Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1959, Az.: BVerwG I C 119.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 119.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.04.1957 - AZ: VII A 472/56
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über Personalausweise v. 19.12.1950 (BGBl. I S. 807)
- § 17 Nr. 6 RuStAG
- Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG
Fundstellen
- DÖV 1959, 866-867 (Volltext mit amtl. LS)
- StAZ 1960, 12
In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1957 wird zurückgewiesen.
Der Revisionskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die als deutsche Staatsangehörige geboren worden ist, heiratete am 1. Februar 1951 in Brüggen/Ndrh. den aus Litauen stammenden Leo K. dem die Botschaft der litauischen Exilregierung in London im Jahre 1950 einen litauischen Paß ausgestellt hatte. Mit der Begründung, daß die Klägerin durch die Eheschließung Ausländerin geworden sei, verlangte die Behörde von ihr die Rückgabe des Bundespersonalausweises, in dem sie als deutsche Staatsangehörige bezeichnet worden war. Die Klägerin, die inzwischen einen anderen Mann geheiratet hat, beschritt den Verwaltungsrechtsweg und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zugleich festzustellen, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe. Das Landesverwaltungsgericht entsprach den Anträgen der Klägerin. Das Berufungsgericht bestätigte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wies aber den Feststellungsantrag der Klägerin ab, weil dieser Antrag gegen eine unzuständige Behörde gerichtet worden sei. Im übrigen führte das Berufungsgericht u.a. aus:
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei die Staatsangehörigkeit des früheren Ehemannes der Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt gewesen. Der später vorgelegte litauische Paß des geschiedenen Ehemannes müsse unberücksichtigt bleiben, denn es komme auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an, auch könne durch den Reisepaß die Staatsangehörigkeit des geschiedenen Ehemannes der Klägerin nicht bewiesen werden. Es sei im übrigen nicht Aufgabe des Gerichts die Zweifel über die Staatsangehörigkeit der Klägerin zu klären. Solange solche Zweifel bestünden, könne man die Klägerin nicht so behandeln, als ob sie durch die Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben habe. Erst wenn feststehe, daß sie ihre frühere deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, dürfe die Behörde sie als Ausländerin behandeln. Es widerspreche dem Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, die gegen Ausländer gegebenen Maßnahmen bereits vorher gegen sie zu treffen.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des öffentlichen Interesses Revision eingelegt. Er rügt, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Er ist der Meinung, daß die Klägerin die litauische Staatsangehörigkeit erworben und damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, also den Bundespersonalausweis, in dem sie als deutsche Staatsangehörige bezeichnet werde, zu Unrecht besitze.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
In dem Revisionsverfahren ist von dem Bundesgesetz über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 (BGBl. I S. 807) auszugehen, wonach jede Person im Bundesgebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und nach den Vorschriften der Meldeordnung der Meldepflicht unterliegt, verpflichtet ist, einen Personalausweis zu besitzen und auf Verlangen vorzulegen, soweit sie sich nicht durch einen gültigen Paß ausweisen kann. Indem der Gesetzgeber die Ausweispflicht in dieser Weise verfügte, ging er davon aus, daß jeder Ausweispflichtige im Besitz eines richtigen Ausweises sein muß. Wenn auch das Bundesgesetz darüber ausdrücklich nichts besagt, ergibt sich doch aus dem Wesen der Ausweispflicht, daß die Behörde berechtigt und verpflichtet ist, unrichtige Ausweise einzuziehen. Unabhängig von den Vorschriften, die das Land. Nordrhein-Westfalen hierzu erlassen hat, kann sie den Ausweis zurückfordern, wenn er unrichtig geworden sein sollte. Dabei kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Behörde ihrerseits verpflichtet ist, in solchen Fällen neue richtige Ausweise auszugeben. Der Ausweis der Klägerin, der die Angabe enthält, daß sie deutsche Staatsangehörige ist, ist kein richtiger Ausweis mehr, wenn die Klägerin durch die Eheschließung mit Leo K. die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.
Nach § 17 Nr. 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - verlor eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Vorschrift ist jetzt nicht mehr gültig. Zur Zeit aber, als die Klägerin die Ehe mit K. einging, war die Vorschrift noch insoweit in Kraft, als sie nicht dem Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - widersprach. Nach diesem Grundrechtsartikel darf der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Dadurch ist § 17 Nr. 6 RuStAG teilweise außer Kraft gesetzt werden. Die Vorschrift konnte daher seit Inkrafttreten des Grundgesetzes, bis sie im Jahre 1953 völlig aufgehoben wurde, nur noch in beschränktem Umfang angewandt werden. Nur dann, wenn eine deutsche Staatsangehörige durch die Eheschließung nicht staatenlos im Sinne des Art. 16 GG wurde, verlor sie nach § 17 Nr. 6 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen, die hiernach für eine Anwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG vorliegen müssen, sind aber im Falle der Klägerin nicht gegeben.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kommt - abgesehen von der Staatenlosigkeit - für den früheren Ehemann der Klägerin nur die sowjetrussische oder die litauische Staatsangehörigkeit in Betracht. Nach sowjetrussischem Recht wird durch Eheschließung die sowjetrussische Staatsangehörigkeit nicht erworben (vgl. Staatsangehörigkeitsrecht der UdSSR und der baltischen Staaten, Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg 1950 Bd. 3 S. 60 ff.). Die Klägerin hätte also in diesem Falle, da sie sonst staatenlos geworden wäre, ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Nach litauischem Recht (vgl. Art. 2 des litauischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. August 1939, a.a.O. Bd. 3 S.99) erwirbt eine Ausländerin bei ihrer Eheschließung mit einem Litauer die litauische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin würde also, wenn ihr früherer Ehemann Litauer war, die litauische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Ob der geschiedene Ehemann der Klägerin die sowjetrussische Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung des Präsidiums der UdSSR vom 7. September 1940 (vgl. Z.f. osteurop.Recht Bd. 7 S. 184) erworben hat, oder ob er für den Rechtsverkehr innerhalb der Bundesrepublik litauischer Staatsangehöriger geblieben ist, mag hier dahingestellt bleiben, insbesondere bedarf es hier keiner Stellungnahme des Gerichts, wie sich u ca. der deutsch-russische Grenzvertrag vom 10. Januar 1941 (abgedruckt bei Seidel, Die Beziehungen zwischen Deutschland und der Sowjetunion 1939 bis 1941, S. 309) auf diese Frage auswirkt; denn auch wenn die Klägerin durch die Eheschließung die litauische Staatsangehörigkeit erworben haben sollte, hat sie bei richtiger Auslegung des Art. 16 GG die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren.
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG will dem deutschen Staatsangehörigen die rechtliche Beziehung zum deutschen Staatsgebiet so lange erhalten, als er nicht in eine entsprechende Beziehung zu einem anderen Staatsgebiet getreten ist. Die litauische Staatsangehörigkeit bezieht sich zwar rechtlich auf das alte litauische Staatsgebiet, aber sie wird in diesem Gebiet von seinen Machthabern nicht anerkannt. Sie ermöglicht daher ihrem Erwerber nicht die Verwirklichung derjenigen Rechte, die eine Staatsangehörigkeit gewähren kann, die in vollem Umfang in dem zu ihr gehörenden Staatsgebiet anerkannt wird. Der litauische Staatsangehörige befindet sich in dieser Hinsicht in der Lage eines Staatenlosen. Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlorengeht, sofern sonst der Betroffene staatenlos wird, so muß im Falle des Erwerbs der litauischen Staatsangehörigkeit dasselbe gelten. Auch wenn also die Klägerin durch die Eheschließung die litauische Staatsangehörigkeit erworben haben sollte, würde sie dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Es bedurfte bei dieser Rechtslage keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach es dem Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechen würde, einen deutschen Staatsangehörigen als Ausländer zu behandeln, solange nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und dadurch die deutsche verloren hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer