Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1965, Az.: BVerwG VII C 84.64
Anspruch auf Namensänderung wegen Verwechslungsgefahr eines Sammelnamens; Zusätzliche Annahme des adeligen Familiennamens der Ehefrau; Erstreckung der Namensänderung kraft Gesetzes auf die Ehefrau und die Kinder ; Anspruch auf Gewährung eines adeligen Zusatznamens als Doppelname; Richter als Sammelname mit Verwechslungsgefahr ; Mangelhafte Unterscheidungskraft der sogenannten Sammelnamen als ein wichtiger Grund für die Beifügung eines unterscheidenden Zusatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 84.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.10.196 2 - AZ: 14 V 61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 300 - 304
- DVBl 1968, 192
- DÖV 1966, 64-66 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2071 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "adlige Namen"
- NJW 1965, 1291-1292 (Volltext mit amtl. LS) "adlige Namen"
Verfahrensgegenstand
Änderung von sog. Sammelnamen
Adlige Namen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist der Ehename ein sog. Sammelname und fügt die Ehefrau gemäß § 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzu, so besteht regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder.
- 2.
Enthält der Mädchenname der Ehefrau eine ehemalige Adelsbezeichnung, so kann auch diese den übrigen Familienangehörigen, die einen Zusatznamen zu ihrem Sammelnamen begehren, in der Regel nicht vorenthalten werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 1961 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1962 werden aufgehoben, soweit sich die Anfechtungsklage abgewiesen haben.
Ferner werden die Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 21. Oktober 1959 und vom 9. November 1960 aufgehoben.
Soweit der Verpflichtungsantrag abgewiesen ist, wird die Revision zurückgewiesen. Ferner wird der Antrag vom 22. Mai 1964 zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, geboren im Jahre 1901, heiratete Barbara geborene von Proeck. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, Michael, geboren 1941, und Anette, geboren 1942. Seit dem Jahre 1955 beantragte der Kläger mehrfach die Änderung seines Namens in Richter-von Proeck. Wegen der ablehnenden Haltung der Behörde änderte er diesen Antrag wiederholt. Zuletzt beantragte er am 28. Oktober 1957 nur für sich die Änderung des Namens in Richter-von Proeck mit der Maßgabe, daß sich die Namensänderung kraft Gesetzes auf seine Ehefrau und seine Kinder erstrecken sollte. Er begründete seinen Antrag mit der Verwechslungsgefahr seines Sammelnamens Richter. Sein verstorbener Schwiegervater habe wiederholt den Wunsch geäußert, daß wegen der Gefahr des Aussterbens sein Name von Proeck auf die Familie des Klägers übergehen solle. Die Regierung von Oberbayern lehnte die begehrte Namensänderung mit einer Verfügung vom 21. Oktober 1959 und einem Einspruchsbescheid vom 9. November 1960 ab. Sie meint, dem Antrage auf Gewährung eines adeligen Zusatznamens könne aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden, gab aber zu erkennen, daß sie den Namen Richter-Proeck (ohne die Adelsbezeichnung von) vielleicht gewähren würde.
Mit einem Schriftsatz vom 20. Dezember 1960 erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage,
die genannten Bescheide aufzuheben und (so im Berufungsverfahren) die Regierung von Oberbayern zu verpflichten, seinen Familiennamen in Richter-von Proeck zu ändern.
Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag vor der Verwaltungsbehörde. Der Kläger hat ferner die Ablichtung einer Bestätigung des Standesamts Berlin-Charlottenburg vom 31. Januar 1961 nachgereicht, wonach seine Ehefrau mit Wirkung vom 19. Januar 1961 durch Erklärung vor dem Standesbeamten berechtigt und verpflichtet ist, den Familiennamen Richter-von Proeck zu führen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen.
Die Klage wurde in zwei Rechtszügen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in dem Berufungsurteil vom 29. Oktober 1962 aus, die mit dem Namen Richter verbundene Verwechslungsgefahr sei im Falle des Klägers und seiner Familie nicht so groß, daß sie als wichtiger Grund für die Änderung des Namens anerkannt werden könne. Auch der Wunsch des Schwiegervaters sei kein wichtiger Grund.
Mit der Revision beantragt der Kläger,
die genannten Urteile und Bescheide aufzuheben und die Regierung von Oberbayern zu verpflichten, die abgelehnte Namensänderung auszusprechen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag.
Ferner bittet er, seine inzwischen volljährig gewordenen Kinder durch entsprechende Änderung des Rubrums als Mitkläger aufzuführen. Prozeßvollmachten seiner Kinder hat er eingereicht.
Der Beklagte bittet um
Zurückweisung der Revision.
Die Änderung des Rubrums hält er nicht für zulässig, weil sie eine Klageänderung wäre.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Nach § 4 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) würde sich die Änderung des Familiennamens zwar auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder erstrecken, aber nur soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt würde. Der Kläger hat in der Klage nicht erklärt, daß er diese zugleich als gesetzlicher Vertreter seiner damals minderjährigen Kinder erhöbe. Erst im Revisionsverfahren hat er erklärt, daß die inzwischen volljährig gewordenen Kinder als Mitkläger sich an dem Rechtsstreit beteiligen wollen. Das ist nach Lage der Sache eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 142 VwGO). Dem Antrage auf Änderung des Rubrums kann daher nicht entsprochen werden.
Nach § 3 des Namensänderungsgesetzes darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die gemäß § 13 dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien der Bundesregierung, jetzt in der Fassung vom 14. Dezember 1960 (Bundesanz. Nr. 249 vom 24. Dezember 1960, GMBl. 1961 S. 11) bemerken unter VI 1, daß mangelhafte Unterscheidungskraft der sogenannten Sammelnamen ein wichtiger Grund für die Beifügung eines unterscheidenden Zusatzes sein könne. Änderungen lägen in diesen Fällen sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Namensträgers. Sie nennen den Namen Richter als einen solchen Sammelnamen (VI 2). Sie bemerken weiter, daß als Zusatznamen in erster Linie der Geburtsname der Mutter in Frage komme, sowie daß auch der Name der Ehefrau als Zusatzname nicht ausgeschlossen sei (VI 5). Die Ehefrau des Klägers und Mutter der ehelichen Kinder hat ihrem Namen gemäß § 1355 BGB in der Passung vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) bereits ihren Mädchennamen hinzugefügt. Dies spricht dafür, auch dem Kläger und den Kindern, die Träger eines Sammelnamens sind, diesen Namen zu gewähren.
Mit dem Urteil vom 17. November 1959 - BVerwG VII C 20.58 - (BVerwGE 9, 354) hat der erkennende Senat die Gültigkeit des § 1355 BGB n.F., insbesondere seine Vereinbarkeit mit Art. 3 GG bejaht. Hier wurde die Klage einer Frau auf Namensänderung abgewiesen, die nach ihrer Heirat nur ihren Mädchennamen, nicht in Verbindung mit dem Mannesnamen, tragen wollte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde dieser Klägerin mit dem Beschluß vom 26. November 1963 zurückgewiesen (BVerfGE 17, 168). Das Bundesverfassungsgericht führt hier aus, daß die Klägerin mit ihrem Begehren, als verheiratete Frau nur ihren Mädchennamen zu führen, nicht durchdringen könne, deutet aber an, daß § 1355 Satz 2 BGB vielleicht doch verfassungswidrig sein könne, weil der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht vollkommen durchgeführt sei. Der erkennende Senat entnimmt dem Zusammenhang der Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts, daß es an der Gültigkeit der Regel, wonach die Ehefrau dem Mannesnamen ihren Mädchennamen hinzufügen dürfe, nicht zweifelt. Hiernach sieht der erkennende Senat von einer Vorlage der Sache beim Bundesverfassungsgericht wegen der Gültigkeit des § 1355 BGB n.F. ab. Er hält diese Vorschrift aus den Gründen seiner erwähnten Entscheidung vom 17. November 1959 für gültig (wegen des Schrifttums zu dieser Frage s. die Nachweise in dieser Entscheidung, BVerwGE 9, 354 [357], ferner Lauterbach bei Palandt BGB, 24. Aufl. § 1355 Vorbem.).
Nun lautet der Mädchenname der Ehefrau des Klägers nicht Proeck, sondern von Proeck, ihr jetziger Familienname demgemäß Richter-von Proeck. Die bereits erwähnten Richtlinien der Bundesregierung bemerken: "Enthält der als Zusatzname gewünschte Name eine ehemalige Adelsbezeichnung, so ist regelmäßig nur der Name ohne Adelsbezeichnung zu geben." Diese Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) sind zwar keine verbindlichen Rechtsnormen. Erfahrungsgemäß richten sich die zuständigen Behörden jedoch nach ihnen. Darin liegt ihre Bedeutung. Diesen Grundsatz hat die Regierung von Oberbayern wie herkömmlich beachtet. Er beruht auf Art. 109 der Weimarer Verfassung, wonach öffentlich-rechtliche Vorrechte der Geburt oder des Standes aufzuheben waren. Den Adel hat aber die Weimarer Verfassung im Gegensatz zu anderen Kulturstaaten in der Weise abgeschafft, daß sie bestimmt hat: Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens. Hiernach durften adelige Namen weiter getragen werden. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik den Kreis derjenigen, die einen adeligen Namen weitertragen dürfen, erweitert. Während bis vor wenigen Jahren ein adeliges Mädchen durch die Heirat mit einem Manne bürgerlichen Namens ihren adeligen Namen verlor, kann es sich diesen jetzt durch Erklärung gemäß § 1355 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) erhalten. Die Ehefrau des Klägers ist so verfahren. Sie heißt jetzt rechtmäßig Richter-von Proeck. Die Kinder des Klägers und seiner Ehefrau führen zwar nach dem unverändert gebliebenen § 1616 BGB den Familiennamen Richter. Sie sind aber Träger eines Sammelnamens. Nach ständiger Übung kann ihnen ein unterscheidender Zusatzname nicht versagt werden. Auch im vorliegenden Falle hat die Behörde zu erkennen gegeben, daß sie den Namen Richter-Proeck bewilligen würde. Das Gleichberechtigungsgesetz hat den Grundsatz des einheitlichen Familiennamens durchbrochen. Es liegt aber nicht im Sinne des Gesetzes, die Namensungleichheit innerhalb derselben Familie noch zu vermehren. Heißt der Vater Richter und die Mutter Richter-von Proeck, so kann ein wichtiger Grund für die Gewährung dieses Namens an die übrigen Familienangehörigen kaum verneint werden.
Auch das Gesetz vom 29. August 1961 (BGBl. I S. 1621), hat den Kreis derjenigen, die einen adeligen Namen weiter oder wieder tragen dürfen, erweitert und dadurch den Grundsatz des Art. 109 der Weimarer Verfassung weiter abgewandelt. Nach § 3 a des Namensänderungsgesetzes in der Fassung des genannten Gesetzes liegt ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, durch ein Gesetz seines früheren Heimatstaates, das überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betraf, gehindert war, seinen früheren (adeligen) Namen zu führen. Nach § 3 a Abs. 2 gilt dies auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre. Auch im Hinblick auf dieses Gesetz kann die bisherige Übung der Namensänderungsbehörden wohl nicht aufrechterhalten werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines deutschen Staatsbürgers, der früher einen österreichischen Adelsnamen trug, mit dem Beschluß vom 4. Februar 1964 zurückgewiesen (BVerfGE 17, 199). Das Bundesverfassungsgericht erörtert zunächst unter Anknüpfung an die Entscheidung des erkennenden Senats in BVerwGE 9, 323 Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes und gelangt zu dem Ergebnis (S. 206):
"Nach dem Gesagten mag es zweifelhaft sein, ob das Ergänzungsgesetz dem Gleichheitssatz gerecht wird, da es ohne voll überzeugende Gründe zwischen früheren Angehörigen der einzelnen Staaten je nach dem Grad unterscheidet, in dem dort deutsche Minderheiten von adelsfeindlichen Gesetzen oder Verwaltungsmaßnahmen erfaßt wurden."
Das Bundesverfassungsgericht fährt dann fort, daß der aus Österreich stammende Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt sei, da in Österreich die adelsfeindliche Gesetzgebung nicht eine deutsche Minderheit, sondern das gesamte Staatsvolk betroffen habe. Das Bundesverfassungsgericht hat das Ergänzungsgesetz demgemäß nicht für ungültig erklärt. Auch der Gesetzgeber hat es nicht geändert. Die Verwaltungsbehörden wenden es daher weiterhin an (vgl. auch Brintzinger, ÖV 1962, 441; 1965, 129; Graf Bornstorff, ÖV 1963, 126; Ambrosius, ÖV 1963, 602; 1965, 36). Deutsche Staatsbürger, für die die Voraussetzungen des § 3 a des Namensänderungsgesetzes gegeben sind, erhalten demgemäß auf Antrag mehr und mehr ihre früheren adeligen Namen zurück. Dies ist auch bei der Anwendung des § 3 auf den vorliegenden Fall von Bedeutung.
Hiernach haben die Instanzgerichte und die Behörden zu Unrecht verneint, daß ein wichtiger Grund für die Änderung des Namens des Klägers Richter in Richter-von Proeck gegeben sei. Die Urteile und die angefochtenen Verwaltungsakte sind daher aufzuheben.
Dem Verpflichtungsantrage kann aber nicht entsprochen werden, da die Behörde noch keine Ermessensentscheidung getroffen hat. Auch muß geklärt werden, welche Anträge der Kläger und seine volljährig gewordenen Kinder endgültig bei der Behörde stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Boerckel, zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
Dr. Mühl