Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1986, Az.: BVerwG 1 D 157.85
Einstellung des Verfahrens eines Beamten wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Betruges; Entfernung aus dem Dienst wegen eines Fehlverhalten eines Beamten; Bindung der Disziplinargerichte an tatsächliche Feststellungen in Urteilen; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Dienstpflichten des Beamten; Zerstörung der Grundlage jedes Beamtenverhältnisses durch persönliche Unzuverlässigkeit und Eigennützigkeit des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 157.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 20181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.09.1985 - AZ: X VL 54/84
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 70 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Posthauptsekretärin Gabriele Neufang,
Postbetriebsassistent Günter Gast als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Techn. Fernmeldehauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X, - ... -, vom 13. September 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Das Schöffengericht ... stellte durch rechtskräftiges Urteil vom 13. November 1984 ein auch gegen den Beamten wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Betruges anhängig gewesenes Strafverfahren wegen Verjährung ein.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... - hat den Beamten in dem wegen des den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 13. September 1985 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
3.
Der Beamte wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung, mit der er die Einstellung des Verfahrens beantragt. Er wendet sich mit Rechtsausführungen gegen die vom Bundesdisziplinargericht angenommene Bindung an tatsächliche Feststellungen im Strafurteil, tritt der Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts entgegen und bestreitet, wie seit jeher, Bargeld oder Sachleistungen angenommen und sich an pflichtwidrigen Manipulationen zum Nachteil der Deutschen Bundespost beteiligt zu haben.
Entscheidungsgründe
II.
Die Hauptverhandlung konnte trotz der am Verhandlungstage bzw. am Tage zuvor erklärten und privatärztlich bescheinigten Reiseunfähigkeit des Beamten stattfinden. Er hat einen Antrag auf Vertagung nicht ausdrücklich gestellt. Zudem ist die behauptete Reiseunfähigkeit, wie dem Beamten schon mit der Ladung zur Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist, durch ein privatärztliches Attest nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Eine amtsärztliche Bescheinigung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des Beamten liegt nicht vor.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Der Senat ist entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts an die tatsächlichen Feststellungen des auf Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung lautenden Urteils des Schöffengerichts ... vom 13. November 1984 nicht gebunden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a)
Die in § 18 BDO bestimmte Bindung der Disziplinargerichte an tatsächliche Feststellungen in Urteilen, die in einem sachgleichen Strafverfahren ergangen sind, ist eine die Nutzung besserer Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden sichernde und zugleich das Auseinanderfallen von Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten in ein- und derselben Sache zu hindern bestimmte Ausnahme von der grundsätzlichen Freiheit der Gerichte bei der Feststellung des von ihnen unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Sachverhalts. Nach allgemeinen Auslegungsregeln ist die Vorschrift mithin eng auszulegen. Ihre Anwendung auf andere als in § 18 BDO geregelte Prozeßsituationen ist demzufolge weder durch Analogie noch durch ausdehnende Auslegung möglich, weil sonst das Regel-Ausnahmeverhältnis der Bestimmung in sein Gegenteil gekehrt würde.
b)
Die tatsächlichen Feststellungen des auf Einstellung des Verfahrens lautenden Urteils des Schöffengerichts ... vom 13. November 1984 sind für die in jenem Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, die Einstellung des Verfahrens, nicht tragend. Für die Rechtsfolge ist nur der Zeitpunkt der den dort Angeklagten zur Last gelegten Handlungen von Bedeutung, nicht aber auch Art, Umfang und Begehungsweise ihres Verhaltens.
c)
Die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, die sich hiernach als eine Art obiter dictum des Strafgerichts erweisen, auf die es für die Entscheidung auch aus der Sicht des Strafrichters nicht ankam, entbehren hiernach der Garantie ihres ordnungsgemäßen Zustandekommens: Die Gefahr, daß der Strafrichter sich bei diesen aus eigener Sicht für die gefällte Entscheidung nicht tragenden Feststellungen nicht in demselben Maße von der sonst gebotenen Sorgfalt hat leiten lassen wie bei solchen, die das Ergebnis tragen, ist jedenfalls erheblich größer als bei Sachverhalten, die aus der Sicht des Richters Voraussetzung für die Entscheidung sind, so etwa bei einem auf Verurteilung, auf Freispruch oder auf Einziehung bzw. Verfall lautenden Erkenntnis.
d)
Anders als in den sonstigen Fällen kann der im Strafverfahren Angeklagte sich zudem gegen Feststellungen, die einem einstellenden Urteil zugrunde liegen, grundsätzlich nicht wehren. Das ist ausnahmsweise nur anders etwa bei einer Verfahrenseinstellung aufgrund einer Amnestie. Beruht die Einstellung des Strafverfahrens aber, wie hier, auf anderen prozessualen Erwägungen, wie etwa auf dem Gesichtspunkt der Verjährung, dann ist der Angeklagte nach allgemeiner Meinung durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, er kann sich gegen das Urteil und damit gegen die ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht zur Wehr setzen (Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Auflage, Rz 15 vor § 296). Es widerspräche rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen, den so betroffenen Angeklagten dann im Hinblick auf den zugrundeliegenden Sachverhalt für das parallele zivil-, verwaltungs-, disziplinar- oder arbeitsgerichtliche Verfahren insoweit rechtlos zu lassen.
Aus den genannten Gründen wird im Schrifttum übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß auf Einstellung lautende Strafurteile den Disziplinarrichter nach § 18 Abs. 1 BDO grundsätzlich nicht binden (Behnke BDO, 2. Auflage, § 18 Rz 8, 9; Claussen/Janzen, BDO, 5. Auflage, § 18 Rz 7; Schütz, DONW § 18 Rz 4 a; Breithaupt/Zoch, NDO § 17 Rz 34; BDHE 2, 111). Dem ist auch der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - gefolgt. Hieran ist festzuhalten.
e)
Von der Möglichkeit, die tatsächlichen Feststellungen des hier in Rede stehenden Einstellungsurteils nach § 18 Abs. 2 BDO zugrunde zu legen, macht der Senat insbesondere im Hinblick darauf keinen Gebrauch, daß der Ruhestandsbeamte sie nachdrücklich bestreitet.
2.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung und in den früheren Verfahrensabschnitten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der übrigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Beamte war von 1969 bis Ende 1974 als Bauführer, danach am Schaltplatz beim Fernmeldebaubezirk ... (E.) des Fernmeldeamts ... K. eingesetzt. Als Bauführer hatte er u.a. die Aufgabe, die ordnungsgemäße Ausführung der an Privatunternehmen vergebenen Bauleistungen zu beobachten und das Rechnungsaufmaß für die von den Auftragnehmern erbrachten Leistungen zu erstellen. Dafür wurde üblicherweise an der Baustelle zusammen mit einem Mitarbeiter der Auftragnehmerfirma ein Schmieraufmaß erstellt und dies dann von dem Beamten später in seinem Büro in ein Formblatt übertragen. Mit seiner Unterschrift hatte er die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Das Rechnungsaufmaß wurde dann nach Anerkennung durch den Unternehmer und Abzeichnung durch den Bezirksbauführer die Grundlage für die Abrechnung zwischen der Deutschen Bundespost und der Auftragnehmerfirma.
Als Bauführer hatte der Beamte u.a. auch mit der Baufirma ... A., L., dienstlich zu tun, die von der Deutschen Bundespost regelmäßig mit Tiefbauarbeiten im fernmeldetechnischen Bereich beauftragt wurde. Für diesen Tiefbauunternehmer, der auch für das Fernmeldeamt K. zur Tatzeit in erheblichem Umfange Aufträge erhielt und ausführte, und der in einer Vielzahl von Fällen mit der Vergabe, der Überwachung und der Abwicklung von Aufträgen befaßte Beamte dieser Dienststelle mit Barzuwendungen bedachte, um so bereits vollzogene oder bevorstehende pflichtgemäße oder pflichtwidrige Amtshandlungen zu honorieren, war auch der Beamte wegen seiner oben beschriebenen Zuständigkeiten ein interessanter Partner. Aus seiner, A., Sicht wäre insbesondere die den Bauvorschriften widersprechende Praxis im Zuständigkeitsbereich des Beamten nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich gewesen, zum Sparen von mit Nachtragsangeboten verbundenen Mehraufwendungen in den ursprünglichen Angeboten nicht enthaltene Leistungen in den Rechnungen anderweit unterzubringen und auf diese Weise ohne weiteren Aufwand bezahlt zu erhalten. Herr A. nahm daher den Beamten, zu dem ihn ausschließlich geschäftlich-dienstliche, jedenfalls aber keine privaten Beziehungen verbanden, in den Kreis derjenigen Personen auf, die er wiederholt mit Barzuwendungen bedachte. Diese Personen sollten, sofern sie nicht selber unmittelbar daran mitwirkten, Manipulationen des Zeugen A. bei der Durchführung und rechnerischen Abwicklung von Bauvorhaben nicht rügen und jedenfalls allgemein zu einer den geschäftlichen Belangen zugute kommenden freundlichen Einstellung gegenüber dem Zeugen und seinem Unternehmen bestimmt werden.
a)
Der Beamte erhielt auf diese Weise und mit dem oben dargestellten Ziel von Herrn A. persönlich, also nicht über dritte Personen, in folgenden Fällen bares Geld bzw. Sachzuwendungen:
aa)
Am22.7.1974, 25.7.1974, 29.8.1974, 11.9.1974 und 11.11.1974 je 100 DM. Hierüber verhalten sich die Beweismittel Nrn. 656, 656 R, 657, 657 R des Beweismittelbandes. Die Zahlungen sind in der Kartei "Sonderausgaben 1974" jeweils mit dem Namen ... und dem Hinweis auf die Baustellen K. bzw. B. bzw. R. vermerkt.
bb)
Zu Weihnachten 1974 und 1975 je 50 DM. Diese Zahlungen sind vermerkt in den bei Herrn A. gefundenen und von ihm geführten Listen "Weihnachten 1974" bzw. "Weihnachten 1975" jeweils mit dem darin vermerkten Namen ....
cc)
Am 21. Juli 1973 eine Ladung Reinkies im Werte von 75,76 DM zuzüglich 75 DM Transportkosten, am 10. August 1973 eine Ladung Zement, 15 Sack á 5 DM zuzüglich 25 DM Transportkosten = 100 DM und am 21. Dezember 1973 eine Ladung Sand oder Kies zum Preise von 30,69 DM zuzüglich 28 DM Transportkosten. Diese Lieferungen erhielt der Beamte unentgeltlich von Herrn A. zum Ausbau seines Hauses. Hierüber verhalten sich Vermerke A. in seiner Kartei "Besondere Ausgaben 1973", die jeweils den Namen des Beamten einmal mit dem Zusatz "privat", den Gegenstand der Lieferungen, ihren Wert und den der Transportleistung sowie das Datum enthalten.
b)
Der Beamte bestreitet in Übereinstimmung mit der früheren Einlassung des Zeugen ... A. von diesem Zuwendungen erhalten zu haben. Sein Leugnen ist insoweit durch die überzeugende, in sich schlüssige und von tatsächlichen Irrtümern freie Beweiswürdigung seitens des Strafgerichts, der sich der Senat anschließt, und weitere Beweismittel widerlegt.
aa)
Hätte es sich bei den Karteieintragungen um Sonderausgaben gehandelt, die keinem bestimmten Bauvorhaben zuzuordnen wären, so wäre die namentliche Angabe eines Bauführers der Bundespost schlicht unverständlich. Das gilt erst recht für andere Postbeamte.
bb)
Fielen die Sonderausgaben aber an bestimmten Baustellen an, dann wäre die Angabe der Namen ebenso unsinnig, weil hieraus noch keine Hinweise auf das bestimmte Bauvorhaben, namentlich bei wechselnden Bauführern der Deutschen Bundespost, hervorgingen (vgl. hierzu auchUrteil vom 29. Januar 1986 - BVerwG 1 D 29.84 -). Das gilt um so mehr, als bei der Firma A. zur Kennzeichnung der Baustellen sonst ein Hinweis auf das Bauvorhaben, zusätzlich auch der sachliche Grund für die Ausgabe (Schaden), aber eben nicht der Name des Bauführers der Bundespost, vermerkt sind.
cc)
Die Leistungen an die Beamten wurden nach außen hin geheimgehalten und bei der Abrechnung kaschiert; die entsprechenden Unterlagen wurden teilweise von dem Firmeninhaber persönlich in seiner Privatwohnung geführt.
dd)
Der Zeuge ... A. hat in dem gegen ihn wegen Bestechung pp. anhängig gewesenen Strafverfahren die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Bestechungsvorwürfe allgemein anerkannt. Wenn dieses Verfahren auch allein Zuwendungen an andere Postbeamte, nicht solche an den hier betroffenen Beamten, betraf, so hat der Zeuge doch mit seinem umfassenden Geständnis allgemein die inhaltliche Richtigkeit seiner Unterlagen und der darauf gesetzten Vermerke übereinstimmend mit dem übrigen Ermittlungsergebnis anerkannt. Anhaltspunkte dafür, daß das im hier zu entscheidenden Fall anders sein sollte, ergeben der Vortrag des Beamten und der sonstige Sachverhalt nicht.
ee)
Andere Beamte im Bereich des Fernmeldeamts ... K. haben die ihnen zur Last gelegten Zahlungen der Firma A. durch den Firmeninhaber, seinen Sohn oder andere Angehörige der Firma bestätigt. Das schließt Zweifel an der Richtigkeit der teilweise schwarz geführten Unterlagen und der darin befindlichen Eintragungen ebenso wie daran aus, daß die genannten Beamten die entsprechenden Zahlungen auch erhalten haben. Warum gerade bei der Zahlung an den hier angeschuldigten Beamten das. Geld anderweitig verbraucht und damit veruntreut worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß A. die für den Beamten bestimmten Bargeldbeträge Dritten übergeben haben könnte, die sie dann nicht weitergeleitet hätten.
c)
Der Beamte erhielt diese Zuwendungen im Sinne von § 70 BBG "in bezug auf sein Amt". Dieser Begriff geht, wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs (BDHE 7, 67 <69>) wiederholt entschieden hat, über den Bereich von Diensthandlungen im Sinne der §§ 331, 332 StGB hinaus. Das Amt im Rahmen des § 70 BBG umfaßt nicht nur das engere Gebiet der Amtshandlungen, sondern den weiteren Bereich der Amtsstellung des Beamten. Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung reicht mithin auch eine nur mittelbare Beziehung zum Amt aus. Während bei der Bestechung die angesonnene Amtshandlung hinreichend konkretisiert oder konkretisierbar sei und in einem funktionellen und nicht nur kausalen Zusammenhang mit dem Amt stehen, d.h. in den Kreis der dem Beamten an sich übertragenen Obliegenheiten fallen muß oder von ihm nur vermöge seiner amtlichen Stellung vorgenommen werden kann, setzt der Begriff der Amtsbezogenheit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes den Zusammenhang mit einer solchermaßen konkretisiert vorgestellten Amtshandlung nicht voraus.
Diese Voraussetzung ist hier insbesondere im Hinblick darauf gegeben, daß die Beziehungen zwischen dem Zeugen A. und seiner Baufirma einerseits sowie dem Beamten andererseis sich auf den dienstlich-geschäftlichen Bereich beschränkten. Berührungspunkte anderer Art, insbesondere private Beziehungen, haben zwischen den Beteiligten zu keiner Zeit bestanden.
All das gilt auch für die Annahme von Geschenken oder Vorteilen für Gemeinschaftszwecke, etwa Betriebsausflüge. Sie fließen allen Teilnehmern anteilig in bezug auf das Amt zu.
d)
Der Beamte wußte, daß ihm die Annahme von Zuwendungen in bezug auf das Amt ohne Genehmigung, die hier nicht vorlag, nicht gestattet war. Er erkannte auch die mit den Zuwendungen von dem Zeugen A. erstrebten Ziele. Insbesondere wußte er, daß zwischen ihm und dem Zeugen nur geschäftlich-dienstliche Verbindungen bestanden und deshalb nur diese Gegenstand und Motiv für die Zuwendungen sein konnten.
3.
Nicht erwiesen sind die dem Beamten zur Last gelegten Manipulationen zum Vorteil der Firma A.. Dem Beamten ist nicht zu widerlegen, daß er an "Umsetzungen" bei Leistungsabrechnungen der Firma A. zum Nachteil der Deutschen Bundespost bewußt mitgewirkt habe. Er hat jedoch dadurch, daß er zeitweilig die Fertigung der an sich von ihm zu erstellenden Aufmaße, wenn auch auf der Grundlage seiner Schmieraufmaße, Angehörigen der Firma A. überließ, dieser immerhin die Möglichkeit gegeben, hierbei zu ihren Gunsten unrichtige Eintragungen zu machen.
4.
Die dem Beamten nach der Anschuldigungsschrift darüber hinaus gemachten Vorwürfe, in weiteren Fällen von dem Zeugen A. oder in dessen Auftrag von dritten Personen Bargeld oder Sachleistungen angenommen zu haben, sind nicht erwiesen. Das gilt zunächst für den Fall, in dem die Unterlagen des Zeugen neben dem Namen des Beamten denjenigen eines inzwischen in den Ruhestand getretenen anderen Beamten enthalten, so bei der Leistung von 1.000 DM am 23. August 1974 ("K."). Der Zeuge A. hat jedenfalls bis zu seinem in dem gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren generell abgegebenen Geständnis Bargeldzuwendungen an den hier betroffenen wie an andere Beamte in dem hier in Rede stehenden Baubezirk stets konkret oder mit Nichtwissen bestritten. Der als Empfänger der hier genannten Zuwendung neben dem Beamten in Betracht kommende Herr K. hat die Annahme baren Geldes von Herrn A. oder seiner Firma ebenfalls in Abrede gestellt. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind insoweit nicht erkennbar. Dem Senat stehen mithin über die Karteieintragungen des Zeugen A. hinaus keine Erkenntnisquellen für die Annahme zur Verfügung, der hier in Rede stehende Betrag sei dem Beamten ganz oder teilweise unmittelbar oder ganz oder teilweise auf dem Umweg über den anderen in Betracht kommenden Empfänger zugeflossen. Der Senat muß daher zugunsten des Beamten davon ausgehen, daß dieser Betrag womöglich in vollem Umfange dem anderen in den Karteikarten des Zeugen A. vermerkten Empfänger zugeflossen, von diesem aber nicht einmal teilweise an den Beamten weitergegeben worden ist. Ebensowenig sind Lieferungen von Material seitens der Firma A. an den Beamten zur Instandsetzung seines Hauses am 17. Juli 1973 über 26 DM, am 13. August 1973 über 48,50 DM, am 12. September 1973, am 14. Dezember 1974 über 80,58 DM und am 12. Mai 1974 bewiesen. Der Senat folgt insoweit der Beweiswürdigung durch das Bundesdisziplinargericht. Bei den angeblichen Lieferungen am 12. September 1973 und 12. Mai 1974 fehlen in den Unterlagen der Firma A. ausreichende Hinweise auf Gegenstand und Wert der angeblichen Leistungen, die angeblichen Lieferungen vom 17. Juli 1973, 13. August 1973 und 14. Dezember 1974 sind nicht durch korrespondierende Eintragungen in der "Bestechungskartei" des Zeugen A. vermerkt.
In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht sieht der Senat in den erwiesenen Zuwendungen von 20 bzw. 10 DM am 22. Mai 1973 bzw. 12. Februar 1974 keine dienstrechtlich relevante unerlaubte Vorteilsannahme. Die Geringfügigkeit der Beträge läßt auf eine wenigstens aus der Sicht des Beamten nicht zu beanstandende Zuwendung zur Bezahlung einer Mahlzeit oder von Getränken auf der Baustelle schließen.
Der Beamte ist mithin in dem hier gezeigten Umfang von den mit der Anschuldigung gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizustellen.
5.
Mit dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen und Belohnungen und Geschenke in bezug auf sein Amt nicht ohne Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde anzunehmen. Er hat damit ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 70, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
6.
Dieses Dienstvergehen führt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Fällen zur Entfernung aus dem Dienst.
Die verbotene Geschenkannahme in bezug auf das Amt gehört zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann, auch wenn sie nicht in den Formen der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen sein sollte. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit; denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten und geförderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen(Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Hinweisen) oder wenn er bares Geld genommen hat(Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <DVBl. 1986, 147 = ZBR 1986, 94>). In diesem Fall ist die Hemmungsschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er zu vertreten hat, erkennen. Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bereits für sich allein aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. insbesondereUrteil vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - <ZBR 1983, 208>). Hieran hält der erkennende Senat fest.
Der Beamte hat durch die wiederholte Annahme baren Geldes das die Grundlage jeden Beamtenverhältnisses bildende Vertrauen in seine persönliche Zuverläsigkeit und Uneigennützigkeit so vollständig zerstört, daß das Beamtenverhältnis schon aus diesem Grunde nicht fortgesetzt werden kann. Das gilt um so mehr, als es sich um mehrere Einzelfälle handelt, zwischen denen der Beamte jeweils ausreichend Gelegenheit hatte, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und sich künftig an seine Pflicht zu halten, sowie um glatte Summen, die auch der Höhe nach als eine Art Ersatz für sich im Rahmen des Üblichen haltende Bewirtungen des Beamten ausscheiden.
Der Beamte hat zudem der Firma, von der er bares Geld erhielt, durch sein oben dargestelltes Verhalten bei der Fertigung der Aufmaße die Möglichkeit zu Manipulationen zum Nachteil der Deutschen Bundespost gegeben.
Gründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch mit gemindertem beamtenrechtlichen Status, ermöglichen würden, sind nicht gegeben. Die sonst tadelfreien Leistungen und die permanent gute dienstliche Führung des Beamten können den durch sein Fehlverhalten eingetretenen Vertrauensverlust ebensowenig ausgleichen, wie die durch sein Verhalten eingetretene Ansehenseinbuße relativieren. Ebensowenig läßt sich der Umstand zu seinen Gunsten werten, daß auch andere Beamte Geldzuwendungen von der Firma A. angenommen haben. Dem Beamten waren solche Zuwendungen jedenfalls nicht bekannt. Sie können deshalb nicht Ursache für ein etwa gemindertes Unrechtsbewußtsein gewesen sein.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter