Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1976, Az.: BVerwG VIII CB 74.75
Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde; Problematik der korrekten Belehrung über die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit einer bedingt eingelegten Revision; Einfluss des Umzugs eines Wehrpflichtigen auf ein Verfahren zur Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung; Einordnung des Studiums als einheitlicher Ausbildungsabschnitt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.07.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 74.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 18.08.1975 - AZ: 7 A 120/75
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juli 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Lotz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. August 1975 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 13. Februar 1974 gemusterte Kläger, der seit dem Wintersemester 1974/75 an der Technischen Universität B. studiert, wurde nach Zurücknahme seiner Bewerbung für den Bundesgrenzschutz mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts vom 3. April 1975 zum Grundwehrdienst einberufen. Sein Widerspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Klage machte er geltend, sein Hauptwohnsitz sei B.. Er könne sein Studium, in dem die Diplom-Vorprüfung am Ende des vierten oder fünften Semesters abzulegen sei, nicht unterbrechen. Aus gesundheitlichen Gründen sei er im Wehrdienst nur beschränkt einsatzfähig.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, abgelehnt und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und "für den Fall, daß der obigen Beschwerde stattgegeben wird" gegen das Urteil im übrigen Revision eingelegt.
Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet, die Revision für unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 34 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen der in den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift geregelten Zulassungsgründe vorliegen. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Geprüft wird auch das nach Ablauf der Begründungsfrist des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO eingegangene Beschwerdevorbringen, da die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unrichtig nicht unvollständig - war (vgl. Urteil vom 10. November 1966 - BVerwG II C 99.64 - [NJW 1967, 591]; Beschluß vom 21. Juni 1969 - BVerwG III B 61.69 - [DVBl. 1970, 279]).
Die Darlegungen des Klägers über die Verlegung seines ständigen Aufenthalts nach B. werfen offensichtlich keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG auf. Das Verwaltungsgericht hat zwar zum ständigen Aufenthalt in der schriftlichen Urteilsbegründung nichts ausgeführt. Es ist aber ersichtlich davon ausgegangen, daß der Einberufungsbescheid vom 3. April 1975 dem Kläger wirksam zugestellt worden sei zu einem Zeitpunkt - dem 24. April 1975 -, in dem er seinen ständigen Aufenthalt in K./S. gehabt habe. Hiermit stehen die Darlegungen des Klägers in der Beschwerdebegründung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe er vorgetragen, er werde "nunmehr auch offiziell seinen Nebenwohnsitz in K./S. aufgeben und B. zu seinem ständigen Aufenthalt und zu seiner Lebensgrundlage machen", nicht in Widerspruch. Der Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des Wehrpflichtrechts, für den die polizeiliche Anmeldung lediglich als ein Indiz von Bedeutung sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 28, 193) bereits geklärt. Es ist auch geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig, daß die Wehrpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG fortbesteht, wenn ein Wehrpflichtiger nach der Zustellung des Einberufungsbescheids nach Berlin (West) umzieht und sich im Gestellungszeitpunkt dort aufhält, sofern er dazu keine Genehmigung des Kreiswehrersatzamts nach § 3 Abs. 2 WPflG hat (Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 38.73 -).
Auch die Einwendungen, die der Kläger gegen den Musterungsbescheid vom 13. Februar 1974 und gegen den Tauglichkeits-Überprüfungsbescheid vom 1. September 1975 erhebt, werfen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf, die in dem vorliegenden Verfahren auf Revision hin geklärt werden könnten. Beide Bescheide sind nicht Gegenstand dieses vorliegenden Verfahrens über den Einberufungsbescheid. Nachdem der Kläger den Musterungsbescheid vom 13. Februar 1974, auf den sich der Einberufungsbescheid stützt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG, § 13 Abs. 1 der Musterungsverordnung i.d. Fassung vom 5. März 1975 - BGBl. I S. 671 -), damals hat unanfechtbar werden lassen, sind nach § 33 Abs. 8 WPflG im Verfahren über den Einberufungsbescheid Einwendungen nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird. Daß der im Einberufungsbescheid enthaltene Hinweis auf den Musterungsbescheid ein falsches Datum angibt, ist ein die Rechtswirksamkeit nicht berührendes Versehen.
Die Ausführungen darüber, ob ein nach § 12 Abs. 4 WPflG beachtlicher Zurückstellungsgrund vorlag, führen gleichfalls nicht auf zu klärende grundsätzliche Fragen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG sei das Studium des Klägers als ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt und daher im Gestellungszeitpunkt noch nicht als weitgehend gefördert anzusehen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwGE 36, 334 und - für ein Studium - Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 185.70 -). § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG hat Bedeutung ausschließlich in Fällen, in denen für eine Zurückstellung ausnahmsweise die Altersgrenze des § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflGüberschritten werden soll.
Schließlich liegt auch keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage in der Meinung des Klägers, der bereits erwähnte Überprüfungsbescheid vom 1. September 1975 habe durch den Satz "Ort und Zeit des Dienstantritts werden Ihnen durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben" den Einberufungsbescheid vom 3. April 1975 aufgehoben. Dieser Satz ist vom Kreiswehrersatzamt offenbar versehentlich anstelle des im Formblatt auf ihn folgenden Satzes angekreuzt worden. Im Rahmen des die Überprüfung des Tauglichkeitsgrades betreffenden Bescheids konnte einem so gefaßten Hinweis ohne weiteren Anhalt der vom Kläger angenommene Sinn - Aufhebung des bereits ergangenen und soeben durch das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigten Einberufungsbescheides - nicht entnommen werden.
Sonach scheidet, da eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen offensichtlich nicht zu erwarten und eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargetan ist, eine Zulassung der Revision nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG aus.
Die vorsorglich unter der Voraussetzung ihrer Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und daher nach § 144 VwGO zu verwerfen, weil die Einlegung eines Rechtsmittels unter einer Bedingung nicht statthaft ist (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1960 - BVerwG III C 95.59 - [DVBl. 1960, 780] und vom 6. November 1968 - BVerwG VIII B 45.67 -; der Beschluß des BVerfG vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - [MDR 1976, 118] betraf einen nicht vergleichbaren Fall). Abgesehen davon wäre eine Revision ohne Zulassung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG im vorliegenden Fall auch deshalb nicht gegeben, weil keine Verfahrensmängel gerügt sind. Es kommt daher auch nicht darauf an, daß die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts die zulassungsfreie Verfahrensrevision nicht eigens erwähnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG n.F. in Verbindung mit Art. 5 § 2 Abs. 1 KostÄndG.
Maetzel
Lotz