Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1972, Az.: VIII ZR 60/71
„Madonna mit Kind“
Kaufvertrag über ein Ölgemälde "Madonna mit Kind" von dem Maler Peter Paul Rubens; Begutachtung des Ölgemälde von Rubens durch einen Kunstsachverständigen Professor, gilt als Eigenschaft des Bildes im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB; Verkennung der Prozessverschleppungsabsicht des Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 60/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12043
- Entscheidungsname
- Madonna mit Kind
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.11.1970
- LG Kempten
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 1865-1866 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1658 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bodo Gilbert Alaios Bela Maria von P. in M., K.straße ..., EG
Prozessgegner
Anita W. in O., Hotel "M.", M. platz ...
Amtlicher Leitsatz
Die Tatsache der Begutachtung eines Bildes als eigenhändiges Werk eines Künstlers durch einen Kunstsachverständigen ist eine Eigenschaft des Bildes, weil dieser Umstand es kennzeichnet, aus der Reihe der namenlosen Bilder einer Zeitepoche heraushebt, in seinem Wert beeinflußt und daher für den Käufer von Interesse ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 12. November 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 3. März 1967 vom Beklagten ein Ölgemälde "Madonna mit Kind" für 300.000 DM, das er wenige Tage vorher über eine Schweizer Treuhandgesellschaft von einem Herrn K. in K. erworben hatte. Der Beklagte hatte der Klägerin zugesichert, daß das Bild von den Kunstsachverständigen Prof. Dr. G., Prof. Dr. V. und Prof. van P. als eigenhändiges Bild von Peter Paul Rubens begutachtet worden war. Er hatte ihr zum Nachweis Expertisen der Genannten übergeben, die mit der Hand auf die Rückseite von drei Schwarz-Weiß-Lichtbildern des nach der Behauptung des Beklagten der Klägerin verkauften Gemäldes geschrieben waren. Nach der Behauptung der Klägerin hatte er weiter zugesichert, daß das Bild sieben Jahre in seinem Besitz gewesen sei.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 650.000 DM, weil entgegen seinen Zusicherungen die ihr übergebenen Expertisen sich nicht auf das ihr verkaufte Gemälde bezögen und es nicht sieben Jahre in seinem Besitz gewesen sei. Das Landgericht erklärte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, die Begutachtung des streitigen Bildes als eigenhändiges Werk von Peter Paul Rubens durch den Kunstsachverständigen Prof. Dr. G. sei eine Eigenschaft des Bildes im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB. Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist unbegründet.
1.
Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum sind Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt Eigenschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für ihre Brauchbarkeit oder ihren Wert bedeutsam sind. Voraussetzung ist allerdings, daß diese Beziehungen in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen, ihr auch für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich durch Heranziehung von Umständen in Erscheinung treten, die außerhalb der Sache liegen (vgl. Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 459 Rn 24; Kuhn in RGRK z. BGB 11. Aufl. § 459 Anm. 17 m.w. Nachw.).
2.
Diese Erfordernisse sind bei der Begutachtung eines Bildes als eigenhändiges Werk eines Künstlers mindestens in gleichem Maße gegeben, wie bei der Herkunft eines Bildes aus Privatbesitz oder seiner früheren Zugehörigkeit zu einer Privatsammlung, was in der Rechtsprechung als Eigenschaft eines Bildes angesehen wurde (RG DJ 1935, 268; OLG Hamburg HansGZ 1918 Beibl. 115). Denn zwischen einem Bild und seiner Begutachtung als Werk eines bestimmten Künstlers durch einen Kunstsachverständigen besteht eine unmittelbare Beziehung. Die Begutachtung ist nicht ein außerhalb des Bildes liegender, von außen herantretender Umstand, wie die Revision meint. Sie ergibt sich aus der Beschaffenheit des Bildes selbst und haftet ihm an, weil die Tatsache, daß das Bild von einem oder mehreren Kunstsachverständigen als eigenhändiges Bild eines Künstlers begutachtet worden ist, es kennzeichnet, aus der Reihe der namenlosen Bilder einer Zeitepoche heraushebt und in seinem Wert beeinflußt. Die Begutachtung ist daher für den Käufer von Interesse. Er vertraut darauf, daß das Bild infolge der Begutachtung als eigenhändiges Werk eines Künstlers besondere Wertschätzung genießt.
II.
Mit Recht wendet sich dagegen die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Prof. Dr. G. habe das streitige Bild nicht begutachtet.
1.
Das Berufungsgericht entnimmt das der Aussage des vom Landgericht als Zeugen vernommenen Prof. Dr. G. und seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. Juni 1967. Der Beweiswert dieser Bekundungen werde durch die Aussage des Zeugen K., des Vorbesitzers des Bildes, nicht erschüttert, weil die durch die zwischenzeitliche Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen diesen Zeugen nicht ausgeräumte Möglichkeit seiner Verwicklung in die Vorgänge um das Bild Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage begründe. Auch aus dem Gutachten des Schweizerischen Instituts für Kunstwissenschaft in Zürich vom 6. Juni 1968 ergebe sich die Unrichtigkeit der Aussage von Prof. Dr. G. nicht. Dieses Gutachten beweise allenfalls, daß das Schwarz-Weiß-Lichtbild des Gemäldes, auf dessen Rückseite sich die Expertise von Prof. Dr. G. befinde, von dem der Klägerin verkauften Bild stamme, dagegen nicht, daß Prof. Dr. G. dieses Gemälde begutachtet habe.
2.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht das Beweisergebnis nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt, den Beweisantrag auf Vernehmung der Sekretärin von K. zu Unrecht zurückgewiesen und den Sachverhalt nicht erschöpfend beurteilt hat.
a)
Das Berufungsgericht, das die Aussage von Prof. Dr. G. anders würdigte als das Landgericht, konnte diesen Zeugen nicht erneut vernehmen, weil er inzwischen verstorben war. Doch hätte es sich mit den Bedenken des Landgerichts, das einen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Prof. Dr. G. gehabt hatte, gegen die Richtigkeit seiner Aussage auseinandersetzen müssen, wenn es den Beweiswert dieser Aussage anders beurteilte als das Landgericht. Das hat es nicht getan.
b)
Da Prof. Dr. G. ein mit dem streitigen Gemälde im wesentlichen übereinstimmendes Bild begutachtet hatte und da nach dem Gutachten des Schweizerischen Instituts für Kunstwissenschaft seine Expertise auf die Rückseite eines Schwarz-Weiß-Lichtbildes des streitigen Gemäldes geschrieben war, hat die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Prof. Dr. G. das streitige Bild nicht begutachtet habe, zur Voraussetzung, daß der Zeuge K. zwei im wesentlichen übereinstimmende Bilder besessen hatte: ein Bild "Madonna mit Kind" von Peter Paul Rubens, das Prof. Dr. G. begutachtet hatte, und ein anderes aus dem 17. Jahrhundert stammendes Gemälde, das Prof. Dr. G. nicht gesehen hatte.
Insoweit ist allerdings die Rüge der Revision nicht berechtigt, das Berufungsgericht habe den Zeugen K. der bekundet hatte, nur ein derartiges Bild besessen zu haben, erneut hören müssen. Da das Landgericht den Zeugen K. im Wege der Rechtshilfe vernommen und keinen unmittelbaren Eindruck von seiner Persönlichkeit gehabt hatte, mußte das Berufungsgericht, wenn es die Aussage anders als das Landgericht würdigen wollte, diesen Zeugen nicht nochmals vernehmen.
Dagegen durfte das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten, die Sekretärin von K. zu den Behauptung zu hören, daß das streitige Gemälde mit dem von Prof. Dr. G. begutachteten Bild identisch sei, nicht nach § 529 Abs. 2 ZPO zurückweisen. Ob die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 ZPO gegeben waren, ist zwar im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Geprüft werden kann aber, ob das Berufungsgericht den Begriff der groben Nachlässigkeit oder der Prozeßverschleppungsabsicht verkannt hat (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 529 Anm. III 7 a). Das hat das Berufungsgericht getan, wenn es annimmt, der Beklagte habe die Sekretärin von K. bereits im ersten Rechtszug als Zeugin benennen müssen. Eine Partei muß für eine behauptete Tatsache nicht ohne weiteres sämtliche in Betracht kommende Zeugen in erster Instanz benennen, sondern darf sich in der Regel zunächst damit begnügen, einen Zeugen namhaft zu machen, der nach ihrer Ansicht ihre Behauptung bestätigen wird. Hier hatte der Beklagte K. als Zeugen dafür benannt, daß dieser nur ein derartiges Bild besessen hatte, das von Prof. Dr. G. begutachtet worden war. K. hatte diese Behauptung bestätigt. Es stellt mithin keine grobe Nachlässigkeit dar und läßt auch nicht auf die Absicht, den Prozeß zu verschleppen, schließen, wenn der Beklagte sich im ersten Rechtszug nicht auch auf die Sekretärin von K. als Zeugin berief. Ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht stand auch nicht entgegen, daß sie nicht namentlich benannt und ihre Anschrift nicht mitgeteilt worden war. In diesem Fall muß das Gericht nach § 139 ZPO aufklären (Wieczorek, ZPO § 373 Anm. D II).
c)
Die Würdigung des Gutachtens des Schweizerischen Instituts für Kunstwissenschaft durch das Berufungsgericht ist denkgesetzlich kaum möglich. Es setzt voraus, daß der Zeuge K. - wie erwähnt - ein Bild "Madonna mit Kind" von Peter Paul Rubens besessen und Prof. Dr. G. zur Begutachtung gezeigt hatte, dann ihm aber zur Niederschrift seiner Expertise ein Schwarz-Weiß-Lichtbild eines anderen aus dem 17. Jahrhundert stammenden und mit dem Bild von Peter Paul Rubens im wesentlichen übereinstimmenden Gemäldes unterschoben habe. Es gibt schon keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zeuge K. ein eigenhändiges Bild "Madonna mit Kind" von Peter Paul Rubens besessen hatte. Nach dem Gutachten des Schweizerischen Instituts für Kunstwissenschaft ist ein derartiges Bild im Schrifttum über Rubens nicht bekannt. Daß K. dem Prof. Dr. G. zur Niederlegung seiner Expertise das Schwarz-Weiß-Lichtbild eines anderen Gemäldes unterschoben hatte, ist schwer vorstellbar, wenn Prof. Dr. G., wie das Berufungsgericht annimmt, die zu einer Begutachtung erforderliche Fachkunde gehabt hatte und wenn, wie er bekundet hat, das der Klägerin verkaufte Bild sich von dem von ihm begutachteten Gemälde in offenbar einem Kunstsachverständigen ohne weiteres auffallenden Einzelheiten Unterschiede Ferner stellt nach dem Gutachten des Schweizerischen Instituts für Kunstwissenschaft auch das Schwarz-Weiß-Lichtbild, auf dessen Rückseite sich die Expertise von Prof. Dr. V. befindet, das der Klägerin verkaufte Bild dar und handelt es sich auch bei dem Schwarz-Weiß-Lichtbild, auf dessen Rückseite Prof. van P. bereits im Jahre 1951 seine Expertise niedergeschrieben hatte, um dasselbe Gemälde. Wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgt, müßten auch diesen Kunstsachverständigen zur Niederschrift ihrer Expertise unbemerkt Lichtbilder eines anderen Gemäldes, als ihnen zur Begutachtung gezeigt worden war, unterschoben worden sein, wofür nichts spricht. Unter diesen Umständen liegt jedenfalls der Schluß, daß sich der bei seiner Besichtigung des Bildes im Jahre 1967 80-jährige Prof. Dr. G. irrte, weit näher als die Annahme, es sei ihm zur Niederschrift seiner Expertise das Lichtbild eines anderen Gemäldes unterschoben worden. Bleiben aber Zweifel, ob Prof. Dr. G. sich bei seiner Begutachtung im Jahre 1962 oder bei der erneuten Besichtigung des Bildes im Jahre 1967 irrte, so ist der der Klägerin obliegende Beweis einer unrichtigen Zusicherung nicht erbracht.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichs kann auch nicht gemäß § 563 ZPO mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Es ist zwar nach den Gutachten des Schweizerischen Instituts für Kunstwissenschaft wie des Oberkonservators D. sehr naheliegend, daß das der Klägerin verkaufte Bild kein Werk von Peter Paul Rubens ist. Doch hat das Berufungsgericht weder das noch eine entsprechende Zusicherung des Beklagten festgestellt. Der Beklagte hatte eine derartige Zusicherung bestritten und dazu vorgetragen, es sei Verkehrssitte im Kunsthandel, daß dann, wenn beim Verkauf eines Gemäldes Expertisen beigefügt wurden, nicht die Echtheit des Bildes, sondern lediglich zugesichert werde, daß die Kunstsachverständigen dieses Bild dem betreffenden Künstler zuschrieben. Bei der erforderlichen weiteren Aufklärung wird zu prüfen sein, ob das richtig ist und ob unter "zuschreiben" auch die Begutachtung als eigenhändiges Werk eines bestimmten Künstlers zu verstehen ist. Wäre eine Zusicherung, daß es sich um ein eigenhändiges Bild von Peter Paul Rubens handelt, nicht anzunehmen, so könnte die Behauptung der Klägerin von Bedeutung sein, der Beklagte habe das Bild über eine Schweizer Treuhandgesellschaft für 65.000 DM erworben, Kisters selbst habe nur 35.000 DM erhalten. Da dem Beklagten bekannt gewesen sein dürfte, daß ein eigenhändiges Bild von Peter Paul Rubens im Jahre 1967 ein Vielfaches dieser Beträge wert gewesen wäre, spricht sehr viel dafür, daß er wußte oder zumindest damit rechnete, das der Klägerin verkaufte Bild sei kein eigenhändiges Werk von Peter Paul Rubens. Auch insoweit bedarf es gegebenenfalls einer weiteren Aufklärung. Es wird zweckmäßig sein, dazu die Akten des gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens beizuziehen.
IV.
Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Infolgedessen bedurfte es keiner Prüfung der Rüge, das Berufungsgericht habe die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. Der Beklagte wird Gelegenheit haben, die Behauptung, die Klägerin habe das streitige Bild nicht gekauft, sondern sich lediglich zur Finanzierung bereit erklärt, bei der erneuten Verhandlung vorzutragen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier
Hoffmann