Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1990, Az.: I ZR 138/89
Kaufleute; Geschäftsbeziehungen; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Rechnung; Neufassung ; Vermerk; Paketdienst ; Speditionsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 138/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 2 AGBG
- § 9 AGBG
- § 9 AGBG
- § 24 S. 1 Nr. 1 AGBG
- § 407 Abs. 1 HGB
- § 39 ADSp
- § 40 ADSp
- § 41 ADSp
- § 54 Buchst. a ADSp
- § 64 ADSp
Fundstellen
- BB 1991, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1991, 376
- DB 1991, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 598-600 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 570-573 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 480-483 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 459-463 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A21-A22 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
a) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten können geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen dadurch in künftige Verträge einbezogen werden, daß auf Rechnungen auf die Neufassung der AGB durch besonderen Vermerk klar und eindeutig hingewiesen wird.
b) Die einem Unternehmen, das zusammen mit anderen Unternehmen unter einer einheitlichen Bezeichnung einen Paketdienst betreibt, erteilten Aufträge sind als Speditionsverträge zu werten, wenn nach den zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen speditionelle Leistungen zu erbringen sind und dies auch mit der tatsächlichen Durchführung in Einklang steht.
c) Die Einbeziehung der ADSp unter Ausschluß der §§ 39-41 ADSp in den Speditionsvertrag eines Paketdienstes stellt in der Regel keine unangemessene Benachteiligung der Auftraggeber i.S. des § 9 AGBG dar, wenn die Speditionsversicherung durch eine Transportversicherung des Paketdienstes in Höhe von 1.000,-- DM ersetzt und das Risiko des Auftraggebers u.a. deshalb erträglich ist, weil nur kleinere Pakete ohne besonderen Wert befördert werden.
d) Eine Verjährungsfrist von 8 Monaten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstes stellt dann eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 9 AGBG dar, wenn vorgesehen ist, daß die Verjährung bereits mit der Übergabe des Paketes an den Paketdienst zu laufen beginnen soll.
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 20. April 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Assekuradeur der führenden Transportversicherer verschiedener Unternehmen (Versicherungsnehmer), die Textilien und Tabakwaren vertreiben. Sie nimmt die Beklagte, die - zusammen mit anderen Firmen - unter einer einheitlichen Bezeichnung einen Paketdienst betreibt, wegen Verlustes zahlreicher Pakete der Versicherungsnehmer aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte befördert seit längerem fast täglich Pakete der Versicherungsnehmer. Diese holt sie von den Versicherungsnehmern ab, bringt sie zu Sammelstellen und stellt sie dort zu Sammeltransporten zusammen. Die Pakete werden von einem anderen Unternehmer im Fernverkehr zu einem Sammellager im Bereich der Empfänger befördert und diesen dort zugestellt.
Auf dem Transportweg ist eine größere Anzahl von Paketen verlorengegangen. Die von der Klägerin vertretenen Transportversicherer haben ihren Versicherungsnehmern aufgrund bestehender Transportversicherungen die Schäden ersetzt.
Die Beklagte hat den Transportversicherern auf deren Regreßverlangen einen Teil der Schäden im Rahmen der Höchstgrenze des § 54 ADSp (4,45 DM je kg brutto) ersetzt und sich teilweise auf Verjährung berufen.
Bis Oktober 1986 lagen den Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Versicherungsnehmern die "Bedingungen für die Behandlung und Abfertigung von Paketen im Deutschen Paket Dienst" zugrunde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auch die Neufassung der Bedingungen der Beklagten (Stand September 1986) wirksam vereinbart worden ist. Die Beklagte hatte den Versicherungsnehmern die neuen Bedingungen im Oktober 1986 zusammen mit Rechnungen zugeschickt und im Kopf dieser Rechnungen in Schreibmaschinenschrift folgenden Hinweis angebracht:
"Bitte beachten Sie:
Die Paketbeförderung erfolgt ausschließlich nach den Bedingungen für die speditionelle Abfertigung und Behandlung von Paketen im Deutschen Paket Dienst.
Die neuesten Bedingungen - Stand Sept. 86 - übersenden wir Ihnen mit dieser Rechnung."
In den neuen Bedingungen heißt es u.a.:
"3.1 Dem Auftragsverhältnis liegen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) - neueste Fassung - unter Aufhebung der §§ 39 bis 41 und 64 zugrunde.
Danach besteht bei Verschulden in dem durch die ADSp festgelegten Umfang Haftung des jeweiligen Vertragspartners für gänzlichen oder teilweisen Verlust sowie bei Beschädigung des Gutes, sofern diese Schäden zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung der Pakete eingetreten sind. ...
4.1 Für jedes Paket besteht eine Versicherung in Höhe des Warenwertes zzgl. Speditionskosten, höchstens jedoch DM 1.000,--. Ein höherer Versicherungsschutz je Paket kann bis zum Betrag von DM 2.000,-- gegen eine zusätzliche Gebühr vereinbart werden. Eine solche Höherversicherung, die nur für alle Pakete eines Auftraggebers einheitlich vorgenommen werden kann, muß bei Vertragsabschluß vereinbart werden.
4.3 Von der DPD-Versicherung des Deutschen Paket Dienstes ausgeschlossen sind alle Pakete, für die anderweitig eine Versicherung besteht.
5.2 Alle Ansprüche verjähren in acht Monaten nach Übergabe des Paketes an den Deutschen Paket Dienst."
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.586,76 DM in Anspruch.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die geänderten Bedingungen der Beklagten seien nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Versicherungsnehmern einbezogen worden. Im übrigen sei auch kein Speditions-, sondern ein Frachtverhältnis zustandegekommen. Darüber hinaus sei die in den Bedingungen der Beklagten enthaltene Haftungsbeschränkung mit dem Ausschluß der §§ 39-41 ADSp ebenso wie die Verjährungsregelung nach § 9 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, daß die neuen Bedingungen Vertragsbestandteil geworden und daß die Regelungen über die Haftungsbeschränkung und die Verjährung wirksam seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg VersR 1989, 932 ff.[OLG Hamburg 20.04.1989 - 6 U 148/88]).
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Bedingungen der Beklagten in der Neufassung vom September 1986 Bestandteil der Verträge mit den Versicherungsnehmern geworden und daß diese Verträge als Speditionsverträge zu werten seien. Dazu hat es ausgeführt: Die neuen Bedingungen seien durch schlüssiges Verhalten in die einzelnen Aufträge einbezogen worden. Dies folge daraus, daß die Beklagte den Versicherungsnehmern vor Erteilung der streitgegenständlichen Aufträge ihre geänderten Bedingungen als gesondertes Blatt übersandt und darauf auch ausdrücklich hingewiesen habe. Der Umstand, daß Hinweis und Übersendung zusammen mit einer Rechnung für einen Auftrag erfolgt seien, dem noch die alten Bedingungen zugrunde gelegen hätten, stehe dem nicht entgegen. Die Qualifizierung der Verträge als Speditionsverträge ergebe sich daraus, daß die Leistungen der Beklagten in den geänderten Bedingungen als reine Speditionsleistungen, das heißt als Besorgung von Beförderungen, ausgestaltet worden seien.
Die Haftungsbeschränkung gemäß § 54 lit. a Ziff. 1 ADSp auf 4,45 DM je kg brutto sei wirksam. Da die Beklagte die Besorgung der Beförderungen zu festen Kosten geschuldet habe, habe sie zwar gemäß § 413 Abs. 1 HGB nur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Sie hafte aber nicht nach den zwingenden Vorschriften der KVO, da sie das Gut nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert habe (§ 1 Abs. 5 KVO). Die Beklagte habe daher ihre Haftung begrenzen können. Ziff. 3.1 der Bedingungen der Beklagten verstoße - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - nicht gegen § 9 AGBG. Auch die Verkürzung der Verjährungsfrist durch Ziff. 5.2 der Bedingungen sei wirksam. Eine Frist von acht Monaten - beginnend mit der Übergabe des Paketes an die Beklagte - sei nicht unangemessen kurz. Den Empfängern und Versendern stehe damit ausreichend Seit zur Prüfung der Tatsachen und der Rechtslage zur Verfügung.
II. Die Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Ausführungen zur Verjährung richten. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten über die Paketbeförderung abgeschlossenen Verträge als Speditions- und nicht als Frachtverträge zu werten sind. Seine Annahme, daß sich die Beklagte nicht zur Ausführung (§ 425 HGB), sondern zur Besorgung der Beförderung (§ 407 Abs. 1 HGB) verpflichtet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß sich das Berufungsgericht bei seiner gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommenen Vertragsauslegung maßgebend auf die "Bedingungen für die speditionelle Abfertigung und Behandlung von Paketen im Deutschen Paket Dienst" (Stand September 1986) gestützt hat. Anders als die Revision meint, sind diese Bedingungen ab Oktober 1986 an die Stelle der bis dahin geltenden "Bedingungen für die Behandlung und Abfertigung von Paketen im Deutschen Paket Dienst" getreten und damit Vertragsbestandteil geworden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Bedingungen in der Neufassung durch schlüssiges Verhalten in die einzelnen Aufträge einbezogen worden sind; und zwar durch widerspruchslose Entgegennahme der mit den Rechnungen im Oktober 1986 als gesondertes Blatt übersandten Neufassung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen brauchten vorliegend nicht unter den Voraussetzungen nach § 2 AGBG in den Vertrag einbezogen zu werden, da die Auftraggeber der Beklagten Kaufleute sind (vgl. § 24 Nr. 1 AGBG). Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist auch eine stillschweigende Unterwerfung ausreichend (BGHZ 42, 53, 55; 102, 293, 304). Ausnahmsweise kann auch der Hinweis in Rechnungen genügen (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1979 - VII ZR 200/78, WM 1979, 893). Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - die Rechnungserteilung im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, denen bislang schon die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde lagen, erfolgte und es nur um die Einbeziehung einer geänderten Fassung für künftige Aufträge geht und auf diese Neufassung durch einen besonderen Schreibmaschinentext auf der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wird. In einem solchen Falle ist es - anders als die Revision meint - unerheblich, ob die Geschäftsbedingungen ursprünglich durch Individualabrede Vertragsgrundlage geworden sind.
Einer wirksamen Einbeziehung steht vorliegend auch nicht die von der Revision angeführte Erwägung entgegen, daß bei den Auftraggebern der Beklagten die Rechnungen üblicherweise nur denjenigen Personen vorgelegt würden, die deren rechnerische Richtigkeit zu überprüfen hätten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber zu Recht angeführt, daß diese Personen unter den gegebenen Umständen Veranlassung gehabt hätten, die Neufassung der Bedingungen der für die Erteilung von Aufträgen zuständigen Stelle vorzulegen. Davon durfte die Beklagte ausgehen. Auf den Rechnungen ist nicht nur klar und deutlich auf die "neuesten Bedingungen" hingewiesen worden, sondern es ist auch ein Exemplar der Neufassung gesondert beigefügt worden. Entgegen der Ansicht der Revision war damit die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ohne weiteres erkennbar.
b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Wortlaut der Geschäftsbedingungen in deren neuester Fassung spreche für das Vorliegen eines Speditionsvertrages, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, daß die Leistungen der Beklagten in den "Bedingungen für die speditionelle Abfertigung und Behandlung von Paketen im Deutschen Paket Dienst" als Speditionsleistung ausgestaltet seien; die Beklagte habe sich nach Ziffer 2.1.1 zur Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, der Übernahme, des Umschlags und der Zustellung von Paketen verpflichtet. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Eingangs der Bedingungen wird ausdrücklich von einem Speditionsauftrag gesprochen, an anderen Stellen von der "speditionellen Leistung" (Ziff. 1.1, 1.3.4, 2.1, 2.2.1), von der "speditionellen Behandlung" (Ziff. 1.3) sowie vom "Speditionsentgelt" (Ziff. 2.2, 2.3). In Ziffer 2.1.1 ist entsprechend der gesetzlichen Regelung für Spediteure (§ 408 Abs. 1 HGB) vorgesehen, daß die Auswahl der Frachtführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolge; in Ziffer 2.1.3 verpflichtet sich die Beklagte, die Rücksendung vom Empfänger annahmeverweigerter oder unzustellbarer Pakete an den Absender zu veranlassen.
Diese Umschreibung der Leistung in den Bedingungen als speditionelle Leistung im Sinne des § 407 Abs. 1 HGB reicht allerdings allein nicht zur Annahme eines Speditionsvertrages aus. Es sind vielmehr alle für den Vertrag und seine Durchführung maßgebenden Umstände heranzuziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Formulierungen in den Geschäftsbedingungen mit der tatsächlichen Durchführung im Einklang stehen. Zweifel könnten sich daraus ergeben, daß die der Beklagten erteilten Aufträge auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung von 1964 bei gleichbleibender tatsächlicher Vertragsabwicklung bislang als Frachtverträge beurteilt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1987, 70[OLG Düsseldorf 07.05.1986 - 18 U 224/85]; OLG Hamburg VersR 1989, 382). Diese Beurteilung beruhte indessen maßgebend darauf, daß nach dem Wortlaut der früheren Bedingungen nicht wie bei der Neufassung die Besorgung, sondern die Ausführung der Beförderung im Vordergrund stand. Daß dies auch den tatsächlich übernommenen Leistungen der Beklagten entsprach, kann jedoch nicht angenommen werden.
Zwar könnte der von der Revision angeführte Umstand, daß die Beklagte eine "Haus-zu-Haus-Beförderung" zu einem festen Preis und - nach den Angaben im Werbeprospekt - auch eine kurzfristige Auslieferung verspricht, darauf hindeuten, daß nicht die bloße Organisation des Transportablaufs, sondern das Transportergebnis selbst im Mittelpunkt steht. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Vereinbarung eines Festpreises für die gesamte Beförderungsstrecke auch dem Speditionsvertrag nicht fremd ist (vgl. § 413 Abs. 1 HGB). Wesentlicher ist jedoch, daß die Beklagte nur Pakete in geringem Gewicht (bis maximal 25 kg, vgl. Ziff. 1.2 der Geschäftsbedingungen) befördert, die sie nach dem unstreitigen Tatbestand bei ihren Kunden abholt, zu Sammelstellen verbringt, dort zu Sammeltransporten zusammenstellt, von einem anderen Unternehmer im Fernverkehr zu einem Sammellager im Bereich des Empfängers befördern und dort den einzelnen Empfängern zustellen läßt. Dies sind an sich typische Speditionsleistungen (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 36/83, VersR 1985, 1138). Mag auch der Transporterfolg, nämlich die kurzfristige Beförderung, für den Kunden im Vordergrund stehen, so kann doch nicht übersehen werden, daß die wesentliche Leistung der Beklagten in der Organisation eines schnellen und möglichst reibungslosen Transportablaufs besteht. Damit korrespondieren auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, so daß es gerechtfertigt ist, die streitgegenständlichen Auftragsverhältnisse dem Speditionsrecht zu unterwerfen.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Beklagte gemäß § 413 Abs. 1 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat, weil sie sich mit den Versendern über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat. Die Beklagte trifft daher grundsätzlich die Haftung des Frachtführers nach §§ 429 ff. HGB. Diese Haftung ist vorliegend aber abdingbar.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung greift die für den Güterfernverkehr zwingende KVO-Haftung (§§ 29 ff. KVO) nicht ein. Nach § 1 Abs. 5 KVO gilt die KVO nur, wenn der Spediteur-Frachtführer mit eigenen Fahrzeugen im Güterfernverkehr befördert. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Die Beklagte braucht sich auch - anders als die Revision meint - die Fahrzeuge eines anderen Mitgliedsunternehmens nicht deshalb als eigene zurechnen zu lassen, weil sie den Paketdienst zusammen mit anderen Firmen unter einer einheitlichen Bezeichnung betreibt. Dann bei den einzelnen Mitgliedern des Paketdienstes handelt es sich ungeachtet seiner einheitlichen Bezeichnung jeweils um rechtlich selbständige Unternehmen, die Ihre Fahrzeuge - soweit ersichtlich - in eigener Verantwortung einsetzen. Im übrigen ist bislang nicht einmal geklärt, ob auf der Güterfernverkehrsstrecke nicht auch selbständige Drittunternehmen eingesetzt werden.
3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich gegenüber der danach grundsätzlich gemäß §§ 429 ff. HGB gegebenen Haftung auf die Haftungsbeschränkung nach § 54 lit. a ADSp berufen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die in Ziffer 3.1 der Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung, die eine Anwendung der ADSp mit der Haftungsbeschränkung nach § 54 lit. a unter gleichzeitigem Ausschluß der §§ 39-41 vorsieht, benachteiligt die Auftraggeber der Beklagten nicht in unangemessener Weise im Sinne des § 9 AGBG.
a) Allerdings ist zu berücksichtigen, daß mit der grundsätzlichen Einbeziehung der ADSp in ein Vertragsverhältnis unter gleichzeitigem Ausschluß einzelner ADSp-Regeln sowie deren Ersetzung durch eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig in ein ausgewogenes Vertragswerk eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff ist aber nicht nur durch Individualvereinbarung zulässig, sondern auch durch - wie hier - einseitig aufgestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls dann, wenn dadurch die Ausgewogenheit der beiderseitigen Interessenlage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht unangemessen gestört wird.
Die Interessenlage von Auftraggeber und Spediteur ist dabei einerseits im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der ADSp zu werten, und zwar unter Berücksichtigung des gesamten Haftungs- und Versicherungssystems nach den ADSp und dem SVS/RVS (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1981 - I ZR 188/79, NJW 1982, 1820, 1821), andererseits aber auch unter Einbeziehung der Besonderheiten des Einzelfalls.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die - hier ausgeschlossenen - §§ 39-41 ADSp im Haftungssystem der ADSp eine wesentliche Regelung darstellen. Denn die Haftungsbeschränkungen der ADSp sind für den Auftraggeber des Spediteurs deshalb erträglich, weil aufgrund der §§ 39-41 ADSp in der Regel ein etwa gleichwertiger Deckungsersatz über die Speditionsversicherung geboten wird. Dementsprechend kann sich der Spediteur gemäß § 41 lit. c ADSp grundsätzlich nicht auf die ADSp berufen, wenn er keine Speditionsversicherung nach § 39 ADSp abgeschlossen hat. Umgekehrt ist er bei Abschluß einer Speditionsversicherung von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei (§ 41 lit. a ADSp). Die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Spediteur werden also nicht kompensationslos ausgeschlossen; es findet vielmehr eine Ersetzung der gesetzlichen Haftpflicht des Spediteurs durch den Speditionsversicherer statt, die bei entsprechender Wertangabe (vgl. § 6 c Nr. 1 a und b SVS/RVS = Nr. 6.2 SVS/RVS n.F.) auch in voller Höhe des Schadens zum Tragen kommt (vgl. näher BGH, Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 8/86, VersR 1986, 823, 824).
b) Im Streitfall stellt die die §§ 39-41 ADSp ersetzende Regelung der Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des von ihr betriebenen Paketdienstes einen angemessenen Ausgleich dar.
Das Berufungsgericht hat hinreichend beachtet, daß die Haftungsregelung der Beklagten an sich hinter der gesetzlichen Haftung für den Verlust einer Sache (nach § 430 BGB bis zur Höhe des gemeinen Handelswertes oder des gemeinen Wertes) und auch hinter der Speditionsversicherung (vgl. § 8, 9 SVS/RVS a.F. und Nr. 7, 8 SVS/RVS n.F.) zurückbleibt. Denn die Beklagte, die nur Pakete mit einem Höchstgewicht von 25 kg befördert, haftet insgesamt höchstens in Höhe von 1.111,25 DM, und zwar gemäß § 54 lit. a Ziff. 1 ADSp in Höhe von 111,25 DM (= 25 kg × 4,45 DM) und in Höhe von 1.000,-- DM aus der Transportversicherung (bei Zahlung einer Zusatzprämie in Höhe von 2.000,-- DM).
Diese Haftungsbegrenzung ist für die Auftraggeber der Beklagten hier aber aus verschiedenen Gründen erträglich. Zum einen - worauf das Berufungsgericht zu Recht abgehoben hat - deshalb, weil die Haftungs- und Interessenlage der Auftraggeber der Beklagten vorliegend von der bei üblichen Speditionsaufträgen gegebenen abweicht. Denn die Beklagte besorgt nur die Versendung von kleinen Gütern mit einem Höchstgewicht von 25 kg, wobei hinzu kommt, daß die Besorgung der Versendung von Gütern von besonderem Wert ausgeschlossen ist (vgl. Ziffer 1.3.2 der AGB der Beklagten). Das Berufungsgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß dementsprechend im Regelfall auch nur Schäden in geringerer Höhe als bei den üblichen Speditionsaufträgen eintreten werden. Es hat überdies zu Recht angeführt, daß sich der Haftungsbetrag von mindestens 44,45 DM pro Kilogramm (1.111,25: 25) im Rahmen der Höchsthaftung von Mitbewerbern hält, die vergleichbare Leistungen wie die Beklagte anbiete. So ist die Haftung des Straßenfrachtführers für den inländischen Fernverkehr gemäß § 35 Abs. 4 KVO auf 30,-- DM/kg, den internationalen Straßengüterverkehr nach Art. 23 Abs. 3 CMR auf derzeit unter 20,-- DM/kg beschränkt. Die Haftung der Deutschen Bundespost, die vergleichbare Leistungen wie die Beklagte erbringt, ist für gewöhnliche Pakete auf 1.000,-- DM beschränkt (§ 12 Abs. 3 Postgesetz n.F.).
Sodann kommt hinzu, daß die Auftraggeber der Beklagten nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorteil haben, daß die Beförderung der Pakete innerhalb einer Frist erfolgt, die erheblich kürzer ist als die anderer Spediteure oder der Deutschen Bundespost. Weiter führt das Berufungsgericht auch zu Recht an, daß die Beklagte gemäß § 52 lit. a ADSp ihren Auftraggebern auf deren Verlangen etwaige Ansprüche gegen Dritte abzutreten hat.
Entgegen der Annahme der Revision ist die Ersetzung der Speditionsversicherung durch die von der Beklagten angebotene Transportversicherung auch nicht deshalb als unangemessen zu beurteilen, weil die Transportversicherung der Beklagten in den meisten Fällen bedeutungslos ist, da nach Ziffer 4.3 der Geschäftsbedingungen der Beklagten die Haftung ihrer Transportversicherung für solche Pakete ausgeschlossen ist, für die - wie im Streitfall - anderweitig eine Versicherung besteht. Denn auch bei Anwendung der §§ 39-41 ADSp würde der Abschluß einer eigenen Transportversicherung durch den Auftraggeber des Spediteurs die Haftung des Speditionsversicherers ausschließen (vgl. § 5 Ziff. 1 A SVS/RVS a.F. = Nr. 5.1 SVS/RVS n.F.).
Auch aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, daß die Beklagte die Haftung für Vermögensschäden durch Lieferfristüberschreitung auf 4.450,-- DM pro Schadensfall begrenzt hat (vgl. § 54 lit. a Nr. 2 ADSp), hat das Berufungsgericht zu Recht nicht auf eine unangemessene Benachteiligung der hinter der Klägerin stehenden Versicherungsnehmer geschlossen. Zum einen geht es im Streitfall ohnehin nicht um Vermögens-, sondern nur um Sachschäden. Zum anderen hat das Berufungsgericht aber auch zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gefahr einer Lieferfristüberschreitung durch die Beklagte angesichts der kurzen Laufzeiten der Pakete und der Möglichkeiten einer beschleunigten Nachforschung nach dem Verbleib (im Regelfall innerhalb eines halben Tages) auf ein erträgliches Maß beschränkt ist; zumal die Beklagte auch keine Pakete von besonderem Wert befördert.
Der Einwand der Revision, die in Rede stehende AGB-Regelung der Beklagten sei jedenfalls deshalb unangemessen, weil diese - abweichend von den ADSp - eine Haftungsbegrenzung auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsehe und dem Auftraggeber der Beklagten zudem die Beweislast für ihr schuldhaftes Verhalten auferlege, greift nicht durch. In den Geschäftsbedingungen der Beklagten werden lediglich die §§ 39-41 und 64 ADSp ausgenommen, im übrigen ist ausdrücklich vorgesehen, daß die Beklagte "bei Verschulden in dem durch die ADSp festgelegten Umfang" haftet. Damit kommen grundsätzlich auch § 51 lit. b ADSp (keine Haftungsbegrenzung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) und § 51 lit. a ADSp (Entlastungspflicht trifft den Spediteur) zur Anwendung.
4. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erweist sich aber die Verjährungsregelung in Ziffer 5.2 der Geschäftsbedingungen der Beklagten als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG. Die Verjährungsregelung der Beklagten sieht vor, daß alle Ansprüche in acht Monaten nach Übergabe des Paketes an den Deutschen Paket Dienst verjähren.
Eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf acht Monate ist an sich AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat in der Regelung des § 64 ADSp keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers des Spediteurs gesehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1988 - I ZR 155/86, TranspR 1988, 391, 394). Ebenso sind in der Rechtsprechung auch sechsmonatige Fristen noch für zulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1980 - II ZR 248/79, VersR 1981, 229, 230 f. zu § 112 AVB; BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, NJW-RR 1987, 433, 434 [BGH 20.11.1986 - I ZR 87/84] zu § 26 AGNB). Die streitgegenständliche Verjährungsregelung weist jedoch die Besonderheit auf, daß der Verjährungsbeginn für die Ansprüche auf Ersatz verlorengegangener Güter nicht - wie in § 64 ADSp vorgesehen - grundsätzlich mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch beginnt, sondern mit der "Übergabe des Paketes an den Deutschen Paket Dienst".
Die insoweit vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dem Versender stehe im Falle des Verlustes regelmäßig eine Frist von mehr als sechs Monaten ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens zur Verfügung, wird von der Revision zu Recht als erfahrungswidrig beanstandet. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kunde der Beklagten, selbst wenn er dem Empfänger ein weiträumig eingeräumtes Zahlungsziel von sechs Wochen nach Erhalt der Ware gewährt hat, beim Ausbleiben der Zahlung seitens des Empfängers durch Nachfrage bei der Beklagten binnen weniger Tage Gewißheit über die Auslieferung der Sendung oder den Eintritt des Schadensfalles erhalte. Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß der Versender in aller Regel keine Veranlassung hat, beim Ausbleiben der Zahlung einen Verlust des Paketes anzunehmen; zumal die Beklagte in ihrem Prospekt selbst damit wirbt, daß DPD-Pakete mit über 99 %iger Sicherheit beim Empfänger ankommen. Nach der Lebenserfahrung liegt es näher, aus einer fehlenden Reaktion des Empfängers auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft zu schließen. Es ist durchaus denkbar, daß der Empfänger erst wenn er verklagt wird einwendet, das Paket nicht erhalten zu haben. Bei einer nur achtmonatigen Verjährungsfrist, die mit der Übergabe des Paketes an die Beklagte zu laufen beginnen würde, könnte dem Auftraggeber des Spediteurs daher im Einzelfall nicht mehr genügend Zeit verbleiben, sich über die Verfolgung seiner Ansprüche schlüssig zu werden, diese zu berechnen und geltend zu machen, jedenfalls aber verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Regelung in Ziffer 5.2 der Geschäftsbedingungen der Beklagten kann daher im Falle des Verlustes eines Gutes zu einer wesentlichen Verkürzung der Verjährungsfrist gegenüber derjenigen Frist führen, die dem Auftraggeber des Spediteurs nach HGB (§ 414 Abs. 1) und ADSp (§ 64) eingeräumt wird. Sie stellt daher eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG dar.
5. Die Haftung der Beklagten ist nunmehr auf der Grundlage der gesetzlichen Verjährungsregelung der §§ 414, 440 HGB neu zu prüfen (vgl. § 6 Abs. 2 AGBG). Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, da sich aufgrund des bisherigen Klagevorbringens weder die - von der Beklagten bestrittene - Höhe des Anspruchs noch die jeweiligen Verjährungsfristen berechnen lassen.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuhaben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper
Teplitzky
Erdmann
Mees
Ullmann