Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1985, Az.: VIII ZR 176/84
Ein die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache beeinflussender Umstand; Beschaffenheit der Kaufsache ; Einfluss der baulichen Gegebenheiten des Aufstellungsortes der Kaufsache auf die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache; Eigenschaften einer Sache; Ein die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache beeinflussender, außerhalb der Sache selbst liegender Umstand als Eigenschaft einer Sache; Ansprüche aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 176/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 18.04.1984
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1985, 1020 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2472-2473 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
kaufmännischer Angestellter Rainer S., L. H.straße 132 in K.,
Prozessgegner
1) Firma M. Maschinen GmbH & Co.,
vertreten durch die M. Maschinen Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Gustav K., Gerhard M. und Hartmut K., B.straße 4-10 in M.,
2) Firma M. Maschinen Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Gustav K., Gerhard M. und Hartmut K., B. straße 4-10 in M.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache beeinflussender Umstand, der nicht in der Beschaffenheit der Sache selbst, sondern in den baulichen Gegebenheiten ihres Aufstellungsortes seinen Grund hat, der Sache "anhaftet" und daher eine Eigenschaft darstellt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. April 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 43.859,55 DM nebst Zinsen aus 43.849,55 DM abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) (im folgenden: Beklagte), eine Kommanditgesellschaft, verkauft technische Ausrüstungen für chemische Reinigungen und Wäschereien. Sie verfügt über besondere Erfahrungen bei der "Umrüstung" älterer Betriebe und bietet für derartige Vorhaben eine umfassende Beratung bei der Planung und Durchführung unter der Bezeichnung "M.-Konzept" an. Die Beklagte zu 2) ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin.
Im Dezember 1978 erwarb der bis dahin branchenfremd tätig gewesene Kläger eine in gemieteten Räumen betriebene Wäscherei. Er wollte diese modernisieren und bezog zu seiner Information u.a. im Februar und März 1979 die jeweilige Ausgabe der Fachzeitschrift "Wäscherei und Praxis". Darin warb die Beklagte für ihr "M.-Konzept". Der Kläger setzte sich daraufhin mit der Beklagten in Verbindung. Nach einer Besichtigung des Betriebes des Klägers kam es am 3. Mai 1979 zwischen dem Kläger und dem Handelsvertreter T. der Beklagten zu Verhandlungen über den Kauf von Geräten für die Wäscherei. Dieser beriet den Kläger unter Berücksichtigung der bei der Besichtigung getroffenen Feststellungen und verkaufte ihm, nachdem der Kläger zuvor bei einer anderen Firma eine neue Mangel für mindestens 20.000,- DM gekauft hatte, durch schriftlichen Vertrag vom 3. Mai 1979 auf Abzahlung zwei Waschautomaten für je 9.600,- DM und einen gasbeheizten Wäschetrockner zum Preise von 5.040,- DM. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, in denen ein Haftungsausschluß für Verschulden von Handelsvertretern bei Verhandlungen und Beratungen vor, bei und nach Vertragsschluß vorgesehen ist, soweit es nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruht.
Der verkaufte Trockner, der in den Betriebsräumen des Klägers zum Zwecke der Entlüftung an einen Kamin angeschlossen werden mußte, benötigt einen Kamin mit einem Querschnitt von mindestens 380 cm2. Ein geringerer Querschnitt führt zu einem starken Leistungsabfall. Der vorhandene Kamin wies einen Querschnitt von nur 312 oder 325 cm2 auf. Insoweit hatte der Zeuge T. keine Feststellungen getroffen.
Nachdem der Bezirksschornsteinfegermeister den Kamin für den Anschluß des Trockners freigegeben hatte, wurden die Geräte von der Beklagten geliefert. Der Trockner wurde an den Kamin angeschlossen und bis Ende September 1979 ohne erkennbare Störungen betrieben. Mit Beginn der Heizperiode staute sich jedoch der Rauch in den Wohnungen der anderen Mieter, weil er wegen der starken Blaswirkung des Trockners in Verbindung mit einer Undichtigkeit des Kamins nicht abziehen konnte. Das Gewerbeaufsichtsamt untersagte daraufhin den weiteren Betrieb des Trockners. Der im November 1979 unternommene Versuch, durch den Einbau eines Nirosta-Rohres in den Kamin für einen ordnungsgemäßen Transport der Abluft zu sorgen, schlug fehl. Im Dezember 1979 stellte der Kläger den Wäschereibetrieb ganz ein 1980 nahm die Beklagte die an den Kläger gelieferten Geräte zurück. Auf den Kaufpreis hatte der Kläger bis dahin nach seiner Behauptung 6.274,29 DM gezahlt.
Der Kläger hat Rückzahlung dieses Betrages und Schadensersatz wegen - infolge der Geschäftsaufgabe - nutzloser Aufwendungen und Gewinnausfalles beansprucht. Seine Forderung hat er mit insgesamt 67.060,43 DM beziffert und davon - unter Angabe der Reihenfolge der im einzelnen aufgeschlüsselten Positionen - 50.000,- DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 6. Mai 1980 und 10,- DM vorgerichtlichen Mahnkosten klageweise geltend gemacht.
Er hat vorgetragen, die Beklagten hätten ihn über das Erfordernis des Kaminanschlusses und eines ausreichenden Kaminquerschnittes nicht beraten, obwohl er den Zeugen T. am 3. Mai 1979 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß er branchenfremd und in besonderem Maße auf die Beratung durch die Beklagten angewiesen sei. Bei richtiger Beratung hätte er den unzureichenden Querschnitt des Kamins festgestellt, vom Kauf der Geräte abgesehen und den Waschsalon mit den ursprünglich vorhandenen Geräten weiterbetrieben. Durch die falsche Beratung sei es dazu gekommen, daß er sein Geschäft habe aufgeben müssen und seine Existenzgrundlage verloren habe.
Die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers im einzelnen entgegengetreten und haben sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hinsichtlich des geleisteten Teils des Kaufpreises in Höhe von 6.150,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10. September 1980 stattgegeben. Im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des über die zuerkannten Zinsen hinausgehenden Anspruches auf Zinsen aus dem Betrag von 6.150,45 DM richtet (10,5 % für die Zeit vom 6. Mai 1980 bis 9. September 1980 und 5,5 % seit dem 10. September 1980).
Das Berufungsgericht hat einen Verzug der Beklagten mit der Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreisteils vor dem 10. September 1980 und eine schlüssige Darlegung der vom Kläger geltend gemachten Zinshöhe verneint. Diese, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Würdigung greift die Revision nicht an.
II.
Im übrigen hält das Berufungsurteil, soweit dadurch zum Nachteil des Klägers erkannt wurde, im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Rechtlich bedenkenfrei ist allerdings die - von der Revision vorsorglich zur Überprüfung gestellte - Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden keine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages zu. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung davon, die Beklagte habe dem Kläger gegenüber keine selbständige, von den sonstigen vertraglichen Absprachen unabhängige Beratungspflicht übernommen, daraus abgeleitet, daß nach der Aussage des Zeugen T. bei den Verkaufsverhandlungen von dem "M.-Konzept" keine Rede gewesen sei, der Kläger der Beklagten auch nicht die gesamte Planung der Neueinrichtung des Waschsalons und deren Durchführung überlassen habe, ferner selbst nicht behauptet habe, daß von einer entgeltlichen Beratung durch die Beklagte gesprochen worden sei, und daß der Kläger in der Berufungsinstanz der schon vom Landgericht vertretenen Auffassung, es sei kein selbständiger Beratungsvertrag geschlossen worden, nicht ausdrücklich entgegengetreten sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich möglich.
Nimmt der Verkäufer die Stellung einer Vertrauensperson ein und wird er von dem nicht genügend sachkundigen Käufer als Berater und Fachmann angesehen, so stellt sich die hierauf beruhende Beratung entweder als eine Verpflichtung aus einem selbständigen Beratungsvertrag oder bei einer Einheit des Geschäfts als Nebenleistung zum Kaufvertrag dar(Senatsurteil vom 25. März 1958 - VIII ZR 48/57 = LM BGB Nr. 3 zu § 459 Abs. 1). Die rechtliche Einordnung in dem einen oder anderen Sinne hängt im Einzelfall von den konkreten Umständen ab. Daß das Berufungsgericht aus den hier vorliegenden Tatumständen nicht den Schluß auf einen selbständigen Beratungsvertrag gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision hält dem lediglich die durch das propagierte "M.-Konzept" hervorgehobene besondere Sachkunde der Beklagten und deren eigenes wirtschaftliches Interesse sowie die vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Behauptung des Klägers entgegen, er habe den Zeugen T. darauf aufmerksam gemacht, er sei branchenfremd und daher in ganz besonderem Maße auf die Beratung durch die Beklagten angewiesen. Diese, vom Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassenen Umstände zwingen indessen - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zur Annahme eines selbständigen Beratungsvertrages. Das besondere Interesse eines nicht fachkundigen Käufers, durch vollständige und richtige Beratung seitens des Verkäufers sicherzustellen, daß er eine für seine Zwecke geeignete Ware erhält, und das Interesse des Verkäufers, durch eine solche Beratung den Absatz seiner Ware zu fördern, lassen sich nicht nur durch eine Beratung aufgrund eines selbständigen Beratungsvertrages, sondern auch durch eine Beratung innerhalb der Kaufvertragsverhandlungen oder aufgrund einer entsprechenden Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag verwirklichen. Deshalb wäre die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei kein selbständiger Beratungsvertrag abgeschlossen worden, nur dann nicht zu rechtfertigen, wenn weitere besondere Tatsachen vorlägen, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, die aus den von der Revision hervorgehobenen Umständen ableitbare Beratungspflicht der Beklagten als vorvertragliche Verpflichtung oder als Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag zu werten. Solche Tatsachen sind hier jedoch nicht ersichtlich.
2.
Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es dem Kläger Ansprüche wegen Verletzung einer unselbständigen Beratungspflicht abspricht, rechtlich nicht haltbar.
a)
Das Berufungsgericht hat unterstellt, die Beklagte habe eine vorvertragliche oder eine sich aus dem Kaufvertrag ergebende Pflicht getroffen, den Kläger darüber zu beraten, daß bei einer Ableitung der vom Trockner erzeugten Luft durch einen Kamin dieser einen Mindestquerschnitt von 380 cm2 haben mußte, damit der Trockner seine volle Arbeitsleistung erreichte. Es hat ferner die Möglichkeit offengelassen, daß der für die Beklagte als deren Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) handelnde Zeuge T. diese Beratungspflicht - wofür vieles spricht - grob fahrlässig verletzt hat und die vom Kläger geltend gemachten Schäden wenigstens teilweise hierauf zurückzuführen sind.
Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger jedenfalls dem Grunde nach Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer vor- oder nebenvertraglichen Beratungspflicht gegen die Beklagten erwachsen sind.
b)
Diese sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
aa)
Das Berufungsgericht meint, der Umstand, daß der Trockner zum Abtransport der Abluft einen Kamin mit einem Querschnitt von mindestens 380 cm2 benötige, um mit voller Leistung arbeiten zu können, stelle eine Eigenschaft des Trockners im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften dar. Da sich die pflichtwidrige unvollständige Beratung des Zeugen T. auf diese Eigenschaft bezogen habe, unterfalle ein Anspruch aus Verletzung der Beratungspflicht der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 477 BGB, die bei Klageeinreichung bereits abgelaufen gewesen sei.
bb)
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, daß auch für Ansprüche aus Verletzung von Beratungspflichten die kurze Verjährungsregelung des § 477 BGB gilt, wenn sich das Verschulden auf eine Eigenschaft erstreckt, von der die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch abhängt. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.Urteile vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 112/82 = BGHZ 88, 130, 137 und6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 = WM 1984, 1092, 1095).
Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, das Erfordernis eines ausreichend dimensionierter Anschlußkamins sei eine Eigenschaft des Trockners. Zwar können - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt Eigenschaften sein, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Bedeutung sind. Diese Beziehungen müssen jedoch in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen, ihr auch für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich durch Heranziehung von Umständen in Erscheinung treten, die außerhalb der Sache liegen (vgl. BGHZ 70, 47, 49; Senatsurteilevom 28. Juni 1972 - VIII ZR 60/71 = LM BGB Nr. 18 zu § 463 = WM 1972, 1058 = NJW 1972, 1558 [BGH 29.05.1970 - 3 StR 2/70 I] undvom 28. März 1984 - VIII ZR 5/83 = WM 1984, 815, 816). Das hat das Berufungsgericht verkannt. Der Trockner erzeugt zwar seiner Bauart entsprechend eine bestimmte Menge Abluft. Die optimale Ableitbarkeit dieser Abluft ist aber kein dem Trockner selbst anhaftendes Merkmal.
Sie ist ein von außen herantretender Umstand und berührt objektiv dessen Brauchbarkeit und Wert nicht.
Bezog sich somit die - nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts - grob fahrlässig unterbliebene Beratung durch den Zeugen T. nicht auf eine Eigenschaft des Trockners, so greift die Verjährungsvorschrift des § 477 BGB nach ihrem Grundgedanken nicht ein. Ansprüche des Klägers aus der Verletzung der Beratungspflicht unterliegen vielmehr der 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
III.
1.
Da das Berufungsgericht bisher eine unselbständige Beratungspflicht der Beklagten und deren - durch die Haftungsfreizeichnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht erfaßten - grob fahrlässige Verletzung lediglich unterstellt und auch zur Ursächlichkeit zwischen der fehlerhaften Beratung und der vom Kläger geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen keine Feststellungen getroffen hat, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Das Berufungsgericht wird aufgrund der erforderlichen anderweiten Verhandlung die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben.
2.
Das Berufungsurteil war auch insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht dem Kläger die geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 10,- DM abgesprochen hat. Die vom Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung, die Beklagte habe sich beim Entstehen der Mahnkosten mit dem zuerkannten Rückzahlungsanspruch (6.150,45 DM) nicht in Verzug befunden, vermag die Abweisung der Mahnkosten nicht mehr zu tragen, wenn dem Kläger über den zuerkannten Anspruch hinaus weitere Zahlungsansprüche zustehen, mit denen die Beklagte in Verzug geraten sein könnten. Das Berufungsgericht wird sich daher gegebenenfalls erneut mit der Berechtigung der geltend gemachten Mahnkosten zu befassen haben.
Wolf
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Groß