Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1970, Az.: BVerwG VII C 68.69
Änderung des Familiennamens aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes zum Erhalt des Doppelnamens der Mutter; Wichtige Gründe für eine Namensänderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 68.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 01.09.1969 - AZ: VI OE 179/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 36, 357 - 361
- DÖV 1972, 106 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1971, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 1473
- StAZ 1971, 141
- VerwRspr. 22, 533
Amtlicher Leitsatz
Ein eheliches Kind, das den ursprünglich gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern führt, kann beim Vorliegen besonderer Umstände im Wege der Namensänderung den von seiner Mutter gemäß § 1355 Satz 2 BGB geführten Doppelnamen erhalten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Dr. Heddaeus und Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens K. in den Doppelnamen K.-W.. Er wurde am 23. Dezember 1944 in S./Tirol als Sohn des damaligen Stabsarztes Dr. W. K. und dessen. Ehefrau, der Fachärztin M. L. K. geborene W., geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Die Ehe der Eltern des Klägers wurde im Jahre 1947 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Der Vater lebt jetzt in Innsbruck. Die Mutter führt in Frankfurt/Main-Niederrad eine Facharztpraxis. Sie trägt den Namen K.-W.; eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten gab sie gemäß § 1355 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - am 8. Februar 1960 ab. Der Kläger wuchs bei seiner Mutter auf. Er studiert jetzt Medizin und will später die Praxis seiner Mutter übernehmen. Er führte in der Vergangenheit den Doppelnamen seiner Mutter, ist unter diesem Namen bekannt und wird auch in Urkunden mit dem Namen K. W. bezeichnet.
Mit Schreiben vom 25. August 1967 beantragte der Kläger im Einvernehmen mit seinen Eltern, ihm zu gestatten, zu seinem Familiennamen K. den Mädchennamen seiner Mutter - W. - zu tragen. Dies lehnte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 6. November 1967 ab, weil kein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung vorliege. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Berufung des Klägers verpflichtete der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Beklagten, den Familiennamen des Klägers in K.-W. zu ändern. Zur Begründung wird in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 1. September 1969 ausgeführt: Nach den Richtlinien der Bundesregierung für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens könnten Kinder den von ihrer nicht allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Mutter wieder angenommenen Geburtsnamen erhalten, wenn sie von der Mutter im wesentlichen allein erzogen und unterhalten würden. Diesem in den Verwaltungsvorschriften geregelten Fall sei der hier vorliegende Sachverhalt gleichzusetzen. Das Recht eines Kindes, den Namen seiner Mutter führen zu dürfen, könne nicht unterschiedlich danach beurteilt werden, ob die Mutter nach der Ehescheidung ihren Geburtsnamen wieder angenommen oder dem Namen ihres geschiedenen Ehemannes ihren Mädchennamen hinzugefügt habe. Der Kläger sei bei seiner Mutter aufgewachsen und von ihr erzogen worden. Es käme hinzu, daß er den Namen K.-W. seit Jahren in gutem Glauben geführt habe und unter diesem Namen in seiner Umwelt bekanntgeworden sei. Da nach Lage der Sache eine ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten nicht denkbar sei, könne der Beklagte zur Gewährung des begehrten Namens verpflichtet werben.
Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision half das Berufungsgericht, ohne den Kläger zur Beschwerde zu hören, ab und ließ die Revision zu. Mit der. Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe den § 3 des Namensänderungsgesetzes falsch ausgelegt, weil es sich zu Unrecht an die hierzu ergangenen Richtlinien der Bundesregierung gebunden gefühlt habe. Der in den Richtlinien geregelte Fall, daß die Mutter nach der Ehescheidung ihren Geburtsnamen wieder annehme, sei - wie die Revision im einzelnen ausführt - nicht mit demjenigen zu vergleichen, daß die Mutter dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzufüge, was auch während der Ehe möglich sei.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er bittet auch um Prüfung, ob die Revision wirksam zugelassen sei, da er keine. Gelegenheit erhalten habe, zur Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Stellung zu nehmen.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil nicht zu. Das Recht der Ehefrau, gemäß § 1355 Satz 2 BGB einen Doppelnamen zu führen, sei höchstpersönlich; Folgewirkungen könnten aus diesem Recht weder für den Ehemann noch für die aus dieser Ehe hervorgehenden Kinder abgeleitet werden. Das gelte, auch, nach der Scheidung der Ehe. Andernfalls müßten solche Folgewirkungen auch beim vorzeitigen Tod des Ehemannes oder bei einem Getrenntleben der Ehegatten anerkannt werden.
Gegen die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung spräche auch, daß der Gesetzgeber für nichteheliche und angenommene Kinder aus aufgelösten Ehen in den §§ 1617 Abs. 2, 1758 a Abs. 5 BGB den von der Mutter wieder angenommenen Mädchennamen nur bis zum 18. Lebensjahr vorgesehen habe.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie ist vom Berufungsgericht wirksam zugelassen. Daß der Kläger zur Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten nicht, gehört wurde, macht die Zulassung nicht nichtig und schließt auch eine Bindung des Revisionsgerichts an den Zulassungsbeschluß nicht aus. Die Revision kann jedoch keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, nicht.
Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen eines wichtigen Gründers für die begehrte Namensänderung bejaht.
Bei der Nachprüfung des ablehnenden Bescheids des Beklagten ging das Berufungsgericht von Erwägungen aus, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehen. Es sah in dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, (vgl. BVerwGE 15, 207 [208]; 22, 312 [313]; Urteil vom 21. März 1958 - BVerwG VII C 123.57 - [StAZ 1960, 42]), und zog bei der Abwägung der Interessen des Klägers und derjenigen der Allgemeinheit (vgl. BVerwGE 15, 26, 183, 207 [BVerwG 31.08.1962 - BVerwG VII C 63.60]; Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74]; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = VerwRspr. 20 S. 557]) auch die von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und vom 8. Mai 1963 (GMBl. 1961, 11 [13]; 1963, 230) als Maßstab in Betracht (vgl. BVerwGE 15, 207 [209] mit weiteren Nachweisen).
Die beantragte Namensänderung wird nicht dadurch generell ausgeschlossen, daß es sich bei dem Namen K.-W. um den von der Mutter des Klägers nach § 1355 Satz 2 BGB geführten Doppelnamen handelt. Auch wenn das Recht der Ehefrau, gemäß § 1355 Satz 2 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzuzufügen, höchstpersönlich ist und der Doppelname nach bürgerlichem Recht jedenfalls nicht für eheliche Kinder vorgesehen oder möglich ist, so bedeutet dies für die öffentlich-rechtliche Namensänderung durch die Behörde bei der gebotenen Berücksichtigung der Privatrechtsordnung (vgl. BVerwGE 15, 26 [BVerwG 31.08.1962 - BVerwG VII C 63.60] [29]) lediglich, daß allein die Führung eines Doppelnamens durch die Ehefrau kein wichtiger Grund für die Namensänderung sein darf. Bei Vorliegen eines anderen, die Namensänderung rechtfertigenden Grundes kann dagegen ein Kind auch den Doppelnamen der Ehefrau erhalten. So hat der Senat in zwei Urteilen vom 5. März 1965 (BVerwG VII C 84.64 [BVerwGE 20, 300] und BVerwG VII C 144.61 [FamRZ 1965, 325 = StAZ 1965, 187 = VerwRspr. 17 S. 420 = Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 18]) in Fällen, in denen der Ehename ein sog. Sammelname war, den von der Ehefrau gemäß § 1355 Satz 2 BGB geführten Doppelnamen auch anderen Familienmitgliedern gewährt.
Die Interessenabwägung des Berufungsgerichts bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung vorliegt, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht, wertete als für die Namensänderung sprechende Umstände, daß die Ehe der Eltern des Klägers 1947 geschieden wurde, der Kläger bei seiner Mutter aufwuchs und den Doppelnamen seiner Mutter seit Jahren in gutem Glauben führte sowie unter diesem Namen bekannt ist und bei Behörden geführt wird. Gibt man dabei mit dem Berufungsgericht der Scheidung der Ehe besonderes Gewicht, so läßt sich in der Tat der vorliegende Fall mit dem in den Richtlinien der Bundesregierung geregelten, in dem die geschiedene Mutter ihren Geburtsnamen wieder angenommen hat, vergleichen, auch insoweit, als allein der Umstand, daß die Mutter nicht mehr den Ehenamen führt, nicht zur Namensänderung ausreicht.
Der Wertung des Berufungsgerichts steht auch nicht entgegen, daß der Kläger den Namensänderungsantrag erst im Alter von 22 Jahren stellte. Wenn das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 1617 Abs. 2 und 1758 a Abs. 5 die Namensänderung bei nichtehelichen und angenommenen Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erleichterte, so schließt dies als Regelung typischer Fälle die öffentlich-rechtliche Namensänderung älterer Personen bei Vorliegen eines, wichtigen Grundes nicht aus. Schon die Richtlinien der Bundesregierung für die Bearbeitung, der Namensänderungsanträge stellen für den Fall, der geschiedenen Mutter, die ihren Geburtsnamen wieder angenommen hat (Abschnitt III 5 a), nicht, auf das Alter des Kindes ab. Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 2. Oktober 1970 - BVerwG VII C 38.69 -), daß auch ein erwachsener Sohn den von seiner Mutter nach Scheidung ihrer Ehe wieder angenommenen Mädchennamen als Familiennamen erhalten kann, wenn er in einer besonderen oder engen Bindung zur Mutter steht.
Bei den gegen eine Namensänderung sprechenden Gesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, daß das allgemeine staatliche Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch die Hinzufügung eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt wird. Zudem wird der Kläger auch von den Behörden bereits mit dem Namen K.-W. bezeichnet. Auch die bei der Gewährung von Doppelnamen gebotene Zurückhaltung (vgl. BVerwGE 15, 207 [209]) steht der Namensänderung des Klägers nicht entgegen (vgl. BVerwGE 22, 312 [313]; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = VerwRspr. 20 S. 557]).
Mit dem Berufungsgericht hält es der Senat für vereinbar mit dem Grundgesetz, daß ein erwachsener, ehelicher Sohn, der als Familiennamen den gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern führt, den später von seiner Mutter auf Grund des § 1355 Satz 2 BGB angenommenen Doppelnamen nur im Wege der Namensänderung erhalten kann.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verpflichtungsklage könne stattgegeben werden, wenn nach Lage der Sache eine ablehnende Ermessensentscheidung der Behörde nicht denkbar ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 [58] = VerwRspr. 20 S. 557 [561]]).
Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth