Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1971, Az.: 2 StR 591/70
Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung wider Willen; Erfordernis der Absicht des Täters, die dadurch entstehende hilflose Lage zur Unzucht mit der Frau auszunutzen; Anforderungen an das Bestehen einer "hilflosen Lage"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1971
- Aktenzeichen
- 2 StR 591/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 21.08.1970
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 24, 90 - 94
- JZ 1971, 434-435 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1971, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 627-628 (Volltext mit amtl. LS) "Tatbestandsvoraussetzungen der Neufassung"
Verfahrensgegenstand
Entführung
Prozessführer
Schweißer Sefik C., geboren am ... 1937 in K./T., zuletzt wohnhaft in Kö., zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache
Amtlicher Leitsatz
Zur Entführung wider Willen gehört auch nach der Neufassung des Tatbestands, daß der Täter die Frau seinem ungehemmten Einfluß unterwirft. Jedoch braucht der Täter bei der Entführungshandlung noch nicht die Absicht zu haben, die dadurch entstehende hilflose Lage zur Unzucht mit der Frau auszunutzen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Januar 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter
Meise als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt in beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. August 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von dem Vorwurf des schweren Raubes und des Autostraßenraubes wegen Entführung nach § 237 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 25. Oktober 1969 in E. auf offener Straße die türkische Gastarbeiterin Emine S. durch zwei unbekannte Landsleute gewaltsam in einen VW-Bus schleppen lassen und ist mit ihr in die Nähe des Friedhofs einer benachbarten Ortschaft gefahren. Dort führte er dann den Geschlechtsverkehr mit ihr aus.
Welche Ziele der Angeklagte mit der Verschleppung Frau S. verfolgte, stellt das angefochtene Urteil nicht fest. Es äußert sich insbesondere nicht darüber, ob die gewaltsame Verschleppung nach seiner Vorstellung Fran S. in eine hilflose Lage bringen sollte und ob der Angeklagte vorhatte, auf diese Weise zum Geschlechtsverkehr mit Frau S. zu kommen. Für diese Absicht mögen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen; aber auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe lassen sich sichere Feststellungen nicht entnehmen. Der Bestand des Urteils hängt also davon ab, ob § 237 StGB n.F. solche Feststellungen für den ersten Teilakt des Tatbestandes, also die Entführung einer Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt an einen ändern Ort, zur Voraussetzung hat.
Der Senat verneint dies hinsichtlich des Vorhabens, zum Geschlechtsverkehr zu gelangen, und folgt damit im Gegensatz zu einer nicht vorgreiflichen Äußerung des 1. Strafsenats im Urteil vom 14. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 - (Dallinger MDR 70, 297) der Meinung von Dreher Anm. 3 zu § 237 StGB n.F., der sich hierfür mit Recht auf den Wortlaut der von ihm selbst in dieser Fassung vorgeschlagenen Vorschrift (SonderAProt. S. 2873) beruft. Dieser gibt keinen Anhalt dafür, daß schon bei dem ersten Teilakt des Tatbestandes, nämlich der Hilflosmachung des Opfers durch Verbringen an einen ändern Ort, die spätere Unzucht das Ziel zu sein hätte, sondern läßt es offen, daß der Täter zunächst einen anderen Zweck, etwa den der Erpressung oder Beraubung seines Opfers, im Auge hatte und erst nach Herstellung der hilflosen Lage des Opfers den Entschluß faßt, dessen Hilflosigkeit auch oder stattdessen zur Unzucht auszunutzen. Nicht in der jetzigen, wie Schönke-Schröder § 237 Rdn. 6 meint, sondern in der früheren Fassung des Tatbestandes der Entführung wider Willen war der spezifische Unrechtsgehalt der Tat darin zu sehen, daß der Täter die Frau in der Absicht entführte, sie zur Unzucht zu bringen. Nach den Beratungen des Sonderausschusses war es offenbar der Sinn der Neufassung, das Absichtsmerkmal nicht mehr ausreichen zu lassen und es deshalb durch die jetzt verlangte Verwirklichung der Unzucht in Ausnutzung der zuvor herbeigeführten hilflosen Lage des Opfers zu ersetzen. Ihnen läßt sich nichts dafür entnehmen, daß an mehr als einen solchen "Austausch" gedacht war, wie ihn der Vergleich des Wortlauts der alten und der neuen Vorschrift erkennen läßt, daß eine Häufung beider Erfordernisse also nicht beabsichtigt wurde. Nach Herabsetzung des Strafrahmens auf den der allgemeinen Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB wäre eine solche Häufung auch kaum noch sinnvoll gewesen.
Dagegen ist daran festzuhalten, daß das Merkmal der Entführung wider Willen weiterhin ein Verbringen der Frau in eine hilflose Lage einschließt und insoweit von einem diesen Teilakt des Tatbestands tragenden Vorsatz des Täters umfaßt werden muß. Allerdings könnte die Hinzufügung des für die Abgrenzung des Tatbestands überflüssigen Satzes "namentlich mit einem Fahrzeug an einen ändern Ort bringt" in § 237 StGB n.F. dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber mit dem vorausgehenden Wort "entführt" nur noch eine Ortsveränderung, nicht jedoch eine die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit der Frau herabsetzende Veränderung des Aufenthalts im Auge gehabt habe. Doch verbietet sich eine solche Deutung des Gesetzeswortlauts, weil die Beratung der Vorschrift durchaus an das herkömmliche Verständnis des Begriffs der Entführung wider Willen, wie er zuletzt in BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] erörtert wurde, anknüpfte und niemals zum Ausdruck kam, daß der Begriff künftig den ihm bisher beigelegten Bedeutungsinhalt insoweit einbüßen solle. Mit der Hinzufügung des Beispiels war ersichtlich nur an die Kennzeichnung einer besonders aktuellen und häufigen Form der Entführung gedacht, ohne daß der weiter reichende Sinn des Wortes damit in Frage gestellt werden sollte.
Hiernach war zur Anwendung des § 237 StGB n.F. die Feststellung erforderlich, daß der Angeklagte sein Opfer mit der gewaltsamen Verschleppung in eine hilflose Lage bringen wollte, in eine Lage also, die es seinem ungehemmten Einfluß preisgab. Nach den Gegebenheiten, von denen das Landgericht ausgegangen ist und die in ihrer Bedeutung für die Frage der Hilflosigkeit im folgenden noch näher zu erörtern sind, ergab sich ein solches Vorhaben des Angeklagten nicht so zweifelsfrei aus dem Zusammenhang, daß eine ausdrückliche Feststeilung insoweit entbehrlich gewesen wäre.
II.
Jedoch kann das angefochtene Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme rechtfertigen können, daß Frau S. sich in hilfloser Lage befand, als sie sich auf den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten einließ. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß die beiden Helfershelfer des Angeklagten sich zu diesem Zeitpunkt von dem Fahrzeug entfernt hatten und sieht die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt an, daß in unmittelbarer Nähe des Kraftwagens ein einheimischer Mann, angeblich der Friedhofswärter, arbeitete und wenig weiter entfernt eine Frau auf dem Friedhof beschäftigt war. Unter diesen Umständen war ein Widerstand der Frau S. gegen die Zumutung des Angeklagten keineswegs ohne Sinn und Aussicht und konnte von einer hilflosen Lage nur die Rede sein, wenn Frau S. durch die vorausgegangene Behandlung so erschöpft und eingeschüchtert war, daß sie den Mut und die Fähigkeit verloren hatte, durch Schreien und deutliche Gegenwehr die in der Nähe befindlichen Personen auf sich aufmerksam zu machen und sich ihrer Hilfeleistung zu versichern. Das erkennt an sich auch das Landgericht. Aber seine Annahme, daß Frau S. in einem derart willenlosen Zustand gewesen sei, entbehrt einer verläßlichen tatsächlichen Grundlage. Die Einlassung des Angeklagten konnte dafür nichts hergeben; denn dieser stellte den Vorgang so dar, daß er mit Frau S. schon seit längerer Zeit ein intimes Verhältnis unterhalten habe und daß sie jetzt, als es ihm nur auf eine Unterredung mit ihr ankam, von sich aus mit Zärtlichkeiten begonnen und den Verkehr eingeleitet habe. Andererseits sagt die Strafkammer zu den Aussagen von Frau S. an zwei Stellen der Urteilsgründe (S. 9 und 11 UA), daß ihnen, soweit sie sich nicht auf den von einer unbeteiligten Person bestätigten Vorgang der Entführung beziehen, entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden könne. Es ist deshalb nicht zu erkennen, woher die Strafkammer die Überzeugung von einer vollständigen Unfähigkeit Frau S. zur Gegenwehr gewonnen haben kann; dies läßt es auch als zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht den Begriff der hilflosen Lage zutreffend beurteilt hat (vgl. BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68]).
III.
Sollte das Landgericht auf die neue Hauptverhandlung nicht mehr zu einer Anwendung des § 237 StGB gelangen, so wird es die Tatbestände der Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung zu prüfen haben. Wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung könnte auch in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 237 StGB zu bestrafen sein. Im übrigen ist der Vorwurf der Anklage auch, soweit er sich auf Verbrechen nach §§ 316 a und 250 StGB erstreckt, weiterhin Gegenstand der Untersuchung; er bezieht sich auf die nämliche Tat und konnte deshalb nicht durch einen Freispruch aus dem Verfahren gelöst werden.
Willms
Baumgarten
Meyer
Meise