. Angesichts des gesetzlichen Erbrechts von Willi Be. nach seiner verstorbenen Ehefrau (§ 1931 BGB) bot dieser Weg nur Aussicht auf einen Teilerfolg.
Der Beklagte mußte daher weiter die Aussichten einer Anfechtungsklage mit dem Ziel, Be. für erbunwürdig zu erklären (§ 2342 BGB), über die die Parteien gesprochen hatten, gewissenhaft prüfen. Eine solche Klage setzte voraus, daß Belau seine Ehefrau durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt habe, ihre Verfügung von Todes wegen zu errichten (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Zu der Frage, ob das Verschweigen einer ehelichen Untreue als eine arglistige Täuschung gewertet werden könne, wiesen schon damals die verbreiteten Kommentare von Staudinger-Herzfelder (BGB 9. Aufl. 1928, zu § 2339 Anm. II 3), von Planck (BGB 4. Aufl. 1930, zu § 2339 Anm. 2 c) und der Reichsgerichtsräte-Kommentar (10. Aufl. 1956, zu § 2339 Anm. 1 zu Nr. 3) auf ein Urteil des Reichsgerichts vom 6. Juni 1912 hin, das in JW 1912, 871 Nr. 32 mit dem Leitsatz veröffentlicht worden war, eine arglistige Täuschung liege vor, wenn der Erbe Umstände verschweige, deren Mitteilung der Erblasser nach Treu und Glauben erwarten dürfe. In dieser Entscheidung hatte das Reichsgericht eine arglistige Täuschung für den Fall bejaht, daß eine Frau den Erblasser zur Heirat und zugleich zur Erbeinsetzung bestimmt und dabei verschwiegen hatte, daß sie mit einem anderen ein unsittliches Verhältnis unterhielt und fortsetzen wollte. Palandt, der schon in der 16. Auflage seines Kommentars 1957 (zu § 2339 Anm. 2) bemerkt hatte, daß eine Täuschung im Verschweigen der ehelichen Untreue liegen könne, führte seit der 18. Auflage 1959 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. März 1958 (MDR 1958, 692) an, wonach die Intoressenkollision den schuldigen Ehegatten nicht von seiner Offenbarungspflicht befreie, weil er den Konflikt schuldhaft herbeigeführt habe. Im Januar-Heft 1960 der Zeitschrift "Ehe und Familie" (FamRZ 1960, 15) erschien ein Aufsatz von Röwer "Das Verschweigen der ehelichen Untreue als Fall der Erbunwürdigkeit", der die gleiche Auffassung vertrat; sein Hinweis auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1959, die eine Aufklärungspflicht des ungetreuen Ehegatten für den Fall verneint hatte, daß die Untreue Jahre zurücklag (so jetzt auch BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2339 Anm. 6; Palandt, BGB 26. Aufl. zu § 2339 Anm. 2 c), kam hier aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Rechtsprechung und Schrifttum mußten hiernach aus damaliger Sicht eine Anfechtungsklage auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts erfolgversprechend erscheinen lassen. Es blieb die Frage des Beweises.
Die Ansicht der Revision, der Gesetzgeber habe, indem er in § 2 der 5. DVO-EheG auf Gründe des öffentlichen Wohls abstellte, die Anwendung des § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf Sachverhalte der hier behandelten Art ausgeschlossen oder wenigstens in gleicher Weise einschränken wollen, ist abwegig. Für eine solche Auffassung konnte der Beklagte in Schrifttum und Rechtsprechung keinen Hinweis finden. Das Verfahren nach der 5. DVO-EheG und die Anfechtungsklage unterscheiden sich wesentlich nach Inhalt und Zweck. Die Anfechtungsklage dient gerade dem privaten Interesse desjenigen, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommen würde (§ 2341 BGB).
Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage mußte daher den Beklagten zu dem Ergebnis führen, daß ein prozessuales Vorgehen gegen Be. der geeignete Weg sein könne, die Interessen der Klägerin zu wahren, und es wäre nun seine Aufgabe gewesen, auftragsgemäß die erforderlichen Schritte zu tun, oder, soweit rechtliche Zweifel verblieben, der Rechtsfrage weiter nachzugehen, oder wenn er weitere Beweismittel für notwendig hielt, hierüber mit der Klägerin zu sprechen, um sie zur Suche nach weiteren Zeugen zu veranlassen. Darin, daß er nichts dergleichen tat und die nach der Sachlage gebotenen Möglichkeiten nicht nutzte, liegt seine Pflichtverletzung.
c)
Der Vortrag der Revision, der Beklagte habe jedenfalls schuldlos ein Verfahren nach § 7 der 5. DVO-EheG für den einzig gangbaren Weg halten dürfen, weil im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin und offenbar auch das Landgericht der gleichen Rechtsansicht gewesen seien, ist irrig. Insoweit geht der Hinweis der Revision auf Entscheidungen, die eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten dann verneint haben, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten als rechtmäßig beurteilt hatte, in doppelter Hinsicht fehl. Das Landgericht hat das Verhalten des Beklagten mit keinem Wort gebilligt, sondern lediglich die Ursächlichkeit für den behaupteten Schaden verneint, weil der Staatsanwalt unter den gegebenen Umstanden einen Antrag nicht gestellt haben würde. Überdies kann die in vorsichtiger Form im Amtshaftungsrecht entwickelte Rechtsprechung bei Vertragsverletzungen nicht verwertet werden (LM zu BGB § 675 Nr. 28). Denn ob ein Verhalten eine schuldhafte Vertragsverletzung ist, richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag und entzieht sich generalisierenden Grundsätzen, anders als bei den Amtspflichten, deren Umfang durch das Gesetz bestimmt wird. Der Hinweis der Revision kann nur insoweit Bedeutung haben, als damit in der Tat belegt wird, daß es sich um eine nicht einfache Rechtsfrage handelte. Das aber enthob den Beklagten nicht der Pflicht, gewissenhaft den richtigen Weg zu suchen und den - nach Schrifttum und höchstrichterlicher Rechtsprechung - als richtig erkannten Weg konsequent zu verfolgen. Schon darin, daß er dies versäumt hat, liegt seine Verfehlung, ohne daß es auf den weiteren Vorwurf der jahrelangen Irreführung seiner Mandantin ankäme.
d)
Damit erledigt sich auch der weitere Vortrag der Revision, der Beklagte habe - wenn er zunächst schuldlos ein Verfahren nach § 7 der 5. DVO-EheG veranlaßt hätte - auch bei richtigem Verhalten die Frist für eine Anfechtung oder Klage nicht einhalten können (§§ 2340, 2082 BGB), die kurz nach dem 25. April 1960 abgelaufen wäre, weil die Klägerin nach eigenem Vortrag kurz nach dem Tode von Mimi Belau (25. April 1959) von den Eheverfehlungen Belaus Kenntnis erhalten habe. In diesem Zusammenhang vermißt die Revision eine Erörterung (§ 139 ZPO) des Zeitpunkts der Mandatserteilung und trägt ihrerseits vor, die Klägerin habe ihren Auftrag dem Beklagten erst nach dem 13. April 1960 erteilt.
Dazu ist zu sagen: Die Klägerin hatte als Zeitpunkt ihrer ersten Vorsprache bei dem Beklagten "Ende 1959", der Beklagte hatte "Anfang 1960" angegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Vertrag zwischen den Parteien noch im Jahre 1959 geschlossen worden sei, und ist bei der Erörterung der rechtlichen Möglichkeiten hiervon ausgegangen. Ob das Berufungsgericht eine entsprechende Feststellung treffen wollte - wofür es in der Aussage der Zeugin Frau Martha B. sie habe die Klägerin "nach dem Tode der Frau Mimi Be." zu dem Beklagten begleitet, und der Zeugin Frau Knabe, der Beklagte habe später erklärt, daß er Klage wegen Erbunwürdigkeit "im Januar 1960" eingereicht habe, hinreichenden Anlaß finden konnte - oder ob es die geringfügige Abweichung in den Zeitangaben der Parteien für belanglos hielt, kann dahinstehen. Es ist unerheblich, ob der Auftrag Ende 1959 oder Anfang 1960 oder - wie die Revision es jetzt darstellen möchte - alsbald nach dem 13. April 1960 erteilt wurde; denn in jedem Fall konnte der Beklagte eine Klage oder eine Anfechtung noch fristwahrend anbringen, und der Beklagte hat sich bislang niemals darauf berufen, daß ihm dies zeitlich nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch der jetzige Vortrag der Revision geht nur dahin, der Beklagte habe nicht genügend Zeit gehabt, zunächst ein Verfahren nach § 7 der 5. DVO-EheG zu beantragen und dann noch nach dessen Ablehnung eine Klage rechtzeitig zu erheben. Das mag sein, besagt aber nichts; denn zu einem Antrag nach § 7 der 5. DVO-EheG lag bei richtiger Bearbeitung - wie bereits ausgeführt ist - eine Veranlassung nicht vor, sondern der Beklagte hatte eine Anfechtung oder Klage sofort erwägen und nicht erst Anfang 1961 bei der Staatsanwaltschaft anfragen sollen. Er hätte erkennen müssen, daß wegen des Laufes einer Anfechtungs- und Klagefrist (§§ 2082, 2340 BGB) ein schleuniges Handeln geboten war. Selbst wenn die Klägerin erst nach dem 13. April 1960 zu ihm gekommen sein sollte - was im übrigen dem früheren Vortrag des Beklagten ("Anfang 1960") widerspricht -, lag bei Berücksichtigung seines Vertrages kein Hindernis vor, die jedenfalls erst nach dem 25. April 1960 ablaufende Frist einzuhalten.
III.
Entgegen der Auffassung der Revision hätten sachgemäße Maßnahmen des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Erfolg gehabt, daß Be. von der Erbschaft nach seiner Ehefrau ausgeschlossen und deren Erbteil der Klägerin zugefallen wäre. Eines Eingehens auf die Möglichkeit, das Testament anzufechten (§ 2078 BGB), bedarf es in diesem Zusammenhang nicht mehr, weil die vom Berufungsgericht aus der durchgeführten Beweisaufnahme gezogene Folgerung eine Anfechtungsklage mit dem Ziel, Be. für erbunwürdig zu erklären, würde erfolgreich gewesen sein, den Angriffen der Revision standhält.
1.
Erbunwürdig ist, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Einigkeit besteht darüber, daß der Begriff der arglistigen Täuschung hier in dem gleichen Sinne zu verstehen ist wie in § 123 BGB (Staudinger-Ferid, BGB 10./11. Aufl. zu § 2339 Anm. 32; vgl. RGZ 111, 5, 7). Arglistige Täuschung ist danach jedes Verhalten, das bewußt darauf abzielt, den Erblasser in einen Irrtum zu versetzen oder ihn darin zu halten und ihn hierdurch zu einer letztwilligen Verfügung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung kann daher auch darin liegen, daß der Erblasser über einen bereits vorhandenen wesentlichen Irrtum nicht aufgeklärt wird (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 123 Anm. 2 mit Nachweisen), sofern dies nach den Umständen rechtlich geboten war; so kann eine arglistige Täuschung auch durch Stillschweigen begangen werden, wenn Treu und Glauben nach der Verkehrsauffassung das Reden erfordern (RGZ 77, 309, 314). Arglistig ist die Täuschung, also das Erregen oder Benützen der irrigen Vorstellung, wenn sie als Mittel benutzt wird, um auf den Entschluß des Erblassers bestimmend einzuwirken. Der Täuschende muß also den Vorsatz haben, den Erklärungswillen des Erblassers zu beeinflussen, jedoch genügt ein bedingter Vorsatz; so reicht das Bewußtsein aus, der Getäuschte werde in seiner Entschließung durch die Täuschung beeinflußt werden können (RGZ 134, 43, 53; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 123 Anm. 6 mit Nachweisen). Werden wider besseres Wissen Tatsachen vorgespiegelt, so ist ein solches Verhalten in aller Regel arglistig, es müßte denn eine bloße Leichtfertigkeit vorliegen (Staudinger-Coing BGB, 11. Aufl. zu § 123 Anm. 22).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Reichtsgericht (JW 1912, 871 Nr. 32) die Erbunwürdigkeit wegen arglistiger Täuschung für einen Fall angenommen, in dem der Erblasser zur Testamentserrichtung und Eheschließung durch die Annahme bewogen worden war, er werde in der Bedachten (der früheren Pflegerin seiner langjährig leidenden ersten Ehefrau, die danach auch ihn gepflegt hatte) eine treue, für ihn besorgte Gattin gewinnen, während diese in Wirklichkeit, lediglich auf die Erbschaft ausging und in einem Liebesverhältnis stand, das sie fortzusetzen beabsichtigte. Das Reichsgericht hat eine Pflicht zur Offenbarung mit der Erwägung bejaht: Nimmt man schon auf dem Gebiete des Vermögensrechts eine arglistige Täuschung an, wenn das Schweigen den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht und der andere Teil nach der Verkehrsanschauung die Mitteilung unter den gegebenen Umständen erwarten durfte (RGZ 69, 15; JW 1906, 329), so ist das gleiche für das wichtige Gebiet der Eheschließung erst recht anzunehmen. Demgemäß hat das Reichsgericht die Erbunwürdigkeit bejaht, weil die Eheschließung nur Mittel zu dem Zweck war, Erbin zu werden. Der Auffassung, daß ein Schweigen unter solchen Umständen die Erbunwürdigkeit begründet, sind Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend gefolgt (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1958, 692 [OLG Nürnberg 25.03.1958 - 2 U 139/57]; BGB RGRK II. Aufl. zu § 2339 Anm 6; Staudinger-Ferid, BGB 10./11. Aufl. zu § 2339 Anm. 33; Erman, BGB 4. Aufl. zu § 2339 Anm. 5; Palandt, BGB 26. Aufl. zu § 2339 Anm. 2 c; Soergel-Siebert, BGB 9 - Aufl. zu § 2339 Anm. 3; Röwer FamRZ 1960, 15). Der erkennende Senat schließt sich ihr an.
Es kann nicht bezweifelt werden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gestellt, daß das Verschweigen einer ehelichen Untreue eine arglistige Täuschung des anderen Ehegatten sein kann. In der ehelichen Lebensgemeinschaft, der durch die Ehe begründeten engen, grundsätzlich alle Lebensbereiche jedes der beiden Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft (BGHZ 26, 196, 198) [BGH 18.12.1957 - IV ZR 226/57], hat jeder Ehegatte sein Verhalten so einzurichten, daß es mit der Liebe, Treue und Achtung, die sie sich gegenseitig schulden, in Einklang steht (BGHZ 37, 38, 41) [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61]. Diese Rechtspflicht, die nach Inhalt und Umfang durch das sittliche Wesen der Ehe bestimmt wird, schließt die Pflicht zur Treue, zur Offenheit, zum Vertrauen und zur Rücksichtnahme ein. Derartige Einzelpflichten, deren erschöpfende Aufzählung und Umschreibung angesichts der Mannigfaltigkeit der Lebenstatbestände nicht möglich wäre (BGB RGRK 10./11. Aufl, zu § 1353 Anm. 2), sind nichts anderes als Ausflüsse oder Erscheinungsformen der allgemeinen Rechtspflicht zur ehelichen Gemeinschaft, wie sie unter den gegebenen Verhältnissen zu verwirklichen ist; sie sind stets auf das Ziel der ehelichen Gemeinschaft ausgerichtet und erhalten von dorther ihren Sinn. Wer Vertrauen erwartet, schuldet Offenheit. Es ist freilich denkbar, daß schonungslose Offenheit unter besonderen Umständen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem anderen Ehegatten bedeuten kann, und es mag sein, daß die Rücksicht etwa auf den Gesundheitszustand des anderen Ehegatten oder die Sorge um den Bestand der Ehe oder um das Wohl der Kinder einen ungetreuen Ehegatten davon abhalten kann, eine lang zurückliegende Eheverfehlung oder einen überwundenen Fehltritt zu offenbaren. Aber es ist nicht denkbar, daß ein ungetreuer Ehegatte, der in einem ehewidrigen Verhältnis steht und es fortzusetzen beabsichtigt, sein Gesamtverhalten gegenüber dem anderen Ehegatten damit sollte rechtfertigen können, daß er habe schweigen müssen, um den anderen Ehegatten nicht zu kränken, zu beunruhigen oder den Bestand der Ehe nicht zu gefährden. Denn die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft läßt sich nicht in gegenseitige Einzelverpflichtungen zerlegen; jeder Ehegatte hat sich stets im Ganzen so zu verhalten, wie es dem Wesen der Ehe entspricht. Dazu gehört auch, daß er die Konsequenzen auf sich nimmt, wenn er glaubt, nicht sprechen zu sollen.
Der Senat ist nicht veranlaßt, allgemein und abschließend zu entscheiden, unter welchen Umständen das Verschweigen einer ehelichen Untreue als arglistige Täuschung erbunwürdig macht. Jedenfalls unter den Umständen, wie sie hier vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellt worden sind - wenn der ungetreue Ehegatte den anderen durch Beteuerungen und Versprechungen von seiner ehelichen Treue überzeugt hat, gleichwohl aber sein ehewidriges Verhältnis über die ihm bekannte Testamentserrichtung hinaus fortsetzt -, muß er sprechen, sobald ihm bekannt wird, daß der andere Ehegatte im Vertrauen auf seine Beteuerungen ein Testament zu seinen Gunsten errichten will. Schweigt er unter solchen Umständen und läßt er die Testamentserrichtung geschehen - sei es, um die Erbschaft nicht zu verlieren, sei es auch aus Rücksicht gegen die erkrankte Frau -, so muß er den Makel der Erbunwürdigkeit auf sich nehmen und die Folgen tragen; denn er ist sich bewußt, daß infolge seines fortdauernden Verhaltens der andere Ehegatte aus Beweggründen und unter Vorstellungen testiert, die nicht der Wirklichkeit entsprechen.
2.
Der Vortrag der Revision ist nicht geeignet, diese Folgerungen für die vorliegende Sache in Zweifel zu ziehen.
a)
Die Revision meint, wenn der Erblasser durch eine arglistige Täuschung "bestimmt" worden sein müsse, so sei damit ein weit aktiverer Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers gemeint, als das bloße Verschweigen einer ehelichen Untreue, wie es auch dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall zugrunde gelegen habe. Dazu ist zu sagen: Ob das Tatbestandsmerkmal, durch arglistige Täuschung "bestimmt" zu haben, mehr voraussetzt als ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung, und zwar in dem Sinne, daß die Täuschung wenigstens mitbestimmend für die letztwillige Verfügung war, mögen auch andere, zutreffende Vorstellungen ebenfalls mitgewirkt haben (vgl. RGZ 59, 33, 38 ff; Staudinger-Ferid, BGB 10./11. Aufl. zu § 2339 Anm. 31; für den Fall des § 123 BGB:RGZ 77, 309, 314; BGHZ 2, 287, 299) [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50], bedarf hier nicht der Erörterung. Denn das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß Be. bei einer Auseinandersetzung, die er im Jahre 1951 vor der Testamentserrichtung mit seiner verstorbenen Ehefrau hatte, ehewidrige Beziehungen zu seiner jetzigen Ehefrau abgeleugnet und seine eheliche Treue versichert hatte, mit dem Erfolg, daß Mimi Be. bei der Errichtung ihres Testaments auf Grund seiner Versprechungen seine eheliche Treue als selbstverständlich voraussetzte. Diese tatsächliche Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen; sie ist für die Entscheidung des Revisionsgerichts bindend (§ 561 ZPO). Danach steht nicht das "bloße" Verschweigen einer ehelichen Untreue, sondern ein durchaus aktives Verhalten von Be. in Rede, durch das er seine verstorbene Ehefrau, ihre Zweifel besiegend, von seiner Treue überzeugt und damit eine bestimmte Vorstellung erweckt hatte, die - auch für ihn erkennbar - ihrer Absicht, ihn als Erben einzusetzen, zugrundelag. Unter diesen Umständen mußte er sprechen - gleichgültig, ob seine Beteuerungen und Versicherungen schon damals unrichtig gewesen waren oder ob sie erst später bis zur Testamentserrichtung unrichtig wurden, oder, wenn er schwieg, den Makel der Erbunwürdigkeit auf sich nehmen.
b)
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß Be. seine verstorbene Ehefrau schon vor der Testamentserrichtung betrog. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß schon zu Lebzeiten von Mimi Be. ehewidrige Beziehungen zwischen Willi Be. und seiner jetzigen Ehefrau bestanden; sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe fehlerhaft (§ 286 ZPO) die Prüfung versäumt, ob das Beweisergebnis für die Feststellung ausreiche, daß Be. schon am 21. Dezember 1951, dem Tage der Testamentserrichtung, ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu seiner jetzigen Ehefrau unterhalten habe. Die Rüge ist unbegründet. Denn die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht aus den Bekundungen der Zeuginnen Frau He. und Frau Kn. in Verbindung mit der Aussageverweigerung der Zeugen Be. und Frau Be., die es tatrichterlich würdigen konnte, die Überzeugung gewonnen hat, daß Be. und seine jetzige Ehefrau schon vor der Testamentserrichtung ein ehewidriges Verhältnis unterhielten. Das Berufungsgericht hat diese Überzeugung als eine tatrichterliche Feststellung in den Sätzen niedergelegt, die zugleich eine rechtliche Würdigung enthalten:
Belau sei verpflichtet gewesen, sein ehewidriges Verhältnis seiner Ehefrau zu offenbaren und seine früheren Beteuerungen zu widerrufen, als er von ihrer Absicht, ihn zum Erben einzusetzen, erfuhr,
und
Mimi Belau habe erwarten dürfen, daß ihr Ehemann ihr über sein ehewidriges Verhältnis Mitteilung mache, als er von der bevorstehenden Testamentserrichtung erfuhr.
Es läßt sich verfahrensrechtlich halten, bedeutet insbesondere weder einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn das Berufungsgericht in dieser Form seine tatsächlichen Feststellungen mit der rechtlichen Würdigung verband. Von einer getrennten Tatsachenfeststellung und einem ausdrücklichen Eingehen auf jedes einzelne Beweismittel und Vorbringen konnte das Berufungsgericht insoweit absehen (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50], zumal der Beklagte in den Tatsacheninstanzen dem Vortrag der Klägerin, Be. habe seit 1949 ein ehewidriges Verhältnis unterhalten, im wesentlichen entgegengehalten hat, er sei von der Gegenseite dahin unterrichtet worden, daß dies mit Billigung von Mimi Be. geschehen sei.
c)
Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht in dem Verhandlungs- und Beweisergebnis hinreichenden Anhalt für seine Überzeugung finden.
Der Revision ist zuzugeben, daß es für die Beweisfrage wenig besagt, wenn die intimen Beziehungen Be. "bereits zu Lebzeiten Mimi Be." in der Umgebung der Zeugen seit langem bekannt waren, und daß die einzelnen Umstände und Situationen, die das Berufungsurteil aus der Aussage der Zeugin He. hervorhebt, sich überwiegend auf einen Zeitraum nach 1954/1955 beziehen. Die Beweisaufnahme enthält jedoch, und zwar gerade in den Aussagen der Zeuginnen Frau He. und Frau Kn., hinreichende Anhaltspunkte, aus denen das Berufungsgericht die Überzeugung bilden konnte, daß ein ehewidriges Verhältnis schon vor dem 21. Dezember 1951 bestanden habe.
So ergab sich aus den Bekundungen von Be., seiner jetzigen Ehefrau und der Zeugin Frau He., daß die Beziehung schon 1950 begann, zu einer Zeit also, als der Sohn der jetzigen Frau Be. noch zur Schule ging und noch nicht bei Be. in der Lehre war. Schon damals - so hat die Zeugin Frau He., die als Untermieterin ihre Beobachtungen machte, bekundet - habe das Verhältnis begonnen, das jahrelang angedauert habe; fast täglich, frühmorgens vor dem Dienst und nachmittags nach Dienstschluß, sei Be. zu Besuch gekommen; die Zeugin habe ihren Gesprächen entnommen, daß beide schon damals entschlossen gewesen seien, zusammenzubleiben. Die Aussage der Zeugin He., die das Berufungsgericht als in allen Einzelheiten überzeugend und glaubwürdig beurteilt hat, findet eine Ergänzung in der Aussage von Frau Kn., schon 1952 seien Be. und seine jetzige Ehefrau das "ewige Liebespaar" genannt worden, und in der weiteren Aussage der Zeugin Kn., Mimi Be. habe ihr bei einer späteren Unterhaltung gesagt, Willi habe "damals" - d.h. bei der Auseinandersetzung im Jahre 1951 - versprochen, daß es vorbei sei, und was ihr Willi ihr sage, das glaube sie auch. Diese Zeugenaussagen in Verbindung mit der Aussageverweigerung von Be. und seiner jetzigen Ehefrau konnten dem Berufungsgericht die Überzeugung verschaffen, daß Be. ein ehewidriges Verhältnis schon vor der Testamentserrichtung unterhielt, obwohl er es gegenüber seiner verstorbenen Ehefrau abgeleugnet hatte.
3.
Daraus folgt: Willi Be. wußte - wie tatsächlich feststeht -, daß seine Ehefrau ihm völlig vertraute; er ließ es zu, daß sie in einem Irrtum testierte, den er durch falsche Angaben selbst hervorgerufen hatte. Schon das war arglistig, denn die Umstände las en keinen Zweifel daran und die Revision zieht nicht in Zweifel, daß er sich bewußt war, der Inhalt des Testaments werde durch seine unrichtigen Versprechungen und Beteuerungen beeinflußt werden können.
Das verkennt die Revision bei ihrer Rüge, es fehle an der Feststellung, daß Belau sich bewußt gewesen sei, zur Offenbarung seiner Eheverfehlung verpflichtet zu sein. Der Täuschende muß sich bewußt sein, daß sein Verhalten für die Erklärung des Getäuschten ursächlich werden kann (Staudinger-Coing, BGB 11. Aufl. zu § 123 Anm. 26). Dieses Bewußtsein ergibt sich hier aus der Feststellung, daß Belau sich des völligen Vertrauens seiner verstorbenen Ehefrau gewiß war. Ob er für sich selbst die Folgerung hieraus zog, daß er zum Reden verpflichtet sei, ist unerheblich.
Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen läßt, zurückzuweisen.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt der Beklagte nach § 97 ZPO.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler