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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1969, Az.: 1 StR 89/69

Hinzuziehung eines Jugendpsychiaters zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Tatbestand der Notzucht; Tatbestand der Entführung wider Willen; Entwicklung des Entführungstatbestandes; Ortsveränderung als Merkmal des Entführungstatbestandes; Ausnutzung einer durch eine Entführung entstandenen Lage zur Unzucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1969
Aktenzeichen
1 StR 89/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 23.07.1968

Fundstelle

  • NJW 1972, 1641-1643 (Urteilsbesprechung von MinDir. a. D. Dr. Eduard Dreher)

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Oktober 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Mösl und
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juli 1968

    1. 1.

      dahin geändert, daß die Beschwerdeführer eines Vergehens der Entführung wider Willen, je in Tateinheit mit vollendeter und mit zweifacher versuchter Notzucht schuldig sind,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung wider Willen in Tateinheit mit gemeinschaftlich fortgesetzter Notzucht verurteilt, und zwar J. zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, B. zu vier Jahren Zuchthaus und E. zu zwei Jahren Zuchthaus. Das Landgericht hat ferner dem Angeklagten E. die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Pkw Ford 12 M eingezogen.

2

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte B. beanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

3

1.

Der Angeklagte B. macht geltend, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt: Das Landgericht habe zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika W. nicht einen Jugendpsychiater zugezogen; es habe ferner keinen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört. Diese Rügen greifen nicht durch.

4

Es ist die ureigene Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen und jugendlichen Zeugen (s. hierzu vor allem BGH LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12). Hier ist die Zeugin W. zwar selbst Opfer des Sittlichkeitsverbrechens geworden. Sie ist aber bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung fast 18 Jahre alt gewesen; ihre Geschlechtsreife war somit im wesentlichen abgeschlossen. Vor allem haben die Angeklagten den äußeren Geschehenshergang weitgehend eingeräumt und die Tat nur als (üblen) "Spaß" hinzustellen versucht. Unter diesen Umständen drängte es sich der Strafkammer nicht auf, für die Würdigung des Beweiswertes der Aussage dieser Zeugin sachverständige Hilfe einzuholen.

5

Die weitere Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet (so dazu BGH Urteil vom 4. Oktober 1960 - 1 StR 381/60 -).

6

Die übrigen Verfahrensbeschwerden (§§ 244 Abs. 3 und 4, 261, 267 StPO) sind teils nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 StPO), teils unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

7

2.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt, daß der Schuldspruch nicht völlig rechtsfehlerfrei ist. Der Tatbestand der Entführung wider Willen ist inzwischen geändert. Anstelle des bisherigen § 236 StGB ist der seit dem 1. September 1969 geltende § 237 StGB getreten (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB), der enger gefaßt ist. Abweichend vom bisherigen Recht genügt die bloße Ortsveränderung, ohne daß es zu der vom Täter beabsichtigten unzüchtigen Handlung gekommen ist, allein nicht mehr. Der Täter muß vielmehr eine durch die Entführung entstandene Lage zur Unzucht ausgenutzt haben (vgl. Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094 S. 35). Auch der Vorsatz muß schon bei der Entführung die spätere Ausnutzung der hilflosen Lage umfassen. Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung nach dem nunmehr geltenden § 237 StGB. Da die Entführung wider Willen jetzt ein Vergehen ist, muß der Schuldspruch geändert werden.

8

Entgegen der Würdigung der Strafkammer sind die Angeklagten der Entführung wider Willen je in Tateinheit mit vollendeter und mit zweifacher versuchter Notzucht schuldig; der Annahme einer fortgesetzten Tat steht die Verschiedenheit der Ausführung - Vergewaltigung(sversuche) jeweils durch einen anderen Mann - entgegen.

9

Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch ändern. § 265 StGB steht dem nicht entgegen, zumal den Angeklagten, die den äußeren Tatbestand eingeräumt haben, eine andere Verteidigungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.

10

Der Strafausspruch ist aufzuheben.

11

Das Landgericht hat zwar zutreffend nach dem früheren Rechtszustand die Strafe dem § 177 StGB entnommen, wobei die Mindeststrafe des früheren § 236 StGB nicht unterschritten werden durfte. Die Entführung wider Willen ist aber nunmehr ein Vergehen, so daß allein § 177 StGB mit der Milderungsmöglichkeit des Absatzes 2 anzuwenden ist.

Hübner
Seibert
Loesdau
Mösl
Pfeiffer