Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1988, Az.: III ZR 217/86
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 217/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 21105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.09.1986
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 25. September 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, Oberfeldwebel der Bundeswehr, erhielt von der Klägerin, seiner Mutter, in den Jahren 1981/82 insgesamt 165.710,27 DM für den Bau eines ihm und seiner Ehefrau gehörenden Einfamilienhauses in G.. Dafür wurde der Klägerin auf Lebenszeit ein dingliches Wohnrecht in dem Hause, verbunden mit dem Anspruch auf Wart und Pflege bei Krankheit und im Alter, eingeräumt. Sie bezog die für sie vorgesehene, etwa 30 qm große Einliegerwohnung am 15. August 1982. Das am 16. September 1983 notariell bestellte Wohnrecht wurde am 27. September 1983 im Grundbuch eingetragen. Streitigkeiten mit dem Beklagten und seiner Ehefrau führten am 4. Oktober 1984 zum endgültigen Auszug der Klägerin.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 22. April und 4. Mai 1983 das "Darlehen" gekündigt und erklärt hatte, sie sei an dem Wohnrecht nicht mehr interessiert, hat sie gegen den Beklagten wegen der Rückzahlung der 165.710,27 DM nebst Zinsen einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den das Landgericht aufrechterhalten hat. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil ist nicht angefochten worden.
Im weiteren Verfahren hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 67.200,- DM nebst Zinsen aufrechterhalten und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Beklagte an die Klägerin Zug um Zug gegen Zustimmung zur Löschung des Wohnrechts 29.232,81 DM sofort und weitere 104.676,08 DM in monatlichen Raten von 1.223,13 DM ab 1. Oktober 1986 zu zahlen habe. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien sind erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Gründe
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach den Vereinbarungen der Parteien der Kapitalbetrag, den die Klägerin dem Beklagten überlassen hat, durch lebenslange Ausübung des Wohnrechts getilgt werden sollte. Es folgert daraus, daß der Beklagte den von der Klägerin nicht "abgewohnten" Teilbetrag "als Darlehen" schulde.
Die darlehensweise Hingabe des Geldes sei - so führt das Berufungsgericht weiter aus - in einen besonderen gegenseitigen Vertrag eingebunden gewesen. Diesen habe die Klägerin weder gemäß § 609 BGB kündigen noch habe sie nach § 326 BGB von ihm zurücktreten können. Ebensowenig sei sie zur Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt gewesen. Zwar seien die Parteien beim Abschluß des Vertrages von der Vorstellung ausgegangen, ihre auf Dauer angelegten Vertragsbeziehungen setzten ein gedeihliches Zusammenleben unter Einschluß der Ehefrau des Beklagten voraus. Diese Geschäftsgrundlage sei dadurch entfallen, daß die Parteien sich, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, aus überwiegendem Verschulden der Klägerin auseinandergelebt hätten. Der Klägerin sei jedoch aus dieser Zerrüttung der Verhältnisse kein Recht zur Kündigung des Vertrages erwachsen; dessen Inhalt müsse vielmehr nach Treu und Glauben den veränderten Umständen angepaßt werden.
Die Anpassung führe zum Fortfall des Wohnrechts und zur Verpflichtung des Beklagten, auf den von der Klägerin nicht "abgewohnten" Teil der ihm zur Verfügung gestellten Beträge monatliche Tilgungen zu leisten. Diese seien mit Rücksicht auf die Lebenserwartung der Klägerin bei einem Zinsfaktor von 5,5 % mit 1.223,13 DM zu bemessen. Von dem Gesamtbetrag (165.710,27 DM) seien danach 31.434,44 DM, die auf die Zeit der Ausübung des Wohnrechts entfielen, abzusetzen. Hinsichtlich des Restes (134.275,83 DM) stehe der Klägerin ein sofort fälliger Nachzahlungsanspruch von 29.232,81 DM zu. Die danach verbleibende Schuld (104.676,08 DM) müsse der Beklagte ab 1. Oktober 1986 in monatlichen Raten von 1.223,13 DM tilgen. Er brauche die Zahlungen aber nur Zug um Zug gegen die Bewilligung der Löschung des Wohnrechts zu leisten.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
II.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Inhalt des von den Parteien geschlossenen Vertrages den veränderten Umständen anzupassen sei, die sich nach der Zerrüttung des Verhältnisses der Klägerin zu dem Beklagten und seiner Ehefrau mit dem Auszug der Klägerin ergeben haben.
1.
Das Berufungsgericht hat in seinem ersten, rechtskräftig gewordenen Urteil das ursprüngliche Urteil des Landgerichts im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, die angebotenen Beweise über Art, Ausmaß und Ursachen des Zerwürfnisses hätten erhoben werden müssen. Dem lagen folgende Erwägungen zugrunde: Die Klägerin habe dem Beklagten die streitigen Beträge nicht schenkungsweise, sondern - im Rahmen eines besonderen gegenseitigen Vertrages - als Darlehen überlassen; ein Recht zur Kündigung (§ 609 BGB) oder zum Rücktritt vom Vertrage (§ 326 BGB) stehe der Klägerin nicht zu; die Klage könne nur dann Erfolg haben, wenn feststehe, daß die Geschäftsgrundlage des von den Parteien geschlossenen Vertrages fortgefallen sei. An diese das damalige Urteil tragende Rechtsauffassung war das Berufungsgericht, als es im zweiten Berufungsverfahren erneut mit der Sache befaßt wurde, gebunden; sie bindet auch den erkennenden Senat (BGHZ 25, 200, 203 ff; vgl. auch Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 538 Rn. 7) und kann deshalb von der Revision nicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden.
2.
Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß mit dem Auszug der Klägerin aus der Einliegerwohnung die Geschäftsgrundlage der von den Parteien getroffenen Vereinbarung fortgefallen ist.
3.
Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend annimmt, führt im Streitfall der Fortfall der Geschäftsgrundlage zur Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Umstände (vgl. BGHZ 25, 293 ff; BGH Urteil vom 20. März 1981 - V ZR 152/79 - DB 1981, 1614; ferner Senatsurteil vom 12. Dezember 1985 - III ZR 200/84 - FamRZ 1986, 669).
Soweit die Klägerin ursprünglich ein die Anpassung verdrängendes Kündigungsrecht für sich in Anspruch genommen haben sollte, besteht sie darauf nicht mehr. Im übrigen geht das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Dauerschuldverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde der Anpassung des Vertrages wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage vorgehe. Der Bundesgerichtshof hat insoweit lediglich betont, bei Dauerschuldverhältnissen könne das Recht zur Kündigung wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage durch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde verdrängt werden (BGHZ 24, 91, 96; Senatsurteil vom 10. Januar 1980 - III ZR 108/78 - WM 1980, 380 m.w.Nachw.). Der auch für Dauerschuldverhältnisse geltende Grundsatz, daß beim Fortfall der Geschäftsgrundlage die Aufrechterhaltung des Vertrages in Gestalt der Anpassung den Vorrang gegenüber der Vertragsauflösung genießt, wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BGHZ 47, 48, 51 f; Roth in MünchKomm 2. Aufl. § 242 Rn. 507; Soergel/Teichmann BGB 11. Aufl. § 242 Rn. 270; Palandt/Heinrichs BGB 47. Aufl. § 242 Anm. 6 D b).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Zerwürfnis mit dem Beklagten und dessen Ehefrau überwiegend selbst verschuldet, steht der Vertragsanpassung nicht entgegen. Zwar kann, wenn einen Vertragspartner die Schuld an der Zerrüttung des Vertragsverhältnisses trifft, dies die Anwendung der Regeln über den Fortfall der Geschäftsgrundlage ausschließen (Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - III ZR 123/82 - NJW 1983, 1543). Eine solche Beurteilung hängt indessen von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. dazu BGH Urteile vom 30. Mai 1956 - V ZR 87/55 - JR 1956, 416; vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 5/56 - LM BGB § 242 (Bb) Nr. 23; vom 23. Februar 1968 - V ZR 166/64 - FamRZ 1968, 249). Daß im Streitfall die genannten Regeln trotz des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Zerrüttung des Vertragsverhältnisses anzuwenden sind, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Ob der Klägerin die Berufung auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage verwehrt wäre, wenn sie das Zerwürfnis allein verschuldet hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Wenn die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hätte dies bei zutreffender Würdigung des Beweisergebnisses feststellen müssen, so setzt sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Damit kann sie eine Verfahrensrüge nicht in revisionsrechtlich zulässiger Weise begründen.
III.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsanpassung begegnet jedoch in der Begründung und im Ergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das angefochtene Urteil trägt insoweit den berechtigten Interessen des Beklagten nicht in dem nach Treu und Glauben gebotenen Umfang Rechnung.
1.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht das der Klägerin eingeräumte dingliche Wohnrecht im Wege der Anpassung aufgehoben hat. Dies entspricht, nachdem das Verhältnis der Klägerin zum Beklagten und seiner Ehefrau unheilbar zerrüttet ist, den Interessen beider Parteien.
Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Beklagten mit Rücksicht auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage für verpflichtet hält, die ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Beträge zurückzuzahlen, soweit der Anspruch der Klägerin nicht bereits durch die Wohnrechtsausübung erloschen ist. Aufgrund des ersten Berufungsurteils steht bindend fest, daß die Klägerin dem Beklagten das Geld darlehensweise überlassen hat. Die Darlehensverbindlichkeit sollte, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, durch die Einräumung und lebenslange Ausübung des dinglichen Wohnrechts getilgt werden. Mit dem Fortfall des Wohnrechts ist die Grundlage für den Verbleib der Beträge beim Beklagten entfallen. Die danach gebotene Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Umstände kann nur in der Weise erfolgen, daß an die Stelle der Wohnrechtsgewährung die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens tritt. Daß die Klägerin zur Zerrüttung der Verhältnisse maßgeblich beigetragen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Frei von Rechtsfehlern ist schließlich auch die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagte brauche den von der Klägerin nicht "abgewohnten" Teil des ihm überlassenen Kapitals nicht sofort, sondern lediglich in (monatlichen) Raten zurückzuzahlen. Es wäre mit Treu und Glauben unvereinbar, würde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, durch eigene Vertragsuntreue die Voraussetzungen für einen sofort fälligen, den gesamten in Frage stehenden Kapitalbetrag umfassenden Rückzahlungsanspruch zu schaffen. Dies würde auch die Grenze dessen überschreiten, was dem Beklagten nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen im Rahmen der gebotenen Vertragsanpassung zugemutet werden kann. Er hat, wie das Berufungsgericht feststellt, den Hausbau wegen seiner angespannten finanziellen Verhältnisse nur mit Hilfe der Klägerin durchführen können. Nach seiner für das Revisionsverfahren als zutreffend zugrunde zu legenden Darstellung müßte er, wenn er nunmehr zur sofortigen Rückzahlung des gesamten ihm zur Verfügung gestellten Kapitals verpflichtet wäre, das Hausgrundstück veräußern. Diese Konsequenz würde nicht nur dem ursprünglichen Vertragszweck widersprechen, sondern auch das schutzwürdige Interesse des Beklagten an der Erhaltung des Hauses für sich und seine Familie den wirtschaftlichen Belangen der Klägerin, die die überwiegende Schuld an der Zerrüttung des Vertragsverhältnisses trägt, in unangemessener, für den Beklagten schlechthin untragbarer Weise unterordnen. Dabei ist unerheblich, daß die Klägerin nach ihrem Vorbringen das Geld zur Tilgung von Verbindlichkeiten benötigt, die ihr aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung in I. erwachsen sind; denn sie durfte bei ihrer Entscheidung über die Finanzierung des Erwerbs die berechtigten Interessen des Beklagten nicht von vornherein außer Betracht lassen.
2.
Es widerspricht jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das Berufungsgericht die vom Beklagten zu leistenden Ratenzahlungen mit monatlich 1.223,13 DM bemißt.
a)
Das Berufungsgericht berechnet die monatlichen Tilgungsbeträge nach den Grundsätzen über die Verrentung von Kapitalbeträgen (dazu Schneider/Schlund/Haas, Kapitalisierungs- und Verrentungstabellen, 1977). Diese Berechnung, die bei lebenslanger Zahlung von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten ausgeht, richtet sich nach der Höhe des Kapitals, dem Zinsfuß, dem Alter des Berechtigten und einem tabellenmäßig erfaßten Abfindungsfaktor. Mit der Anwendung dieser mathematisch bestimmten, bewußt schematisierenden Methode wird das Berufungsgericht den durch die Interessenlage der Parteien gekennzeichneten Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht.
Zwar kann die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung des ihm überlassenen, durch die Ausübung des Wohnrechts nicht "abgewohnten" Teils des Kapitals in monatlichen Raten verlangen. Bei der Bemessung der Raten ist jedoch der Wegfall des Wohnrechts, das Interesse des Beklagten an der Erhaltung des Hauses für sich und seine Familie, seine finanzielle Belastbarkeit sowie der Umstand zu berücksichtigen, daß das Zerwürfnis, das zum Fortfall der Geschäftsgrundlage geführt hat, überwiegend auf dem Verschulden der Klägerin beruht.
b)
Die Untergrenze für die vom Beklagten geschuldeten monatlichen Zahlungen bildet danach der Mietwert der Einliegerwohnung, der ihm nach dem Fortfall des dinglichen Wohnrechts der Klägerin verbleibt.
Darüber hinausgehende Zahlungen braucht der Beklagte nur zu leisten, soweit dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht. Insoweit ist ihm weder eine Kreditaufnahme zuzumuten, noch darf er mit Verpflichtungen belastet werden, die den Erhalt des Hausgrundstücks ernsthaft gefährden können. Er braucht auch keine Belastung hinzunehmen, die für ihn und seine Familie einschneidende Einschränkungen des bisherigen Lebensstandards bewirken würde.
Ohne Einfluß auf die Höhe der Raten ist der Wert der Leistungen, die nach dem Vertrage der Beklagte und seine Ehefrau der Klägerin bei Krankheit und im Alter erbringen sollten. Daß diese Leistungen nach dem Zerwürfnis der Parteien nicht mehr erbracht werden können, hat die Klägerin überwiegend selbst zu vertreten.
Die Klägerin kann vom Beklagten auch nicht verlangen, daß er die finanzielle Belastbarkeit seiner Familie steigert, indem er seine Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlaßt. Diese Forderung der Klägerin, die auf einen schwerwiegenden Eingriff in die Lebensführung der Familie des Beklagten abzielt, erscheint angesichts der Schuld der Klägerin an der Zerrüttung der Verhältnisse unbillig.
c)
Der Klägerin steht für die Zeit nach ihrem Auszug dem Grunde nach ein fälliger Nachzahlungsanspruch in Höhe der vom Beklagten bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geschuldeten Raten zu. Auf diese Verbindlichkeit mußte der Beklagte sich einrichten. Hat er das nicht getan, so ist ihm insoweit auch eine Kreditaufnahme zuzumuten. Die Höhe dieses Teilanspruchs hängt davon ab, wie die vom Beklagten geschuldeten monatlichen Tilgungsraten zu bemessen sind.
IV.
Hiernach wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache zunächst den Mietwert der Einliegerwohnung sowie die finanzielle Belastbarkeit des Beklagten ermitteln und sodann den Vertragsinhalt unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen den veränderten Umständen anpassen müssen. Dabei kann auch der Umstand von Bedeutung sein, daß nach der von den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung das Wohnrecht der Klägerin mit deren Tod erlöschen sollte. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich dieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der Vertragsanpassung auswirkt.
Schließlich wird zu klären sein, ob die Klägerin nach dem Fortfall ihres Wohnrechts noch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Eintragung hat, zu welchem Zeitpunkt sie mithin ihre Zustimmung zur Löschung erteilen muß.