Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1966, Az.: BVerwG II C 99.64
Festsetzung der Versorgung eines Beamten; Fehlende Rechtsmittelbelehrung; Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO ist verfassungsgemäß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 99.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.06.1964 - AZ: II 162/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1967, 890 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1967, 856-857
- DÖV 1967, 357 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 18, 889 - 893
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1940 aus der Bukowina, wo er im Forstdienst des griechisch-orthodoxen Religionsfonds tätig war, als Volksdeutscher in das Reichsgebiet umgesiedelt.
Im Jahre 1953 erhielt er auf seinen Antrag von der Landesunterbringungsstelle Ludwigsburg des beklagten Landes eine Bescheinigung über seine Teilnahme an der Unterbringung gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - mit der Maßgabe, daß er als außerplanmäßiger Revierförster im Beamtenverhältnis auf Widerruf an der Unterbringung teilnehme. Am 19. Oktober 1959 erteilte ihm das Ministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsbeschädigte des beklagten Landes einen berichtigten Unterbringungsschein des Inhalts, daß er als Waldheger I. Klasse an der Unterbringung teilnehme. In diesem Schein ist bemerkt:
"Die Dienststellung eines Waldhegers I. Klasse des griechisch-orthodox. Religionsfonds in Rumänien ist vergleichbar mit der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit der Bes. Gr. A 8 a RBO."
Nach vergeblichem Widerspruch beantragte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1960 (VG Stuttgart III 607/60); das Verwaltungsgericht ordnete auf übereinstimmenden Antrag der Parteien durch Beschluß vom 14. September 1961 das Ruhen des Verfahrens an.
Im Oktober 1959 beantragte der Kläger, ihm Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) zu gewähren. Das Regierungspräsidium Nordwürttemberg beantragte daraufhin beim Finanzminister des beklagten Landes gemäß § 51 G 131 in Verbindung mit § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 282) - 2. DVO/G 131 -, zu dem Umrechnungsbetrag (vgl. § 1 der 2. DVO/G 131) einen Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines dem Kläger vergleichbaren Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Höhe der jeweiligen Mindestversorgungsbezüge zu gewähren. Durch Erlaß vom 5. März 1960, der an das Regierungspräsidium Nordwürttemberg gerichtet war, bewilligte der Finanzminister diesen Zuschlag. Dabei ging er davon aus, daß der vergleichbare deutsche Beamte der Forstwart (Besoldungsgruppe A 8 a RBO) ist. Durch Bescheid vom 2. Juli 1960 setzte das Regierungspräsidium unter Hinweis auf diesen Erlaß die Versorgungsbezüge des Klägers entsprechend fest. Der dem Kläger am 23. Juli 1960 zugestellte Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde beim Finanzministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Kienestraße 41, oder Klage beim Arbeitsgericht Stuttgart, Stuttgart-W, Feuerseeplatz 14, erhoben werden."
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid erst am 26. Januar 1962 Widerspruch und bat darum, den Bescheid insoweit abzuändern, als lediglich ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 a RBO als vergleichbar mit seinem früheren Amt in der Bukowina herangezogen wurde. Der Finanzminister wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23. August 1962 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig zurück.
Darauf hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 2. Juli 1960 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministers Baden-Württemberg vom 23. August 1962 insoweit aufzuheben als seinen Versorgungsbezügen die Besoldungsgruppe A 8 a RBO zugrunde gelegt worden ist, und das beklagte Land zu verpflichten, seine - des Klägers - Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO, hilfsweise der Besoldungsgruppe A 4 f oder A 5 b RBO zu berechnen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 20. Dezember 1963 als unzulässig abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung dieses Urteils nach seinen Klageanträgen zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die mündliche Verhandlung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Dies hat den Kläger zu dem Antrag veranlaßt,
zunächst durch Zwischenurteil festzustellen, daß die Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 2. Juli 1960 und gegen die Bescheide des Finanzministers Baden-Württemberg vom 5. März 1960 und vom 23. August 1962 zulässig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 12. Juni 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe.
Beschwerender Verwaltungsakt sei in erster Linie der Erlaß des Finanzministers vom 5. März 1960, den der Kläger erst nachträglich in seinem Klageantrag angeführt habe. Denn dieser Erlaß enthalte die Feststellung, daß die im Herkunftsland vom Kläger innegehabte Dienststellung eines Waldhegers I. Klasse der des Forstwarts im deutschen öffentlichen Dienst (Besoldungsgruppe A 8 a RBO) entspreche; außerdem bewillige dieser Erlaß den Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8 a RBO, erste Dienstaltersstufe. Er sei für das Regierungspräsidium verbindlich gewesen und bilde die Grundlage für die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 2. Juli 1960, dessen Berechnungen der Kläger nicht beanstande. Das Regierungspräsidium habe in seinem Bescheid vom 2. Juli 1960 den Erlaß des Finanzministers inhaltlich wiedergegeben, so daß mit der Zustellung dieses Bescheides auch der Erlaß dem Kläger zugestellt und auch ihm gegenüber wirksam geworden sei. Daraus folge, daß der vom Kläger gestellte Sachantrag von Anfang an als auch gegen den Erlaß vom 5. März 1960 gerichtet auszulegen sei. Der Kläger habe sowohl diesen Erlaß als auch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 2. Juli 1960 durch seinen Widerspruch vom 26. Januar 1962 angefochten.
Dieser Widerspruch sei aber verspätet. Zwar sei die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung unrichtig gewesen; auch betreffe sie nach ihrem Wortlaut nicht den Erlaß vom 5. März 1960. Demzufolge sei die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden (§§ 70 Abs. 2, 58 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO hätte der Kläger aber trotz unrichtiger bzw. fehlender Rechtsmittelbelehrung den Widerspruch innerhalb eines Jahres seit Zustellung erheben müssen. Sein Widerspruch sei aber erst nach Ablauf eines Jahres eingegangen.
Die Ausnahmetatbestände des § 58 Abs. 2 VwGO lägen nicht vor. Der Kläger sei nicht durch höhere Gewalt an der Erhebung des Widerspruchs gehindert gewesen. Darin, daß er zunächst die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die den berichtigten Unterbringungsschein betreffende Klage habe abwarten wollen, sei keine höhere Gewalt zu finden. Denn der Kläger hätte sich erkundigen können und müssen, ob er Rechtsnachteile erleiden werde, wenn er wegen des den Unterbringungsschein betreffenden Verfahrens nicht gegen die Bescheide des Finanzministers und des Regierungspräsidiums vorgehe. Er hätte sich jedenfalls vor Ablauf eines Jahres beim Regierungspräsidium nach der Beurteilung der Rechtslage erkundigen müssen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist hätte der Kläger somit bei Wahrung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt verhindern können. - Der Kläger sei ferner nicht schriftlich dahin belehrt worden, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, auch nicht bezüglich des Bescheides des Regierungspräsidiums vom 2. Juli 1960. Die Klage an das Arbeitsgericht, über die der Kläger belehrt worden sei, sei zwar unbefristet - und das gleiche gelte für die Beschwerde an den Finanzminister, die in der dem Kläger erteilten Rechtsmittelbelehrung als weiterer Rechtsbehelf angeführt sei -. Es sei ferner richtig, daß in den Fällen, in denen eine längere als die gesetzliche Frist in der Rechtsmittelbelehrung angegeben wird, nach herrschender Meinung die längere Frist in Lauf gesetzt werde. Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung sei aber deswegen nicht dahin auszulegen, daß kein Rechtsbehelf gegeben sei. Der vorliegende Fall liege wesentlich anders als der durch § 58 Abs. 2 VwGO geregelte. Schutz nach dieser Vorschrift verdiene nur, wer ausdrücklich dahin belehrt worden sei, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, aber nicht, wer eine unrichtige Belehrung über einen an keine Frist gebundenen Rechtsbehelf erhalten habe. Von dem, der über einen Rechtsbehelf belehrt wird, werde erwartet, daß er in absehbarer Zeit mit diesem Rechtsbehelf sein Anliegen weiter verfolge, wenn er mit dem ihm erteilten Bescheid nicht einverstanden sei. § 58 Abs. 2 VwGO würde bei anderer Auslegung seinen Zweck, klare Verhältnisse zu schaffen, nicht erfüllen. -
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 5. März 1960 nichtig ist.
Außerdem beantragt der Kläger,
das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Mit dem im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antrag - durch Zwischenurteil festzustellen, daß die Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 2. Juli 1960 und gegen die Bescheide des Finanzministers Baden-Württemberg vom 5. März 1960 und 23. August 1962 zulässig ist - begehrt der Kläger in Wahrheit vorab eine Entscheidung über die Frage, ob noch eine gerichtliche Entscheidung zur Sache über sein eigentliches Anliegen zulässig ist, nämlich über seinen Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, seiner Versorgung höhere ruhegehaltfähige Dienstbezüge als die der Besoldungsgruppe A 8 a RBO zugrunde zu legen. Diese Frage hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Dabei hat es zwar auch das auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Finanzministers vom 23. August 1962 gerichtete Klagebegehren als "unzulässig" bezeichnet. Das ist unrichtig, weil auch dieser Widerspruchsbescheid - durch den der Finanzminister wegen Versäumung der in § 58 Abs. 2 VwGO bestimmten Ausschlußfrist den Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung seiner Versorgung als unzulässig zurückwies - zu den von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - erfaßten Akten der öffentlichen Gewalt gehört und rechtzeitig mit der Klage angegriffen worden ist und weil die Entscheidung über die Zulässigkeit des auf den Verpflichtungsausspruch gerichteten eigentlichen Klagebegehrens von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides abhängig ist (ebenso schon Urteil des Senats vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 128.64 -). Gleichwohl hat aber das Berufungsgericht nicht versäumt, die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides zu prüfen. Auf Grund dieser Prüfung ist es zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß der Finanzminister den Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung seiner Versorgung zu Recht wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen hat. Die sich daraus ergebende Unanfechtbarkeit der dem Kläger über die Festsetzung seiner Versorgung eröffneten Entscheidung hat zur Folge, daß das auf deren Aufhebung und auf Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung einer höheren Versorgung gerichtete Klagebegehren nicht mehr zulässigerweise zur Sachentscheidung des Gerichts gestellt werden kann.
Allerdings ist die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß beschwerender Verwaltungsakt hier in erster Linie der Erlaß des Finanzministers vom 5. März 1960 sei, ebensowenig richtig wie die Auffassung der Revision, daß dieser Erlaß, jedenfalls teilweise, den Bescheid vom 19. Oktober 1959 wiederhole. Der vom Ministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsbeschädigte erlassene Bescheid vom 19. Oktober 1959 betrifft ausschließlich die hier nicht im Streit befindliche Teilnahme des Klägers an der Unterbringung und ist deshalb für die hier zu treffende Entscheidung ohne Erheblichkeit. Von entscheidender Bedeutung ist dagegen der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 2. Juli 1960; er setzt die dem Kläger (Volksdeutscher) nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) zustehende Versorgung fest. Der Erlaß des Finanzministeriums vom 5. März 1960 enthält dagegen nur die vom Regierungspräsidium beantragte Bewilligung eines Zuschlages zu dem für die Versorgung des Klägers ermittelten Umrechnungsbetrag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des deutschen öffentlichen Dienstes (vgl. §§ 1, 2 der 2. DVO/G 131). Über diese Bewilligung hatte das Finanzministerium gemäß § 2 Abs. 2 der 2. DVO/G 131 als oberste Dienstbehörde zu entscheiden. Diese Bewilligung ist aber kein selbständiger Verwaltungsakt, sondern die verwaltungsinterne Mitwirkung an dem Verwaltungsakt der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Deshalb teilte richtigerweise das Ministerium die Bewilligung nicht unmittelbar dem Kläger mit, und deshalb kann der die Bewilligung enthaltende Erlaß vom 5. März 1960 nicht mangels wirksamer Zustellung an den Kläger nichtig sein, wie die Revision meint. Nachdem diese Bewilligungsentscheidung getroffen war, mußte die Versorgung des Klägers unter Berücksichtigung des bewilligten Zuschlages durch das Regierungspräsidium als zuständige Pensionsregelungsbehörde festgesetzt und die Festsetzung dem Kläger mitgeteilt werden. Erst dieser Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 1960 stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Dieser Bescheid ist aber unanfechtbar geworden, weil der Kläger gegen ihn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustellung Widerspruch eingelegt hat.
Zu Unrecht meint die Revision, die einjährige Ausschlußfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums sei nicht in Lauf gesetzt worden und der Widerspruch des Klägers sei noch im Januar 1962 zulässig gewesen, weil der Kläger irrigerweise dahin belehrt worden sei, daß er Klage beim Arbeitsgericht erheben könne, und weil eine solche Klage an keine Frist gebunden sei. Sie macht dazu geltend, daß das Berufungsgericht in Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO zu Unrecht die Belehrung über ein unbefristet gegebenes Rechtsmittel nicht der Belehrung gleichgesetzt habe, daß überhaupt kein Rechtsmittel gegeben sei. Damit kann die Revision aber keinen Erfolg haben. § 58 Abs. 2 VwGO läßt zwar eine Ausnahme von der einjährigen Ausschlußfrist u.a. dann zu, wenn dem Verwaltungsakt eine schriftliche Belehrung dahin beigegeben wurde, daß ein Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt nicht gegeben sei. Diese Ausnahme kann aber nicht auf die - in § 58 Abs. 2 VwGO nicht erwähten - Fälle der hier vorliegenden Art ausgedehnt werden. Die einjährige Ausschlußfrist trägt dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung; sie läßt Verwaltungsakte nach Ablauf einer bestimmten Frist auch dann unanfechtbar werden, wenn infolge unterbliebener oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht zu laufen begonnen hat. Von dieser Regelung sind nur die in § 58 Abs. 2 VwGO ausdrücklich aufgeführten Fälle ausgenommen, in denen der Betroffene entweder durch höhere Gewalt oder durch die schriftliche Belehrung, daß ein Rechtsbehelf gar nicht gegeben sei, an der Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert war, also durch bestimmt bezeichnete besonders schwerwiegende Hinderungsgründe.
Die Revision macht weiterhin geltend, daß dann, wenn über eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist belehrt wurde, diese längere Frist in Lauf gesetzt werde und daß das gleiche auch dann gelten müsse, wenn die Belehrung fälschlich dahin gehe, daß ein unbefristetes Rechtsmittel gegeben sei. Die - ersterwähnte - Ausgangsthese der Revision gilt jedoch nicht unbeschränkt. Da die Belehrung über eine längere (unrichtige) Frist auch die kürzere (richtige) Frist einschließt, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, und zwar mit der Folge, daß sie noch bis zum Ablauf der längeren (unrichtigen) Frist genutzt werden kann. Wird aber in der Belehrung eine unrichtige Rechtsmittelfrist von längerer als einjähriger Dauer angegeben, dann läuft die Rechtsmittelfrist nicht über den Ablauf der einjährigen Ausschlußfrist hinaus. Denn von dem Zeitpunkt an, in dem die Ausschlußfrist abläuft, wird nach der eindeutigen Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO das Vertrauen auf die Richtigkeit der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung nicht mehr geschützt. Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem - wie hier - eine Belehrung über ein unbefristetes Rechtsmittel erteilt worden ist. § 58 Abs. 2 VwGO schützt nach Ablauf der einjährigen Ausschlußfrist im Interesse der Rechtssicherheit nur noch das Vertrauen auf die Richtigkeit einer schriftlichen Belehrung, die dahin geht, daß überhaupt kein Rechtsbehelf gegeben sei, der Verwaltungsakt also mit seinem Zugehen unanfechtbar werde. Nur in diesem ausdrücklich bestimmten Falle einer in besonderer Weise unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gilt die einjährige Ausschlußfrist nicht. Da hier der Gesetzgeber zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse des Betroffenen, sich auf die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung verlassen zu können, eine klare Entscheidung getroffen hat, besteht entgegen der Ansicht der Revision keine Gesetzeslücke, die im Wege der Analogie zu schließen wäre.
Diese Regelung unterliegt entgegen der Auffassung der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtsschutzgarantie, die Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes jedem gibt, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, bleibt voll erhalten. Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte gewährleistet die Generalklausel der Verwaltungsgerichtsordnung sachlich in vollem Umfang; sie schränkt die Anfechtungsmöglichkeit im Interesse der Rechtssicherheit nur in zeitlicher Hinsicht durch Fristen ein. § 58 Abs. 1 VwGO mildert diese Einschränkung dadurch, daß die Fristen nur dann in Lauf gesetzt werden, wenn eine richtige Rechtsmittelbelehrung erteilt wird; und § 58 Abs. 2 begrenzt wiederum die Folgen unterbliebener oder unrichtiger Rechtsmittelfolgen durch Einführung der einjährigen Ausschlußfrist. Derartige Befristungen der Rechtsbehelfe sind mit Art. 19 Abs. 4 GG durchaus vereinbar (BVerfGE 9, 194 [199 f.]; 10, 264 [267]).
§ 58 Abs. 2 VwGO verstößt in der hier für richtig gehaltenen Auslegung auch nicht - wie die Revision vorträgt - gegen den in Art. 20 GG verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der die Rechtssicherheit gewährleistet. Die Revision meint, dieser Grundsatz gebiete den vollen Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit einer Belehrung, die unrichtigerweise eine längere Rechtsmittelfrist als die gesetzliche angibt oder dahin geht, daß das Rechtsmittel unbefristet eingelegt werden könne; denn Rechtssicherheit bedeute nicht nur Rechtsfrieden, sondern auch "absolutes" Vertrauen gegenüber den Äußerungen der Staatsgewalt. Dazu beruft die Revision sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6.59 - (BVerfGE 13, 261 ff.). In dieser Entscheidung (a.a.O. S. 271) hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, daß Rechtssicherheit für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeute, und es hat daraus gefolgert, daß belastende Steuergesetze grundsätzlich - allerdings nicht ausnahmslos - ihre Wirksamkeit nicht auf abgeschlossene Tatbestände erstrecken dürfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß das Gebot von Treu und Glauben zum Kernbestand der Rechtsordnung gehört und daß deshalb auch das Vertrauen des Staatsbürgers auf den Fortbestand eines gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zu schützen ist, sofern dies bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Zurücknahme des gesetzwidrigen Aktes nach Treu und Glauben geboten ist (vgl. u.a. BVerwGE 5, 312; 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57][269 ff.]; 296 [303 ff.]; 9, 251 [256 f.]). Die Gewährung der Rechtssicherheit durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit schließt aber nicht ein, daß der Gesetzgeber gehalten ist, in jedem Falle das Vertrauen des Staatsbürgers auf die Richtigkeit einer rechtsfehlerhaften Staatshandlung zu schützen. § 58 VwGO hat die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für den betroffenen Staatsbürger - wie oben dargelegt - in der Weise geregelt, daß die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nur in Lauf gesetzt wird, wenn die darüber erteilte Belehrung richtig ist; allerdings hat er für die Einlegung eine Ausschlußfrist von einem Jahr gesetzt mit den beiden Ausnahmen, daß die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgte, daß überhaupt kein Rechtsbehelf gegeben sei. Diese Regelung hält sich aber in den - sehr weiten - Grenzen, die dem Ermessen des Gesetzgebers gesetzt sind; sie dient sowohl dem Schutz des Vertrauens des Staatsbürgers auf eine ihm erteilte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung als auch dem Rechtsfrieden, indem sie - erst - nach Ablauf einer Frist von einem Jahr seit Zustellung die Anfechtung des ohne oder mit falscher Rechtsmittelbelehrung ergangenen Verwaltungsaktes ausschließt. Daß der Gesetzgeber von der Ausschlußfrist nur die beiden eben erwähnten Fälle ausgenommen hat, wird durch die Erwägung gerechtfertigt, daß dem Staatsbürger - abgesehen von den beiden erwähnten Ausnahmefällen - durchaus zuzumuten ist, sich innerhalb eines Jahres gegen einen ihn nach seiner Meinung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakt durch Einlegung des Rechtsbehelfs zu wehren, und daß schon deshalb sein Vertrauen nach Ablauf dieser Jahresfrist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rechtsbeständigkeit des Verwaltungsaktes nicht mehr schutzwürdig ist.
Zu einer Aussetzung des Verfahrens und Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 GG) besteht hiernach keine Veranlassung.
Die Revision muß hiernach vielmehr mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer