Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1970, Az.: BVerwG VI C 125.67

Verfahrensrecht; Beamtenrecht; Zum Feststellungsinteresse für eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage bei primärer Verfolgung eherechtlicher Ansprüche (hier: Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft); zur Vereinbarkeit des Beamtenverhältnisses des Angehörigen eines Mitglieds des zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte mit dem Truppenstatut

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI C 125.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 01.08.1967 - AZ: 136 - I/67

Fundstellen

  • NJW 1970, 2260-2261 (Volltext mit amtl. LS) "Vereinbarkeit eines Beamtenverhältnisses mit dem Truppenstatut"
  • RiA 1970, 139

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. August 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist ... Staatsangehöriger und Mitglied des zivilen Gefolges der ... in Deutschland. Seine Ehefrau, die Beigeladene, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Im September 1966 wurde sie von der Beklagten als Studienassessorin in das Beamten Verhältnis auf Probe übernommen.

2

Im Juni 1967 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht ... Klage erhoben mit dem Antrag,

festzustellen, daß die Anstellung seiner Ehefrau als ... bei der Städtischen ... der Beklagten nichtig ist.

3

Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

4

Er falle mit seinen Angehörigen unter Artikel II des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190). Seine Ehefrau sei aufgrund dieses Artikels in der Ausübung ihrer staatsbürgerlichen Rechte beschränkt. Diese Nachteile müsse sie in Kauf nehmen, zumal ihr beträchtliche Vorteile aus ihrer rechtlichen Stellung zustünden. Da der Kläger als ... Staatsbürger zur Wahrung der Rechte und Pflichten seiner Ehefrau und seines ehelichen Kindes verpflichtet sei, habe er ein rechtliches Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses. Die Anstellung seiner Ehefrau, die sich der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis widersetze, sei wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Truppenstatuts nichtig.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß die Übernahme der Ehefrau des Klägers in das Beamtenverhältnis den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe.

6

Die Beigeladene hat sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen.

7

Das Verwaltungsgericht ... hat durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 1967 ergangene Urteil die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

8

Die Feststellungsklage sei zulässig.

9

Nach § 43 VwGO könne die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Bei dem Beamtenverhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen, dessen Nichtbestehen vom Kläger behauptet werde, handele es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe nicht entgegen, daß die Rechtsbeziehungen nicht zwischen dem Kläger und einem Prozeßbeteiligten, sondern zwischen der Beklagten und einer dritten Person, der Beigeladenen, bestünden. Dies sei in der Rechtsprechung zur zivilprozessualen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) anerkannt und auch auf den Verwaltungsprozeß zu übertragen. Der Kläger habe aufgrund der Würdigung seines Vertrags, insbesondere wegen der dargelegten familiären und beruflichen Schwierigkeiten, auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 VwGO.

10

Die Klage sei aber unbegründet. Der Kläger könne mit seiner Auffassung, das Truppenstatut und das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218) einerseits und die bestehenden familienrechtlichen Bestimmungen andererseits verböten die Begründung eines Beamtenverhältnisses durch die Beigeladene in der Weise, daß ein Beamtenverhältnis schlechthin nichtig sei, nicht durchdringen. Die bloße. Begründung eines Beamtenverhältnisses, das einen Lehrberuf wie den der Beigeladenen zum Gegenstand habe, verstoße nicht gegen Artikel II des Truppenstatuts. Dieser Artikel verbiete lediglich eine mit dem Geiste des Abkommens nicht zu vereinbarende Tätigkeit, insbesondere jede politische Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit liege bei dem von der Beigeladenen ausgeübten Beruf nicht vor. Selbst wenn jedoch die Begründung eines Beamtenverhältnisses der Beigeladenen bei der Beklagten in irgendeiner Form gegen Artikel II des Truppenstatuts verstieße, wäre dies für die Gültigkeit des Beamtenverhältnisses ohne Bedeutung. Sowohl die Begründung als auch die Beendigung und die Nichtigkeit eines Beamtenverhältnisses unterlägen den strengen Formvorschriften der Beamtengesetze. Für die Beigeladene sei das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) maßgebend, das sich in den grundlegenden Vorschriften an das Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes halte. Aus den vorliegenden Personalakten der Beigeladenen ergebe sich, daß bei ihrer Ernennung alle Formvorschriften beachtet worden seien. Ein Tatbestand, der zur Nichtigkeit des Beamtenverhältnisses führen könnte, liege nicht vor. Art. 14 BayBG zähle die Nichtigkeitsgründe abschließend auf. Es sei nicht möglich, die dort aufgezählten Tatbestände in irgendeiner Richtung zu erweitern. Unter den Beteiligten selbst bestehe kein Streit darüber, daß die Beigeladene, wie sich auch aus den Personalakten ergebe, die deutsche Staatsangehörigkeit bei ihrer Ernennung besessen habe und noch besitze. Die Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen führe für sich allein nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine beschränkte Staatsangehörigkeit, etwa für Personen, die wie die Beigeladene unter das Truppenstatut fielen, kenne das deutsche Recht nicht.

11

Ebenso wie die Nichtigkeitsgründe seien auch die Entlassungstatbestände im Bayerischen Beamtengesetz abschließend geregelt. Keiner der in Art. 39 und 40 BayBG geregelten Fälle treffe auf die Beigeladene zu. So habe die Beigeladene ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis jetzt nicht in das Ausland verlegt. Ihre Stellung als Angehörige eines Mitglieds der ausländischen Streitkräfte bzw. des zivilen Gefolges sei nicht als ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Nr. 4 BayBG anzusehen.

12

Unberücksichtigt bleiben müßten Einwendungen, die der Kläger auf das deutsche und amerikanische Familienrecht stütze. Privatrechtliche Verhältnisse könnten die öffentlich-rechtliche Erklärung der Beigeladenen, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, nicht berühren. Die Frage, ob die familienrechtliche Bindung, etwa im Falle der Geltung des amerikanischen Rechts, so stark sein könnte, daß der Kläger einen Antrag der Beigeladenen auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Erfolg zu erzwingen vermöge, könne und dürfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entschieden werden.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten und der Beigeladenen eingelegte Sprungrevision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Beigeladene aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

14

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

15

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen.

16

II.

Die Revision ist zulässig (vgl. § 134 Abs. 1 und 3 VwGO), aber nicht begründet.

17

Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

18

Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren als Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Beamtenverhältnisses zwischen der Beklagten und der Beigeladenen aufgefaßt. Dieser Auslegung wird man bei sachgerechter Betrachtung zustimmen können, obwohl der eigentliche Klageantrag nur auf Feststellung der "Nichtigkeit" der Anstellung der Beigeladenen als Studienassessorin bei der Beklagten gerichtet ist. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß es für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht erforderlich ist, daß der Kläger an dem strittigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als Rechtssubjekt unmittelbar beteiligt ist (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 43 RdNr. 7; Redeker-von Oertzen, VwGO, 3. Aufl., § 43 RdNr. 7; Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 43 Anm. 2 b). Davon geht auch die Entscheidung BVerwGE 24, 272 (279)[BVerwG 06.07.1966 - V C 79/65] aus.

19

Das Verwaltungsgericht hat ein Feststellungsinteresse des Klägers "aufgrund der Würdigung seines Vortrags, insbesondere wegen der dargelegten familiären und beruflichen Schwierigkeiten" bejaht. Dies ist allerdings keine stichhaltige Begründung. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen ein Feststellungsinteresse des Klägers gerade gegenüber der Beklagten herzuleiten ist (vgl. auch hierzu Eyermann-Fröhler, § 43 RdNr. 11). In dieser Hinsicht ist bisher - auch in der mündlichen Revisionsverhandlung - nicht ausreichend und schlüssig dargetan worden, daß der Kläger ein nach den besonderen Umständen des Falles anzuerkennendes, schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung gegenüber der Beklagten hat. Dem Kläger geht es nach seinem gesamten Vorbringen in Wirklichkeit darum, daß er von seiner Ehefrau die Beendigung ihres - nach seiner Auffassung mit den für ihn maßgebenden ehe- und familienrechtlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden - Beamtenverhältnisses verlangen kann. Hierüber haben aber gegebenenfalls die Zivilgerichte im Rahmen einer Klage auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB zu entscheiden. Nach der unbestrittenen Angabe der Beklagten ist hier die Durchführung einer solchen Klage bereits daran gescheitert, daß das Landgericht Gießen, bei dem der Kläger zunächst die Klage eingereicht hatte, seine örtliche Zuständigkeit verneint und der Kläger keinen Antrag auf Verweisung an das zuständige Landgericht gestellt hat. Er will nunmehr offensichtlich auf dem Umweg über eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage erreichen, was ihm bisher durch Erhebung der Klage auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor den Zivilgerichten nicht gelungen ist. Für eine derartige Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte kann aber ein Bedürfnis nicht ohne weiteres anerkannt werden. Nach alledem ist bereits ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Klägers in Zweifel zu ziehen.

20

Abgesehen davon ist das Begehren des Klägers jedenfalls sachlich-rechtlich nicht begründet. Die Frage, ob die erweiterte Revisibilität in Beamtensachen nach § 127 BRRG in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) auch für die Sprungrevision gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts gilt, kann offenbleiben (vgl. hierzu die vom VIII Senat in BVerwGE 24, 186 [187, 188] [BVerwG 08.06.1966 - BVerwG VIII C 153/63] geäußerten Bedenken gegen die vom II. und VI. Senat in bezug auf die ursprüngliche Fassung des § 127 BRRG entwickelte Praxis, deren Grundgedanke - vgl. Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 36.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 134 VwGO Nr. 8] - auch für eine extensive Auslegung der Neufassung angeführt werden könnte). Denn selbst bei Unterstellung einer erweiterten Revisibilität würde sich nichts an dem - für den Kläger ungünstigen - sachlich-rechtlichen Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ändern, weil das Verwaltungsgericht das Bayerische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (GVBl. 1967 S. 153) zutreffend angewendet hat.

21

Ein Tatbestand, der zur Nichtigkeit des Beamtenverhältnisses der Beigeladener oder zu ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetzes führen könnte, liegt nicht vor. Die Nichtigkeitsgründe sind in Art. 14 BayBG abschließend und erschöpfend aufgezählt (vgl. Hartmann-Janssen, BayBG, 3. Aufl., Art. 14 Anm. 1; Hefele-Schmidt, BayBG, Art. 14 Anm. 1). Das gleiche gilt für die in Art. 39 BayBG aufgezählten Tatbestände, die kraft Gesetzes zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen. Die Beigeladene besaß im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses die deutsche Staatsangehörigkeit; sie besitzt sie auch heute noch. Durch die Eheschließung mit dem Kläger hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juli 1959 - BVerwG I C 119.57 - [Buchholz BVerwG 11, Art. 16 GG Nr. 4 = DÖV 1959, 866 [BVerwG 07.07.1959 - BVerwG I C 119.57]]; ferner Palandt, BGB, 28. Aufl., Vorbem. 7 vor Art. 7 und Anm. 1 zu Art. 13 EGBGB). Ein Nichtigkeitsgrund nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 BayBG oder ein Entlassungstatbestand nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 BayBG scheidet daher aus.

22

Im übrigen ist die Eigenschaft als Angehöriger eines Mitglieds des zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte kein Hindernis für die Begründung und das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, wie es hier zur Erörterung steht. Artikel II des Truppenstatuts legt den Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte und des zivilen Gefolges sowie ihren Angehörigen zwar die Verpflichtung auf, sich jeder mit dem Geiste des Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Die Tätigkeit als Sprachlehrerin für Deutsch und Französisch, wie sie von der Beigeladenen als Beamtin an einer Mädchen-Oberrealschule in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, ist aber mit dem Geiste des Abkommens vereinbar; sie stellt ohne Zweifel keine politische Tätigkeit im Sinne des genannten Artikels dar. In diesem Zusammenhang fällt besonders ins Gewicht, daß die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und des zivilen Gefolges ausdrücklich verpflichtet sind, das Recht des Aufnahmestaates zu achten (vgl. hierzu Rumpf, Das Recht der Truppenstationierung in der Bundesrepublik, 1969, S. 17). Hieraus ergibt sich für der. Kläger die - nicht nur moralische - Verpflichtung, seine deutsche Ehefrau nicht an ihrem durch die deutschen Gesetze (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG, § 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährleisteten Recht zu hindern, den von ihr gewählten Beruf im Beamtenverhältnis zu ergreifen und auszuüben. Das Truppenstatut, das Zusatzabkommen und das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) enthalten keine Bestimmungen, die die hier in Betracht kommenden Grundrechte deutscher Staatsangehöriger, die durch Eheschließung Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges geworden sind, einschränken. Die Berufung der Revision auf Art. 116 Abs. 1 GG liegt neben der Sache. Der Vorbehalt "anderweitiger gesetzlicher Regelung" läßt den Kernbestand des Art. 116 Abs. 1 GG unberührt; er behält dem Gesetzgeber lediglich vor, den Besitz, den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit näher zu regeln (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 116 RdNr. 3).

23

Nach deutschem Recht gibt es aber keine beschränkte Staatsangehörigkeit für Personen, die - wie die Beigeladene - unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte geworden sind und daher unter das Truppenstatut (vgl. Artikel I Abs. 1 Buchst. c) fallen.

24

Die auf das deutsche und ... Ehe- und Familienrecht gestützten Einwendungen des Klägers gegen die Berufstätigkeit der Beigeladenen berühren nicht die Nichtigkeit oder das Bestehen ihres Beamtenverhältnisses. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger der Einstellung der Beigeladenen in den Dienst der Beklagten hätte zustimmen müssen, ob die Berufstätigkeit der Beigeladenen mit ihren Pflichten gegenüber Ehe und Familie vereinbar wäre und ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, diese Umstände der Einstellung der Beigeladenen in ihren Dienst zu prüfen. Die Einwendungen des Klägers betreffen insoweit seine ehelichen Beziehungen zu der Beigeladenen; selbst wenn sich daraus ergeben könnte, daß die Ernennung der Beigeladenen zur Beamtin ermessensfehlerhaft war - wofür kaum etwas spricht -, ließe sich das mit der Klage verfolgte Feststellungsbegehren darauf nicht stützen.

25

Durch den erst in der Revisionsbegründung gestellten Hilfsantrag, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Beigeladene aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, wird ein nach Klagegrund und Klageantrag neues Begehren in das Verwaltungsstreitverfahren eingeführt. Es handelt sich daher um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (vgl. § 142 VwGO). Abgesehen davon liegt ein beamtenrechtlicher Entlassungsgrund (vgl. Art. 39, 40 BayBG) nicht vor.

26

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Bundesrichter Dr. Waitz ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert