Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1980, Az.: 3 StR 54/80
Erfordernis des Vorliegens der Absicht des Ausnutzens einer hilflosen Lage zum Zeitpunkt des Verbringens der Frau an einen anderen Ort; Die beiden Akte des Entführungstatbestands als kumuliertes Unrecht; Beachtung des subjektiven Merkmals des Entführungsbegriffs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 54/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 03.10.1979
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 29, 233 - 239
- JZ 1980, 533-535 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 590-592 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1474-1475 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Arbeiter Claudiu-Alexandru I. aus W., geboren am ... 1956 in U. (Rumänien)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entführung gegen den Willen der Entführten braucht der Täter nicht von vornherein die Absicht zu haben, die durch die Ortsveränderung entstehende hilflose Lage der Frau zu außerehelichen sexuellen Handlungen mit ihr auszunutzen. Eine Entführung im Sinne dieser Strafvorschrift liegt jedoch nur vor, wenn der Täter bereits während des Entführungsvorgangs mit der Ortsveränderung den Zweck verfolgt, die Frau in eine Lage zu bringen, die sie seinem ungehemmten Einfluß preisgibt. (Im Anschluß an BGHSt 24, 90).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Schmidt-Kessel
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 3. Oktober 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit seiner Revision erhobene Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
1.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bot der Angeklagte der ihm oberflächlich bekannten 17jährigen Monika T., die nachts gegen 1.30 Uhr eine Diskothek in Heidelberg-Rohrbach verlassen hatte, an, sie zusammen mit dem Mitangeklagten C. in dessen Pkw nach Hause, und zwar nach Wiesloch, zu fahren. Monika T. erklärte sich erst auf das wiederholte Angebot des Angeklagten damit einverstanden und stieg in den Wagen ein. Auf der Fahrt Richtung Wiesloch beschlossen die Angeklagten zu versuchen, mit Monika ein sexuelles Abenteuer zu erleben und sie aus diesem Grunde nicht, wie ihr versprochen, sogleich nach Hause zu fahren, sondern zuerst die Wohnung des C. in Sandhausen aufzusuchen. Als die Angeklagten an einer Kreuzung nicht die Richtung nach Wiesloch einhielten, sondern in Richtung Sandhausen abbogen, verlangte Monika T., sie möchten anhalten und sie aussteigen lassen. Um Monika über ihr eigentliches Vorhaben zu täuschen, erklärte der Angeklagte ihr der Wahrheit zuwider, C. schulde ihm noch Geld, das man zuerst in Sandhausen abholen wolle, um sie dann sogleich nach Hause zu fahren. In Sandhausen fuhr C. den Wagen in den Hof des Anwesens, in dem er wohnt. Monika erklärte, sie wolle im Wagen sitzenbleiben, bis die Angeklagten das Geld geholt hätten. Einer der Angeklagten forderte sie jedoch in barschem Ton auf, mit nach oben zu kommen. Das dadurch verängstigte Mädchen wagte nun nicht mehr, auf seinem Wunsch zu beharren, und folgte den Angeklagten in die Wohnung des C.. Während die Angeklagten in dem Zimmer C.s einen Kaffee bereiteten und sich in italienischer Sprache unterhielten, erklärte Monika wiederholt, sie möge nun endlich nach Hause gebracht werden; die ihr angebotenen Getränke lehnte sie ab. Sie zeigte keinerlei Kontaktfreude. Die Angeklagten, die auf Grund dieses Verhaltens des Mädchens erkannten, daß es nicht zu einem sexuellen Abenteuer zu verleiten war, sprachen nun miteinander ab, daß I. mit Monika allein im Zimmer bleiben und sie mittels Drohung und eventueller Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr zwingen solle. So geschah es.
2.
Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt seine Verurteilung nicht nur wegen Vergewaltigung, sondern, entgegen der Auffassung der Revision, auch wegen tateinheitlich begangener Entführung (§ 237 StGB).
Das Landgericht hat zwar nicht festgestellt, der Beschwerdeführer habe bereits in dem Zeitpunkt, in dem C. den Wagen unter einer das Mädchen täuschenden Erklärung statt in Richtung Wiesloch in Richtung Sandhausen steuerte, vorgehabt, dieses zu vergewaltigen oder sonst unter Ausnutzung seiner hilflosen Lage am Zielort sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Darauf kommt es aber auch nicht an.
a)
Der Senat schließt sich der Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 90; siehe auch BGH NJW 1971, 2081, insoweit in BGHSt 24, 168 nicht abgedruckt)an, wonach der Täter einer Entführung im Sinne des § 237 StGB bei der Entführungshandlung noch nicht die Absicht zu haben braucht, die dadurch entstehende hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunutzen. Auf die dort gegebene Begründung wird verwiesen. Für die Auffassung des 2. Strafsenats spricht insbesondere die Änderung des Wortlauts der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz neu gefaßten Vorschrift, die nunmehr, im Gegensatz zu § 236 StGB a.F., an deren Stelle sie getreten ist, nicht mehr voraussetzt, daß der Täter die Frau entführt, "um sie zur Unzucht zu bringen" (vgl. hierzu namentlich Dreher NJW 1972, 1641, 1642) [BGH 14.10.1969 - 1 StR 89/69]. An die Stelle dieses subjektiven Merkmals ist in dem neuen - ebenso wie die jeweils zweite Alternative der §§ 239 a, 239 b - als zweiaktiges Delikt ausgestalteten Straftatbestand die Voraussetzung getreten, daß der Täter die hilflose Lage der Entführten zu außerehelichen sexuellen Handlungen tatsächlich ausnutzt. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sollte ersichtlich darauf verzichtet werden, neben dem neuen Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der hilflosen Lage der Frau zu außerehelichen sexuellen Handlungen noch zusätzlich eine entsprechende von vornherein gegebene Zweckrichtung der Entführung zu verlangen. Das hat Dreher (a.a.O.) unter Hinweis auf die bei der Beratung im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform zur Diskussion gestellten verschiedenen Fassungen des Tatbestands und die von ihm angeregte und schließlich Gesetz gewordene Fassung im einzelnen aufgezeigt. Ergänzend ist zu bemerken, daß ein in der 123. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform gestellter Antrag des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert, nach welchem sowohl ein vorheriges Handeln zum Zwecke späterer Vornahme einer unzüchtigen Handlung, durch das eine hilflose Lage der Frau herbeigeführt wird, als auch ein späteres Ausnutzen dieser Lage zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung verlangt werden sollte, vom Ausschuß ausdrücklich verworfen worden ist (Protokolle des Sonderausschusses V, 2477, 2478; zur Entstehungsgeschichte siehe darüber hinaus unten Buchst. b).
Die von Schröder (JZ 1971, 435, 436 [BGH 27.01.1971 - 2 StR 591/70]; vgl. auch JZ 1972, 289) vertretene Auffassung, eine solche Auslegung des Entführungstatbestands zerreiße willkürlich die innere Einheit der §§ 235 bis 237 StGB und der Tatbestand des § 237 StGB werde dadurch in zwei unabhängig nebeneinander stehende Teilakte aufgelöst (dem folgend der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in NJW 1972, 647, 648) [BGH 25.01.1972 - 1 StR 403/71], hat Dreher (a.a.O.) zutreffend widerlegt. Eine innere Einheit der bezeichneten Vorschriften, die allenfalls eine solche gleichförmiger Gesetzeskonstruktion sein könnte, gibt es, wie ein Vergleich der Fassungen zeigt, nicht. Die beiden Akte des Entführungstatbestands "stellen kumuliertes unrecht dar, wobei das zweite aus dem ersten folgt" (Dreher a.a.O.). Sie stehen also nicht unabhängig nebeneinander; dies gilt um so mehr, als für den ersten Handlungsakt die noch zu erläuternden Voraussetzungen im Subjektiven gelten (vgl. unten b).
Auf die als zusätzliche Stütze für seine Ansicht verwendete Argumentation Drehers (a.a.O. S. 1643), aus dem Wesen der Entführung als einer Dauerstraftat, die erst nach Beseitigung des Zustands des Entführtseins beendet ist, folge, daß der - von der Gegenansicht für die Entführung geforderte - Unzuchtsvorsatz stets vorhanden sei, da es genüge, daß er vom Täter zu irgendeinem Zeitpunkt der Entführung gefaßt worden sei (in diesem Sinne offenbar auch Lackner, StGB 12. Aufl. § 237 Anm. 4; vgl. dazu die Kontroverse Hruschka JZ 1973, 12, 15; Dreher JZ 1973, 276; Hruschka a.a.O. S. 278), kommt es danach nicht mehr an.
b)
Die hier vertretene Auslegung des § 237 StGB, wonach beim Verbringen der Frau an einen anderen Ort die Absicht des Ausnutzens noch nicht vorzuliegen braucht, überwiegt im Schrifttum (vgl., neben Dreher a.a.O., Blei, Strafrecht II Bes. Tl. 11. Aufl. § 20 IV 2 S. 78 sowie in JA 1971, StR S. 158 f; 1972 StR S. 117; Grein, Die Entführung, Diss. 1974, S. 130 ff; Lackner a.a.O.; Maurach/Schroeder, Strafrecht Bes. Tl. TlBd. 1, 6. Aufl. § 18 V D S. 165; Tröndle GA 1973, 324; Vogler in LK, 10. Aufl. § 237 Rdn 18; Wessels, Strafrecht Bes. Tl. -1, 3 Aufl. § 9 I 2 S. 49; a.A., neben Schröder a.a.O. und Hruschka a.a.O., Horn in SK § 237 Rdn 10; Mösl in LK, 9. Aufl. § 237 Rdn 7; Krey, Strafrecht Bes. Tl. Bd. 1, 4. Aufl. § 4 I a.E. S. 98; Eser in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 237 Rdn 6). Sie führt auch zu rechtspolitisch befriedigenden Ergebnissen, wenn der Täter zunächst einen anderen gegen das Opfer gerichteten Zweck, etwa den einer Erpressung oder Beraubung, im Auge hatte und erst nach Herbeiführung der hilflosen Lage der Frau den Entschluß faßt, ihre Hilflosigkeit auch oder stattdessen zu sexuellen Handlungen auszunutzen (vgl. BGHSt 24, 90, 91).
In anderen Fällen erfährt der Tatbestand durch den recht verstandenen Begriff der Entführung eine sachgemäße Eingrenzung. Eine Entführung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Täter bereits während des Entführungsvorgangs mit der Ortsveränderung den Zweck verfolgt, die Frau in eine Lage zu bringen, die sie seinem ungehemmten Einfluß preisgibt. Daß der Täter die Umstände, welche die hilflose Lage der Frau nach der Ortsveränderung ausmachen, lediglich kennt, ohne daß es ihm auf die Herbeiführung dieser Lage ankommt, genügt nicht. Denn ein der Zielrichtung nach gänzlich arg- und harmloses Veranlassen einer Frau zum Einverständnis mit einer Ortsveränderung unter einem nicht zutreffenden Vorwand ist nach allgemeinem Verständnis auch dann keine Entführung wider Willen, wenn die äußeren Umstände am Zielort, die der "Täter" kennt oder mit denen er zutreffend rechnet, der Frau keinen Schutz gegen einen - überhaupt nicht ins Auge gefaßten - Angriff bieten würden. In Fällen, in denen ein Mann eine Frau, etwa seine Freundin oder Verlobte, mit List zu einer Ortsveränderung bewegt, ohne ein Übergewicht über sie gewinnen zu wollen und ohne damit irgendein "böses" Vorhaben zu verfolgen, führt also die bloße Kenntnis der - für ihn belanglosen - Umstände der Ortsveränderung, welche die Hilflosigkeit der Frau am neuen Ort ausmachen, nicht dazu, daß eine auf Grund späteren Entschlusses begangene sexuelle Handlung mit der ihm unter dem Eindruck der äußeren Umstände nicht widerstrebenden Frau sein Handeln zu einem strafbaren Vergehen nach § 237 StGB macht. Auf das danach zu beachtende subjektive Merkmal des Entführungsbegriffs besonders hinzuweisen bestand für die Rechtsprechung kein Anlaß, solange die Entführung wider Willen nur strafbar war, wenn sie von vornherein darauf abzielte, die Frau "zur Unzucht zu bringen" (§ 236 StGB aF). Dagegen gewinnt die der Entführung wider Willen immanente Zielsetzung des Entführers, eine hilflose Lage der Frau herbeizuführen, nach der Neufassung des § 237 StGB eine den Tatbestand sinnvoll eingrenzende Bedeutung. Für die Annahme, daß auch der zuständige Bundestagsausschuß die beschlossene Fassung in diesem Sinne verstanden wissen wollte, spricht, daß die unmittelbar vorangegangene Diskussion an einen Fassungsvorschlag des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert ("um sie dadurch in eine hilflose Lage zu bringen, und mit ihr unzüchtige Handlungen vornimmt") anknüpfte, der in ihr sachlich nicht in Frage gestellt wurde und dessen sachlicher Gehalt daher erkennbar nur in einer anderen Fassung zum Ausdruck gebracht werden sollte (Protokolle a.a.O. S. 2872, 2873). In gleichem Sinne dürften auch die Ausführungen im Urteil des 2. Strafsenats in BGHSt 24, 93 [BGH 27.01.1971 - 2 StR 591/70] (unter I a.E.) zu verstehen sein.
Die Frau, die sich durch einen Vorwand zu der Ortsveränderung bewegen läßt, willigt dann zwar in diese, nicht aber in die Versetzung in eine hilflose Lage ein (vgl. Bockelmann Strafrecht Bes. Tl./2 1977 § 22 II 4 S. 101); dadurch wird die Entführung zu einer solchen wider Willen. Nicht vorausgesetzt wird, daß der Täter bei der Entführung bereits den Vorsatz hat, die damit erstrebte Position auch gegen die Entführte, etwa durch einen Angriff auf die Freiheit ihrer Willensbestimmung, ihre körperliche Integrität oder ihr Eigentum, auszunutzen. Auch wenn er mit dem Ziel handelt, die Frau in die für sie ungünstige Lage zu bringen, dabei aber hofft, sein Werben um ihre Gunst werde später, unabhängig von der objektiv gegebenen Drucksituation, zu ihrer gänzlich freiwilligen Hingabe an ihn führen, hat er sie "wider Willen entführt" mit der Folge, daß er sich nach § 237 StGB strafbar macht, wenn er dann, in seiner Hoffnung enttäuscht, die eingetretene hilflose Lage der Frau zu sexuellen Handlungen ausnutzt. Da der erste Teilakt der Entführung wider Willen bei dieser Auslegung bereits eine gezielte Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit zur Folge hat, gewinnt der zweite Teilakt und damit die ganze Tat ihr deliktisches Gewicht aus dem Ausnutzen der dadurch geschaffenen Lage des Opfers zu sexuellen Handlungen.
c)
Aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen, ergibt sich, daß der Angeklagte bereits während der Fahrt nach Sandhausen das Ziel verfolgte, Monika T. durch das Verbringen in die Wohnung C.s in eine Lage zu versetzen, in der sie seinem und O.s Zugriff schutzlos ausgeliefert war. Eine gleich schlechte Lage, in der der Angeklagte mit ihr hätte geschlechtlich verkehren können, bestand für das Mädchen vor Beginn der Entführung ersichtlich nicht. Damit bestehen gegen die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 237 StGB keine Bedenken.
d)
Der Senat kann so entscheiden, ohne daß die Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 10. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 (bei Dallinger MDR 1970, 197) und vom 25. Januar 1972 - 1 StR 403/71 (NJW 1972, 647 [BGH 25.01.1972 - 1 StR 403/71]) sowie des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (in dem Beschluß vom 13. Januar 1970 - 5 StR 637/69) dem entgegenstehen. In diesen Entscheidungen wird zwar die Auffassung vertreten, der Täter des § 237 StGB müsse schon bei der Entführung in der Absicht handeln, die hilflose Lage der Frau zu sexuellen Handlungen auszunutzen. Keine der Entscheidungen beruht jedoch auf dieser Rechtsauffassung.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Schmidt-Kessel