Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1981, Az.: V ZR 152/79
Zulassung einer Klageänderung als sachdienlich; Bisheriger Streitstoff als verwertbare Entscheidungsgrundlage im Rahmen der geänderten Anträge; Vertragsanpassung durch Zubilligung von Geldbeträgen bei Altenteilsverträgen; Zahlungsausgleich für den Ausfall von vereinbarten Versorgungsleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 152/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.08.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rentner Josef S., Am alten B., N.-K.
Prozessgegner
Stapelfahrer Jakob S., Am alten B. ..., N.-K.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Thumm, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Hilfsanträge zu a) und b) abgewiesen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1970 übertrug der damals 67 Jahre alte Kläger seinen Kindern und einem Enkel Grundstücke. Der Beklagte, sein Sohn, erhielt ein 2 626 qm großes Hausgrundstück. Er räumte daran dem Kläger ein lebenslanges unentgeltliches Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht ein. Außerdem verpflichtete er sich, den Kläger "bis zu dessen Lebensende unentgeltlich zu beköstigen und ihm bis zum Lebensende Pflege und Aufwartung zu gewähren".
Der Kläger hat Rückübertragung des Grundstücks verlangt, weil der Beklagte seiner Versorgungspflicht nicht nachgekommen sei. Diesen Klageanspruch haben beide Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auch die in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge abgewiesen, mit denen der Kläger a) für die Zeit vom 1. Februar 1970 bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens Zahlung von monatlich 1.000 DM nebst Zinsen, b) weiterhin bis ans Lebensende Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 DM und c) Rückzahlung eines Darlehens von 32.000 DM geltend gemacht hat.
Die Revision des Klägers hat der Senat nur hinsichtlich der Hilfsanträge zu a) und b) angenommen.
Der Kläger beantragt,
nach diesen Anträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht die im Rahmen der Hilfsanträge a) und b) vorgenommene Klageänderung nicht zugelassen hat.
1.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen ist, liegt allerdings im Ermessen des Tatrichters. Seine Ermessensausübung ist nachprüfbar nur darauf, ob er den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen des Ermessens überschritten hat (BGHZ 53, 24, 28; Senatsurteil vom 21. Februar 1975, V ZR 148/73, NJW 1975, 1228, 1229 m.w.N.). Das aber ist hier der Fall.
Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulassung einer Klageänderung als sachdienlich ist die Prozeßwirtschaftlichkeit. Die Änderung ist sachdienlich, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage auch für die geänderten Anträge darstellt und wenn deren Zulassung einen sonst zu erwartenden neuen Prozeß verhindert (BGHZ 1, 65, 71 [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50]; 53, 24, 29; Senatsurteil aaO). Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es die Zurückweisung damit begründet, daß die beiden Hilfsanträge zur Höhe noch der Sachaufklärung bedürften und mit Rücksicht hierauf die Geltendmachung dieser Ansprüche in einem neuen Rechtsstreit "im wohlverstandenen Interesse" der Parteien liege. Es ist nicht ersichtlich, wieso es der Interessenlage des bei Erlaß des Berufungsurteils schon etwa 76 Jahre alten Klägers dienlich sein sollte, die in dem anhängigen Verfahren mögliche Bereinigung des Streitstoffes einem weiteren Prozeß vorzubehalten. Auf die subjektiven Interessen der Parteien kommt es aber auch nicht an. Von Bedeutung ist nur, ob die Zulassung der Klageänderung bei objektiver Betrachtungsweise der Streiterledigung dient (vgl. Senatsurteil aaO; Urteil des IV. Zivilsenats vom 14. März 1979, IV ZR 80/78, FamRZ 1979, 573, 575 mit Anm. Baumgärtel S. 791). Davon ist hier auszugehen, weil sich die fraglichen Hilfsanträge dem Grunde nach im wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt stützen, der in den Vorinstanzen zur Rechtfertigung des - abgewiesenen - Hauptantrages vorgetragen war, und weil die Miterledigung der Hilfsanträge in dem anhängigen Verfahren einen sonst bevorstehenden neuen Rechtsstreit vermeidet. Daß nach Ansicht des Berufungsgerichts im Rahmen der Klageänderung noch ergänzende Parteierklärungen und eine "Tatsachenaufklärung" jedenfalls zur Höhe nötig werden, spricht nicht gegen die Zulassung (BGHZ 1, 65, 71 [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50]; Senatsurteil aaO; Urteil des VIII. Zivilsenats vom 4. Oktober 1976, VIII ZR 139/75, NJW 1977, 49 [BGH 04.10.1976 - VIII ZR 139/75]). Auch der Verlust einer Tatsacheninstanz ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein Grund, die Sachdienlichkeit der Klageänderung zu verneinen (vgl. RG SeuffArch 92 Nr. 104; WarnRspr 1942 Nr. 52 und die schon erwähnten BGH-Urteile BGHZ 1, 65 [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50] sowie NJW 1977, 49 [BGH 04.10.1976 - VIII ZR 139/75]).
2.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus sachlich-rechtlichen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO):
Ein Zahlungsausgleich für den Ausfall der vereinbarten Versorgungsleistungen, wie mit den Hilfsanträgen a) und b) geltend gemacht, kommt aus dem Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dabei mag dahinstehen, ob die Versorgungsabrede - was vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang in Frage gestellt wird - als Altenteilsvertrag im Sinne des Art. 14 Preuß. AGBGB ausgestaltet ist (zum Begriff vgl. Senatsurteile BGHZ 53, 41, 43 und vom 30. April 1980, V ZR 7/79, WM 1980, 826). Der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der bei Altenteilsverträgen im Falle einer wesentlichen Änderung in den allgemeinen oder auch nur in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten eine Vertragsanpassung durch Zubilligung von Geldbezügen anstelle der ausbedungenen Sach- und Dienstleistungen rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 25, 293; BayObLG DNotZ 1980, 94, 95), kann in gleicher Weise auch für eine Versorgungsabrede in Verträgen rechtlich anderer Art gelten. War hier die Abrede - worauf die Regelung hindeutet - auf eine dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen zwischen Vater und Sohn getragene Beziehung angelegt, ist aber dieses die Geschäftsgrundlage des Vertrages bildende Vertrauensverhältnis "heillos zerstört", wie das Berufungsgericht unterstellt, und kann deshalb dem Kläger ein Festhalten an der Abrede nicht mehr zugemutet werden, so ist auch in diesem Falle eine Vertragsanpassung an die veränderten Umstände gemäß § 242 BGB möglich. Sein Versorgungsanspruch wäre dann durch Zahlung von Geldbeträgen in der Höhe abzugelten, die er für seine anderweitige Versorgung aufwenden muß.
Die Frage, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, von welchem Zeitpunkt dabei gegebenenfalls auszugehen ist und wie hoch die Ausgleichszahlungen sodann zu bemessen sind, ist Sache der tatrichterlichen Prüfung. Im Umfang der beiden hierzu gestellten Hilfsanträge ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm bleibt auch die vom endgültigen Prozeßausgang abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten, auch soweit die Annahme der Revision abgelehnt worden ist.
Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Linden
Räfle