Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1968, Az.: BVerwG VIII B 45.67
Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Begriff der Gewissensentscheidung; Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 45.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 19.03.1965 - AZ: 10 K 2070/63
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 1965 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 21. Januar 1939 geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Mit seinem diesbezüglichen Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Wenn, wie hier, das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG). Das Vorliegen diesen Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Aus der Beschwerdeschrift des Klägers ergibt sich nicht, daß die Voraussetzungen gegeben sind, die nach den obigen Grundsätzen eine Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht wurden rechtfertigen können.
Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, daß das Revisionsverfahren zu einer Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen würde beitragen können. Die Rechtsbegriffe des Gewissens und der Gewissens gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG und von § 25 WpflG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Verwaltungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Eine Abweichung von ihr macht auch der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen, mit dem er seine Beschwerde begründet, erschöpft sich in Rechtsausführungen, die den Einzelfall betreffen, und in einer Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. In erster Linie macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe sich, indem es bei ihm das Vorliegen einer Gewissensentscheidung verneint habe, von unrichtigen Feststellungen leiten lassen, indem es die Tatsachen unzutreffend gewürdigt habe. Hiermit kann er das Ziel seiner Beschwerde nicht erreichen. An die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wäre das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Auch der Verfahrensmangel einer Unvollständigkeit der Sachaufklärung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 28, 22).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Der Kläger hat "vorsorglich für den Fall der Zulassung der Revision" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auch Revision eingelegt. Diese mußte, weil die Einlegung eines Rechtsmittels, unter einer Bedingung nicht statthaft ist (vgl. den Beschluß vom 9. März 1955 - BVerwG I B 122.54 -), als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher