Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1983, Az.: BVerwG 2 C 31.80
Volksschulkonrektor als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule; Wegfall eines Amtes vor Aushändigung der Ernennungsurkunde; Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern; Berechtigtes Interesse an Feststellung des Amtes im statusrechtlichen Sinne; Aushändigung als für die Ernennung maßgeblicher Vorgang; Im Rahmen des Beamtenrechts geltender besonderer Vorbehalt des Gesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 31.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 15434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 12.10.1978 - AZ: 1 K 34/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.05.1980 - AZ: 6 A 2770/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 8 LBG NW
- 2. BesVNG vom 23. Mai 1975
- § 43 Abs. 1 VwGO
- § 12 Abs. 1, 2 LBG NW
Fundstellen
- DVBl 1983, 1108-1110 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 181-182 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Wegfall eines Amtes vor Aushändigung der Urkunde
Amtlicher Leitsatz
Ist im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde das zu verleihende Amt rechtlich nicht (mehr) vorhanden, so liegt eine Ernennung nicht vor.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1933 geborene Kläger wurde am 1. April 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Volksschullehrer z.A. und am 25. März 1971 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Volksschullehrer ernannt. Mit Schreiben vom 5. August 1974 bewarb er sich um die ausgeschriebene Stelle eines Volksschulkonrektors als Fachleiter am Bezirksseminar in Dorsten im Fach Mathematik. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 wurde er mit der Wahrnehmung dieses Amtes beauftragt; er erhielt fortan eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage.
Mit Urkunde vom 30. Juni 1975 wurde der Kläger zum "Volksschulkonrektor - als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule -" ernannt. Die Urkunde wurde ihm am 8. Juli 1975 ausgehändigt. Mit Begleitverfügung des Regierungspräsidenten Münster wurde er von diesem Tage an in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 12 a eingewiesen.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1976 stellte der Beklagte fest, daß eine Ernennung zum Volksschulkonrektor nicht erfolgt sei, da das Amt (im statusrechtlichen Sinne) eines Volksschulkonrektors - als Fachleiter an einem Bezirksseminar - durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) am 1. Juli 1975, also vor Aushändigung der Ernennungsurkunde, weggefallen sei. Gleichzeitig stellte er fest, daß die Ernennungsurkunde vom 30. Juni 1975 keinen Urkundscharakter im Sinne des § 8 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (- LBG - in der Fassung vom 6. Mai 1970, GV.NW. S. 344) besitze, der Kläger seit seiner Ernennung zum Volksschullehrer ununterbrochen diese Dienstbezeichnung führe und keiner höheren Besoldungsgruppe als A 12 angehöre.
Den Widerspruch des Klägers beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 3. und 28. Dezember 1976, die er nicht als Verwaltungsakte verstanden wissen wollte, ablehnend.
Die dagegen gerichtete Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 1976 aufzuheben und festzustellen, daß er am 8. Juli 1975 zum "Volksschulkonrektor - als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule -" ernannt worden sei, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 1978 ergangene Urteil abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch das angefochtene Urteil vom 20. Mai 1980 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Klage sei zulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, welches Amt im statusrechtlichen Sinne er innehabe (§ 43 Abs. 1 VwGO). Er könne diese Feststellung seines statusrechtlichen Amtes mit allen seine rechtlichen Wirkungen umfassenden Sinne auch nicht durch eine Leistungsklage, insbesondere eine allein auf Zahlung bestimmter Dienstbezüge gerichtete Leistungs- oder Verpflichtungsklage erlangen (§ 43 Abs. 2 VwGO).
Der Kläger könne die begehrte Feststellung aber nicht erreichen. Denn er sei am 8. Juli 1975 nicht wirksam zum Volksschulkonrektor - als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule - ernannt worden. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß es sich bei der Aushändigung der Urkunde am 8. Juli 1975 nicht um eine nichtige Ernennung handele. Die Gründe, aus denen eine Ernennung nichtig sei, seien in § 11 Abs. 1 und 2 LBG abschließend aufgezählt. Es handele sich weiterhin nicht um einen der Fälle, in denen eine Ernennung gemäß § 12 Abs. 1, 2 LBG zurückzunehmen sei bzw. zurückgenommen werden könne. Vielmehr sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß es sich bei der Aushändigung der Urkunde um eine sogenannte "Nicht-Ernennung" handele. Beim Nichtakt seien Mängel im Ernennungsvorgang gegeben, die es ausschließen würden, den Akt überhaupt als Ernennung anzusehen. Für einige dieser Mängel, nämlich die Nichtbeachtung der in § 8 Abs. 2 LBG vorgeschriebenen förmlichen Voraussetzungen (z.B. Aushändigung und bestimmter Inhalt der Urkunde), sei als gesetzliche Folge ausdrücklich vorgesehen, daß eine Ernennung nicht vorliege (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LBG). Die Fälle der Nicht-Ernennung seien aber nicht auf formale Mängel mit gesetzlich geregelter Folge beschränkt. So werde allgemein auch der Mangel fehlender Einwilligung des zu Ernennenden bei Teilnahme an dem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt der Ernennung als Fall der Nicht-Ernennung angesehen. Bestehe bei der Verleihung eines Amtes das Amt nicht (oder nicht mehr), so schließe dieser inhaltliche Mangel im Ernennungsvorgang es ebenfalls aus, den Akt überhaupt als Ernennung anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe diesen Fall zu Recht an die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG angeknüpft. Liege nach dieser Regelung eine Ernennung nicht vor, wenn bei der Verleihung eines Amtes in der Urkunde die Amtsbezeichnung fehle, so müsse die gleiche Folge erst recht eintreten, wenn das verliehene Amt überhaupt nicht existiere. Insofern sei auch dem Berufungsvorbringen, hier habe dem Ernennungsakt kein unerläßliches Tatbestandsmerkmal gefehlt, nicht zuzustimmen. Das fehlende Tatbestandsmerkmal in dem hier streitigen Fall sei die Existenz des Amtes gewesen, das verliehen werden sollte.
Ebensowenig treffe das Vorbringen des Klägers zu, das Amt habe bei seiner Ernennung noch bestanden. Zwar habe das Amt bei Ausstellung der Ernennungsurkunde am 30. Juni 1975 noch bestanden, aber nicht mehr bei dem für die Ernennung maßgeblichen Vorgang der Aushändigung am 8. Juli 1975 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG). Denn das inzwischen am 1. Juli 1975 in Kraft getretene 2. BesVNG habe in der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes (Art. I § 20 des 2. BesVNG in Verbindung mit der Besoldungsordnung A) das Amt eines Volksschulkonrektors - als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an Volksschulen - nicht mehr enthalten. Dementsprechend bestimmten auch die maßgeblichen Überleitungsvorschriften für die bisherigen Inhaber des Amtes, d.h. die das Amt am Tage vor dem Inkrafttreten des 2. BesVNG inngehabt hätten, die Überleitung in das Amt eines Lehrers an allgemeinbildenden Schulen (Art. IX § 4 Abs. 2 des 2. BesVNG, § 1 Abs. 1 der Überleitungsverordnung - ÜlV - vom 1. Oktober 1975, BGBl. I S. 2608, und Anlage 1 hierzu, II. Lehrkräfte und Beamte im Schulaufsichtsdienst, Lfd. Nr. 4.1 Nordrhein-Westfalen). Die Überleitung dieses Personenkreises in besoldungsrechtlicher Hinsicht sei gemäß den erwähnten Vorschriften durch die Einstufung in BesGr. A 12 zuzüglich der Zahlung einer Überleitungszulage (Art. IX § 11 des 2. BesVNG) erfolgt.
Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung sachgerecht gestellte Feststellungsantrag gebe dem Senat keine Veranlassung, auf die schriftsätzlich geltend gemachten Zahlungs- bzw. Schadensersatzforderungen näher einzugehen. Insoweit werde lediglich angemerkt, daß eine Zahlung nach der Besoldungsgruppe A 12 a schon deshalb hätte scheitern müssen, weil es diese Besoldungsgruppe - wie dargelegt - nach dem 1. Juli 1975 nicht mehr gegeben habe. Ein Beamter habe aber Besoldungsansprüche nur nach Maßgabe der Gesetze. Eine auf Schadensersatz gerichtete Verpflichtungs- oder Leistungsklage wäre unzulässig gewesen, weil diese einen vor Klageerhebung bei der Behörde zu stellenden entsprechenden Antrag voraussetzten. Ein solcher Antrag sei hier nicht ersichtlich. Es handele sich dabei um eine Klagevoraussetzung und nicht bloß um eine im Prozeß nachholbare Sachurteilsvoraussetzung.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung von § 8 LBG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1980 aufzuheben, sowie auf die Berufung des Klägers hin das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abzuändern und den angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 1976 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger am 8. Juli 1975 zum Volksschulkonrektor - als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule - ernannt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO), dem Kläger sei auf Grund der ihm am 8. Juli 1975 ausgehändigten Urkunde vom 30. Juni 1975 das statusrechtliche Amt des Volksschulkonrektors - als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule - übertragen worden, ist unbegründet.
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es Aufgabe des Staates, die Rechtsstellung, insbesondere das Statusrecht der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Komm., Art. 98 RdNr. 3 unter Hinweis auf Art. 33 RdNr. 64). Im Rahmen dieses im Beamtenrecht geltenden besonderen Vorbehalt des Gesetzes sind, abweichend von den im allgemeinen Verwaltungsrecht geltenden Grundregeln über fehlerhafte und nichtige Verwaltungsakte oder Nicht-Verwaltungsakte, besondere gesetzliche Voraussetzungen normiert. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist auch das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die am 8. Juli 1975 erfolgte Ernennung nicht den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344) entsprach, und daß daher nach § 8 Abs. 3 Satz. 1 LBG eine Ernennung nicht vorlag.
Eine Ernennung im Sinne der genannten Vorschriften war zwar nach dem Inhalt der Urkunde gewollt. Denn nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 LBG bedarf es einer Ernennung "zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und anderem Endgrundgehalt". Der Kläger befand sich vor dieser Ernennung in der im Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (GV.NW S. 264) in der Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung ausgewiesenen Amt als "Volksschullehrer" und ihm sollte das in der Besoldungsordnung A 12 a ausgewiesene Amt als "Volksschulkonrektor - als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule -" verliehen werden.
Dieses Amt stand jedoch ab 1. Juli 1975 - und damit im Zeitpunkt der Ernennung am 8. Juli 1975 - nicht mehr zur Ernennung zur Verfügung. Durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) ist das Amt "Volksschulkonrektor - als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule -" mit Wirkung vom 1. Juli 1975 abgeschafft worden. Denn § 1 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung des Art. I des 2. BesVNG regelt die Besoldung der Bundesbeamten sowie der Beamten der Länder. § 20 Abs. 1 und Abs. 3 BBesG bestimmt, daß die Ämter der Beamten in Bundes- und Landesbesoldungsordnungen geregelt werden und daß in Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden dürfen, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der Zuordnung der Funktionen wesentlich unterscheiden. Derartige Ausnahmen liegen hier nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Einbeziehung der im Schuldienst tätigen Beamten in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 der Bundesbesoldungsordnung A im 2. BesVNG, daß damit die Möglichkeit der Ämterverleihung insoweit abschließend geregelt ist. Die Auslegung, daß das dem Kläger am 8. Juli 1975 verliehene Amt des "Volksschulkonrektors - als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule -", ausgewiesen in der Besoldungsgruppe A 12 a, mit Wirkung vom 1. Juli abgeschafft worden ist, wird bestätigt durch die am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter (ÜlV - 2. BesVNG) vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608). Nach deren § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 sowie der Anlage 1 ist das bisherige Amt als "Volksschulkonrektor - als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule - bisherige Besoldungsgruppe A 12 a" ab 1. Juli 1975 geändert in das Amt "Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - neue Besoldungsgruppe A 12". Diese Verordnung erfaßt zu Recht diesen Personenkreis, da nach der Ermächtigungsnorm des Art. IX § 4 Abs. 2 des 2. BesVNG die Einstufung (A 12 a in A 12), die Amtsbezeichnung ("Volksschulkonrektor" in "Lehrer") sowie die Funktionsbezeichnung ("als Fachleiter an einem Bezirksseminar für das Lehramt an der Volksschule" - in "- an allgemeinbildenden Schulen soweit nicht anderweitig eingereiht -") geändert worden war. Dieser Personenkreis war nach Art. IX § 11 Abs. 1 und 2 des 2. BesVNG unter Gewährung einer Überleitungszulage in die neue Besoldungsgruppe überzuleiten.
Daraus folgt, daß dem Beklagten ab 1. Juli 1975 für Zwecke der Ernennung das bisherige Amt einschließlich der damit notwendigerweise verbundenen Amtsbezeichnung nicht mehr zur Verfügung stand. Im Sinne des Ernennungsrechts (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG) fehlt auch dann die Amtsbezeichnung, wenn in der Urkunde eine rechtlich nicht (mehr) vorhandene Amtsbezeichnung enthalten ist. Daher liegt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG eine Ernennung nicht vor.
Dem steht nicht entgegen, daß nach Art. IX § 4 Abs. 2 des 2. BesVNG unter bestimmten Voraussetzungen vor dem 1. Juli 1975 ernannte Beamten "für ihre Person die bisherige Amtsbezeichnung weiterhin führen" konnten. Im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG, wonach in der Urkunde bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung enthalten sein muß, kann es nur auf die bei der Ernennung geltende Rechtslage ankommen, das heißt, es muß im Zeitpunkt der Ernennung ein verleihungsfähiges Amt und eine damit verbundene Amtsbezeichnung rechtlich zur Verfügung stehen. Da diese - wie oben dargelegt - im Zeitpunkt der Ernennung nicht zur Verfügung standen, fehlte der Urkunde die konstitutiv erforderliche Bezeichnung eines Amtes und die damit notwendigerweise verbundene Amtsbezeichnung.
Die Rechtslage nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG schließt die Annahme einer nichtigen Ernennung im Sinne des § 11 LBG aus. Abgesehen davon sind die im Bundesbeamtengesetz (§ 11) und in den entsprechenden Beamtengesetzen der Länder geregelten Nichtigkeitsgründe (hier § 11 LBG) abschließend und erschöpfend geregelt (zu § 14 BayBG vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1970 - BVerwG 6 C 125.67 - [NJW 1970, 2260, 2261 [BVerwG 25.02.1970 - VI C 125/67]]).
Fehl geht auch der Einwand der Revision, der Ernennungsvorgang sei in zwei notwendige Akte, nämlich die Erstellung der Urkunde sowie deren Aushändigung zu trennen; falle der erste Teil in eine Zeit, in der das entsprechende Amt sowie die Amtsbezeichnung zur Verfügung gestanden hätten, läge keine Nichternennung vor. Die Revision verkennt, daß nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LBG erst der Aushändigung der Urkunde rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung zukommt und daß es für die Frage, ob die Urkunde nichtig ist oder ob eine Nichternennung vorliegt, allein auf diesen Zeitpunkt ankommt. Solange sich die Ernennungsurkunde noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, ist sie ein Internum ohne Außenwirkung, und der Ernennungsvorgang kann jederzeit angehalten und rückgängig gemacht werden (BVerwGE 55, 212 [BVerwG 01.02.1978 - 6 C 9/77] [214]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.600 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Wert entspricht in etwa dem zweifachen Jahresbetrag der Überleitungszulage, die der Kläger im Falle einer wirksamen Ernennung nach Art. IX § 11 des 2. BesVNG erhalten hätte.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller