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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1984, Az.: BVerwG 2 C 44.81

Besoldungsgefüge; Überleitung von Ämtern; Lehrer; Grundschule; Hauptschulen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 44.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 22.05.1979 - AZ: VI 129/77
VGH Baden-Württemberg - 15.04.1980 - AZ: 4 S 1290/79

Fundstelle

  • Buchholz 235 § 18 BBesG Nr 23

Amtlicher Leitsatz

Überleitung von Ämtern in gesetzlich neu geregeltes Besoldungsgefüge nach der am Stichtag tatsächlich wahrgenommenen Funktion (hier: Überleitung von Lehrern an Grundschulen und Hauptschulen in Baden-Württemberg in die Bundesbesoldungsordnung A).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 1980 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 1980 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg insoweit aufgehoben, als es das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt hat. Das erstinstanzliche Urteil wird in vollem Umfang aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. August 1978 bis zum 31. August 1979 den Unterschied zwischen einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung zuzüglich einer Amtszulage nach Fußnote 8 und einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung zu zahlen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1976 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1977 werden auch insoweit aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht seit 1952 im Schuldienst, zunächst des ehemaligen Landes Baden, sodann des beklagten Landes. Er wurde 1956 zum Hauptlehrer an Volksschulen und 1962 zum Oberlehrer an Volksschulen ernannt. Ab 1. Oktober 1959 wurde ihm die Planstelle eines Ersten Lehrers an der Volksschule (später Grundschule) in Allmannsweier (Landkreis Lahr)übertragen. Er erhielt eine Stellenzulage als Erster Lehrer an Volksschulen mit zwei Schulstellen. Mit Wirkung vom 1. September 1962 wurde er in die für den Leiter der Volksschule ausgebrachte Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO eingewiesen; eine Beförderung in das dieser Stelle entsprechende Amt eines Oberlehrers als Leiter von Volksschulen mit drei bis sechs Schulstellen erfolgte nicht. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 a LBesO eingewiesen. Aufgrund des 10. Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 30. Juli 1970 (GBl. S. 321) wurde er in das Amt des Oberlehrers (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) mit einer Stellenzulage als "Erster Lehrer an Grund- und Hauptschulen mit mindestens zwei Schulstellen" gemäß Fußnote 4 übergeleitet. Aufgrund des 12. Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Dezember 1971 (GBl. S. 494) wurde er in das Amt des Lehrers an Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) übergeleitet, behielt aber als Stelleninhaber für seine Person die bisherige Amtsbezeichnung "Oberlehrer" bei. Gemäß Bescheid des Oberschulamts Südbaden vom 19. März 1974 erhielt der Kläger, weil er Leiter einer Grundschule mit drei Schulstellen war, in dieses Amt aber nicht befördert werden konnte, da dessen Fortbestand im Rahmen des Schulentwicklungsplans zweifelhaft war, ab 1. Januar 1974 für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes gemäß Vorbemerkung Nr. 28 zur Landesbesoldungsordnung A eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 a; gleichzeitig fiel die bisher gewährte Stellenzulage als Erster Lehrer weg.

2

Die vom Kläger geleitete Schule hatte am 1. Juli 1975 88 Schüler.

3

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1976 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg dem Kläger - nach Aufhebung zweier vorangegangener Bescheide über die Überleitung in das neue Besoldungsrecht - mit, daß er auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) mit Wirkung vom 1. Juli 1975 aus der bisherigen Besoldungsgruppe A 12 LBesO in die Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit der Amtsbezeichnung Lehrer übergeleitet worden sei; die bisher gewährte Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 28 zur Landesbesoldungsordnung A falle weg; wegen der eintretenden Verringerung seiner Bezüge erhalte er eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage gemäß Art. IX§ 11 des 2. BesVNG. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Bescheid vom 9. Februar 1977 zurück.

4

1979 wurde der Kläger zum Rektor ernannt und mit Wirkung vom 1. September 1979 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen.

5

Die Klage mit dem Antrag,

  1. 1.

    den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1976 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1977 aufzuheben;

  2. 2.

    das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger seit dem 1. Juli 1975 nach der Besoldungsgruppe A 13 zu besolden;

    hilfsweise,

    das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Juli 1975 unter Anrechnung der bisher gezahlten Zulagen eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Gehalt nach den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 zu zahlen;

    weiter hilfsweise,

    das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Juli 1975 unter Anrechnung der bisher gezahlten Zulagen eine Amtszulage in Höhe von 125 DM monatlich zu zahlen;

    nochmals hilfsweise,

    das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger unter Abzug zuviel erhaltener Beträge so zu stellen, als wenn er seit dem 1. Juli 1975 nach der neuen Besoldungsgruppe A 12 mit der Amtszulage von 125 DM übergeleitet worden wäre,

6

hat das Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Beklagten verpflichtet, dem Kläger anstelle der erhaltenen Besoldung für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 31. August 1979 Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung A zuzüglich einer Amtszulage nach Fußnote 8, ferner für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 31. Juli 1978 den Unterschied zwischen dieser Besoldung und der bei einer Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung A sich ergebenden Besoldung als Stellenzulage zu gewähren; den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1976 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1977 hat er aufgehoben, soweit sie entgegenstehen; im übrigen hat er unter Zurückweisung der Berufung die Klage abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

7

Gemäß Art. IX § 4 des 2. BesVNG sei der Kläger besoldungsrechtlich ab 1. Juli 1975 in das Bundesbesoldungsgesetz übergeleitet worden. Maßgebend für dieÜberleitung seien die in der Überleitungsverordnung enthaltenen Bestimmungen. Die insoweit für beamtete Lehrkräfte in Baden-Württemberg getroffenen Regelungen seien jedoch auf den Kläger nicht anwendbar und wiesen eine Lücke auf. Nach bisheriger Amtsbezeichnung und bisheriger Besoldungsgruppe falle der Kläger an sich unter die Nr. 1, 1.1 und 1.2 der Überleitungsübersicht, Abschnitt II (Baden-Württemberg). Der Verordnunggeber habe aber die dort vorgeseheneÜberleitung nicht auf solche Lehrkräfte angewendet wissen wollen, die - wie der Kläger - im Amt des Lehrers an Grund- und Hauptschulen entsprechend ihrer regelmäßigen Dienstaufgabe Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 Schülern gewesen seien. Die in Nr. 3 vorgesehene Überleitungsregelung treffe auf den Kläger ebenfalls nicht zu, denn er sei nicht Oberlehrer in der Besoldungsgruppe A 12 a LBesO gewesen. Das Finanzministerium des beklagten Landes habe in seinen Erlassen vom 30. August und 16. November 1976 die Auffassung vertreten, das bisherige statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO habe nach seinem Amtsinhalt nicht auch die Funktion des Leiters einer Schule mit mehr als 80 Schülern umfaßt. Für Leiter von Grund- und Hauptschulen mit drei bis sechs Schulstellen sei das Amt des Oberlehrers in Besoldungsgruppe A 12 a vorhanden gewesen; das diesem Aufgabenbereich entsprechende höherwertige Amt könne aber nur im Wege der Beförderung verliehen werden. Nach einem Organisationserlaß über die Festsetzung der Klassenstärke auf höchstens 44 Schüler könne eine Schule aber bei zwei Schulstellen unter Umständen bis zu 88 Schülern gehabt haben; Erste Lehrer an solchen Schulen mit zwei Schulstellen und mehr als 80 Schülern seien in das bundesrechtliche Amt eines Hauptlehrers nach Besoldungsgruppe A 13 BBesOübergeleitet worden. - Dies sei schon im Ansatzpunkt nicht zutreffend, denn aus dem Wort "mindestens" in der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 12 LBesO ergebe sich, daß das statusrechtliche Amt des "Ersten Lehrers an Grund- und Hauptschulen mit mindestens zwei Schulstellen" auch die Leitung von Schulen mit mehr als zwei Schulstellen und von daher auch mit mehr als 80 Schülern umfaßt habe. Es widerspreche den Grundsätzen der Überleitungsverordnung sowie jeder inneren Sachgerechtigkeit, wenn Erste Lehrer an Schulen mit nur zwei Schulstellen und 81 bis 88 Schülern in das bundesrechtliche Amt eines Hauptlehrers = als Leiter einer Grund-, Haupt- oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO übergeleitet seien, während Erste Lehrer an Schulen mit mehr als zwei Schulstellen und auch mehr als 88 Schülern eine demgegenüber schlechtere Überleitung hinnehmen sollten. - Der Kläger sei zwar am Stichtag der Überleitung nicht mehr Erster Lehrer gewesen. Er sei aber - im Amt des Lehrers an Grund- und Hauptschulen in der Besoldungsgruppe A 12 LBesO - unter Wegfall der Stellung als Erster Lehrer Leiter einer Grundschule gewesen, die mehr als 80 Schüler gehabt habe. Da es vor dem 1. Juli 1975 weder statusrechtlich noch besoldungsrechtlich ein eigenständiges Amt mit der Aufgabenumschreibung "soweit Leiter von Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- und Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern" gegeben habe, knüpfe dieÜberleitungsverordnung für Zwecke der Überleitung an den als regelmäßige Dienstaufgabe tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenbereich an. Der vom Finanzministerium des beklagten Landes eingeschlagene Weg einer Überleitung in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO erscheine deshalb nicht gangbar. Vielmehr seien in Baden-Württemberg Lehrer an Grund- und Hauptschulen in der Besoldungsgruppe A 12 LBesO, die am Stichtag entsprechend ihrer regelmäßigen Dienstaufgabe Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 Schülern gewesen seien, in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzüglich einer Amtszulage gemäß Fußnote 8 mit der Amtsbezeichnung "Lehrer"übergeleitet worden. Für die Dauer der höherwertigen Verwendung stehe ihnen eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit Amtszulage und der bei einer Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO sich ergebenden Besoldung zu mit der Maßgabe, daß diese Stellenzulage nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in der Besoldungsgruppe A 12 auch nach Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung zu gewähren sei. Hiernach habe der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. August 1979 Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzüglich einer Amtszulage nach Fußnote 8; für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Juli 1978 habe er außerdem Anspruch auf eine Stellenzulage zur Überbrückung des Unterschiedes zur Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Denn die vom Kläger bis zu seiner Beförderung (und Versetzung) mit Wirkung vom 1. September 1979 geleitete Grundschule in Schwanau-Allmannsweier habe nach dem 1. Juli 1975 bis einschließlich des Schuljahres 1977/78 ständig mehr als 80 Schüler gehabt; erst im Schuljahr 1978/79 sei die Schülerzahl auf 73 abgesunken. - Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat, das Berufungsgericht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Beklagten auferlegt.

8

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

9

Er beantragt,

das Urteil das Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. April 1980 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Mai 1979 zurückzuweisen.

10

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Das Berufungsgericht habe die das Besoldungsrecht beherrschenden Grundsätze des Gesetzesvorbehalts und der amtsgemäßen Besoldung außer acht gelassen. Der Kläger habe zwar bei Inkrafttreten des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und neuregelungsgesetzes die Funktion eines Schulleiters an einer Grundschule mit mehr als zwei Schulstellen wahrgenommen, aber gleichwohl (nur) das Amt eines Lehrers an einer Grund- und Hauptschule in der Besoldungsgruppe A 12 LBesO innegehabt. Ein Schulleiteramt im statusrechtlichen Sinne oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 a LBesO sei dem Kläger nicht übertragen worden. Er sei auch nicht mehr Alleinstehender oder Erster Lehrer mit einer Stellenzulage gewesen. Bei dieser Sachlage sei die Schülerzahl und die Anzahl der Schulstellen nicht relevant. Er sei zutreffen in das dem Inhalt dieses landesrechtlichen Amtes entsprechende bundesrechtliche Amt des Lehrers in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übergeleitet worden. Eine Besoldung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Funktion verstoße gegen § 19 des Bundesbesoldungsgesetzes.

11

Der Kläger tritt der Revision entgegen und hat Anschlußrevision eingelegt.

12

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. April 1980 zu ändern, die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 17. Dezember 1976 und 9. Februar 1977 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 31. August 1979 nach Besoldungsgruppe A 13 zu besolden, sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußrevision zurückzuweisen.

14

II.

Die Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt zwar revisibles Recht. Es erweist sich aber - soweit der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben hat - aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf die zulässige (unselbständige) Anschlußrevision des Klägers (§ 141 in Verbindung mit § 127 VwGO; vgl. BVerwGE 36, 218 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 55.68] <224 f.>) ist diesem die mit der Klage geltend gemachte Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung - BBesO - auch für die Zeit vom 1. August 1978 bis zum 31. August 1979, für die im Hinblick auf das Schrumpfen der Schülerzahl der vom Kläger geleiteten Schule das Berufungsgericht den Anspruch nur teilweise, nämlich nur in Höhe des Unterschieds zwischen der erhaltenen Besoldung und einer Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzüglich Amtszulage nach Fußnote 8 für begründet gehalten hat, in vollem Umfang zuzusprechen.

15

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht mit der Zuerkennung einer Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzüglich einer Amtszulage nach Fußnote 8 und der bei einer Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO sich ergebenden Besoldung für die Dauer der Verwendung als Leiter einer Schule mit mehr als 80 Schülern (hier: vom 1. Juli 1975 bis 31. Juli 1978) revisibles Recht verletzt hat. Die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, jetzt gültig in der unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 <BGBl. I S. 2081>, - BBesG - in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG) verbietet es, einem Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 28<35>; 44, 249 <263 f.>; BVerwGE 18, 293 <295 f.>; Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - <Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4>). Besoldung steht dem Beamten grundsätzlich nur nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Gesetze und des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes zu (vgl. auch § 3 Abs. 1 BBesG). In aller Regel begründet deshalb die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines bestimmten höherwertigen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) keinen Anspruch auf den nach der Besoldungsordnung diesem Dienstposten zugeordneten Besoldungsstatus (vgl. Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - <Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1>, Beschluß vom 8. März 1976 - BVerwG 6 B 56.75 - <ZBR 1976, 148>). Dieser Gesetzesvorbehalt gilt auch für die Gewährung von Zulagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG). Einer ausdehnenden Auslegung besoldungsrechtlicher Vorschriften sind durch die stark kasuistische Regelung des geltenden Besoldungsrechts von vornherein enge Grenzen gesetzt (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 - <Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 4 = ZBR 1983, 232> mit weiteren Nachweisen). Gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG dürfen zwar für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden. Für den Fall des Klägers ist eine solche besoldungsgesetzliche Zulagenregelung aber nicht - auch nicht in § 46 Abs. 1 BBesG (wie der Kläger hilfsweise geltend macht) - getroffen worden. Eine Stellenzulage für die Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten eines im Stellen- und Organisationsplan mit der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe versehenen Amtes, wie sie früher in§ 21 Abs. 2 BBesG in der vor dem Ersten Besoldungsneuregelungsgesetz vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629) geltenden Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 917) und in den entsprechenden Vorschriften der Besoldungsgesetze der Länder vorgesehen war, ist dem geltenden Bundesbesoldungsgesetz fremd (vgl. auch Schwegmann-Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar <Band II>, § 42 RdNrn. 4, 20 f.).

16

Dem Kläger, den der Beklagte 1979 zum Rektor ernannt und rückwirkend ab 1. September 1979 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen hat, steht Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO aber deshalb schon ab 1. Juli 1975 zu, weil er zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes (Art. IX § 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern <2. BesVNG> vom 23. Mai 1975 <BGBl. I S. 1173> in Verbindung mit § 1 der Verordnung zurÜberleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter undüber die künftig wegfallenden Ämter <ÜlV - 2. BesVNG>) vom 1. Oktober 1975 <BGBl. I S. 2608> sowie der hierzu gehörenden Anlage I, Abschnitt II<Baden-Württemberg> als Lehrer an Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung - LBesO -) in ein Amt dieser Besoldungsgruppe übergeleitet worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts weist die gesetzliche Regelung insoweit keine ausfüllungsbedürftige und -fähige Lücke auf (vgl. zur Lückenfüllung im Besoldungsrecht BVerwGE 57, 183 <185>: Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 - <a.a.O.> und vom 30. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 77.67 -). Vielmehr ist der entsprechende Inhalt der gesetzlichen Regelung in der Überleitungsübersicht in Anlage I der Überleitungsverordnung lediglich unvollständig wiedergegeben worden. Das ist unschädlich. Die Überleitungsvorschriften haben im wesentlichen deklaratorischen Charakter und verdeutlichen als Hilfsnormen zu den Normen des Besoldungsgesetzes die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus (vgl. BVerwGE 40, 229<232>). Da sich der Anspruch des Klägers auf Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ab 1. Juli 1975 unmittelbar aus der kraft Gesetzes eingetretenen Überleitung ergibt, ist - entgegen der Meinung des Beklagten - auch der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts für die Besoldung nicht berührt.

17

Im einzelnen gilt folgendes:

18

Gemäß Art. IX § 14 Abs. 1 des 2. BesVNG sind die Rechtsvorschriften der Länder, soweit sie besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes enthalten, mit Ablauf des 30. Juni 1975 (Art. XI § 3 Abs. 1 des 2. BesVNG) außer Kraft getreten. An ihre Stelle sind die - auch für die Beamten der Länder geltenden (Art. 74 a Abs. 1 GG) - Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes getreten. Wie die Überleitung der am Tage vor dem Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetzes im Amt befindlichen Beamten vorzunehmen ist, deren Einstufung durch dieses Gesetz geregelt wird, bestimmt Art. IX § 4 des 2. BesVNG. Nach dessen Abs. 2 sind, soweit durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetz Einstufungen, Amtszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zuÄmtern geändert sowie Amtszulagen oder Funktionsbezeichnungen zuÄmtern eingeführt worden sind, die hiervon betroffenen Ämter in der Überleitungsverordnung zum Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetz aufgeführt. Die genannten Änderungen sind nach Wortlaut und Sinn des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetzes mit unmittelbarer Wirkung in Kraft getreten; die in Art. IX § 4 Abs. 2 des 2. BesVNG vorgesehene Rechtsverordnung hat grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung (vgl. auch Schwegmann-Summer a.a.O., Art. IX § 4 des 2. BesVNG, RdNrn. 1, 2).

19

Von der Überleitung in das Bundesbesoldungsrecht ist auch das bisher landesrechtlich geregelte Amt des Klägers erfaßt worden. In den Ländern in Kraft geblieben sind u.a. gemäß Art. IX§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des 2. BesVNG solche landesrechtlichen Vorschriften, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetzes weiterhin von den Ländern getroffen werden können. Gemäß § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 BBesG nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BBesG dürfen in Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von denÄmtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden. Das vom Kläger am 1. Juli 1975 innegehabte Amt eines Lehrers an Grund- und Hauptschulen fällt unter keine der im Bundesbesoldungsgesetz einzeln benannten Fallgruppen, bei denen den Ländern eine Regelungskompetenz ausdrücklich zugewiesen worden ist. Es fällt auch nicht in den Regelungsbereich des § 20 Abs. 3 Satz 1 BBesG, der den Ländern als Ausfluß der zum Kernbereich ihrer Hoheitsbefugnisse gehörenden Organisationsgewalt die Möglichkeit zur Schaffung landesspezifischer Ämter einräumt (vgl. hierzu BVerfGE 34, 9 [BVerfG 26.07.1972 - 2 BvF 1/71] <20 f.>; Schwegmann-Summer <Band I>, § 1 RdNr. 24 und § 20 RdNr. 15). Aus der Einbeziehung der im Schuldienst tätigen Beamten in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 der Bundesbesoldungsordnung ergibt sich vielmehr, daß damit die Möglichkeiten der Ämterverleihung insoweit abschließend geregelt sind (vgl. Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 31.80 - <Buchholz 237.7 § 8 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1 - DVBl. 1983, 1108, 1109>).

20

Die Bundesbesoldungsordnung A sieht das Amt des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen in der Besoldungsgruppe A 12 vor, soweit es nicht anderweitig eingereiht ist. Als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern erhält der Lehrer in der Besoldungsgruppe A 12 eine Amtszulage in Höhe von monatlich 125 DM gemäß Fußnote 8. Für die Funktion der Leitung einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern ist das Amt des Hauptlehrers in der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen. Mit dieser Regelung, die für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen (Leitung einer Schule mit einer gewissen Zahl von Schülern) verschiedene Ämter bereitstellt, hat der Besoldungsgesetzgeber insoweit im Schulbereich die besoldungsrechtliche Einstufung der bisher in den Ländern sehr verschiedenartig ausgestalteten Ämter zusammengeführt und im Gesetz selbst (vgl. im übrigen § 20 Abs. 2 Satz 3 BBesG) im Sinne einer funktionsgerechten Bewertung (§ 18 BBesG) neu geordnet (vgl. hierzu BTDrs. 7/1906, S. 76 f. <Nr. 6>; Schwegmann-Summer <Band I>, Einleitung vor Teil I, Abschnitt II Ziff. 6; <Band II>, § 42 BBesG RdNr. 13; Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 7 Anm. 9 d). Wie sich auch aus derÜberleitungsübersicht zu § 1 Abs. 1 ÜlV-2. BesVNG (Abschnitt II: Lehrkräfte und Beamte im Schulaufsichtsdienst, Baden-Württemberg, lfd. Nrn. 1.2 und 3.1) ablesen läßt, hat der Bundesgesetzgeber dabei u.a. die bisherigen im Lande Baden-Württemberg vorhandenen Ämter des Lehrers an Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) und des Oberlehrers als Leiter von Grund- und Hauptschulen mit drei bis sechs Schulstellen (Besoldungsgruppe A 12 a LBesO) teilweise zusammengefaßt und die so verschmolzenen bisherigen Ämter durch gesetzliche Funktionszusätze in Spiegelstrichen wieder - andersartig - aufgegliedert (vgl. hierzu auch Summer, ZBR 1982, 321 <337 ff.>). Anknüpfungspunkt der Funktionszusätze ist die Schülerzahl der vom Lehrer geleiteten Schule; die bisher maßgebliche Zahl der Schulstellen hat der Gesetzgeber dagegen ebensowenig aufgegriffen wie bisher gewährte Stellenzulagen (hier: Stellenzulage gemäß Vorbem. Nr. 28 zur Landesbesoldungsordnung A i.d.F. des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes). Gegen eine derartige grundlegende Neuordnung des Besoldungsrechts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 6 C 11.67 - <Buchholz 235.12 § 26 LBesG Berlin Nr. 6> sowie insbesondere zum Wegfall einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Zulage als Alleinstehender und Erster Lehrer im Zuge einer Überleitung in eine neue Besoldungsordnung Urteil vom 20. Mai 1965 - BVerwG 8 C 55.63 -<Buchholz 235.1 Niedersachsen § 25 LBesG Nr. 1> und Beschlüsse vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 6 B 46.69 - und vom 12. März 1971 - BVerwG 6 B 53.70 -; zu der besonders weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei solchen Regelungen vgl. auch BVerfGE 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <378 f.>).

21

In dieses neugeordnete bundesrechtliche Ämtergefüge sind auch die am Stichtag des Inkrafttretens des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetzes vorhandenen Ämter einzufügen (Art. IX § 4 Abs. 1 und 2 des 2. BesVNG). Sie werden hierdurch nicht etwa wie bei dem Einzelakt der Verleihung eines neuen Amtes individuell geändert, sondern normativ (unter Beibehaltung oderÄnderung der bisherigen Amtsbezeichnung) der neuen besoldungsrechtlichen Einstufung zugewiesen mit der Folge, daß der Beamte unmittelbar kraft Gesetzes Anspruch auf die nunmehr nach Maßgabe der Besoldungsordnung mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge erwirbt (vgl. BVerwGE 40, 229<231 f.>; Summer, ZBR 1966, 78 <79>). Anknüpfungspunkt für die Überleitung ist naturgemäß das unter der Geltung früherer Besoldungsordnungen verliehene und am Überleitungsstichtag innegehabte statusrechtliche Amt (vgl. auch Spalten 2 und 3 der Überleitungsübersicht zu § 1 Abs. 1 ÜlV-2. BesVNG). Nach Art. IX § 4 Abs. 2 Satz 1 des 2. BesVNG werden nur die zum Inhalt des statusrechtlichen Amtes gehörenden Amtszulagen, nicht aber auch sonstige Zulagen - wie etwa Stellenzulagen - bei der Überleitung berücksichtigt. Sie werden folgerichtig in derÜberleitungsübersicht zu § 1 Abs. 1 ÜlV-2. BesVNG bei den bisherigen statusrechtlichen Ämtern nicht erwähnt. Für die Zuordnung eines vorhandenen Amtes zu einer bestimmten Besoldungsgruppe innerhalb des bundesrechtlich neu gestalteten besoldungsrechtlichen Ämtergefüges ist, da die nunmehr anzuwendende Besoldungsordnung - wie dargelegt - die Ämter der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen nach bestimmten Funktionen (Leitung einer Schule mit einer gewissen Zahl von Schülern) gegeneinander abgrenzt, ebenfalls maßgeblich, welche entsprechende Funktion der jeweilige Lehrer amÜberleitungsstichtag tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. BRDrs. 347/75, S. 3 <zu Teil II>; Lantermann, Die PersV 1975, 467 <470>). Dies wird übrigens auch durch die Vorbemerkung zurÜberleltungsübersicht zu § 1 Abs. 1 ÜlV-2. BesVNG bestätigt, wonach die in Spalte 2 in Klammern gesetzten Hinweise keine gesetzlichen Funktionsbezeichnungen sind. - Der in § 19 BBesG niedergelegte Grundsatz der Amtsbezogenheit der Besoldung, wonach es für einen Anspruch auf eine der wahrgenommenen-Funktion entsprechende Besoldung regelmäßig der vorgängigen Verleihung des durch diese Funktion gekennzeichneten Amtes bedarf (vgl. BVerwGE 40, 229 f.; Schinkel in Fürst, GKöD, Band III K § 19 Rz. 18 f.), greift in Fällen der Änderung des Besoldungsstatus durch Gesetzesänderung nicht ein. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, im Zuge einer Neuordnung der Besoldung die Einstufung eines vorhandenen Amtes in das von ihm strukturell geänderte Besoldungsgefüge nach der an einem bestimmten Stichtag tatsächlich ausgeübten Funktion auszurichten und eine damit verbundene Höherstufung unmittelbar wirksam werden zu lassen.

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Hiervon ausgehend ist das vom Kläger innegehabte Amt eines Lehrers an Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) mit Wirkung vom 1. Juli 1975 - unter gleichzeitiger Änderung der Amtsbezeichnung in "Hauptlehrer" - in die Besoldungsgruppe A 13 BBesOübergeleitet worden. Denn nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger am maßgeblichen Stichtag in diesem statusrechtlichen Amt tatsächlich Leiter einer Grundschule mit 88 Schülern. - Die hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Darauf, daß dem bisherigen statusrechtlichen Amt eines Lehrers an Grund- und Hauptschulen der funktionelle Aufgabenbereich der Leitung einer Schule mit mehr als 80 bzw. 88 Schülern nicht zugeordnet war, kann nicht mehr abgestellt werden. Dieser Aufgabenbereich folgte dem Inhalt des bisherigen statusrechtlichen Amtes (vgl. hierzu auch BVerwGE 65, 253<254 ff.> mit weiteren Nachweisen), der indes infolge der grundlegenden Umgestaltung des Ämtergefüges und des neuen Zuschnitts der einzelnen Ämter der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in der Bundesbesoldungsordnung insoweit nicht mehr maßgebend ist. Unerheblich ist auch, daß dem Kläger kein Schulleiteramt im statusrechtlichen Sinne bzw. kein Amt der Besoldungsgruppe A 12 a LBesO übertragen war. Für das von ihm innegehabte Amt, soweit es - wie hier - am Stichtag des Inkrafttretens der neuen Besoldungsordnung tatsächlich mit der Funktion der Leitung einer Schule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern als regelmäßige Dienstaufgabe verbunden war, ist kraft Gesetzes die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO als nunmehr amtsgemäße Besoldung festgelegt worden. Der Umstand, daß der Fall des Lehrers an Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) mit einer tatsächlich wahrgenommenen Funktion der Leitung einer Schule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern in der - deklaratorischen -Überleitungsübersicht zu § 1 Abs. 1 ÜlV-2. BesVNG, Abschnitt II, Baden-Württemberg (lfd. Nr. 1) nicht aufgeführt worden ist, was übrigens angesichts des in den Erlassen des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 30. August und 16. November 1976 niedergelegten und vom Beklagten auch in diesem Verfahren vorgetragenen Rechtsstandpunkts folgerichtig war, vermag an der kraft Gesetzes eingetretenen Überleitung des Amtes des Klägers in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO ebenfalls nichts zu ändern. Schließlich ist die kraft Gesetzes vollzogene besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes des Klägers unabhängig davon in Kraft geblieben, wie sich die nach dem Funktionszusatz maßgebliche Schülerzahl der von ihm geleiteten Schule nach demÜberleitungsstichtag weiter entwickelt hat.

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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 6 B 80.80) auf je 7.600 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller