Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1956, Az.: V ZR 87/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1956
- Aktenzeichen
- V ZR 87/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I
- OLG München - 08.02.1955
Rechtsgrundlage
- § 242 (Bb) BGB
Fundstelle
- DB 1956, 890 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
In besonders gelagerten Ausnahmefällen können die Wirkungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch dann eintreten, wenn der Schuldner durch eigene Entschließung den Wegfall der Geschäftsgrundlage herbeigeführt hat.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr. Spieler und Dr. Rothe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 1955, an Stelle der Verkündung am 18. Februar 1955 zugestellt, werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die ...-Zementwerke ... AG in ... hatten bis zur Beendigung des Kriegs eine Betriebsabteilung in ... ( ...), die neben einem Kraftwerk und einem Sägewerk aus einem Kohlenbergwerk und einem Zementwerk beständ. Dieses Unternehmen war eine Quelle ständigen Verlustes, weil die Kohlenförderung zu teuer war, da die Flöze zu klein und zu kurz sind und die Kohle zu stark von Kalkstein durchsetzt ist. Die Stillegung des Kohlenbergwerks wurde aber vor allem im Hinblick auf die zahlreiche Belegschaft aus sozialen Gründen nicht gestattet, dagegen hatte sich das Deutsche Reich seit 1943 bereit erklärt, für die Verluste bis zum Ende des Kriegs aufzukommen. Nach dem Krieg verlangte die bayerische Regierung vor allem im Hinblick auf die Belegschaft an Bergarbeitern den Weiterbetrieb des Bergwerks, wollte aber zunächst die Verpflichtung des Reichs, für die Verluste auf zukommen, nicht übernehmen.
Die ...-Zementwerke ... AG verhandelten nun Anfang 1946 mit der Beklagten über die Gründung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien die Beklagte zu einem erheblichen Teil übernehmen sollte. Dazu kam es nicht. Am 26. März 1946 erklärte sich die Beklagte aber damit einverstanden, daß der Kläger mit den ...-Zementwerken ... AG einen notariellen Vertrag auf Erwerb des Werks ... abschließe. Die Beklagte sollte in diesen Vertrag eintreten und ein Drittel des Besitzes erwerben. Die zwei anderen Drittel sollte die Kommanditgesellschaft ... Dr. Werner ... & Co. in ... übernehmen, die der Kläger durch Vertrag vom 16. August 1945 zusammen mit seinem Bruder Clemens ... und Dr. Werner ... gegründet hatte. Sie war im Handelsregister noch, nicht eingetragen. Durch notariellen Kaufvertrag vom 30. März 1946 kaufte die " ..." den Werkbesitz ... von den ...-Zementwerken ... AG.
Durch Vertrag vom 23. April 1946 wurde die Beklagte, vertreten durch ihren damaligen Treuhänder Direktor ..., in die " ..." aufgenommen. Hierbei wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefaßt. Persönlich haftende Gesellschafter waren hiernach der Kläger und Dr. Werner ..., Kommanditisten Clemens ... und die Beklagte. Das Gesamtkapital sollte 1.500.000 RM betragen, wovon auf die Bareinlage der Beklagten 500.000 RM entfielen, während 1.000.000 RM als Wert der Sacheinlagen der übrigen Gesellschafter, darunter 685.000 RM als Wert der Sacheinlage des Klägers angegeben wurden. Die Beklagte sollte außerdem einen einmaligen Kostenbeitrag von 250.000 RM für den Erwerb des Werks ... leisten. Dieses Werk ... wurde nach §4 des Vertrages von den ursprünglichen Gründern der Gesellschaft in diese eingebracht. Nach §10 des Vertrages sollte die Gesellschaft bis 31. Dezember 1975 unkündbar sein.
Eine Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte zunächst nicht. Es kam in der Folge zu Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter. Clemens ... und Dr. ... übertrugen ihre Gesellschaftsrechte auf die Beklagte. Am 5. März 1947 machte die Beklagte dem Kläger ein Vergleichsangebot, das nach einem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 21. Mai 1947 in einer mündlichen Besprechung vom 12. März 1947 von beiden Parteien vereinbart und am 8. April 1947 vom ... Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung genehmigt wurde. Danach übertrug auch der Kläger seine Gesellschaftsrechte an der " ..." auf die Beklagte und erhielt als Gegenleistung eine Vergütung von 3 % des Umsatzes des Zement- und Kalkwerkes ... (einschließlich jeglichen eigenen Verbrauchs) für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis. 31. Dezember 1956 von der Beklagten zugesichert. Auf Grund dieses Vergleichs zahlte die Beklagte an den Kläger insgesamt einen Betrag von. 92.004,14 RM.
Am 23. April 1947 gründete die Beklagte, vertreten durch den damaligen Treuhänder Dr. ..., zusammen mit einem Dr. ... zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- 1.
die "Kohlenbergwerk ... GmbH" und
- 2.
die "Kalk- und Zementwerk ... GmbH",
beide mit dem Sitz in ..., die die Produktion und den Vertrieb der bisher in den ... Werken hergestellten Erzeugnisse übernehmen sollten. Die Geschäftsanteile des Kohlenbergwerks vereinigte die Beklagte in ihrer Hand, von den Anteilen des Kalk- und Zementwerkes wurde ein Sechstelanteil auf den damaligen Treuhänder ... übertragen.
Bereits am 1. April 1947 hatten diese beiden Gesellschaften mbH eine "Verwaltungsgemeinschaft" als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet. Es waren ferner am selben Tag "Pacht- und Übernahmeverträge" zwischen der " ..." einerseits und der Kohlenbergwerk GmbH und der Kalk- und Zementwerk GmbH andererseits geschlossen worden, mit denen die einschlägigen Werke und Grundstücke von der " ..." an die Gesellschaften mbH verpachtet wurden.
Im Vertrag mit der Kohlenbergwerk ... GmbH war vorbehalten, die Höhe des Pachtzinses nach Vorliegen des Jahresabschlusses festzusetzen. Im Vertrag mit dem Kalk- und Zementwerk GmbH wurde der jährliche Pachtzins auf 90.000 RM festgesetzt.
Durch zwei Verträge vom 16. Juli 1948 verkaufte die " ..." ihre Liegenschaften, damit verbundene Rechte und gesetzliches Zubehör an die Kohlenbergwerk GmbH und an die Kalk- und Zementwerk GmbH.
Durch Schreiben vom 14. September 1948 und 5. November 1948 erklärte die Beklagte dem Kläger, daß sie nicht gewillt sei, weitere Abrechnungen und Zahlungen auf Grund der Vereinbarung vom 12. März 1947 zu leisten, und verlangte die Rückzahlung der bisher geleisteten Beträge, zunächst in Höhe von 92.004,14 RM, umgestellt auf 9.200,41 DM, dann in Höhe von 92.414 RM und 478,05 DM, also in einer Gesamthöhe von 9.719,45 DM.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1948 teilte das ... Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung seiner Außenstelle ... Stadt mit, daß das Unternehmen Kohlenbergwerk ... unter die Bestimmungen des MRG Nr. 75 falle; die Vermögenswerte dieses Unternehmens unterlägen deshalb dem MRG Nr. 52 und seien laut Anordnung der Militärregierung unter "zeitweilige Vermögensaufsicht" zu nehmen.
Durch Vertrag vom 30. April 1951 veräußerte die Beklagte ihre sämtlichen Anteile an den ... Gesellschaften ohne Gegenleistung an den Freistaat Bayern. Der Wert der Anteile ist im Vertrag mit 1 DM angegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach dem Vertrag eine Pflicht zur Rückübertragung der Geschäftsanteile, die jedoch nach dem 31. Dezember 1965 nicht mehr verlangt werden kann.
Bereits im November 1949 hatte der Kläger Klage erhoben und wegen der inzwischen weiter fällig gewordenen Beträge aus dem Vergleich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 4.000 DM nebst Zinsen beantragt. Im Laufe des Rechtsstreits erhöhte er den Klagantrag auf 34.900 DM.
Diesen Betrag errechnete er aus einem Umsatz des Kalk- und Zementwerks im zweiten Quartal 1948 von 511.716,06 RM, umgestellt im Verhältnis 1 : 1 in 511.716,06 DM, und im dritten Quartal 1948 von 651.696,72 DM, also aus einem Umsatz von 1.163.412,78 DM.
Die Beklagte beantragte Klagabweisung und erhob Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung, daß dem Kläger irgendwelche Rechte und Ansprüche aus dem Vergleich vom 12. März 1947, sowie aus dem Gesellschaftsvertrag vom 23. April 1946 nicht zustünden.
Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage.
Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen:
I. Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 23.683,83 DM nebst Zinsen zu zahlen.
II. Das weitere Klagebegehren wird abgewiesen.
III. Es wird festgestellt, daß dem Kläger irgendwelche Rechte aus dem am 12. März 1947 mit der Beklagten geschlossenen Vergleich für die Zeit nach der Beschlagnahme des Werks ... gemäß Militärregierungsgesetzes 75 nach Bezahlung der bis zur Beschlagnahme zu bezahlenden Vergütungen nicht mehr zustehen.
IV. Die weitere Widerklage wird abgewiesen.
V. ...
Das Urteil wurde im wesentlichen dahin begründet:
Der Gesellschaftsvertrag vom 23. April 1946 und der Vergleich vom 12. März 1947 seien rechtswirksam. Da es sich um einen Auseinandersetzungsvertrag handle, sei die Forderung des Klägers gemäß §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Die für April und Mai 1948 geschuldeten Beträge seien allerdings, da es sich um wiederkehrende Leistungen handle, im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Der Kläger habe Anspruch auf 3 % des Umsatzes nur bis zur Beschlagnahme des Werks Ende 1948, da hierdurch das Werk der Verfügung der Beklagten entzogen worden sei. Damit sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Außerdem sei die Beklagte wegen der durch die Beschlagnahme eingetretenen wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Leistung von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
Bei einem Umsatz von 222.815,11 RM im April und von 192.686,52 RM im Mai 1948 stehe dem Kläger daher für diese Monate ein Betrag von 1.246,50 DM zu. Für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1948 habe der Umsatz 747.911,15 RM bzw. USA betragen, der 3 prozentige Anspruch des Klägers hieraus betrage somit 22.437,35 DM. Sein Gesamtanspruch betrage daher 23.683,83 DM.
Soweit mit der Widerklage die Feststellung begehrt werde, daß dem Kläger aus dem Gesellschaftsvertrag vom 23. April 1946 keine Rechte zustünden, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger hieraus keine Rechte mehr geltend mache. Im übrigen sei dieser Vertrag durch den inzwischen geschlossenen Vergleich gegenstandslos geworden. Insoweit sei die Widerklage daher nicht begründet. Begründet sei dagegen die Widerklage hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus dem Vergleich für die Zeit nach der Beschlagnahme des Mariensteiner Werkes.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte an den Kläger 34.900 DM nebst Zinsen hieraus zu zahlen habe, im übrigen das Ersturteil aufzuheben, die Widerklage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hat dazu noch vorgetragen, er stütze hilfsweise seinen Klagantrag auf seinen Auseinandersetzungsanspruch nicht nur für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1948, sondern auch für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1948 und in letzter Linie für die Zeit vom 1. April 1948 bis heute.
Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das Ersturteil in Ziff. I und IV aufzuheben, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, ferner festzustellen, daß dem Kläger irgendwelche Rechte oder Ansprüche aus dem Vergleich vom 12. März 1947 sowie aus dem Gesellschaftsvertrag vom 23. April 1946 nicht mehr zustünden.
Das Oberlandesgericht hat dahin entschieden:
I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1951 aufgehoben.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.900 DM nebst Zinsen zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, daß der Kläger aus dem zwischen den Streitteilen am 12. März 1947 geschlossenen Vergleich keine Zahlungsansprüche geltend machen kann, die nach den Vergleichsbestimmungen aus den Umsätzen des Kalk- und Zementwerks ... für die Zeit nach dem 1. Mai 1951 zu errechnen wären.
V. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
VI. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
VII. ...
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Abweisung der Widerklage in vollem Umfang, hilfsweise die Zurückverweisung, die Beklagte die Abweisung des Klägers in vollem Umfang und die Feststellung, daß dem Kläger überhaupt keine Ansprüche aus dem Vergleich und aus dem Gesellschaftsvertrag zustehen.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Begründung des Berufungsgerichts geht im wesentlichen dahin:
Dem Landgericht sei darin beizupflichten, daß weder der Gesellschaftsvertrag noch der Vergleich vom 12. März 1947 gegen die guten Sitten verstoße.
Die Geschäftsgrundlage sei nicht schon mit der Beschlagnahme des Werks nach MRG Nr. 75 weggefallen, sondern erst mit der Überlassung der Geschäftsanteile der Mariensteiner Gesellschaften an den bayerischen Staat mit der Folge, daß der Kläger Ansprüche aus der Zeit nach der Abtretung nicht mehr geltend machen könne. Aufrechenbare Ansprüche gegen den Klaganspruch stünden der Beklagten nicht zu.
1.
Der Gesellschaftsvertrag vom 23. April 1946.
Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt reiche nicht aus, den Gesellschaftsvertrag als nichtig erscheinen zu lassen. Dabei könne unterstellt werden, daß der Kläger nennenswerte Einlagen in die Gesellschaft nicht eingebracht habe. Den Kaufpreis für das Werk ..., das die " ..." durch Kaufvertrag vom 30. März 1946 von den ...-Zementwerken ... AG gekauft habe, habe allein die Beklagte zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe keinen Beweis angeboten, daß er die Haldenbestände in die Gesellschaft eingebracht habe. Es sei auch sehr unwahrscheinlich, daß die als Rohmaterial für die Kalk- und Zementherstellung benötigten Abraumhalden gesondert verkauft worden seien.
Es komme aber nicht darauf an, was die Beklagte, vertreten durch den damaligen Treuhänder ..., durch den Eintritt in die Gesellschaft als Kommanditistin an unmittelbaren Vorteilen erreicht habe. Der Eintritt sei ein Spekulationsgeschäft gewesen. Das damals beschlagnahmte Vermögen der Beklagten habe zu einem erheblichen Teil aus Bankguthaben bestanden. Am 31. Dezember 1945 seien davon 27.353.000 RM, im Januar 1947 noch über 14.000.000 RM vorhanden gewesen. Der Treuhänder habe begreiflicherweise diese Beträge in Sachwerten anlegen wollen, die in vielen Fällen erheblich überzahlt worden seien.
Ob sich schließlich ein Gewinn ergeben werde, sei sehr zweifelhaft gewesen. Darüber seien beide Parteien unterrichtet gewesen. Die Beklagte habe sich wohl auch deshalb Vorteile erhofft, weil die Erzeugnisse der ... Werke (Kohle, Baukalk und Zement) bei der zu erwartenden Bautätigkeit als Mangelwaren sich darstellen würden. Es sei auch zu erwarten gewesen, daß die im Betrieb des Kohlenbergwerks entstandenen Verluste vom Staat getragen werden würden.
Rückwärtsschauend möge wohl festzustellen sein, daß der Eintritt in die " ..." der Beklagten nur Schaden gebracht habe, und es hätte sich wohl ein vorausschauender und verantwortungsvoller Betriebsleiter nicht zu dem Geschäft herbeigelassen. Die Umstände ließen jedoch nicht den Schluß zu, daß der eben erst zur Leitung des Unternehmens aufgestiegene Treuhänder ... absichtlich zum Nachteil ... der Beklagten gehandelt habe.
Ob Obermeier die Beklagte auch auf andere Weise an den ... Werken hätte beteiligen können, ohne dem Kläger die Mitteilhaberschaft zu ermöglichen, sei nicht klargestellt. Es möge sein, daß er sich von einer Beteiligung der Beklagten als Kommanditistin an einer Personalgesellschaft, bei der sie die Geldgeberin gewesen sei, mehr Vorteile versprochen habe als von der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, in der die ...-Zementwerke die Mehrheit gehabt hätten. Es habe auch dem Interesse der Beklagten entsprochen, sich zunächst nur mit beschränkten Mitteln und beschränkter Haftung an dem Unternehmen zu beteiligen. Jedenfalls sei nicht erwiesen, daß ... mit dem Beitritt zur Gesellschaft den Kläger und die übrigen Gesellschafter auf Kosten der Beklagten habe begünstigen wollen. Die Beklagte habe auch nicht bewiesen, daß sich ... für den Abschluß des Gesellschaftsvertrags Sondervorteile habe versprechen lassen oder Nebenabreden zum Nachteil der Beklagten getroffen habe. Aus der Tatsache, daß ... auch sonst für die Beklagte nachteilige Geschäfte abgeschlossen habe, könne nicht geschlossen werden, daß er im vorliegenden Fall absichtlich zum Nachteil der Beklagten gehandelt habe.
Auch der Kläger habe mit der Gründung der Gesellschaft und dem Kauf der ... Werke ein Risiko eingegangen, auch wenn er keine Geldmittel eingelegt habe; denn er habe als persönlich haftender Gesellschafter für ein etwaiges Defizit auch persönlich mit seinem ganzen Vermögen einstehen müssen.
Da ein Treubruch des Treuhänders und eine Mitwirkung des Klägers dabei oder die bewußte Ausnutzung eines Treubruchs durch den Kläger nicht erwiesen seien, sei eine Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags nach §138 BGB nicht gegeben. Das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegehleistung allein reiche zur Annahme einer Unsittlichkeit nicht aus. Von einer Ausnutzung der Beklagten könne keine Rede sein, da keine Notwendigkeit zum Abschluß des Gesellschaftsvertrags für sie bestanden habe. Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe hätten übrigens nur im Wege der Auflösungsklage geltend gemacht werden können. Der Kläger habe eine solche aber nicht erhoben, sondern eine vergleichsweise Regelung getroffen, die auf das Ausscheiden der übrigen Gesellschafter, insbesondere des Klägers, hinausgelaufen sei. Sie könne daher auf den Gesellschaftsvertrag nur zurückgreifen, wenn der Vergleich vom 12. März 1947 nichtig gewesen oder sonst weggefallen sei.
2.
Der Vergleich vom 12. März 1947.
Der Vergleich vom 12. März 1947 könne nicht als. Sittenwidrig oder als von vornherein nichtig erachtet werden. Daß der Vertrag wucherisch sei, behaupte die Beklagte selbst nicht. Allerdings könne ein Vertrag auch dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein, wenn bei erheblichem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine verwerfliche Gesinnung desjenigen zum Ausdruck komme, der sich übermäßige Vorteile durch den Vertrag verschaffe. Die Beklagte sehe das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darin, daß der Kläger nichts in die " ..." eingebracht habe und sich doch auf 10 Jahre 3 % des Umsatzes des Kalk- und Zementwerks habe versprechen lassen. Es müsse aber von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgegangen werden und es dürfe nicht nur berücksichtigt werden, was die Beklagte durch den Vergleich an Verpflichtungen übernommen habe, sondern auch das, was der Kläger durch den Vergleich aufgegeben habe.
Zur Zeit des Vergleichs hätten zwei Möglichkeiten bestanden, entweder würde der bayerische Staat den Betriebsverlust für das Bergwerk aus sozialen Gründen weitergetragen haben, oder das Kohlenbergwerk hätte stillgelegt und seine Anlagen hätten liquidiert werden müssen. In diesem Fall hätte das Kalk- und Zementwerk, das in den vorhandenen Haldenbeständen noch für lange Zeit Rohstoffe besessen habe, bei der zu erwartenden Bautätigkeit erheblichen Gewinn abwerfen können. Das Werk habe also in der Zukunft möglicherweise mit Gewinn rechnen können, unter Umständen in einer Zeit, in der wieder geordnete Geldverhältnisse bestanden hätten und in der früher aufgewendete Reichsmarkbeträge nur noch eine geringe Rolle gespielt hätten.
Der Kläger sei geschäftsführender Gesellschafter der " ..." gewesen. Er habe damit eine Lebensstellung gehabt, da er für seine Tätigkeit Anspruch auf auch bei Verlust zu zahlende Vorwegvergütung gehabt habe und die Gesellschaft bis 31. Dezember 1975 unkündbar gewesen sei. Diese Lebensstellung habe für ihn einen erheblichen Wert dargestellt. Berücksichtige man dies und daß die Beklagte einen Sachwert erhalten habe, der ihr möglicherweise in der Zukunft einen Ausgleich geboten habe, so erscheine das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht so erheblich, daß man schon daraus auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers schließen müsse.
Die Beklagte habe sich auch nicht in einer Zwangslage befunden, die ein Eingehen auf die Bedingungen des Klägers als einzige Möglichkeit habe erscheinen lassen, um weiteren Verlusten zu entgehen. Die Beklagte behaupte zwar, es seien Investitionen im ... Werk erforderlich gewesen, denen die Militärregierung nicht zugestimmt habe, solange der Kläger in der Gesellschaft gewesen sei, und eine andere Möglichkeit, die bisherigen Investitionen zu retten, sei nicht gegeben gewesen. Die Beklagte habe aber offenbar die Möglichkeit, ihren Geschäftsanteil zu veräußern und sich für ihre Darlehen abfinden zu lassen, nicht weiterverfolgt.
Es komme jedoch auf diese Möglichkeit nicht entscheidend an. Wenn Investitionen erforderlich gewesen seien, so habe die Beklagte diese nicht mit eigenen Mitteln vorzunehmen brauchen. Die Beklagte habe zwar vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wie ein persönlich haftender Gesellschafter gehaftet (§176 HGB). Es sei aber nicht einzusehen, warum sie das ganze Gesellschaftsvermögen allein habe übernehmen müssen. Das habe nur zu weiteren Verbindlichkeiten führen müssen und habe auch der Beklagten nicht wieder zu ihren Einlagen und Darlehen verhelfen. Wenn die Beklagte, obwohl bekannt gewesen sei, daß das Unternehmen ständige Verluste mit sich gebracht habe, die Gesellschaft allein habe übernehmen wollen, so hätten hierbei nur Erwartungen und Hoffnungen mitsprechen können, die aus den Zeitverhältnissen zu verstehen seien. Das Bestreben der Beklagten sei sichtlich nicht dahin gegangen, sich aus einem Verlustgeschäft zurückzuziehen, sondern dieses in der Hoffnung auf Gewinn allein in die Hand zu bekommen.
Wie die Sanierung des Werks von der Beklagten geplant gewesen sei, zeige übrigens die fast unmittelbar nach Vergleichsabschluß vorgenommene Gründung von zwei Betriebsgesellschaften für den Kohlenbergbau und das Kalk- und Zementwerk. Dieses habe einen kleinen Gewinn ergeben, während das Kohlenbergwerk infolge der ungünstigen Verhältnisse für die Kohlengewinnung erhebliche Verluste gebracht habe. Die mit der Trennung verfolgte Absicht sei offenbar darauf hinausgelaufen, die Verluste des Kohlenbergwerks vom Staat tragen zu lassen, während der Gewinn des Kalk- und Zementwerks den Inhabern dieses Werkes habe verbleiben sollen. Diese Absicht sei allerdings nicht voll erreicht werden.
Daß die zeitweilige Beschlagnahme des Vermögens des Klägers die Entschließung der Beklagten wesentlich beeinflußt habe, sei nicht ersichtlich.
Bei einer Kündigung, die nicht zur Aufhebung der Gesellschaft geführt hätte, hätte wohl mit Verlusten gerechnet werden müssen, es sei aber nicht wahrscheinlich, daß Einlagen und Darlehen in voller Höhe verloren gewesen wären. Zum mindesten die Darlehen an die Gesellschaft hätten zurückgefordert werden können.
Da eine Zwangslage nicht vorgelegen habe, könne sie vom Kläger nicht in sittenwidriger Weise ausgenutzt worden sein, wenn der Kläger auch in besonderem Maß seinen Vorteil zu wahren verstanden habe. Die dem Kläger für sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gewährte Vergütung habe etwa seinem Gesellschaftsanteil entsprochen, wobei zu bemerken sei, daß sie nicht allein aus diesem Gesichtspunkt beurteilt werden dürfe.
Der Vergleich sei auch weder nach §779 BGB unwirksam, noch lägen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung vor. Dem Treuhänder ... seien die Verhältnisse bekannt gewesen. Er habe insbesondere gewußt, daß die Gründungsmitglieder nichts in die Gesellschaft eingebracht hätten. Von Nebenabreden habe er allerdings nichts gewußt. Solche seien aber auch nicht nachgewiesen. Der Vergleich vom 12. März 1947 sei daher als gültig zu behandeln.
3.
Die Anfechtungserklärung der Beklagten.
Gegen die sich auf den Vergleich stützende Klagforderung könne die Beklagte nicht mit Gegenforderungen aus dem Gesellschaftsvertrag aufrechnen; denn mit dem Vergleich vom 12. März 1947 hätten nach dessen Ziff. 4 alle gegenseitigen Ansprüche und auch etwaige Ansprüche der Gesellschaft gegen den Kläger mitgeregelt werden sollen. Die Beklagte könne jedenfalls auf Grund des Vergleichs solche Forderungen, etwa auf Einzahlung der Geschäftseinlage, nicht geltend machen. Der Vergleich sei auch mit dem vom Kläger vorgetragenen Inhalt dem Landesamt für Vermögensverwaltung vorgelegt und von diesem genehmigt worden.
4.
Umstellung des Klaganspruchs.
Da der Kläger nur Ansprüche geltend mache, die sich aus Umsätzen des Kalk- und Zementwerks errechneten, die nach der Währungsreform erzielt worden seien, komme eine Umstellung nicht in Betracht. Es handle sich um eine Geldwertschuld, deren Umfang von außerhalb des Schuldverhältnisses liegenden veränderlichen künftigen Umständen abhänge.
Auch wenn es sich um eine umzustellende Reichsmarkverbindlichkeit handeln würde, wäre diese im Verhältnis 1 : 1 umzustellen. Wenn auch keine eigentliche Auseinandersetzung stattgefunden habe, sondern die Beklagte den Anteil des Klägers an der " ..." gegen Zahlung einer Vergütung übernommen habe, handle es sich doch um einen Auseinandersetzungsanspruch zwischen Gesellschaftern im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG.
5.
Vertragshilfe: Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Der Kläger habe der Gewährung der Vertragshilfe im Streitverfahren widersprochen. Schon deshalb könne der Beklagten in diesem Verfahren keine Vertragshilfe gewährt werden (§11 Abs. 4 VHG). Es könne im übrigen dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Vertragshilfe gegeben wären, denn der von der Beklagten verlangte völlige Wegfall der Forderung des Klägers gehe über die mit der Vertragshilfe gegebenen Möglichkeiten hinaus. Die Beklagte könne sich aber ohne Rücksicht auf die Möglichkeit eines Vertragshilfeverfahrens auf §242 BGB, insbesondere den Wegfall der Geschäftsgrundlage, berufen, der auch für Vergleiche gelte.
Weder die Währungsumstellung noch die Beschlagnahme der ... Werke auf Grund des MRG Nr. 75 habe Einfluß auf den Bestand der Verpflichtung der Beklagten haben können.
Bei Abschluß des Vergleichs vom 12. März 1947 sei eine Geldumstellung in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen. Die Beklagte, die sich dem Kläger auf 10 Jahre zur Zahlung einer Umsatzvergütung verpflichtet habe, habe das Risiko einer Währungsumstellung bewußt übernommen und der Kläger habe sich durch die Verteilung der Vergütung auf 10 Jahre wenigstens teilweise gegen die Folgen einer Währungsumstellung sichern wollen.
Die Geschäftsgrundlage sei nicht schon, wie das Landgericht annehme, mit der Beschlagnahme der ... Werke auf Grund des MRG Nr. 75 weggefallen. Eine entschädigungslose Enteignung sei in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Die ... Werke hätten der Kontrolle sowohl nach MRG Nr. 75 wie schon vorher nach MRG Nr. 52 unterlegen. Die Beschlagnahme nach dem Gesetz Nr. 75 sei auch wieder aufgehoben worden. Die Nutzungen der Werke seien vorübergehend dem Eigentümer entzogen geblieben, da die Einnahmen zunächst auf Sperrkonto hätten angelegt werden müssen. Die Geschäftsgrundlage sei durch die vorübergehende Beschlagnahme nach MRG Nr. 75 nicht erschüttert worden.
Die Gründung der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung habe an den Eigentumsverhältnissen nichts geändert, da die Beklagte Alleineigentümerin der Werke in ... geworden sei. Durch die Bildung der Gesellschaften und die Übertragung des Eigentums auf diese habe sie lediglich ihre Haftung für neue Verbindlichkeiten aus dem Betrieb der Werke beschränkt.
Dagegen habe sich die Beklagte durch die Übertragung der Geschäftsanteile an den beiden Gesellschaften auf den Freistaat Bayern durch Vertrag vom 30. April 1951 ihrer Anteile an diesen völlig entäußert. Die Anteile seien unentgeltlich auf den Staat übertragen worden. Die Behauptung, die Beklagte sei in Wirklichkeit durch den Erlaß einer Steuerschuld von 10.000.000 RM entschädigt worden, sei widerlegt. Dieser Steuernachlaß könne auch aus Billigkeitsgründen gegeben worden sein, zumal der Beklagten bei Kriegsende gegen das Deutsche Reich ein Anspruch aus Steuergutscheinen und sonstigen Guthaben in Höhe von über 14.000.000 RM zugestanden hätte. Der Beiziehung von Steuerakten oder von Akten des Finanzministeriums habe es nicht bedurft, zumal die Finanzverwaltung zur Überlassung nicht verpflichtet und ohne Zustimmung der Beklagten nicht befugt gewesen sei.
Die Unentgeltlichkeit könne auch nicht durch den hohen Wert der Werke und ihrer Anlagen widerlegt werden. Die Anlagen seien nicht deshalb an den Staat unentgeltlich abgetreten worden, weil sie keinen Wert hätten, sondern weil der Betrieb der Werke unrentabel gewesen sei und ständige Verluste mit sich gebracht habe.
Durch die unentgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile auf den Freistaat Bayern sei die Geschäftsgrundlage für den Vergleich vom 12. März 1951 [richtig: 1947] weggefallen.
Die Abfindung des Klägers habe zwar nicht aus dem Gewinn des Kalk- und Zementwerks bezahlt werden sollen. Maßgebend sei aber doch gewesen, daß die Beklagte einen Sachwert allein in die Hand bekomme, der ihre Investitionen über eine Währungsreform hinaus habe sicherstellen und ihr einen Gewinn habe ermöglichen sollen. Das Abhängigmachen der Abfindung des Klägers vom Umsatz des Kalk- und Zementwerks stelle auch eine enge Verbindung zwischen der Abfindung und dem weiteren Schicksal des Werkes her.
Der von einem Vertragspartner selbst herbeigeführte Wegfall der Geschäftsgrundlage könne zwar regelmäßig gegenüber dem Gläubiger nicht eingewendet werden. Im vorliegenden Fall sei aber die unentgeltliche Überlassung der GmbH-Anteile wirtschaftlich und sozial notwendig gewesen. Das Kohlenbergwerk ... habe ständig mit hohen Verlusten gearbeitet. Ein Betrieb, der nicht rentabel gemacht, aber aus sozialen Erwägungen auch nicht stillgelegt werden könne, sei auf die Dauer für ein Privatunternehmen wertlos.
Dafür, daß die Beklagte aus dem Betrieb der Werke große Vorteile gezogen habe, sei nicht viel erwiesen. Es könne unterstellt werden, daß die Beklagte während ihrer Besitzzeit einige Vorteile aus den ... Werken gezogen habe. Sie habe z.B. bis 20. Juni 1948 ca. 100 t Zement und 265 t Kalk außer Kontingent bezogen. Diese Vorteile hätten aber die Aufwendungen der Beklagten bei weitem nicht erreicht.
Die Beklagte habe seit Überlassung der Geschäftsanteile an den Staat nicht mehr die Möglichkeit gehabt, unmittelbare oder mittelbare Vorteile aus den Werken zu ziehen. Sie hätte keine Vorteile ziehen können, auch wenn sie weiterhin im Besitz der Gesellschaftsanteile gewesen wäre. Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus wäre nur eine Stillegung des Kohlenbergwerks in Betracht gekommen, was aber im Hinblick darauf, daß etwa 700 Bergarbeiter ihren Arbeitsplatz verloren hätten, nicht hätte verantwortet werden können. Der Erkenntnis der Notwendigkeit der Übertragung der Anteile auf den Staat hätte sich auch der Kläger nicht verschließen können, auch wenn er noch an den Werken beteiligt gewesen wäre.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führe zur Anpassung des Vertrags an die wirkliche Sachlage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage müsse dahin führen, daß der Kläger für die Zeit nach der Veräußerung der Anteile an den bayerischen Staat nicht mehr die vereinbarte, aus dem Umsatz des Kalk- und Zementwerks zu errechnende Abfindung verlangen könne. Wenn die Vorstellung der Beklagten falsch gewesen sei, daß sie einen Sachwert in die Hand bekomme, den sie über eine Währungsreform hinwegbringe und der ihre Aufwendungen decke, wenn vielmehr die Beklagte ihre Anteile aus den Werken habe aufgeben müssen, ohne auch nur ihre Aufwendungen ersetzt zu bekommen, so würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Kläger auch für die Zeit nach der Veräußerung noch Abfindungsansprüche aus dem Vergleich geltend machen wollte. Es würde der Billigkeit widersprechen, wenn der Kläger, ohne nennenswerte Aufwendungen für die Werke gemacht zu haben, auch jetzt noch große Beträge allein aus dem Grund erhalten würde, daß er einmal an der " ..." beteiligt gewesen sei, die nur mit Hilfe der Beklagten die Werke in ... habe erwerben können, und daß er sich in unsicherer Zeit eine Abfindung habe versprechen lassen, die unter normalen Verhältnissen nie gewährt worden wäre.
Diesen Erwägungen stehe nicht entgegen, daß die Beklagte nach dem Vertrag vom 30. April 1951 zum Rückerwerb berechtigt sei. Die Unrentabilität des Kohlenbergwerks liege nicht in der Unwirtschaftlichkeit der Betriebs anlagen, sondern in der geringen Menge und ungünstigen Lage der noch vorhandenen Kohlenvorräte selbst. Wenn es gelänge, in größerer Tiefe weitere Flöze aufzufinden, wären zur Ausbeutung ganz außerordentliche Aufwendungen erforderlich und ein rentabler Betrieb wäre auch dann nicht ohne weiteres zu erwarten.
Eine Steuerersparnis, die aus dem Wegfall eines größeren Vermögensstücks sich ergebe, könne nicht zugunsten des Klägers ins Gewicht fallen. Den Wegfall einer besonders drückenden Belastung der Beklagten dürfe sich der Kläger nicht zugute rechnen.
Würde die Beklagte, die Anteile an der von dem Staat gegründeten neuen ... Gesellschaft zurückerwerben, so wäre damit eine neue Lage geschaffen. Auf diese ungewisse und unwahrscheinliche Möglichkeit brauche aber jetzt nicht eingegangen zu werden.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führe nicht zum Wegfall der Verbindlichkeit der Beklagten, die vor der Abtretung der Geschäftsanteile an den Staat bereits entstanden seien. Bis dahin habe die Beklagte noch die Möglichkeit gehabt, die Werke, wenn auch vielleicht nur gering, zu nutzen, und sie habe mit der Abfindung ein Risiko übernommen. Der spekulative Charakter des Vergleichs lasse es angemessen erscheinen, dem Kläger die bis 30. April 1951 entstandenen Abfindungsansprüche zu belassen, unbeschadet einer etwa durch Vertragshilfe vorzunehmenden Regelung.
6.
Ergebnis.
Der Kläger könne 3 % des Umsatzes des Kalk- und Zementwerks ... aus der Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. April 1951 fordern. Die Umsatzvergütung bis 30. Juni 1948 sei bezahlt. Der Umsatz für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Dezember 1948 betrage 1.322.974,43 DM. Daraus ergebe sich eine Umsatzvergütung von mehr als 39.000 DM.
Mit der Klage sei in der ersten Instanz eine Umsatzvergütung für das zweite und dritte Vierteljahr 1948 gefordert worden. In der Berufungsinstanz sei der Klagantrag hilfsweise auch auf den bis 31. Dezember 1948 erzielten Umsatz gestützt worden. Soweit darin eine Klagänderung liege, sei sie als sachdienlich zuzulassen gewesen.
Hinsichtlich der Klage sei daher auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abzuändern und der Klage auf Zahlung von 34.900 DM in voller Höhe stattzugeben gewesen.
Hinsichtlich der Widerklage sei die Berufung des Klägers teilweise begründet, denn er könne erst aus dem seit 1. Mai 1951 erzielten Umsatz des Kalk- und Zementwerks keine Ansprüche mehr geltend machen. Das Urteil des Landgerichts sei daher entsprechend abzuändern und im übrigen die Widerklage abzuweisen.
An einer Feststellung, daß dem Kläger kein Anspruch aus dem Gesellschaftsvertrag zustehe, bestehe für die Beklagte kein rechtliches Interesse. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten seien zurückzuweisen.
Gegen diese Ausführungen erheben beide Parteien Angriffe.
B.
Zur Revision der Beklagten.
Die Beklagte macht zunächst geltend, der Gesellschaftsvertrag vom 23. April 1946 sei nichtig. Sie weist darauf hin daß das Berufungsgericht selbst angedeutet habe, ein vorausschauender und verantwortungsvoller Betriebsleiter hätte sich nicht zum Abschluß dieses Vertrages herbeigelassen. Das Geschäft wäre wirtschaftlich unrichtig und kaum zu verstehen gewesen, wenn der frühere Treuhänder ... der Beklagten das Werk ... für die Beklagte selbst erworben hätte; das Werk sei aber nicht in den Besitz der Beklagten, sondern der " ..." übergegangen, obwohl die Beklagte es voll bezahlt habe. Daraus ergebe sich der Verdacht einer unredlichen Handlungsweise des Treuhänders .... Das Berufungsgericht habe daher über den Vortrag der Beklagten nicht hinweggehen dürfen, ... habe sich von dem Kläger bestechen lassen. Sei dies erwiesen, so seien für den Vertrag vom 23. April 1946 die Voraussetzungen der Nichtigkeit gemäß §138 BGB gegeben, wobei es nicht einmal darauf ankomme, ob die Zuwendungen oder Versprechungen des Klägers für den Gesamtabschluß ursächlich gewesen seien.
Die Beklagte habe dazu unter Benennung des Dr. Bothfeld als Zeugen Beweis dafür angetreten, daß ... Nebenabreden mit dem Kläger zum Nachteil der Beklagten getroffen habe, die ... besondere Vorteile für seine Mitwirkung zugesichert hätten, wahrscheinlich in der Form einer internen Beteiligung des ... an den Anteilen des Klägers.
Die Vernehmung des Dr. ... war durch Beweisbeschluß vom 29. März 1950 (Bl. 24 GA) angeordnet worden: sie konnte aber wegen dessen Erkrankung und Tod nicht durchgeführt werden.
Die Revision der Beklagten rügt nun, die Beklagte sei nicht gemäß §139 ZPO veranlaßt worden, sich auf das Zeugnis der Witwe des Dr. ... zu berufen. Die Beklagte habe sich ferner auf das Zeugnis des Wirtschaftsprüfers ... bezogen, daß ... sich auch sonst verschiedener Handlungen zum Nachteil der Beklagten schuldig gemacht habe, und auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. ..., der die Äußerungen des verstorbenen Dr. ... über Zusagen des Klägers für eine besondere Entschädigung des ... bekunden solle. Diese Zeugen seien nicht vernommen worden.
Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Es mußte der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten überlassen bleiben, die Frau ... als Zeugin zu benennen; denn das Bericht konnte nicht wissen, ob und welche anderen Personen über die unter das Zeugnis des verstorbenen Dr. ... gestellten Umstände unterrichtet sind.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht sich auf den Standpunkt gestellt, ein Treubruch des ... bei dem Vertrag vom 23. April 1946 könne nicht dadurch erwiesen werden, daß er sonst für die Beklagte nachteilige Geschäfte geschlossen habe. Die Äußerungen des Dr. ... in Gegenwart des Rechtsanwalts Dr. ..., für die dieser als Zeuge benannt war, sind so unbestimmt, daß daraus sichere Feststellungen zum Nachteile des Klägers nicht getroffen werden können. Ein Rechtsverstoß kann daher in der Unterlassung der Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. ... nicht gesehen werden.
Es liegt auch kein Rechtsverstoß gegen §139 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht aufzuklären vermochte, warum es nicht dazu kam, daß die Beklagte das ... Werk unmittelbar von den ...-Zementwerken übernahm. Darüber hätte die Beklagte am besten Auskunft geben können und sie mußte selbst erkennen, ob es sachdienlich sei, darüber Ausführungen zu machen. Die Revision der Beklagten trägt übrigens auch in der Revisionsbegründung nicht vor, was sie auf eine etwaige Frage des Gerichts geantwortet hätte.
Da somit der Angriff gegen den Bestand des Vertrages vom 23. April 1946 ohne Erfolg war, kann auch die Rüge nicht durchdringen, es fehle an der Grundlage des Vergleichs vom 12. März 1947.
Die Auffassung, der Vergleich sei von der Beklagten nur aus einer Notlage heraus abgeschlossen worden und der Kläger habe diese Notlage in sittenwidriger Weise ausgenutzt, hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung und ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Eine Ausnutzung der Notlage kann insbesondere nicht darin gesehen werden, daß der Kläger für die Aufgabe der günstigen Stellung, die ihm der früher abgeschlossene Vertrag nun einmal gab, eine entsprechende Entschädigung verlangte.
Da der Vergleich somit zu Recht für gültig angesehen wurde, wird auch die Einwendung der Revision der Beklagten hinfällig, die Beklagte habe gegenüber den Ansprüchen des Klägers mit einer Forderung von 685.000 RM aufrechnen können. Denn die Beklagte hat diese Einwendung nur unter der Voraussetzung erhoben, daß der Vergleich unwirksam sei. Im übrigen käme für den Fall der Nichtigkeit des Vergleichs der Anspruch des Klägers in Wegfall und damit eine Aufrechnung nicht in Frage.
Die Revision der Beklagten macht ferner geltend, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei schon nach der Währungsreform in einer Weise erschüttert gewesen, daß die Beklagte jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt das Recht gehabt habe, die Weitererfüllung des Vergleichs zu verweigern; denn schon damals sei offenbar geworden, daß der Betrieb der ... Werke endgültig und dauernd unrentabel gewesen sei und für die Beklagte nur Verluste mit sich gebracht habe. Die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist jedoch im Zusammenhang mit der Revision des Klägers zu prüfen.
C.
Die Revision des Klägers wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Geltendmachung sein er Ansprüche aus dem Vergleich vom 12. März 1947 für die Zeit nach dem 30. April 1951, dem Tag der Übertragung der Anteile an den ... Gesellschaften auf den Freistaat Bayern, versagt habe.
I.
Die Revision des Klägers stimmt zunächst dem Berufungsgericht darin bei, daß der Beklagten im vorliegenden Verfahren gemäß §11 Abs. 4 VHG Vertragshilfe nicht habe gewährt werden können, da der Kläger der Vertragshilfe im Streitverfahren widersprochen habe. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe auch der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht stattgeben dürfen, sondern hätte die Beklagte auf ein selbständiges Vertragshilfeverfahren verweisen müssen. Sie geht, insoweit in Obereinstimmung mit dem Berufungsgericht und auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs (OGHZ 1, 62 [65]; 386 [393]; BGHZ 2, 150 [153]; 6, 385 [387]; 8, 344 [347]) davon aus, daß eine Berufung auf §242 BGB nur insoweit zulässig sei, als es sich um einen im Vertragshilferecht nicht geregelten Tatbestand handle oder das Begehren der Beklagten nach Art und Begründung über die Möglichkeiten der Vertragshilfe hinausgehe. Sie widerspricht aber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen gegeben seien. Sie meint, die Beklagte habe sich in doppelter Beziehung auf §242 BGB berufen, einmal dahin, daß sie den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend gemacht habe, da schon der Erwerb des Anspruchs auf die Umsatzbeteiligung gegen Treu und Glauben verstoßen habe, ferner daß sie den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge der Beschlagnahme nach dem Militärregierungsgesetz oder der Übertragung der Geschäftsanteile auf den Freistaat Bayern erhoben habe. Das Berufungsgericht habe diese beiden Einwände nicht auseinandergehalten. Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage decke sich mit dem Tatbestand der Vertragshilfe. Nach §1 VHG könne eine vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeit gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der. Lage beider Teile nicht zugemutet werden könne. Genau das gleiche Ziel werde mit dem Einwand des Wegfalls oder der Veränderung der Geschäftsgrundlage angestrebt. Auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage führe nur zur Anpassung des Vertrages an die wirkliche Sachlage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht die beiden Fälle der Berufung auf §242 BGB nicht auseinandergehalten habe. Bei der Erörterung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage untersucht es ausdrücklich und ausschließlich das Verhältnis dieses Einwands zu dem Vertragshilfegesetz und kommt zu dem Ergebnis, das Verlangen nach dem völligen Wegfall der Forderung des Klägers, und zwar, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, von einem bestimmten Zeitpunkt an, infolge einer völligen Veränderung der gesamten Verhältnisse, gehe über die mit der Vertragshilfe gegebenen Möglichkeiten hinaus. Ob dies richtig ist, mag zweifelhaft sein, da auch nach dem Vertragshilfegesetz eine Herabsetzung der Verbindlichkeiten auf Null, d.h. also der völlige Wegfall der Verbindlichkeiten nicht ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Falle kann aber die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Prozeß schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil nach §11 VHG Vertragshilfe nicht gewährt werden kann; der Anspruch wird von einem noch näher zu erörternden Zeitpunkt an von der Beklagten überhaupt bestritten. Denn die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stellt auch ein Bestreiten des Anspruches nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach dar (Saage, Vertragshilfegesetz §1 V, 1, letzter Absatz, S. 66). Es ist somit kein Rechtsverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zuläßt.
II.
Das Berufungsgericht geht bei der Frage, was unter dem gesetzlich nicht festgelegten Begriff der Geschäftsgrundlage zu verstehen sei, von der Auffassung aus, die früher vom Reichsgericht vertreten und dann vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist. Die Revision des Klägers bezeichnet diese als subjektive Theorie; sie stellt zur Erwägung, zu prüfen, ob an dieser Theorie festgehalten werden soll, oder ob objektiv allein auf die Umstände und Verhältnisse als maßgebend abgehoben werden soll, deren Vorhandensein oder Fortbestand beim Vertragsschluß nach dem Inhalt des Vertrages, seinem Zweck und seiner wirtschaftlichen Bedeutung voraus zusetzen war, um den Vertrag überhaupt als sinnvoll, als brauchbare und angemessene Gestaltung erscheinen zu lassen (Hinweis auf Larenz, Vertrag und Unrecht I, 164 und Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung; Palandt 14. Aufl. §242 Anm. 6 c) oder ob die Fassung von Enneccerus-Lehmann (Schuldrecht 14. Bearb S. 172) zugelassen werden soll, die subjektive und objektive Momente verbinde. Es besteht aber kein Anlaß, von der bisherigen Auffassung des Senats abzugehen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern man bei der sogenannten objektiven Formulierung im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis kommen würde.
III.
Das Berufungsgericht hat nun drei Ereignisse daraufhin geprüft, ob sie eine solche Veränderung der Verhältnisse herbeigeführt haben, daß von einem. Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden könnte.
1.
Zeitlich kommt zuerst der Stichtag der Währungsreform in Betracht. Die Beklagte, auf deren Revision hier wieder zurückgegriffen werden muß, glaubt, schon nach diesem Zeitpunkt habe sich ergeben, daß eine zuschußlose Fortführung des Unternehmens selbst bei Subventionen nicht möglich gewesen sei. Die Revision der Beklagten versteht das Berufungsgericht dahin, die Geschäftsgrundlage für den Vergleich sei die Annahme gewesen, die Beklagte habe ein Werk erhalten, das sich über die Währungsreform hinaus als wertbeständig erweise und die Möglichkeit biete, Gewinne zu erzielen. Wenn die Beklagte daraus ableiten will, die Meinung des Berufungsgerichts sei, die Abfindung, müsse nur bezahlt werden, wenn das unternehmen tatsächlich Gewinn abwerfe, so würde sie das Berufungsurteil mißverstehen. Das Berufungsgericht stellt vielmehr fest, die Beklagte habe das Risiko einer Währungsumstellung bewußt auf sich genommen. Aus dem Umstand, daß die Vergütung des Klägers aus dem Umsatz, nicht etwa aus dem Gewinn errechnet werden solle, ergibt sich auch, daß die Beklagte das Risiko des Geschäftsbetriebs auf sich genommen hatte, und das Berufungsgericht hat es auch abgelehnt, in der Festhaltung der Beklagten am Vertrag auch nach der Währungsreform einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen.
2.
Gegen die Auffassung, daß die Geschäftsgrundlage auch nicht mit der Beschlagnahme der ... Werke auf Grund des MRG Nr. 75 weggefallen sei, hat die Beklagte Einwendungen nicht erhoben. Ein Rechtsirrtum ist insoweit auch nicht zu erkennen. Die Revision der Beklagten ist daher in vollem Umfang unbegründet und war zurückzuweisen.
3.
Die Revision des Klägers richtet sich aber gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, durch die unentgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile der ... Werke auf den Freistaat Bayern sei die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen. Sie greift die Feststellungen des Berufungsgerichts an, bei Vergleichsabschluß seien beide Parteien der Annahme gewesen, daß die Beklagte durch das Ausscheiden der übrigen Gesellschafter aus der " ..." einen Sachwert allein in die Hand bekommen sollte, der ihre Investitionen über eine Währungsreform hinaus sicherstellen und außerdem noch die Möglichkeit bieten könne, schließlich doch noch einen Gewinn zu erzielen. Die Revision des Klägers rügt, Rechtsanwalt ..., der an den Vergleichsverhandlungen teilgenommen habe, sei nicht als Zeuge darüber gehört worden, daß der Beklagten keinerlei Beschränkungen darüber auferlegt worden seien, wie sie mit dem Werk, das sie durch den Vergleich bekommen habe, verfahren könne. Über diesen Punkt brauchte aber nicht Beweis eingezogen zu werden, denn eine solche Beschränkung der Beklagten wird vom Berufungsgericht nicht angenommen.
Die Revision des Klägers sieht auch zwischen der genannten Feststellung und dem Umstand einen Widerspruch, daß die Abfindung des Klägers nicht aus dem Gewinn, sondern aus dem Umsatz des Kalk- und Zementwerkes errechnet werden sollte. Damit sei keineswegs eine enge Verbindung zwischen der Abfindung und dem weiteren Schicksal des Werkes hergestellt worden. Dieser Widerspruch besteht nicht. Durch die Vergütung nach Maßgabe des Umsatzes hatte zwar die Beklagte ein großes Risiko übernommen und der Kläger sollte von der Gefahr der Betriebsführung weithin freigestellt werden, wobei noch in Betracht kommt, daß er an dem Umsatz des Werkes beteiligt wurde, von dem am ehesten ein günstiges Ergebnis erwartet werden konnte und dessen nachdrücklicher Betrieb daher vorausgesetzt werden konnte, wobei auch der eigene Verbrauch der Beklagten eingeschlossen war. Die Voraussetzung für die Vergütung des Klägers war aber doch, daß ein Umsatz erzielt, das Kalk- und Zementwerk also betrieben wurde. Wäre das Werk stillgelegt worden, so wäre auch die Vergütung des Klägers entfallen. Schon daraus ist die fortdauernde Verbindung des Klägers mit dem Schicksal des Werkes ersichtlich.
IV.
Die Revision des Klägers weist darauf hin, Treu und Glauben rechtfertigten nur dann ein Abgehen vom gegebenen Wort, wenn die erheblichen Veränderungen der Lage auf Ereignissen beruhten, die außerhalb des Machtbereiches des Schuldners lägen. Die Beklagte habe sich aber selbst des Werkes entäußert, ohne daß sie dazu genötigt gewesen sei. Es müsse daher den Erwägungen entgegengetreten werden, die unentgeltliche Überlassung der GmbH-Anteile an den bayerischen Staat sei durch wirtschaftliche Not und soziale Notwendigkeiten diktiert gewesen. Das ergebe sich daraus:
1.
Die Beklagte habe das Risiko, daß das Kohlenbergwerk weiter, wie schon früher, mit Verlust arbeite, bewußt in Kauf genommen.
2.
Bei der Übertragung der Anteile an den bayerischen Staat habe sich die Beklagte nicht in einer Zwangslage befunden, die sich als Folge einer Zwangslage beim Abschluß des Vergleichs ergeben habe. Sie sei bei Vergleichsabschluß völlig frei gewesen.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß Rechtsanwalt Muckenheim und ein Zeuge Sickmann über die Verhandlungen, die zum Abschluß des Vergleichs führten, nicht als Zeuge gehört worden seien. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet; denn das Berufungsgericht geht, selbst davon aus, daß die Beklagte ein Interesse daran gehabt habe, den Betrieb in ... in die Hand zu bekommen.
3.
Die Revision macht weiter geltend, ein Anlaß zu einer Änderung der Verhältnisse durch Abtretung der Geschäftsanteile an den bayerischen Staat habe gar nicht bestanden.
a)
Eine Feststellung, daß die Subventionen des Freistaates Bayern eingestellt werden sollten, sei vom Berufungsgericht nicht getroffen worden.
b)
Unter der Leitung des Klägers sei der Betrieb sogar rentabel gestaltet worden.
c)
Die Beklagte habe aus dem Betrieb der Werke mehr Vorteile gezogen, als das Berufungsgericht hervorhebe, so die Kalkentnahme, den Bezug von Zement auf Kontingent, die Verwertung des Geräteparks, die Abstellung eigener Leute nach Marienstein bei günstiger Verpflegungslage.
d)
Die Feststellung, daß der Vertrag auf Lieferung von 60.000 Tonnen Zement gegen ein Darlehen von 1.000.000 RM nicht erfüllt worden sei, sei auf das Gutachten ... gestützt, das nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei.
Diese letzte Angabe ist nicht richtig. Sie widerspricht der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1951 (Bl. 79 R GA). Im übrigen sind diese Punkte vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen worden, um darzutun, welche Gründe die Beklagte veranlaßt haben könnten, das ganze Werk durch den Vergleich in die Hand zu bekommen. Es kann daraus nicht entnommen werden, ob die Beklagte genötigt war, mehrere Jahre später die Geschäftsanteile an den Freistaat Bayern zu veräußern. Gegen die Feststellungen, die das Berufungsgericht dazu macht, hat die Revision keine durchschlagenden Einwendungen erhoben, daß nämlich wirtschaftliche und soziale Notwendigkeiten die unentgeltliche Überlassung der Anteile erzwungen hätten. Wären allein privatwirtschaftliche Erwägungen maßgebend gewesen, so hätten nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Werke stillgelegt werden müssen; denn es kann keinem Privatunternehmer zugemutet werden, völlig unrentable Betriebe weiterzuführen. Eine solche Verpflichtung bestand nach Treu und Glauben auch nicht gegenüber einem Gläubiger, der insoweit an dem Werk beteiligt ist, als er einen Anteil am Umsatz erhält, wie wenn er selbst noch im Werk mitarbeiten würde. In diesem Fall könnte er auch nicht etwa auf Grund eines Anstellungsvertrags die Weiterführung eines unrentablen Werks verlangen, sondern müßte sich mit der Stillegung als einer von außen kommenden Zwangsgewalt abfinden. Bei einer wirtschaftlich gerechtfertigten Stillegung könnte der Kläger auch auf Grund des Vergleichs keine Ansprüche erheben, da dann kein Umsatz, aus dem seine Ansprüche errechnet werden könnten, vorhanden wäre. Daß keine Stillegung erfolgte, sondern das Werk mit Mitteln der Allgemeinheit weitergeführt wird, hat seinen Grund allein in öffentlich-rechtlichen sozialpolitischen Erwägungen, weil die in dem Kohlenbergwerk beschäftigten Bergarbeiter nicht arbeitslos werden sollten. Daraus kann aber der Kläger keine Rechte ableiten, nicht gegen den bayerischen Staat, aber auch nicht gegen die Beklagte. Aus diesen Erwägungen rechtfertigt es sich, entgegen den sonstigen Grundsätzen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage auch dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner die Geschäftsgrundlage durch eigene Entschließung zum Wegfall gebracht hat.
V.
Unter diesen Umständen kann der Revision auch darin nicht zugestimmt werden, das Berufungsgericht habe den Begriff der Zumutbarkeit verkannt oder fehlsam angenommen, die Erfüllung des Vergleichs sei der Beklagten nicht mehr zuzumuten gewesen.
Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, wenn die Beklagte die Verlustgefahr zu tragen habe, so sei sie zur Weiterzahlung der Abfindung auch verpflichtet, wenn durch die Abtretung der Anteile an den Werken die Gefahr eines Verlustes beseitigt sei. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung auch nicht auf die Möglichkeit der Rückübertragung der Geschäftsanteile stützen, die in §6 des Vertrags vom 30. April 1951 vorgesehen ist, oder auf den wirtschaftlichen Einfluß, den die Beklagte auf das ... Werk noch ausübe; denn tatsächlich besteht ein solcher Einfluß zur Zeit nicht, und für den Fall der Rückübertragung will das Berufungsgericht eine neue Lage als gegeben ansehen, gegenüber der die jetzige Entscheidung nicht eine rechtskräftige Feststellung bedeuten soll. Es bedarf daher keiner Einschränkung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung.
Die Revision des Klägers greift auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Überlassung der Werke sei unentgeltlich erfolgt, räumt allerdings ein, daß für den Steuernachlaß Billigkeitsgesichtspunkte maßgebend gewesen seien. Sie meint aber, es könne nicht ohne Bedeutung geblieben sein, daß die Beklagte einen erheblichen Vermögenswert eingebüßt habe. Wenn daher der Steuernachlaß auch nicht als Vergütung für die Überlassung der Geschäftsanteile zu werten sei, so bestehe doch ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Revision will damit wohl sagen, durch die Weggabe der Anteile habe sich auch eine steuerliche Erleichterung für die Beklagte ergeben. Das Berufungsgericht hat sich aber ohne Rechtsirrtum auf den Standpunkt gestellt, daß aus einer durch die Übertragung eintretenden Verminderung der Steuern der Beklagten ein Anspruch des Klägers nicht abgeleitet werden kann. Dem ist zuzustimmen, da die Verminderung der Steuern eben in Wirklichkeit durch eine Verminderung der Vermögens Substanz verursacht ist und die Beklagte nicht etwa etwas auf Kosten des Klägers erlangt hat. Einer Beiziehung der Steuerakten bedurfte es daher nicht.
Ohne Bedeutung ist auch die Einwendung, die Beklagte habe nicht aus sozialen Erwägungen darauf verzichtet, ihre Investierungen aus dem Liquidationserlös wenigstens teilweise zu retten, es seien vielmehr wirtschaftliche Erwägungen für sie maßgebend gewesen. Der Feststellung des Berufungsgerichts, wirtschaftliche Notwendigkeit und soziale Verantwortung hätten das Verhalten der Beklagten geboten, kann aber aus Rechtsgründen nicht widersprochen werden, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte einen Liquidationserlös, der möglicherweise nur einen Teil dessen eingebracht hätte, was die Beklagte in die Werke hineingesteckt hatte, überhaupt zur Befriedigung des Klägers hätte verwenden müssen.
VI.
Die Revision des Klägers wendet sich zuletzt noch gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Geldtendmachung von Abfindungsraten auf Grund des Vergleichs verstoße nach der Abtretung der Geschäftsanteile gegen die guten Sitten. Darauf braucht aber nicht mehr eingegangen zu werden, es handelt sich hier, wie die Revision selbst hervorhebt, nur um eine Hilfserwägung, und die Entscheidung wird schon von dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage getragen.
Es ist daher auch die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat von den Kosten des bisherigen Rechtsstreits dem Kläger zwei. Drittel, der Beklagten ein Drittel auferlegt. Für die Revisionsinstanz erscheint die Verteilung der Kosten in demselben Verhältnis angemessen.