Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1970, Az.: 5 StR 637/69
Verurteilung wegen Entführung ; Annahme eines tateinheitlichen Handelns
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1970
- Aktenzeichen
- 5 StR 637/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 07.08.1969
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Entführung
Prozessführer
Kranführer Adolf von F. aus S., geboren am ... 1931 in W. Kreis S.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 13. Januar 1970
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7. August 1969 in sinngemäßer Anwendung der §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO
- a)
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung (§ 236 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die. Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus:
"Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Tat des Angeklagten rechtsirrtumsfrei als Verbrechen nach dem bisherigen § 236 StGB gewürdigt hat. Denn wie gemäß § 354 a StPO i.Verb.mit § 2. Abs. 2 Satz 2 StGB berücksichtigt werden muß, ist jene Vorschrift inzwischen durch ein milderes Gesetz, nämlich den ab 1. September 1969 geltenden neuen § 237 StGB ersetzt worden (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG's vom 25. Juni 1969). Dessen Tatbestand hat der Angeklagte durch seine Handlungsweise jedenfalls nicht verwirklicht, Denn anders als der alte § 236 StGB erfordert der neue § 237 StGB, daß bei einer "Entführung wider Willen" der Täter nicht nur mit Unzuchtsabsicht handelt, sondern die von ihm herbeigeführte hilflose Lage der Frau auch tatsächlich zur Unzucht mit ihr ausnutzt. Das aber hat der Angeklagte erwiesenermaßen nicht getan (UA S. 4, 6).
Sein Verhalten stellt sich deshalb seit der am 1. September 1969 eingetretenen Gesetzesänderung nurmehr als tateinheitliches Vergehen nach §§ 240, 239 StGB dar. Dadurch, daß er die 17jährige Anna D. mit beiden Händen fest bei den Oberarmen packte und sie auf den Rücksitz seines Personenkraftwagens schob (UA S. 3), nötigte er sie mit Gewalt dazu, die von ihr nicht gewollte Mitnahme in dem Fahrzeug zu dulden. Indem er ihren sogleich nach der Abfahrt unternommenen Versuch, wieder auszusteigen, dadurch unterband, daß er ihr unter einer drohenden Begleitäußerung sein Jagdmesser vorhielt (UA S. 3), nötigte er sie ferner dazu, das Aussteigen zu unterlassen. Durch dieselbe Nötigungshandlung beraubte er das Mädchen zugleich seiner persönlichen Freiheit.
Da das Tatgeschehen in den Urteilsgründen erschöpfend mitgeteilt ist und weitere Feststellungen in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch entsprechend ändern, § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte ist zwar auf die Möglichkeit seiner Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nicht hingewiesen worden. Bei seiner weitgehenden Geständigkeit ist es jedoch ausgeschlossen, daß er sich im Falle eines solchen Hinweises gegen den Vorwurf dieses tat einheitlichen Vergebens anders und wirksamer hätte verteidigen können als er es gegen die schwerere Beschuldigung eines versuchten Notzuchtsverbrechens und eines Verbrechens nach § 236 a.F. StGB getan hat, zumal da diese Tatbestände ohnehin die Merkmale der Nötigung und der Freiheitsberaubung enthalten.
Über die Strafe muß der Tatrichter unter Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs neu befinden."
Der Senat tritt dem bei.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Schmidt
Schmitt
Börker
Fleischmann