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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1957, Az.: IV ZR 226/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1957
Aktenzeichen
IV ZR 226/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 09.07.1957

Fundstellen

  • BGHZ 26, 196 - 200
  • JZ 1958, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 222-223 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Arztes Dr. med. Ernst Kilian W. in I., O.-Straße,

Prozessgegner

die Ehefrau Margarete W. geb. G. in G., K. M.

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Die Zehnjahresfrist des §50 Abs. 2 EheG ist, auch wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Dezember 1950 nach den bis dahin geltenden besonderen Hemmungsvorschriften der Kriegs- und Nachkriegszeit gehemmt war, ohne Rücksicht auf diese Vorschriften zu berechnen, sofern sie über den 31. März 1951 hinaus in Lauf

  2. II.

    Der Begriff der Eheverfehlung ist durch das Wesen der Ehe objektiv bestimmt. Die Ehegatten können durch eine bestimmte Gestaltung des Ehelebens, insbesondere dadurch, daß sie sich in ihren Beziehungen zu dritten Personen anderen Geschlechts eine freie Lebensweise gestatten, nicht darüber entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten als Eheverfehlung zu gelten hat. Wohl kann eine beiderseits gebilligte Lebensführung für die Frage von Bedeutung sein, ob eine Eheverfehlung zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat und ob sie sich als schwere Eheverfehlung darstellt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 9. Juli 1957 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben am 28. Januar 1935 miteinander die Ehe geschlossen. Beide sind deutscher Staatsangehörigkeit und katholischen Bekenntnisses. Der Kläger ist praktischer Arzt in I.; er ist 49 Jahre alt. Die Beklagte betreibt das Kurhotel M. in G. bei I.; sie ist 48 Jahre alt. Die Parteien haben miteinander keine Kinder.

2

Am 12. Mai 1943 geriet der Kläger in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Während dieser Zeit brachte die Beklagte am ... 1945 ein schwachsinniges Kind, den Sohn Horst Walter, zur Welt, dessen Erzeuger nicht der Kläger ist.

3

Am 22. September 1946 kehrte der Kläger aus der Kriegsgefangenschaft zurück. Die Parteien setzten nach einer Aussprache ihre Ehe fort. Nach der Währungsreform erwarben sie am 6. Dezember 1951 ein ehemaliges Porteiheim in dem dreieinhalb Kilometer von I. entfernt gelegenen G. In der Folgezeit wurde dieses Heim umgebaut mit dem Ziel, in ihm ein Sanatorium einzurichten. Als nach Beginn des Umbaues das Hochbauamt wegen bautechnischer Bedenken das Einrichten eines Sanatoriums untersagte, beantragte die Beklagte, ihr die Konzession zum Betrieb des Hauses als Hotel zu erteilen. Am 20. Oktober 1952 wurde ihr die Urkunde über diese Vollkonzession ausgehändigt. Später wurde auch die Erlaubnis erteilt, ein Sanatorium einzurichten.

4

Den letzten ehelichen Verkehr hatten die Parteien nach der Darstellung des Klägers am 11. November 1954, nach der der Beklagten am 17. Dezember 1954.

5

Am 24. Dezember 1954 kam es zur Trennung. Der Kläger wohnt seit Mai 1955 in der Familie seiner Sprechstundenhilfe Frau Rosel S. Die Beklagte lebt mit dem Kinde in ihren Kurhotel M. bei G..

6

Mit der der Beklagten am 1. April 1955 zugestellten Klage vom 2. März 1955 und der im ersten Rechtszug im Termin vom 23. November 1955 erhobenen Widerklage haben zunächst beide Parteien die Scheidung ihrer Ehe aus §43 EheG begehrt.

7

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im ersten Rechtszug vorgetragen:

8

Die Beklagte habe den Erwerb des Heimes in G. dazu mißbraucht, ihren Tatendrang ein Betätigungsfeld zu geben. Ohne ihn, den Kläger, zu fragen, habe sie das Haus umgebaut. Sie, die bis dahin die finanziellen Dinge für ihn erledigt und über seine Konten verfügt habe, habe ihm dabei keinen Einblick in ihre Bautätigkeit gegeben, sondern ihm aus allem ausgeschaltet und darauflos gearbeitet, bis zu seiner Überraschung Zahlungsbefehle eingelaufen seien. Die Erwartungen, die die Beklagte in den Betrieb des Hotels gesetzt habe, seien nur zu einem verschwindenden Bruchteil eingetroffen. Mit Zunahme dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei das persönliche Verhältnis der Parteien gespannter geworden. Die Beklagte habe ihm gegenüber ein immer herrischeres Wesen an den Tag gelegt und einen stets aggressiven Ton angeschlagen. Schließlich habe sie sein Weihnachtsgeschenk am 24. Dezember 1954 unter Beschimpfungen auf den Boden geworfen. Diesen Vorfall habe er zum Anlaß genommen, sich von der Beklagten zu trennen.

9

Die Beklagte habe ihm seinerzeit erklärt, das von ihr am ... 1945 geborene Kind stamme von dem beiden Parteien befreundeten Arzt Dr. S., mit dem sie in den Wirren des Luftkrieges einmal Geschlechtsverkehr gehabt, habe. Er habe ihr dies zwar vorziehen. Doch zeige dieser Vorfall, daß die Beklagte dazu neige, die eheliche Treuepflicht zu verletzen. Hauptsächlich hat sich der Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sich nach Kriegsende gegenüber dem Metzgermeister W. und später beim Betrieb des Kurhotels gegenüber mehreren Gästen grober Ehewidrigkeiten schuldig gemacht. Mit Weyrauch habe sie ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten. Gäste des Kurhotels habe sie geküßt oder mit ihnen Zärtlichkeiten ausgetauscht; so mit dem Kellner St. mit dem Fabrikanten G. und mit dem Regierungsinspektor H.. Auf dem Witwenball im Jahre 1954 habe sie sich etwa zwei Stunden lang mit einem jungen Mann in einer Bar aufgehalten, während er, der Kläger, auf sie gewartet habe. Gegen Ende 1954 sei sie mit ihrem Wagen den Schloßberg hinunter gefahren, wobei sie mit dem Polizeibeamten Ho., der neben ihr gesessen habe, in intime Beziehungen getreten sei. Ernst nach der Trennung habe er, der Kläger, hiervon Kenntnis erlangt.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

die Ehe aus §43 EheG aus Verschulden der Beklagten zu scheiden.

12

Die Beklagte hat im ersten Rechtszuge beantragt,

13

die Klage abzuweisen; widerklagend, die Ehe aus Verschulden des Klägers aus §43 EheG zu scheiden.

14

Sie hat geltend gemacht, beim Umbau des ehemaligen Parteiheimes zum Kurhotel habe alle Last auf ihr gelegen, sie habe sie selbstlos und unter Einsatz auch ihres eigenen Vermögens getragen. Bei allem habe sie im ausdrücklichen Auftrag des Klägers gehandelt. Dieser habe die Schuldurkunde für die aufgenommenen Darlehen unterschrieben. Daß er mit allem einverstanden gewesen sei, zeige sich daran, daß er das Kurhotel schließlich nach ihrem Vornamen benannt habe. Wenn ihr irgendwo - wie zum Beispiel beim Anschaffen des Kurzwellengerätes - eine Fehldisposition unterlaufen sei, so sei das etwas, was bei jeder kaufmännischen Betätigung vorkommen könne. Mit Ehewidrigkeit habe das nichts zu tun.

15

Die ihr zur Last gelegten Ehewidrigkeiten mit Weyrauch und mit Gästen des Kurhotels hat die Beklagte bestritten. Soweit sie einigen Gästen das Hotels - wie dem Kellner St. und, dem Regierungsinspektor H. - hin und wieder bei Begrüßung oder Abschied einen Kuß auf die Wange gegeben habe, habe es sich lediglich um eine harmlose Sitte gehandelt. Sie stamme aus dem Rheinland; dort sei es üblich, gute Bekannte in dieser Weise zu begrüßen oder zu verabschieden. Der Kläger habe an diesem Verhalten niemals Anstoß genommen, vielmehr es seinerseits Frauen gegenüber geübt. Die Autofahrt mit Ho. habe nicht Ende 1954, sondern am 20. Oktober 1952 stattgefunden. Als ihr an diesem Tag die Konzessionsurkunde ausgehändigt worden sei, sei im Hotel eine kleine Feier veranstaltet worden, an der Hommen teilgenommen habe. Bei der Fahrt den Schloßberg hinunter habe Ho. neben ihr gesessen, hinter ihnen habe aber das Ehepaar W. im Wagen gesessen. Sie habe mit Ho. gescherzt, und sie seien beide dabei angeheitert gewesen. Es sei hierbei aber nicht zu Ehewidrigkeiten gekommen. Nach der Rückkehr von dieser Fahrt habe der Kläger mit Ho. im Hotel in freundlichem Gespräch zusammengesessen. Der Kläger habe von diesem Vorfall auch nicht erst nach der Trennung erfahren. Alles, was geschehen sei, sei zumindest durch den letzten ehelichen Verkehr verziehen.

16

Im Grunde seien es nur die Mutter und der Bruder des Klägers, die sich zwischen sie und ihren Mann drängten. Welche Einstellung ihre Schwiegermutter zu ihr gehabt habe, gehe aus deren Brief vom 9. Oktober 1953 hervor.

17

Zu ihrer Widerklage hat die Beklagte vorgetragen: Daß die finanzielle Lage des Hotels sich schlecht entwickelt habe, habe am Kläger gelegen. Dieser habe plötzlich jedes Interesse an dem Kurhotel verloren. Im Jahre 1954 - nach Einstellung der Sprechstundenhilfe Frau L. - habe er ihr, der Beklagten, die Verfügungsbefugnis über seine Konten entzogen, was sie als Vertrauensbruch empfunden habe. Der Kläger habe zu den Sprechstundenhilfen Frau L. und Frau S. ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

die Widerklage abzuweisen.

20

Er hat die zu ihrer Begründung vorgebrachten Behauptungen bestritten.

21

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführte die Beklagte habe sich bei dem Vorfall mit dem Polizeibeamten Ho. schwer ehewidrig verhalten und dadurch die Ehe unheilbar zerrüttet. Dem Kläger seien Verfehlungen nicht nachgewiesen.

22

Die Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird. Hilfsweise hat sie beantragt, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.

23

Ihre Widerklage hat sie im Berufungsrechtszuge zurückgenommen. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie vor allem geltend gemacht, sie sei bei der Autofahrt, an der der Polizeibeamte Ho. und die Eheleute W. teilgenommen hätten, zwar in ausgelassener Stimmung gewesen, sie habe aber dabei keine Ehewidrigkeiten mit Ho. begangen. Die Beschreibung der Fahrt durch die Eheleute W. im ersten Rechtszug sei nicht richtig gewesen. Wie schwach das Erinnerungsbild dieser beiden Zeugen sei, gehe schon daraus hervor, daß sie diese gemeinsame Autofahrt auf das Ende des Jahres 1954 verlegt hätten, während sie in Wirklichkeit am 20. Oktober 1952, dem Tag der Aushändigung der Konzessionsurkunde an sie, stattgefunden habe. Sie habe auch anderen Hotelgästen sowie W. gegenüber keine Eheverfehlungen begangen. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit bei dem Bau des Kurhotels könne keine Rolle spielen, da der Kläger es in der Hand gehabt habe, die in Betracht kommenden Maßnahmen selber oder gemeinsam mit ihr zu treffen.

24

Da sie sich nichts vorzuwerfen habe, wolle sie nun an ihrer Ehe festhalten. Die in erster Instanz erhobene Widerklage nehme sie daher zurück.

25

Was die Beklagte zur Begründung ihrer Widerklage in erster Instanz vorgetragen hat, hat sie als Begründung ihres Hilfsantrages, den Kläger für überwiegend mitschuldig zu erklären, wiederholt. Ihr Mann habe Ehewidrigkeiten mit seinen Sprechstundenhilfen und S. begangen. Mit ersterer habe er gemeinsam das Kino besucht, an der Silberhochzeit des Ehepaares L. und an einem Schlachtfest teilgenommen. Bei einer Ärztetagung Anfang Oktober 1954 sei er mit Frau L. stundenlang allein im Herrenzimmer gewesen. Mit Frau S. sei er Arm in Arm gegangen; er habe mit ihr Fahrten nach Trier und nach Volkach unternommen und am Geburtstag der Tochter der Frau S. teilgenommen. Frau S. habe in erster Instanz bei ihrer eidlichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt, was sich schon daraus ergebe, daß Dr. Z. zu einer Frau R. gesagt habe, daß der Kläger ein Verhältnis mit einer früheren Krankenschwester, die ein Holzbein habe, unterhalte. Damit sei die oberschenkelamputierte Frau S. gemeint gewesen.

26

Der Kläger habe sie, die Beklagte, ferner gekränkt, indem er ihr die Vollmacht über seine Konten entzogen habe. An dem Umbau des Hauses habe er sich desinteressiert gezeigt und alles ihr überlassen. Er habe sie zu Weihnachten 1954 grundlos verlassen. Ihr sei kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie sich über die lieblose Art, in der er ihr als Weihnachtsgeschenk Nelken und eine Packung Pralinen auf den Tisch gelegt habe, ereifert habe. Noch der Trennung habe ihr Mann ihr keinen Unterhalt zukommen lassen.

27

Der Kläger hat beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Er hat nun den Fall Dr. S. in den Vordergrund gestellt und geltend gemacht, er habe seinerzeit seiner Frau den Ehebruch mit Dr. S. nur verziehen im Vertrauen darauf, daß ihre Darstellung, es habe sich dabei um ein einmaliges Sichvergessen gehandelt, der Wahrheit entspräche. Wie er nach der Trennung erfahren habe, habe seine Frau aber ein monatelanges ehebrecherisches Verhältnis mit Dr. S. unterhalten. Als Dr. S. nach Kriegsende interniert worden sei, habe die Beklagte ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem Metzgermeister W. begonnen. Vor dem Termin am 14. Juli 1955 in erster Instanz - in dem W. die Aussage verweigerte - habe sie der Tochter des W. Unannehmlichkeiten angedroht, falls ihr Vater gegen sie aussagen würde. Mit dem ledigen Regierungsinspektor H. habe sie nicht nur den üblichen Begrüßungskuß ausgetauscht, sondern sie habe mit ihm ehewidrige, wenn nicht ehebrecherische Beziehungen unterhalten, die schon während des Krieges begonnen hätten. In der Nacht zum 1. November 1954 sei sie bis 5 Uhr morgens im Schlafzimmer des H. auf der M. gewesen.

30

Hinsichtlich ihres Benehmens gegenüber dem Zeugen Ho. während der Autofahrt hat sich der Kläger der in dem landgerichtlichen Urteil getroffenen Würdigung angeschlossen. Der Kläger hat ferner der Beklagten vorgeworfen, daß sie abfällige Bemerkungen über ihn gemacht habe, die als Beleidigungen ebenfalls Ehewidrigkeiten seien. So habe sie im Jahre 1954 zu dem Edelsteinhändler F. geäußert: "Nach der ersten Flasche Sekt habe ich meinen Mann noch nicht gehabt, aber nach der zweiten". Wie ebenfalls F. bekunden könne, habe die Beklagte die an ihn gerichteten Briefe seiner Mutter und seiner Geschwister dritte Personen lesen lassen. Im Jahre 1954 habe die Beklagte ferner zu Frau L. gesagt: "Ich kann mit meinem Mann machen, was ich will. Ich muß meinen Mann behandeln wie den Horst Walter" (ihren schwachsinnigen Sohn). Zu Frau V. habe sie geäußert: "Wenn die M. steht, bekommt Ernst einen Tritt".

31

In den Jahren 1951 bis 1955 habe sie ihn durch ihre Art zu wirtschaften bei dem Umbau des Hotels an den Band des finanziellen Ruins gebracht.

32

Demgegenüber könne ihm die Beklagte nichts vorwerfen. Weder gegenüber Frau Löbert noch gegenüber Frau S. habe er die gebotene Grenze überschritten. Bei der Ärztetagung habe ihn die Beklagte selber mit Frau L. ins Herrenzimmer zum Diktieren geschickt.

33

Die Beklagte hat erwidert, mit Dr. S., der damals bereits verwitwet gewesen sei, habe sie nur einmal Geschlechtsverkehr gehabt. Sie hätte ihn heiraten können. Es sei gerade ein Zeichen, wie sehr sie innerlich zum Kläger stehe, daß sie ihre Beziehungen zu Dr. S. sich habe von ihm verzeihen lassen. Daß aus W.s Aussageverweigerung nichts gegen sie zu folgern sei, ergebe sich aus dessen Brief vom 31. Juli 1955, in dem er erkläre, daß er mit den Gerichten nichts zu tun haben wolle. Sie habe nicht versucht, auf ihn einzuwirken, daß er die Aussage verweigere. Von dem Regierungsinspektor H. habe sie sich in der Nacht zum 1. November 1954, ihrem Geburtstag, an der Tür des Schlafzimmers verabschiedet. Mit Ho. habe sie nichts Ehewidriges getan.

34

Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweiserhebung die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

35

I.

1.)

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die ehewidrigen Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen S. bereits im Oktober 1944, spätestens aber im Januar 1945 ihr Ende gefunden hätten, so daß sie zur Zeit der Klageerhebung (1. April 1955) bereits länger als 10 Jahre zurückgelegen hätten und folglich gemäß §50 Abs. 2 EheG nicht mehr als selbständiger Scheidungsgrund, zur Begründung der Klage herangezogen werden könnten. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es trotz der eidlichen Aussage S.s, daß seine ehebrecherischen Beziehungen zu der Beklagten nur bis Ende November 1944 gedauert hätten, für möglich angesehen, daß er der Erzeuger des am 7. Oktober 1945 geborenen Kindes der Beklagten sei. Unterstelle man aber diese Möglichkeit, so könne nicht ausgeschlossen werden, daß er noch während der ganzen Dauer der gesetzlichen Empfängniszeit des Kindes, also bis zum 9. April 1945 und somit über den Zeitpunkt, der 10 Jahre vor der Klageerhebung liege, hinaus mit der Beklagten geschlechtlich verkehrt habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die ehewidrigen Beziehungen S.s mit der Beklagten spätestens im Januar 1945 aufgehört hätten, enthalte also einen Widerspruch und einen Denkfehler.

36

Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat auf Grund der eidlichen Aussage S.s, daß seine Beziehungen zu der Beklagten nur bis Oktober/November 1944 gedauert hätten, in Verbindung mit seinem Verhalten bei seiner Vernehmung, insbesondere seinem Achselzucken auf die Frage, ob er der Erzeuger des Kindes der Beklagten sei, die Überzeugung gewonnen, daß ehewidrige Beziehungen zwischen dem Zeugen und der Beklagten zwar möglicherweise über den von dem Zeugen angegebenen Zeitraum von Mitte 1944 bis Okt./Nov. 1944 hinaus bis in den Januar 1945 hinein fortgedauert, dann aber jedenfalls ihr Ende gefunden hätten. Dieser vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung haftet kein Rechtsfehler an. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Zeuge möglicherweise der Erzeuger des Kindes sei, zwang nicht zu dem Schluß, daß er während der ganzen Dauer der Empfängniszeit noch mit der Beklagten geschlechtlich verkehrt haben müsse. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus der Aussage des Zeugen gefolgert, daß er, wenn er der Beklagten - was möglich sei - noch in der Empfängniszeit beigewohnt habe, dies jedenfalls nach Januar 1945 nicht mehr getan habe. Nach dieser Zeit, so stellt das Berufungsgericht (BU S. 15) ausdrücklich fest, habe nach der eidlichen glaubwürdigen Aussage S.s zwischen diesem und der Beklagten nur wieder ein normales freundschaftliches Band bestanden. In dieser Folgerung ist ein Widerspruch oder ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht konnte eine Stütze für sie auch in dem Umstand erblicken, daß der Kläger seine ursprüngliche Behauptung, Dr. S. habe auch noch während der Zeit seiner Internierung (Ende März/April 1945 bis 1947) Liebesbriefe von der Beklagten erhalten und an sie geschrieben, fallengelassen hatte (BU S. 15).

37

2.)

Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es für die Frage, ob das ehebrecherische Verhältnis der Beklagten zu S. noch als selbständiger Scheidungsgrund berücksichtigt werden könne, nur noch darauf ankommt, ob seit der Beendigung dieses Verhältnisses bis zur Klageerhebung 10 Jahre verstrichen sind. Die allgemeinen Hemmungsvorschriften des §50 Abs. 1 Satz 3 EheG, des §35 Abs. 3 und 4 EheG sowie der §§203 und 206 BGB finden auf die Zehnjahresfrist des §50 Abs. 2 EheG keine Anwendung (Hoffmann-Stephan EheG §50 Anm. 4; RG 159, 118). Aber auch eine Anwendung der besonderen Hemmungsvorschriften der Kriegs- und Nachkriegszeit kommt im vorliegenden Falle nicht mehr in Betracht. Nach dem Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- und Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 - BGBl. S. 821 - (Kriegsverjährungsschlußgesetz) sind Verjährungsfristen, soweit sie nicht beim Inkrafttreten diesem Gesetzes bereits abgelaufen waren, die Verjährung also bereits eingetreten war, ohne Rücksicht auf diese besonderen Hemmungsvorschriften zu berechnen mit der einziger. Einschränkung, daß die Verjährung nicht vor dem Ablauf des 31. März 1951 eintrat. Mit dieser Maßgabe ist auch die Bestimmung des §50 Abs. 2 EheG in ihrer alten Form wieder in Kraft getreten; die besonderen Hemmungsvorschriften der Kriegs- und Nachkriegszeit, die, wie der Senat in einer früheren Entscheidung (BGHZ 3, 347 ff) ausgesprochen hat, auch für die in dieser Bestimmung geregelte Zehnjahresfrist galten, sind also auf sie nicht mehr anwendbar, soweit die Frist noch über den 31. März 1951 hinaus in Lauf war.

38

Die demgegenüber von der Revision vertretene Auffassung, daß eine eingetretene Hemmung nicht rückwirkend wieder beseitigt werden könne, der Zeitraum, während dessen der Lauf der Frist gehemmt gewesen sei, vielmehr entsprechend der Vorschrift des §205 BGB in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sei, geht fehl. Auf welchen Zeitraum der Gesetzgeber eine Verjährungsfrist bemessen will, steht, da es sich dabei nur um eine Zweckmäßigkeitsfrage handelt, in seinem Ermessen (vgl. Hamann NJW 1955, 969). Die Ansicht der Revision ist mit dem Wortlaut und dem Zweck des Kriegsverjährungsschlußgesetzes unvereinbar. Sie würde praktisch die Unklarheit darüber, wann im jeweils gegebenen Falle die Frist abläuft, eine Unklarheit, die das Gesetz vom 28. Dezember 1950 endgültig beseitigen wollte, bestehen lassen (wie hier: die Begründung zum Gesetz vom 28. Dezember 1950, Bundesanzeiger 1951 Nr. 5 S. 5 Ziff. 4 u. 5; Enneccerus-Nipperdey Allg. Teil des Bürgerl. Rechts 14. Aufl. §234 II 6 b S. 1010 ff; Palandt BGB 16 Aufl. Anh. zu §202 II S. 151).

39

II.

Das Berufungsgericht hat im übrigen die einzelnen Vorgänge gewürdigt, in denen der Kläger, außer im Falle S. eine schwere Eheverfehlung der Beklagten erblickt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß sie den Tatbestand der schuldhaften schweren Eheverfehlung nicht erfüllen. Der Berufungsrichter ist hierbei von der grundsätzlichen Erwägung ausgegangen, der Begriff der Eheverfehlung sei ein relativer Begriff. Ob ein Verhalten eine Eheverfehlung sei, hänge von dem Niveau, das in einer Ehe von beiden Eheleuten jahrelang verwirklicht sei, und von ihrer Persönlichkeit ab. Ehewidrig sei nicht schon das, was gegen ein "Musterbild von Ehe" verstoße, sondern nur, was in der infrage stehenden Ehe unter Berücksichtigung des "Zuschnitts", den die Ehegatten ihrem Eheleben gegeben hätten, dem betreffenden Partner gegenüber als ehewidrig zu bezeichnen sei. Dieser "Mehrstufigkeit" des Begriffs der Eheverfehlung sei bei der Einordnung eines Tatsachenbildes Rechnung zu tragen.

40

Diese Ausführungen unterliegen erheblichen rechtlichen Bedenken. Die Ehe besteht in der Begründung, Erhaltung und Entfaltung einer engen, grundsätzlich alle Lebensbereiche jedes Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft der Ehepartner. Eine solche Gemeinschaft kann sich im Zusammenleben der Ehegatten fortlaufend verwirklichen, die Ehe kann damit zu einer ihrem Wesen entsprechenden Erfüllung gelangen, selbst wenn sie nicht einem "Musterbild von Ehe" entspricht. Das Zusammenleben der Ehegatten kann sich aber auch so gestalten, daß der Sinn der Ehe verfehlt wird, die Ehe zu einem Zerrbild ehelicher Gemeinschaft entartet und schließlich einer völligen Zerrüttung anheimfällt.

41

Ob das eine oder das andere geschieht, hängt von objektiven - z.B. charakterlichen, körperlichen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder sozialen - Gegebenheiten und entscheidend auch von dem Verhalten der Ehegatten ab.

42

In diesem Sinne ist es zutreffend, daß die Ehegatten es in der Hand haben, was sie aus ihrer Ehe machen. Sie können sich so verhalten, daß alle menschlichen Werte gehütet und gepflegt werden, die ihrem Zusammenleben Sinn und Inhalt und Bestand geben. Ihr Verhalten kann aber auch derart sein, daß es diese Werte verkümmern läßt und den Verfall der Ehe herbeiführt. Einem solchen, dem Sinn der Ehe verfehlenden Verhalten können die Ehegatten dann nicht dadurch den Charakter der objektiven Eheverfehlung nehmen, daß sie sich ausdrücklich oder stillschweigend durch eine beiderseitig gebilligte Lebensführung gegenseitig ihr Einverständnis dazu geben. Vor allem steht es nicht in ihrer Macht, dadurch die eheschädigende und schließlich ehezerstörende Wirkung ihres Verhaltens für die Dauer auszuschließen. Sie sind vielmehr an die von ihrem Willen unabhängige, objektive Ordnung des Ehelebens gebunden. Diese gibt, auch wenn sie durch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse dieser Ehe mitbestimmt ist und somit kein von der Wirklichkeit abgelöstes, unverbindliches "Musterbild von Ehe" darstellt, doch zu jeder Zeit den Ehegatten die Weisung für ihr Tun und Lassen in bezug auf das eheliche Leben und bildet damit die unverrückbare Grundlage für ihre ehelichen pflichten und ihre Verantwortung für das Schicksal der Ehe.

43

Die Auffassung, daß die Ehegatten durch eine bestimmte, gewissermaßen vereinbarte Gestaltung ihres Ehelebens darüber entscheiden könnten, ob ihr Verhalten ehewidrig sei oder nicht, ist ersichtlich auch nicht die des Gesetzgebers. Für das Gesetz bleibt der Ehebruch eines Ehegatten auch dann ein Ehebruch, wenn der andere zugestimmt oder den Ehebruch durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat (§42 Abs. 2 EheG). Ebenso bleibt eine Eheverfehlung Eheverfehlung, auch wenn sie verziehen oder wenn der verletzte Ehegatte sie nicht als ehezerstörend empfunden hat, obwohl sie es tatsächlich war (§49 EheG).

44

Im Rahmen dieser der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegenden Grundauffassung vom Wesen der Ehe ist es freilich Sache des Tatrichters, unter Berücksichtigung aller jeweils gegebenen Umstände des Einzelfalles festzustellen, ob ein vom Wesen, der Ehe her objektiv als eheschädigend oder ehezerstörend und damit als Eheverfehlung zu kennzeichnendes Verhalten eines Ehegatten bereits zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt und ob es sich dabei um eine schuldhafte schweres Eheverfehlung gehandelt hat (vgl. BGHZ 4, 188[BGH 13.12.1951 - IV ZR 44/51]). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die persönliche Veranlagung der Ehegatten zu würdigen. Sie kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, darüber entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehegatten, das etwa durch sein Temperament mitbedingt ist, eine Eheverfehlung enthält oder nicht; wohl aber kann sie für die Frage Bedeutung haben, wie weit einem Ehegatten sein Verhalten als Verschulden anzurechnen ist und ob es sich als schwere oder leichtere Eheverfehlung darstellt.

45

Was die Frage nach der Zerrüttung der Ehe anlangt, so hat das Berufungsgericht es für den vorliegenden Fall offengelassen, ob die Ehe so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß es auf diese Frage nicht ankomme, weil es in jedem Falle an dem Nachweis fehle, daß die Beklagte eine etwaige Zerrüttung durch eine schwere Eheverfehlung verursacht habe. Wie im folgenden darzulegen ist, ist diese letztere Feststellung des Berufungsgerichts von Rechtsirrtum beeinflußt, so daß sich eine Zurückverweisung des Rechtsstreits als erforderlich erweist. Das Berufungsgericht wird also in dem weiteren Verfahren möglicherweise auch die Zerrüttungsfrage, zu der eine Stellungnahme des Revisionsgerichts zur Zeit mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht kommt, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze erneut zu prüfen haben.

46

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der von ihm, wie erwähnt, verneinten Frage, ob die Beklagte eine etwaige Zerrüttung der Ehe durch schuldhafte Eheverfehlungen verursacht habe, legen zwar die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Vorfälle, in denen der Kläger der Beklagten ihr Verhalten gegenüber anderen Männern als Eheverfehlung zum Vorwurf macht, - von dem Fall S., den es wegen Zeitablaufs und dem Fall W., den es aus Beweisgründen ausscheidet, abgesehen - entgegen seinem oben dargelegten rechtlichen Ausgangspunkt tatsächlich nicht das Vorliegen einer Eheverfehlung überhaupt, sondern lediglich das Vorliegen einer schweren Eheverfehlung hat verneinen wollen. Die Möglichkeit, daß es sich bei dieser Würdigung von seiner oben erörterten unrichtigen Auffassung über das Wesen der Ehe hat bestimmen lassen, erscheint jedoch nicht ausgeschlossen.

47

Schon aus diesem Grunde konnte das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Aber auch soweit etwa das Berufungsgericht den von ihm angenommenen "freien Zuschnitt" der Ehe lediglich als einen Umstand gewertet hat, der den von ihm festgestellten Ehewidrigkeiten den Charakter einer schweren Eheverfehlung nimmt, erscheint es fraglich, ob das Verhalten der Beklagten im Falle Ho. sich noch in den Rahmen dieses "freien Zuschnitts" der Ehe, wie ihn das Berufungsgericht feststellt, einordnen läßt. Das Berufungsgericht stützt seine Charakterisierung des Ehelebens der Parteien hinsichtlich des dabei hervorgetretenen Niveaus auf bestimmte Umgangsformen, die die Parteien im Verkehr mit dritten Personen anderen Geschlechts beobachtet haben; es stellt aber ausdrücklich fest, daß es sich dabei um eine "harmlose Küsserei", insbesondere bei der Begrüßung und Verabschiedung bekannter und befreundeter Personen gehandelt habe, bei der sich keiner etwas gedacht habe. Eine erotische Grundlage habe dieser Umgangsstil nicht gehabt (BU S. 17).

48

Im Gegensatz dazu stellt es dann jedoch fest, daß Ho. nicht zu jenem Freundeskreis gehört habe, innerhalb dessen der Austausch von Küssen üblich gewesen sei. Mit dieser und der weiteren Feststellung, die Beklagte habe sich im Falle Ho. besonders schlecht, ungehörig und hemmungslos benommen, und die Zeugin W. habe es mit Recht als anstößig empfunden, daß sie, die Beklagte, als verheiratete Frau den Zeugen mehrmals geküßt habe, ist, wenn man die Lebenserfahrung berücksichtigt, die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich bei diesem Vorfall nur um eine Neckerei ohne erotischen Hintergrund gehandelt, schwerlich zu vereinbaren, so daß es rechtlich bedenklich erscheint, das Vorliegen einer schweren Eheverfehlung mit dieser Begründung zu verneinen.

49

Im Falle H. unterstellt das Berufungsgericht, daß der Kläger von dem Vorfall am 1. November 1954, bei dem die Beklagte sich, wie des Berufungsgericht ausführt, ungewöhnlich und ungehörig benommen hat, erst nach der Trennung der Parteien Kenntnis erlangt habe. Trotzdem nimmt es an, daß die Fortsetzung des freundschaftlichen Verkehrs zwischen der Beklagten und H. auch nach der Trennung der Parteien keine schwere Eheverfehlung der Beklagten darstelle. Das Berufungsgericht läßt dabei, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht, daß der Kläger im Laufe dieses Rechtsstreits, nachdem ihm der Vorfall vom 1. November 1954 bekannt geworden war, nicht nur das Verhalten der Beklagten bei dieser Gelegenheit, von dem auch das Berufungsgericht sagt, daß es sich noch gerade im Böhmen dessen gehalten habe, was der Kläger bei dem freien Zuschnitt seiner Ehe mit der Beklagten habe hinnehmen müssen, sondern auch die Fortsetzung des Verkehrs mit Ho. ausdrücklich mißbilligt hatte.

50

In diesem Zusammenhang durfte das Berufungsgericht auch nicht unberücksichtigt lassen, daß die Beklagte nach ihrem ehebrecherischen Verkehr mit Dr. S., durch den sie doch, auch im Hinblick auf seine Folgen, das eheliche Verhältnis schuldhaft schwer belastet und das Vertrauen ihres Ehemannes auf eine harte Probe gestellt hatte, besonderen Anlaß hatte, im Verkehr mit anderen Männern - zumal gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers - den bösen Schein eines ehewidrigen Verhaltens sorgfältig zu meiden.

51

Es erscheint zweifelhaft, ob das Berufungsgericht, wenn es diese Umstände berücksichtigt hätte, zu der Auffassung hätte kommen können, daß die Fortsetzung des Verkehrs der Beklagten mit H. sich nicht schlechthin und allgemein als geeignet darstelle, die eheliche Gemeinschaft zu zerstören.

52

Mit Recht wendet sich auch die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht in der Äußerung der Beklagten gegenüber der Zeugin Vogt: "Wenn die M. läuft, bekommt Ernst (der Kläger) einen Tritt", keine schwere Eheverfehlung erblickt hat. Diese Worte konnten doch nur den Sinn haben, daß die Beklagte sich nicht mehr durch ein inneres Band an den Kläger gebunden fühlte, sondern lediglich aus geschäftlichen Gründen noch eine Zeitlang an der Ehe mit ihm festhalten wolle, und daß sie die Absicht habe, dem Kläger diese ihre Einstellung zu ihm in deutlicher Weise zu verstehen zu geben, sobald die geschäftlichen Gründe für ihr Festhalten an der Ehe fortgefallen seien. Wenn diese Äußerung ernst gemeint war - Umstände, die für das Gegenteil sprechen, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt -, so mußte darin bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe eine schwere Eheverfehlung erblickt werden, da die Beklagte damit die völlige Preisgabe ihrer ehelichen Gesinnung zum Ausdruck gebracht hätte. Daß der Kläger dieser ihrer Bemerkung keine Bedeutung beigemessen habe, konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung nicht schon daraus folgern, daß er eine Äußerung des Ehemannes der Zeugin V.: "Wir (die Eheleute V.) sind, die ersten, die gehen und Du wirst der nächste sein", nicht zum Anlaß genommen hat, den Ehemann V. näher zu befragen, vorauf er diese seine Befürchtung stütze, und daß er auch die Beklagte deswegen nicht zur Rede gestellt hat. Dieses sein untätiges Verhalten konnte darin seinen Grund haben, daß er die ihm gegenüber durch keine konkreten Anhaltspunkte gestützte Vermutung des Ehemannes V. nicht ernst nahm. Sein Verhalten läßt deshalb nicht den Schluß zu, daß er auch der von der Zeugin V. bekundeten grob ehewidrigen Äußerung der Beklagten, wenn sie ihm in ihrem Wortlaut mitgeteilt worden wäre, keine Bedeutung beigemessen haben würde.

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Begründet ist feiner auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, daß die Beklagte ihm nur einen einzigen Verkehr mit Dr. S. zugestanden und hierfür Verzeihung erlangt habe, während sie, wie auch das Berufungsgericht feststelle, in Wirklichkeit etwa ein halbes Jahr lang mit Dr. S. ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe, wobei es wiederholt zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Darin habe eine Unwahrhaftigkeit gegenüber dem Kläger, die eine selbständige Eheverfehlung enthalte, gelegen (Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 1956 - Bl. 173 ff der Akten). Das Berufungsgericht hat zwar (BU S. 24) das unwahrhaftige Verhalten der Beklagten in diesem Punkt unter dem Gesichtspunkt ihrer Glaubwürdigkeit eingehend erörtert. Es hat jedoch, soweit erkennbar, nicht die Frage geprüft, ob sie durch ihre unwahren Angaben gegenüber dem Kläger eine schwere Eheverfehlung begangen hat.

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Nicht begründet ist dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die der Beklagten vorgeworfenen Eheverfehlungen nur getrennt und jede für sich gewürdigt. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Seite 32 seines Urteils ausgesprochen, daß die von ihm erörterten Vorkommnisse weder einzeln noch in der Gesamtschau ausreichten, um eine schwere Eheverfehlung der Beklagten im Sinne des §43 EheG feststellen zu können.

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Diese und die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen allerdings nicht erkennen, ob es auch den ehebrecherischen Verkehr der Beklagten mit Dr. S. in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat, was zwar, wie dargelegt, nicht unter dem Gesichtspunkt geschehen konnte, ob dieser Verkehr als selbständiger Scheidungsgrund das Klagebegehren rechtfertigte, wohl aber im Hinblick auf die Frage geboten war, ob diese länger als 10 Jahre zurückliegende Verfehlung der Beklagten geeignet war, das sonstige Klagevorbringen des Klägers zu unterstützen (§51 Abs. 2 EheG). Diese Prüfung hätte - unter der Voraussetzung, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist - möglicherweise auch dann zu dem Ergebnis führen können, daß das Scheidungsbegehren des Klägers begründet sei, wenn die späteren nicht durch den Zeitablauf betroffenen Verfehlungen der Beklagten für sich betrachtet nicht als schwere Eheverfehlungen anzusehen sind (vgl. BGHZ 12, 111[BGH 18.01.1954 - IV ZR 165/53] [114]; RG 127, 102; 159, 115 [120]; 164, 152 [153]).

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Die Wirtschaftsführung der Beklagten beim Aufbau des Kurhotels hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß die dabei vorgenommenen Fehlhandlungen der Beklagten nicht als Ausdruck einer ehewidrigen Gesinnung angesehen werden könnten. Die Revision hat dazu geltend gemacht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des §286 ZPO das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt, namentlich seine Ausführungen in der Berufungsbeantwortung (Bl. 183 ff GA), nicht erschöpfend berücksichtigt. Ob dieser Vorwurf begründet ist, kann hier dahinstehen, da der Kläger in der erneuten Verhandlung ohnehin Gelegenheit haben wird, sein Vorbringen zu wiederholen und zu ergänzen, und das Berufungsgericht dazu erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen hat. Das Vorliegen einer Eheverfehlung als solcher wird das Berufungsgericht dabei, wie bereits oben dargelegt, nicht entscheidend mit dem Hinweis auf das Temperament der Beklagten verneinen können. Die persönliche Veranlagung der Beklagten wird aber gerade hier möglicherweise für die Frage von Bedeutung sein, ob das Verhalten der Beklagten sich als schwere Eheverfehlung darstellt.

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Die weiteren Verfahrensrügen der Revision gehen fehl. Was die Revision dazu vorträgt, enthält eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Würdigung des Sachverhalts und des Beweisergebnisses im Hinblick auf die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus einzelnen Umständen, sei es für die Tatsachenfeststellung als solche, sei es für die ihm als Tatrichter vorbehaltene Feststellung gezogen hat, ob eine schwere Eheverfehlung vorliegt. Das gilt insbesondere von dem Vorbringen der Revision zum Falle W. Das Berufungsgericht hat in diesem Punkt die Tatsachen nicht für erwiesen angesehen, die nach der Meinung des Klägers eine schwere Eheverfehlung der Beklagten darstellen. Daß es sich diese Überzeugung unter Verletzung des Verfahrensrechts oder unter Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gebildet habe, vermag die Revision nicht darzutun. Ob der Versuch der Beklagten, eine Zeugin zu beeinflussen, unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen als schwere Eheverfehlung zu werten war, ist ebenfalls eine Tatfrage, deren Entscheidung dem Berufungsrichter zustand. Ein Rechtsirrtum, etwa in Bezug auf das Wesen der Ehe, ist in der Würdigung, die er insoweit vorgenommen hat, nicht zu erkennen.

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Nach allem rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung.

Ascher Senatspräsident Schmidt ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben Ascher Raske Johannsen Wüstenberg