Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1962, Az.: IV ZR 253/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 253/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 14.06.1961
- LG Flensburg
Rechtsgrundlagen
- § 242 C BGB
- § 242 Cd BGB
- § 1353 BGB
Fundstellen
- BGHZ 37, 38 - 44
- DB 1962, 866-867 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 551 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1244-1245 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Maurerpoliers Kurt D. in H., Lager L.,
Prozessgegner
Frau Martha D. in H., U.weg ..., vertreten durch ihren Pfleger Rechtsanwalt Dr. L. in H., N.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der Schuldner kann einem vermögensrechtlichen Anspruch, den sein Ehegatte gegen ihn geltend macht, einen Einwand entgegensetzen, sofern die Durchsetzung dieses Anspruchs dazu führen würde, daß der rechtlich geschlitzte äußere gegenständliche Bereich der Ehe des Ehegatten-Schuldners beeinträchtigt würde. Dieser Einwand besteht nicht, wenn dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Anspruchs ein größeres Gewicht zukommt als dem berechtigten Interesse des Schuldners am Schutz des äußeren gegenständlichen Bereichs der Ehe.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt. Das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juni 1961 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eheleute. Sie haben am 27. September 1926 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, von denen nur noch ein 31 Jahre alter Sohn lebt. Die Klägerin ist 59 Jahre, der Beklagte 56 Jahre alt. Seit dem 30. April 1958 leben sie getrennt.
Die Parteien bewohnten seit September 1950 eine Kleinsiedlung in der Gemarkung R. in H.. Mit Kaufvertrag vom 21. September 1957 erwarben sie gemeinschaftlich dieses im Grundbuch von H. Band ... Blatt 2462 eingetragene Hausgrundstück mit Garten zum Kaufpreis von 13.252,18 DM von der K. und S. eGmbH H.. Sie wurden am 15. November 1957 als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Des Grundstück ist mit einer Darlehenstilgungshypothek für die Heimstätte S.-H. GmbH, Landestreuhandstelle für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen in K. in Höhe von 11.900 DM (Landesdarlehen) belastet.
Am 23. August 1955 hatte der Beklagte die Ehescheidungsklage erhoben mit der Begründung, die Klägerin verfolge ihn seit etwa 1 1/2 Jahren mit unbegründeter Eifersucht, bezichtige ihn des Ehebruchs mit mehreren Frauen, verbreite, daß er mehrere uneheliche Kinder habe, und mache ihn mit allem bei seinen Arbeitskollegen lächerlich. Durch Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 23. November 1956 wurde die Ehe aus beiderseitiger gleicher Schuld der Parteien geschieden. Auf die Berufung der Klägerin (der damaligen Beklagten) wurde dieses Urteil durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Januar 1958 geändert und die Klage abgewiesen. Die Gründe dieses Urteils besagen: Die Beklagte (die jetzige Klägerin) habe den Kläger (den jetzigen Beklagten) grundlos der ehelichen Untreue besichtigt und ihn bei seinem Arbeitgeber und bei seinen Arbeitskollegen bloßgestellt. Dieses Verhalten könne jedoch nicht als Eheverfehlung betrachtet werden, da es auf einer geistigen Störung beruhe, nämlich auf einer wahnhaften Eifersucht, wie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gerchow Überzeugend ausgeführt habe. Einer Scheidung nach §44 EheG stehe insbesondere bei der langen Dauer der Ehe und der Schuldlosigkeit der Ehefrau an ihrer Erkrankung die Vorschrift des §47 EheG entgegen. Nach Zustellung dieses Urteils am 24. April 1958 zog der Beklagte am 30. April 1958 aus dem gemeinsamen Hause aus. Er überließ die von ihm während des Eherechtsstreits bewohnten unteren Räume des Hauses dem Maurer Karl P. und dessen Ehefrau. Auf eine Klage der Klägerin wurden die Eheleute P. durch Urteil des Amtsgerichts in Husum vom 29. August 1958 verurteilt, der Klägerin den Besitz an den ihnen von dem Beklagten überlasenen Räumen wieder einzuräumen, da der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, gegen den Willen der Klägerin einen Teil des Einfamilienhauses zu vermieten. Im Wege der Zwangsvollstreckung haben die Eheleute P. - nach mehrfacher Wiedereinweisung durch Verfügung der Ordnungsbehörde - am 30. März 1961 die von ihnen benutzten Räume des Hauses geräumt.
Der Beklagte ist nach dem Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 20. November 1958 verpflichtet, an die Klägerin eine wöchentliche Unterhaltsrente in Höhe von 30 DM zu zahlen.
Die Parteien leben auf Grund einer von dem Beklagten dem Amtsgericht in Husum gegenüber abgegebenen Erklärung vom 7. Januar 1958 im Güterstand der Gütertrennung.
Am 17. September 1958 beantragte der Beklagte bei dem Amtsgericht in Husum die Anordnung der Zwangsversteigerung des den Parteien gehörigen Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde antragsgemäß durch Beschluß des Amtsgerichts in Husum vom 23. September 1958 angeordnet. Die Klägerin versuchte zunächst, im Zwangsversteigerungsverfahren ihre Einwendungen gegen die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung geltend zu machen. Sie hatte mit ihrem Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung, ihrer Beschwerde und ihrer weiteren Beschwerde aber keinen Erfolg; in den Gründen des Beschlusses des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 1959 wurde ihr empfohlen, sich wegen einer Klage anwaltlich beraten zu lassen, falls sie geltend machen wolle, daß die Aufhebung der Gemeinschaft für die Dauer der Ehe ausgeschlossen sei.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß das Zwangsversteigerungsverfahren unzulässig sei, und dazu vorgebracht: Die Parteien hätten die Aufhebung der an dem Hause bestehenden Gemeinschaft stillschweigend ausgeschlossen. Das Einfamilienhaus sei für den gemeinsamen Lebensabend bestimmt gewesen. Bei dem Bau des Hauses habe sie wesentlich mitgeholfen. Sie werde nie wieder ein Grundstück erwerben können. Der Beklagte handele rechtsmißbräuchlich, wenn er das eheliche Siedlungshaus zur Zwangsversteigerung bringe, nachdem seine Ehescheidungsklage abgewiesen sei und er sie verlassen habe.
Die Klägerin hat beantragt:
das bei dem Amtsgericht in Husum unter 6 K 10/58 anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft, die an dem in H., U.weg ..., gelegenen, im Grundbuch von H. Band ... Blatt 2462 verzeichneten Grundstücke zwischen den als Miteigentümer je zur Hälfte eingetragenen Eheleuten Maurerpolier Kurt D. und Ehefrau Martha D. geb. W. besteht, für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte bat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert: Die Klägerin sei nur aus formellen Gründen auf Verlangen der Baugenossenschaft als Miteigentümerin eingetragen worden. Im Innenverhältnis stehe ihr ein Recht an dem Grundstück nicht zu, da sie nur so geringfügig bei der Errichtung des Hauses geholfen habe, daß ihre sachliche Beteiligung kaum meßbar sei. Den Trägersiedlungsvertrag habe er gemeinschaftlich mit der Klägerin angeschlossen, da damals nur Eheleuten eine Siedlung zugeteilt worden sei. Schon im August 1955 seien alle Voraussetzungen zur Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück erfüllt gewesen. Bei Erhebung der Ehescheidungsklage um diese Zeit habe er, der Beklagte, seinem Anwalt erklärt, daß er mit Rücksicht auf die erstrebte Ehescheidung nicht wolle, daß die Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks eingetragen werde, die Baugenossenschaft dränge jedoch auf Durchführung des Trägersiedlungsvertrages. Sein Anwalt habe sich mit dem damaligen, ersten Vorsitzenden der Baugenossenschaft in Verbindung gesetzt, um zu klären, ob eine Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer möglich sei. Der Vorsitzende der Baugenossenschaft habe jedoch erklärt, daß, solange die Ehe bestehe, die Satzung der Genossenschaft eine solche Möglichkeit nicht vorsehe, daß dies vielmehr erst nach einer Scheidung der Ehe möglich sei; er habe dies noch bedauert und bemerkt, daß alle Siedler froh wären, wenn sie die Klägerin loswerden könnten. Die Genossenschaft habe sich damals bereitgefunden, die Durchführung des Vertrages zurückzustellen. Im September 1957 sei ein weiterer Aufschub nicht mehr gewährt worden. Der Beklagte habe sich nun entschließen müssen, den Kaufvertrag gemeinschaftlich mit der Klägerin abzuschließen, um die in das Grundstück gesteckten Werte nicht im Stich zu lassen. Dabei habe ihn auch die Erwartung beeinflußt, daß das Oberlandesgericht das bereits ergangene Scheidungsurteil des Landgerichts bestätigen würde und ihm dann nach den Satzungen der Baugenossenschaft das Grundstück allein zugewiesen werden könnte. Ein Ausschluß der Aufhebung der Gemeinschaft sei nicht vereinbart worden. Zudem habe er wichtige Gründe, auch bei einem etwaigen Ausschluß die Aufhebung jetzt zu verlangen. Denn die Klägerin habe ihn in der Siedlung unmöglich gemacht. Alle Bewohner der Siedlung sehnten den Fortzug der Klägerin herbei. Er könne das Hausgrundstück auch wirtschaftlich nicht mehr halten, zumal eine ordnungsmäßige gemeinschaftliche Verwaltung des Hauses bei der Anstellung der Klägerin ausgeschlossen sei. Die Überlegung, daß eine Verwaltung bei der Bestellung eines Pflegers gut möglich sei, gehe fehl. Die Klägerin werde alle Mieter genauso quälen wie die bisherigen Mieter P. Ihn selbst zwinge die Klägerin, das Haus, das er für seinen Lebensabend erbaut habe, nicht zu bewohnen. Mit dem Erlös seines Anteils könne er sich eine neue Wohnstätte errichten, um so den Drangsalierungen der geisteskranken Klägerin zu entgehen. Es sei nicht Sinn der Ehe, daß der gesundgebliebene sich von dem geisteskrank gewordenen Ehegatten seelisch und materiell ruinieren lassen müsse. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, daß die Parteien im Güterstand der Gütertrennung lebten, der Beklagte also jederzeit seinen Anteil veräußern dürfe. Wenn bei dem Verhalten der Klägerin eine Vermietung nicht möglich sei und ihm dadurch künftig eine Mieteinnahme entgehe, werde er nicht mehr imstande sein, die laufenden Lasten für das Grundstück aufzubringen. Das Grundstück werde dann ohnehin auf Antrag der Hypothekengläubigerin zur Zwangsversteigerung kommen. Dadurch würde er aber unnötig mit erheblichen zusätzlichen Kosten und Verzugszinsen belastet werden. Die Klägerin andererseits könne bei Durchführung der von ihm beantragten Versteigerung mit ihrem Anteil ohne weiteres eine entsprechende Wohnung für Lebensdauer finden.
Da die Klägerin prozeßunfähig ist, hat das Amtsgericht in Husum auf Antrag des Beklagten am 11. Mai 1960 den Rechtsanwalt Dr. L. in H. zum Pfleger der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Rechtsstreit bestellt. Der Pfleger hat die Prozeßführung der Klägerin genehmigt und sich ihr Vorbringen und ihre Anträge zu eigen gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Beklagte hat rechtzeitig, bevor die Revisionsfrist abgelaufen war, das Armenrecht für die Revision erbeten. Dieses ist ihm bewilligt worden, nachdem die Revisionsfrist verstrichen war. Seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zu entsprechen.
2.
Die Revision ist begründet.
Das Grundstück gehört den Parteien zu gleichen Miteigentumsbruchteilen (§§741 ff, 1008 ff BGB). Der Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung zur Aufhebung dieser Gemeinschaft. Dazu ist er nach §749 BGB grundsätzlich berechtigt.
Das Berufungsgericht hält das Verlangen des Beklagten, die Gemeinschaft aufzuheben, für unzulässig. Es geht davon aus, daß die Klägerin in dem auf dem Grundstück befindlichen Haus seit Ende September 1950 wohne und ihren Hausstand eingerichtet habe. Das Verlangen des Beklagten führe dazu, daß sie ihre Wohnung und den Haushalt aufgeben müsse. Sie würde damit aus dem äußeren gegenständlichen Lebensbereich ihrer Ehe verdrängt.
Diese Erwägungen allein rechtfertigen die Entscheidung nicht. Die Parteien leben im Güterstand der Gütertrennung. Jeder Ehegatte kann daher grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen. Er kann allerdings durch solche Verfügungen gegen seine durch die Ehe begründeten Pflichten verstoßen und in besonderen Fällen können diese Verfügungen auch mit Rücksicht auf eine solchen Verstoß sittenwidrig und nichtig sein.
Ein Ehegatte, der gegen den anderen vermögensrechtliche Ansprüche durchsetzt, muß auf die für ihn durch die Ehe gebotenen Pflichten Rücksicht nehmen. Er muß insbesondere die rechtlich geschützten Belange seines Ehepartners achten. Durch die Ehe wird für die Ehegatten die sittliche Pflicht begründet, ihr Verhalten gegeneinander so einzurichten, daß es mit der Liebe, Treue und Achtung, die sie sich gegenseitig schulden, im Einklang steht. Diese Pflicht ist nach §1353 Abs. 1 BGB auch eine Rechtspflicht. Sie besteht nicht nur für die rein persönlichen Beziehungen der Ehegatten, sondern berührt auch ihre gegenseitigen vermögensrechtlichen Beziehungen (RGZ 87, 56, 61). Nach Meinung des Reichsgerichts können vermögensrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden, wenn dies den Umständen nach dem Wesen der Ehe widerstreitet. Diesem vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundgedanken hat sich auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher für die Fälle angeschlossen, in denen die Durchsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche dazu führt, daß der rechtlich geschützte räumlich-gegenständliche in der Ehe geschaffene Lebensbereich des in Anspruch genommenen Ehegatten beeinträchtigt wird (BGHZ 6, 360; 34, 80, 84, [BGH 16.12.1960 - II ZR 162/59]LM GG Art. 6 Nr. 3; LM BGB §823 Af Nr. 1 b und Nr. 2). Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie es der II. Zivilsenat angenommen hat, vermögensrechtliche Ansprüche gegen den anderen Ehegatten nur in diesem Falle nicht geltend gemacht werden können. Jedenfalls darf die Durchsetzung dieser Ansprüche nicht versagt werden, um dadurch gegen den Ehegatten einen wirtschaftlichen Druck auszuüben, der ihn veranlassen soll, seine persönliche Pflicht zu erfüllen, eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft herzustellen oder davon abzusehen, sich aus dieser Gemeinschaft zu lösen. Die durch die Ehe begründeten persönlichen Pflichten eines Ehegatten können nur freiwillig erfüllt werden. Jeder unmittelbare oder mittelbare staatliche Zwang, der darauf zielt, einen Ehegatten zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten, ist mit dem vorwiegend im Sittlichen wurzelnden Wesen der Ehe unvereinbar, wie sich aus §888 Abs. 2. ZPO ergibt (vgl. LM BGB §823 Af Nr. 1 b).
In dem hier zu entscheidenden Fall wird der räumlich-gegenständliche Lebensbereich der Klägerin durch das Verlangen ihres Mannes, die Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks aufzuheben, berührt. Die Aufhebung der Gemeinschaft würde letztlich dazu führen, daß die Beklagte ihre dort befindliche Wohnung, in der sie seit 1950 den ehelichen Haushalt geführt hat, verlieren würde. Daraus folgt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht ohne weiteres, daß das Verlangen des Ehemannes auf Aufhebung der Gemeinschaft unzulässig ist. Vielmehr müssen in einem solchen Fall gegeneinander abgewogen werden die Interessen, die der Ehegatte als Gläubiger an der Verwirklichung seines Anspruchs hat, und die des anderen Ehegatten daran, daß er sich im äußeren gegenständlichen Lebensbereich seiner Ehe ungestört entfalten kann.
Ein Ehegatte hat gegenüber seinem Ehepartner kein Recht darauf, daß der äußere gegenständliche Bereich der Ehe für ihn unter allen Umständen und zu allen leiten im selben Umfang und in derselben Art wie bisher erhalten bleibt. Auch das ergibt sich aus dem Wesen der Ehe. Sie verpflichtet den Ehegatten, auf die Belange seines Ehepartners gebührend Rücksicht zu nehmen. Das kann dazu führen, daß er sich mehr oder weniger weitgehende Eingriffe in seinen eigenen durch die Ehe geschaffenen Lebensbereich gefallen lassen muß. Ob und wieweit das zutrifft, ist nach den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden.
Falls der räumlich-gegenständliche Lebensbereich eines Ehegatten dadurch berührt wird, daß der andere ihm gegenüber einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht, kommt es wesentlich darauf an, welche Beweggründe diesen Ehegatten veranlassen, seinen Anspruch gegenüber seinem Ehepartner durchzusetzen, und welche Ziele er mit seinem Begehren verfolgt. Eine Beeinträchtigung seines Lebensbereichs braucht der Ehegatte nicht hinzunehmen, wenn die Verwirklichung des Anspruchs nur dazu die en soll, seinem Inhaber ein ehewidriges Verhalten zu ermöglichen. Ebenso sind die Umstände zu Berücksichtigen, durch die das Schuldverhältnis für die Ehegatten begründet worden ist. Ansprüchen, die aus einer verwerflichen oder ehefeindlichen Handlung des schuldenden Ehegatten herrühren, wird dieser grundsätzlich keine Einwendung aus dem hier genannten Recht entgegensetzen können. Es kommt ferner auch darauf an, wieweit der Anspruchsgläubiger davon betroffen würde, wenn er seinen Anspruch zur Zeit nicht durchsetzen könnte und wieweit der andere betroffen würde, wenn der Anspruch ihm gegenüber durchgesetzt würde.
Da das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht nach allen diesen in Betracht kommenden Richtungen geprüft hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß Ehewohnung und Hausgarten, deren Verlust der Klägerin droht, ursprünglich als der gemeinsameäußere Lebensbereich der Familie gedacht waren. Der Beklagte hat sich aus diesem Bereich zurückgezogen. Obwohl seine Ehescheidungsklage abgewiesen worden ist, kann es sein, daß die Klägerin ihm ein weiteres Zusammenleben mit ihr unmöglich macht. Auch wenn die Klägerin für ihr Verhalten nicht verantwortlich sein sollte, kann der Beklagte wegen dieses Verhaltens der Klägerin berechtigt sein, von ihr getrennt zu leben (LM EheG §43 Nr. 7; §48 Abs. 2 Nr. 27 u. 28). In diesem Fall muß die Klägerin es hinnehmen, daß der Beklagte ihr gegenüber seine Ansprüche insoweit durchsetzt, als es nötig ist, damit er sich selbst eine neue angemessene Unterkunft verschaffen kann. Zu beachten ist daher, daß der Beklagte über sein Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin verfügen kann. §1365 BGB hindert ihn daran nicht, da die Parteien in Gütertrennung leben. Er kann seinen Miteigentumsanteil veräußern und die Klägerin könnte sich nicht dagegen wahren, wenn der Erwerber die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen würde. Zu bedenken ist ferner, daß die Klägerin als Miteigentümerin zu einer Zeit eingetragen wurde, als das Urteil des Landgerichts, in dem auf Scheidung der Ehe der Parteien erkannt war, noch nicht geändert war, so daß sie damals ohnehin damit rechnen mußte, daß die hinsichtlich des Grundstücks bestehende Gemeinschaft alsbald wieder aufgehoben würde. Nicht unwesentlich wäre es auch, wenn der Beklagte, wie er behauptet, nur deswegen in die Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin gewilligt hat, weil die Siedlungsgesellschaft dieses verlangte und weil sie die Übereignung des Grundstücks nicht länger hinausschieben wollte. Dieser Umstand könnte dazu führen, daß die Interessen der Klägerin erheblich weniger ins Gewicht fallen als das Interesse des Beklagten an der Aufhebung der Gemeinschaft, so daß die Klägerin diesem Verlangen keinen Einwand entgegensetzen könnte.
Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß der beklagte Ehemann gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig ist und daß ihn auch eine Fürsorgepflicht trifft. Wenn er auch nach §1361 BGB Unterhalt nur durch Zahlung einer Geldrente zu leisten hat, ist er doch bei dem Zustand der Klägerin verpflichtet, dabei mitzuwirken, daß sie eine angemessene Unterkunft findet. Auch diese Pflicht nötigt ihn nicht in jedem Fall, von seinem Verlangen abzusehen und selbst auf eine eigene angemessene Unterkunft zu verzichten. Die Klägerin könnte seinem Verlangen keineswegs entgegentreten, wenn er, wie er es behauptet, ohne Aufhebung der Gemeinschaft wirtschaftlich nicht in der Lage ist, das Grundstück zu halten.