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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1972, Az.: 1 StR 403/71

"Hilflose Lage" als Voraussetzung für den äußeren Tatbestand einer Entführung wider Willen; Vorsatz, das Opfer in eine hilflose Lage zu bringen als Voraussetzung für das Vorliegen des inneren Tatbestandes einer Entführung wider Willen; Erforderlichkeit des Vorliegens einer Absicht, die hilflose Lage des Opfers zur Unzucht auszunutzen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1972
Aktenzeichen
1 StR 403/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 15.03.1971

Fundstellen

  • JZ 1972, 288-289 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1972, 433 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchte Notzucht u.a.

Prozessführer

1.
Mechaniker Detlev Re. aus E., dort geboren ... 1947

2.
Lagerarbeiter Gerhard R. aus E., geboren am ... 1944 in K.

3.
Kraftfahrer Mathias G. aus E., geboren am ... 1946 in B./Ungarn

Amtlicher Leitsatz

Zum inneren Tatbestand der Entführung wider Willen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 25. Januar 1972
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15. März 1971 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagten Re. und H. wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht - jeweils in Mittäterschaft begangen -, den Angeklagten G. wegen gemeinschaftlich begangener Entführung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Notzucht zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Vollstreckung der gegen G. verhängten Strafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt; ferner hat sie allen drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und den Kraftwagen des Angeklagten G. eingezogen.

2

Die drei Angeklagten rügen ohne Erfolg die Verletzung des sachlichen Rechts.

3

1.

Der äußere Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 237 StGB) schließt auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Erste Strafrechtsreformgesetz das Merkmal ein, daß die Frau in eine hilflose Lage verbracht wird, also in eine Lage, die sie dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgibt (BGHSt 24, 90, 92) [BGH 27.01.1971 - 2 StR 591/70]. Dazu kommt jetzt als weiteres Merkmal, daß der Täter die durch die Entführung entstandene hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr ausnutzt.

4

Daß die äußeren Voraussetzungen des Vergehens der Entführung erfüllt sind, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler dargetan; als Monika B. an eine einsame Stelle gefahren wurde, spiegelte man ihr vor, man benutze auf dem Weg zu ihrem Wohnort Bu. eine Abkürzung, um die verkehrsreiche Ortsdurchfahrt in F. zu vermeiden. Was die Revisionen gegen die Annahme der Strafkammer vorbringen, das Mädchen habe sich an einsamer Stelle in hilfloser Lage befunden, richtet sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet.

5

Die Angeklagten haben auch die hilflose Lage von Monika B. zur Unzucht mit ihr ausgenutzt, indem sie - wogegen die Revisionen keine Einwendungen erheben - ein Notzuchtsverbrechen versuchten (Re. und R.) oder zum Versuch Beihilfe leisteten (G.). Diese Handlungsweise erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens im Sinne des § 237 StGB; der Auffassung, daß dafür der Versuch einer Unzuchtshandlung selbst dann nicht ausreiche, wenn er selbst eine Straftat darstellt (Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 237 Rdn. 13), vermag sich der Senat nicht anzuschließen (so schon BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 - insoweit bei Dallinger, MDR 1970, 197 nicht mitgeteilt). Dabei kann offen bleiben, ob jede Art des Notzuchtsversuchs eine unzüchtige Handlung in dem hier entscheidenden Sinne darstellt; jedenfalls im vorliegenden Falle, in dem der Angeklagte Re. dem Mädchen den Schlüpfer heruntergerissen hatte und R. und R. nacheinander versuchten, ihr Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen, kann das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung nicht bezweifelt werden.

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2.

Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Verurteilung aller drei Angeklagten. Diese waren übereingekommen,

"an einen einsamen Ort zu fahren, um dort nacheinander mit dem Mädchen, das alle drei für zugänglich hielten, geschlechtlich zu verkehren"

7

(UA S. 7), "also dessen hilflose Lage zur Unzucht mit ihm auszunutzen" (UA S. 15).

8

Zum inneren Tatbestand der Entführung gehört auch nach der Neufassung des § 237 StGB jedenfalls der Vorsatz, die Frau in eine hilflose Lage zu verbringen, in der sie dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (BGHSt 24, 90, 92 [BGH 27.01.1971 - 2 StR 591/70] im Anschluß an BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68]). Streitig ist zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes, ob daneben schon bei der Entführungshandlung die Absicht des Täters bestehen muß, die dadurch entstehende hilflose Lage zur Unzucht mit der Frau auszunutzen. Der 1. Strafsenat hat im Urteil vom 14. Oktober 1969 (1 StR 89/69 - bei Dallinger, MDR 1970, 197 - in BGHSt 24, 90, 91 [BGH 27.01.1971 - 2 StR 591/70] irrig als S. 297 zitiert) die Frage bejaht; der 2. Strafsenat hat diese Entscheidung als "nicht vorgreifliche Äußerung" angesehen und entschieden, daß der Täter bei der Entführungshandlung noch nicht diese Absicht zu haben braucht (BGHSt 24, 90). Der erkennende Senat vermag sich der Auffassung des 2. Strafsenats nicht anzuschließen, mit welcher (wie Schröder in der Urteilsanmerkung JZ 1971, 435 [BGH 27.01.1971 - 2 StR 591/70] zutreffend hervorhebt) der Tatbestand des § 237 StGB in zwei unabhängig nebeneinander stehende Teilakte aufgelöst und überdies die innere Einheit der §§ 235 bis 237 StGB zerrissen wird. Auch die Entstehungsgeschichte der Neufassung (vgl. insbesondere Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform S. 2871 - 2873) ergibt lediglich, daß mit der Ausgestaltung der Vorschrift als zweiaktiges Tätigkeitsdelikt eine Einengung des Tatbestandes, nicht aber eine Ersetzung des Absichtsmerkmals durch die tatsächliche Ausübung der Unzucht und damit im Ergebnis für eine Gruppe von Fällen eine Erweiterung der Strafbarkeit beabsichtigt war. Der Senat sieht vielmehr den Sinn der Neufassung als Ergebnis der Gesetzesberatungen darin, daß die Grenze der Strafbarkeit einer Entführungshandlung gegenüber dem früheren Rechtszustand hinausgeschoben werden sollte bis zur Verwirklichung der bereits bei der Entführung gehegten Absicht durch tatsächliche Vornahme einer unzüchtigen Handlung (im Ergebnis ebenso Schönke/Schröder, a.a.O. Rdn. 6).

9

Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedarf es aber mindestens in diesem Falle nicht, da die Verurteilung nach beiden Auffassungen der rechtlichen Nachprüfung standhält, so daß die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Die Angeklagten hatten von Anfang an vor, daß sie alle drei mit Monika B. zum Geschlechtsverkehr gelangen wollten; daß sie das Mädchen für "zugänglich" hielten, besagt im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen nicht, daß sie erwarteten, das Mädchen werde sich freiwillig drei ihm unbekannten Männern nacheinander hingeben, sondern allenfalls, daß sie einen zu erwartenden Widerstand für unschwer überwindbar hielten. Besondere Feststellungen darüber, daß sie die Frau vorsätzlich in eine hilflose Lage verbrachten, in der sie ihrem ungehemmten Einfluß preisgegeben war, sind hier entbehrlich, da schon aus der äußeren Tatbegehung - die durch die Ortsveränderung geschaffene Lage wurde dazu benutzt, die Frau gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu bringen - auf die innere Tatseite geschlossen werden kann. Das gilt auch für G., der zwar zunächst, als er mit Monika allein war, deren Sträuben respektierte, aber anschließend die hilflose Lage des Mädchens ebenfalls ausnutzte, indem er es am Bein festhielt, um einem Mittäter den Beischlaf zu ermöglichen.

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3.

Der Ausspruch über die Strafen und Nebenfolgen ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
BR Dr. Woesner ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Pfeiffer
Strickert