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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1976, Az.: BVerwG 6 B 56/75

Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung; Dienstbezüge; Eingruppierung; Besoldungsgruppen; Haushaltsplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1976
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 56/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • Buchholz 235, § 53 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

Der Beamte hat auch dann nur Anspruch auf die nach dem Besoldungsrecht mit dem ihm übertragenen statusrechtlichen Amt verbundenen Dienstbezüge, wenn er tatsächlich die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnimmt, und zwar selbst dann, wenn dies über längere Zeit hinweg der Fall ist und für das übertragene Aufgabengebiet im Stellenplan und Organisationsplan eine dem höherwertigen Amt entsprechende Planstelle vorgesehen ist.

Eine gegen höherrangiges Recht verstoßende Eingruppierung bestimmter statusrechtlicher Ämter verleiht den Amtsinhabern keinen Anspruch auf höhere Besoldung.

Die besoldungsrechtliche Bewertung der Ämter (d.h. die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen) sowie die Feststellung des Stellenplans (im Rahmen des Haushaltsplans) ist Sache des Gesetzgebers und nicht des Dienstherrn. Dienstpostenbewertungen des Dienstherrn binden weder den Besoldungsgesetzgeber noch den Haushaltsgesetzgeber, ebensowenig ist der Gesetzgeber an entsprechende Stellenanforderungen des Dienstherrn gebunden, noch vermag der Dienstposteninhaber daraus Ansprüche auf Höherstufung herzuleiten.