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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1976, Az.: BVerwG VII C 18.72

Vorübergehende Verlegung des Standorts im Güternahverkehr; Befriedigung einer kurzfristigen Nachfrageerhöhung; Maßgeblichkeit der Tafel III Güternahtransport (GNT) für die Abrechnung von Leistungen; Tarifunterschreitung bei der Beförderung von Gütern auf Grund eines Dauervertragsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1976
Aktenzeichen
BVerwG VII C 18.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 10.12.1969 - AZ: 195 I/69
VGH Bayern - 13.10.1971 - AZ: 48 VI 70

Fundstellen

  • BB 1976, 1293
  • DokBer A 1976, 209
  • GewArch 1976, 175
  • VRS 51, 460
  • VerwRspr 28, 107 - 110

Amtlicher Leitsatz

Eine vorübergehende Standertverlegung gemäß § 6 Abs. 5 GüKG kommt mir dann in Betracht, wenn geeigneter oder genügender Transportraum in der Nahzone nicht oder jedenfalls nicht zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die ortsansässigen Unternehmer angemessene Preisangebote ablehnen.

Zur Anwendung der Tafel III des Tarifs für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 1971 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der ein Güternahverkehrsunternehmen mit dem Sitz in P. Landkreis B. betreibt, setzte auf Grund einer Vereinbarung mit der Firma S., die von der im Namen der Arbeitsgemeinschaft zum Bau der Trinkwassertalsperre M. handelnden S. B. GmbH den Auftrag zur Beschaffung des erforderlichen Transportraumes erhalten hatte, seinen Lastkraftwagen (LKW) mit dem polizeilichen Kennzeichen BUL-L 567 mit einer Nutzlast von 12,3 t auf dieser außerhalb seiner Nahzone gelegenen Baustelle ein, ohne daß ein in der Nähe der Baustelle gelegener Ort von der unteren Verkehrsbehörde vorübergehend zum Standort erklärt worden war. Als dies bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, leitete die Behörde gegen den Kläger ein Bußgeldverfahren wegen ungenehmigten Güterfernverkehrs ein. Dieses Verfahren ist noch beim Amtsgericht Regensburg anhängig und nach Angaben des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt.

2

Der Kläger beantragte nach der polizeilichen Anzeige mit einem am 11. Oktober 1968 beim Landratsamt Kronach eingegangenen Schreiben, die Gemeinde S. für die Zeit vom 11. Oktober bis 31. Dezember 1968 vorübergehend zum Standert für seinen LKW zu erklären. Später änderte er diesen Antrag dahin ab, daß er die vorübergehende Standortverlegung für die Zeit vom 23. September bis 15. Oktober 1968 begehre. Für die Zeit über den 15. Oktober 1968 hinaus war die zunächst beantragte vorübergehende Standertverlegung gegenstandslos geworden, weil die Firma S. ihren Auftrag an die S. B. GmbH hatte zurückgeben müssen. Es war ihr nicht gelungen, den erforderlichen Transportraum der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung zu stellen.

3

Das Landratsamt Kronach lehnte mit Bescheid vom 23. Januar 1969 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, in dem maßgeblichen Zeitraum hätten im oberfränkischen Raum genügend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, deren Einsatz auf der Baustelle Mauthaus ohne vorübergehende Standertverlegung möglich gewesen sei.

4

Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 27. August 1969 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, die beantragte vorübergehende Standortverlegung auszusprechen.

5

Er hat geltend gemacht, in der Nahzone habe genügend Transportraum nicht zur Verfügung gestanden, weil die dortigen Unternehmer es abgelehnt hätten, über die Firma Scheuerer zu arbeiten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Verwaltungsbescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 23. September bis 15. Oktober 1968 nachträglich eine vorübergehende Standertverlegung zu genehmigen.

7

Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Anhörung des Klägers abgeholfen und die Revision zugelassen.

8

Der Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

9

II.

Die Revision ist zulässig.

10

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bei der Zulassung der Revision den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Gleichwohl bindet diese Entscheidung das Revisionsgericht, weil dieser Verfahrensfehler keine Nichtigkeit der Zulassungsentscheidung bewirkt (Urteil des Senats vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VII C 68.69 - [BVerwGE 36, 357 [358]]). Zudem ist ein gesetzlicher Zulassungsgrund offensichtlich gegeben, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen im gewerblichen Güternahverkehr eine vorübergehende Standortverlegung ausgesprochen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat konnte diese Frage in seinem Urteil vom 18. Oktober 1963 - BVerwG VII C 107.61 - (BVerwGE 17, 34 [39 f.] = Buchholz 442.03 § 48 GüKG Nr. 1), das sich mit der vorübergehenden Standortverlegung im Werkverkehr befaßt hat, offenlassen. Die Anhörung des Klägers hätte unter diesen Umständen nicht zu einer anderen Entscheidung über die Beschwerde führen können (vgl. dazu Urteil des IV. Senats vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 56.71 - [BVerwGE 42, 229 [232]]).

11

Die Bindungswirkung entfällt auch nicht deshalb, weil an der Abhilfeentscheidung andere Richter als an der im Urteil getroffenen Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision mitgewirkt haben. Aus § 112 VwGO läßt sich nicht ableiten, daß an der Entscheidung über eine etwaige Abhilfe einer Nichtzulassungsbeschwerde dieselben Richter mitwirken müssen, die das Urteil gefaßt haben. Auch fehlt eine dem § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO entsprechende Vorschrift, die - wie bei der Urteilsberichtigung - die Mitwirkung der Richter vorschreibt, die beim Urteil mitgewirkt haben. Maßgebend ist allein, daß die Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums und der Geschäftsverteilung innerhalb des Senats (§ 4 VwGO, § 21 e Abs. 1 Satz 1 GVG, § 21 g Abs. 2 GVG) zur Entscheidung berufen waren. Daß diese Bestimmungen im vorliegenden Fell nicht eingehalten worden sind, hat der Kläger nicht durch eine entsprechende Verfahrensrüge geltend gemacht.

12

Ebensowenig wird die Bindungswirkung dadurch berührt, daß die Abhilfeentscheidung keine Begründung enthält. Es mag zwar befremdend erscheinen, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verneint, sie dann aber auf die Beschwerde des Beklagten ohne jede Begründung bejaht hat. Gleichwohl liegt darin kein Verfahrensmangel, weil eine Begründung der Zulassung nicht vorgeschrieben ist.

13

Die Rüge des Klägers, die Revisionsbegründung entspreche nicht den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, bleibt ohne Erfolg. Es ist zwar anerkannt, daß die bloße Verweisung auf Schriftsätze, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingereicht worden sind, nicht der Formvorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht (Urteil des Senats vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 44.62 - [BVerwGE 16, 150[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153]]; Beschluß des IV. Senats vom 24. Juli 1968 - BVerwG IV CB 22.68 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 30]). Auch eine bloße Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an anderen rechtlichen Gesichtspunkten als einer Revisionsbegründung orientieren muß, entspricht in der Regel ebenfalls nicht den Erfordernissen, die an eine Revisionsbegründung zu stellen sind. Der vom Beklagten als Revisionsbegründung eingereichte Schriftsatz wiederholt zwar wörtlich das, was in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen worden ist, und legt infolgedessen gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar; er bezeichnet darüber hinaus jedoch die Rechtsnorm, die durch das angefochtene Urteil nach Auffassung des Beklagten verletzt worden ist. Schon In der Nichtzulassungsbeschwerde war - für jenes Verfahren in überflüssiger Weise - dargelegt, daß und warum das Berufungsgericht den § 6 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697) - GüKG a.F. - falsch ausgelegt hat. Eine entsprechend abgefaßte Rüge legt darüber hinaus die Verletzung tarifrechtlicher Bestimmungen (§ 7 der Verordnung TS Nr. 11/58über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29. Dezember 1958, in der hier anzuwendenden Fassung der VO TSN Nr. 1/68 vom 11. Juli 1968 [BAnz. Nr. 128 vom 13. Juli 1968]) dar.

14

Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

15

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, insbesondere fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger muß davon ausgehen, daß das Amtsgericht in dem noch anhängigen Bußgeldverfahren der gerichtlichen Entscheidung über die vorübergehende Standertverlegung Bedeutung beimißt, was sich aus der Aussetzung des Bußgeldverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits ergibt.

16

Daraus folgt zugleich das berechtigte Interesse des Klägers an einer Entscheidung darüber, daß die Voraussetzungen für die vorübergehende Standortverlegung in der Zeit vorgelegen haben, in der sich sein Kraftfahrzeug auf der Baustelle Mauthaus im Einsatz befand. Zwar setzt der Wortlaut des § 6 Abs. 3 GüKG a.F. der hinsichtlich der hier maßgeblichen Voraussetzungen mit § 6 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) - GüKG n.F. - übereinstimmt, voraus, daß die Erklärung eines anderen Ortes zum vorübergehenden Standort dem Einsatz der Kraftfahrzeuge außerhalb der Nahzone vorausgeht. Dennoch stehen einer nachträglichen Entscheidung oder Feststellung über die Voraussetzungen der vorübergehenden Standortverlegung weder Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes noch allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts entgegen, zumal die begehrte Entscheidung dem Kläger für das Bußgeldverfahren zumindest für die Zumessung der Geldbuße dienlich sein kann.

17

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende Standortverlegung haben in dem vom Kläger bezeichneten Zeitraum nicht vorgelegen.

18

Nach § 6 Abs. 3 GüKG a.F. (= § 6 Abs. 5 GüKG n.F.) kann die untere Verkehrsbehörde vorübergehend einen anderen Ort zum Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten und mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs vereinbar ist. Aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist die vorübergehende Standortverlegung für Kraftfahrzeuge dann, wenn dadurch das Vorhaben überhaupt erst oder jedenfalls wirtschaftlicher und auch rationeller ausgeführt werden kann (Urteil des Senats vom 18. Oktober 1963, BVerwGE 17, 34 [39]; ebenso Nr. II Abs. 2 der damals geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift [AVVGüKG] vom 22. Februar 1961 [BAnz. Nr. 46 vom 7. März 1961]; Hofmann, Der Standort im Güterkraftverkehr, 1966, S. 40; Münz-Haselau-Herrmann-Liebert, Güterkraftverkehrsgesetz, 1972, § 6 Anm. 4 d; Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 2. Band, Loseblattausgabe/Erg-Lfg. 1973, § 6 GüKG Anm. 9). Ob derartige Gründe vorgelegen haben, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Die Frage kann hier auch offenbleiben, weil diese Voraussetzung allein nicht genügen würde, eine vorübergehende Standortverlegung zu rechtfertigen. Wie die Fassung des § 6 Abs. 3 GüKG a.F. ergibt, muß auch die weitere Voraussetzung - Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs - gegeben sein. Daran mangelt es aber im vorliegenden Fall.

19

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, es sei mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs vereinbar, eine vorübergehende Standortverlegung dann zu bewilligen, wenn die Mindestsätze des Güternahverkehrstarifes eingehalten worden seien, kann nicht gebilligt werden. Die Beachtung der tariflichen Vorschriften ist eine selbstverständliche Voraussetzung für die Erbringung von Transportleistungen. Sie allein kann eine Ausnahme von der im Gesetz festgelegten Ordnung des Güterkraftverkehrs nicht rechtfertigen. Das Güterkraftverkehrsgesetz geht mit seiner Dreiteilung - Fernverkehr, Bezirksgüterverkehr und Nahverkehr - davon aus, daß die in der Nahzone zu erbringenden Transportleistungen von den in der Nahzone ansässigen Unternehmern erbracht werden sollen. Die vorübergehende Standortverlegung soll zeitlich begrenzten Nachfrageerhöhungen, die durch diese Unternehmer nicht oder nicht voll befriedigt werden können, ein entsprechendes Angebot entgegensetzen, also eine flexible Anpassung des Transportangebotes an Nachfrageschwankungen ermöglichen. Daraus ergibt sich, daß die vorübergehende Standortverlegung eine Ausnahme von der gesetzlich festgelegten Ordnung ist, die nur dann in Betracht kommen kann, wenn geeigneter oder genügender Transportraum in der Nahzone nicht oder jedenfalls nicht zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht, um die kurzfristige Nachfrageerhöhung zu befriedigen. Auch darüber trifft das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen. Nach dem Vortrag des Klägers soll ausreichender Transportraum in der Nahzone deshalb nicht zur Verfügung gestanden haben, weil die dort ansässigen Unternehmer es abgelehnt hätten, ihre Kraftfahrzeuge über die Firma S. einzusetzen. Wenn diese Weigerung ihren Grund darin gehabt hätte, daß die Unternehmer in Ausnutzung der für sie günstigen Marktlage nur zu sehr hohen Sätzen bereit gewesen wären, Transportaufträge zu übernehmen, dann hätte das zu der Annahme führen können, ausreichender Transportraum sei damals in der Nahzone nicht zu angemessenen Bedingungen vorhanden gewesen. Denn ebensowenig wie nahzonenfremde Unternehmer allein mit Niedrigstangeboten eine vorübergehende Standortverlegung erreichen können, dürfen die ortsansässigen Unternehmer nach Sachlage angemessene Preisangebote ablehnen. Das würde sich ebenfalls nicht mit der Ordnung des Güterkraftverkehrs vereinbaren lassen, weil es dem an der Aufrechterhaltung dieser Ordnung bestehenden öffentlichen Interesse widersprechen würde, volkswirtschaftlich nicht vertretbare Preiserhöhungen hinzunehmen, die durch nachteilige Folgen, wie z.B. die Vergrößerung des Werkverkehrs, ebenfalls die Ordnung des Güterkraftverkehrs beeinträchtigen könnten.

20

Deshalb kann auch eine vorübergehende Standortverlegung in Betracht kommen, wenn in der Nahzone des Einsatzortes geeigneter Transportraum zu angemessenem Preisangebot nicht zur Verfügung steht (so zutreffend Nr. II Abs. 2 VVGGüKG in der hier anzuwendenden Fassung vom 22. Februar 1961 - a.a.O. -; ebenso Hofmann, S. 13; Münz-Haselau-Herrmann-Liebert, § 6 Anm. 4 b). Hätten die ortsansässigen Unternehmer trotz angemessenen Freisangebots seitens der Firma S. den Einsatz nur deshalb abgelehnt, weil sie - wie der Kläger behauptet - nur über die Straßenverkehrsgenossenschaft arbeiten wollten, so hätte davon ausgegangen werden können, daß Transportraum in der Nahzone nicht zur Verfügung stand. Die Billigung dieses behaupteten Verhaltens würde zu einem mit der Ordnung des Güterkraftverkehrs nicht zu vereinbarenden Vermittlungsmonopols führen.

21

Die danach an sich erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts kann jedoch unterbleiben, weil sich schon auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ergibt, daß der Kläger keine vorübergehende Standertverlegung beanspruchen kann. Er hat nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unter dem Tarif gearbeitet. Würde Fuhrunternehmern, die gegen den Tarif verstoßen, eine vorübergehende Standertverlegung bewilligt, so würde das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs in erheblichem Maße gestört.

22

Die Tarifunterschreitung ergibt sich aus folgendem:

23

Das Berufungsgericht ist zwar bei der Prüfung der tarifrechtlichen Seite zutreffend davon ausgegangen, daß die Leistungen des Klägers nach Tafel III GNT abzurechnen waren. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die vereinbarten Leistungsmerkmale für die Anwendung der jeweiligen Tafel des Güternahverkehrstarifs maßgebend sind (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1968 - I ZR 96/67 - [VersR 1969, 273] und vom 23. Januar 1970 - I ZR 68/69 - [VRS 38, 252]). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in den Vereinbarungen des Klägers mit der Firma S. und in den Abrechnungen neben dem Merkmal der Entfernung auch das Volumen der Ladungen als maßgebend aufgeführt worden ist. Da die Menge der Ladung und die Lastentfernung somit als Leistungsmerkmale herausgestellt sind, ist die Tafel III GNT anzuwenden. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen den Beweisantrag des Klägers als unerheblich zurückgewiesen, die Tafel I sei vereinbart worden.

24

Der Senat kann jedoch davon absehen, die Berechnung noch einmal im einzelnen zu überprüfen und insbesondere zu untersuchen, ob das Berufungsgericht die Ermäßigung der Sätze nach Einführung der Mehrwertsteuer um rund 4,5 % zu Unrecht außer acht gelassen hat oder deshalb unberücksichtigt lassen konnte, weil die Firma S., wie der Kläger behauptet, Nettopreise ohne Mehrwertsteuer angeboten hat. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht, wie der Beklagte meint, willkürlich das Ladungsgewicht zwischen 15 und 25 t angenommen hat. Die Tarifunterschreitung ergibt sich vielmehr bereits daraus, daß das Berufungsgericht zu Unrecht einen Abschlag von 40 % auf die Richtsätze des § 2 GNT bei seiner Berechnung berücksichtigt hat. Nach § 3 GNT dürfen für Beförderungen auf Grund eines Vertragsverhältnisses, das auf längere Zeit oder über ein größeres Transportvorhaben abgeschlossen ist, die Sätze der Tafel III nur dann bis zu 40 % unterschritten werden, wenn der Vertrag der Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Abschluß angezeigt wird. Das ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, der Kläger hätte, da es sich bei dem Umfang des Bauvorhabens um ein Dauervertragsverhältnis im Sinne des § 3 GNT gehandelt habe, den Vertrag, wenn er endgültig zustande gekommen wäre, der Erlaubnisbehörde nur vorzulegen brauchen. Daraus ergibt sich, daß das Dauervertragsverhältnis zwischen der Firma S. und dem Kläger nicht begründet worden und damit auch keine Anzeige an die Erlaubnisbehörde erfolgt ist noch erfolgen konnte. Das Berufungsgericht durfte mithin auf Grund seiner eigenen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen nur von einer 30 %igen Ermäßigung der Richtsätze ausgehen. In diesem Fall wäre es zur Feststellung einer durchgängigen Tarifunterschreitung gelangt, einem Ergebnis also, das mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs unvereinbar ist.

25

Da der Kläger auch im Berufungs- und Revisionsverfahren unterliegt, sind ihm gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten dieser beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Willberg