Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1979, Az.: VII ZR 200/78
Einigung über eine Vergütung gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung für die wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AllGO) vorsahen, von 1974 durch Rechnungsaufdruck "Gebührenrechnung unter Anwendung der AllGO"; Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses; Anerkennung von Zahlungspflichten dem Grunde oder nur der Höhe nach bei Mitteilung einer beabsichtigten Ratenzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1979
- Aktenzeichen
- VII ZR 200/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.06.1978
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kaufmann Peter R., Sch.straße ..., L.
Prozessgegner
Steuerbevollmächtigter Hans-Peter M., Sch.straße ..., L.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte betrieb in L. ein Beerdigungsinstitut und in K. ein Einzelhandelsgeschäft. Seine steuerliche Beratung übertrug er zunächst dem jetzigen Rechtsbeistand D., dann D. und dem Kläger als Sozietät und ab Mitte 1973 dem Kläger allein.
Der Beklagte leistete auf die laufenden Gebührenrechnungen, die ausdrücklich die Anwendung der Allgemeinen Gebührenordnung für die wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AllGO) vorsahen, von 1974 bis zum 29. November 1976 18 Abschlagszahlungen mit insgesamt 20.000 DM. Mit Schreiben vom 21. Januar 1977 forderte der Kläger den Beklagten auf, den zu seinen - des Klägers - Gunsten bestehenden, rechnerisch im einzelnen nachgewiesenen Saldo von 19.191,66 DM entweder ab 25. Januar 1977 mit wöchentlichen Zahlungen von 1.000 DM oder vom 1. Februar 1977 an mit 14-täglichen Zahlungen von 2.000 DM zu tilgen, die künftigen Rechnungen sofort zu zahlen und ihm, dem Kläger, ein "Einzugsverfahren über vorstehende Raten zu erteilen." Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. Januar 1977, er sei damit einverstanden, ab 1. Februar 1977 14-tägliche Zahlungen von 2.000 DM vorzunehmen; auf den weiteren Inhalt des Schreibens werde er noch eingehen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 1977 dieser Tilgungsregelung nochmals zugestimmt hat, übergab der Beklagte dem Kläger am 1. Februar 1977 einen Scheck über 2.000 DM, der jedoch nicht eingelöst wurde.
Am 23. Februar 1977 stellte der Kläger eine weitere Rechnung über 1.095,35 DM aus und forderte außerdem noch eine Rückscheckgebühr von 9,10 DM. Da der Beklagte keine Zahlungen leistete, hat der Kläger seine Forderung von 20.296,11 DM - nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Februar 1976 und 11 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen - eingeklagt.
Der Beklagte macht geltend, daß dem Kläger erst für die Zeit ab 1. Juli 1973 ein Honorar zustehe, da er vorher nicht oder nur im Rahmen der Sozietät tätig geworden sei. Die dem Saldo zugrunde liegenden Rechnungen seien im übrigen übersetzt, da der Kläger von überhöhten Werten ausgegangen sei und überhöhte Gebühren verlangt habe. Einige der in Rechnung gestellten Leistungen seien durch Pauschalen mit abgegolten.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, Zinsen jedoch erst ab 8. März 1977 zuerkannt. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht dem Kläger lediglich 4 % Zinsen und - nach entsprechender Ermäßigung des Klageantrags - nur 5,5 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen zugebilligt hat.
Mit seiner - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet sei, die Taxe oder die übliche Vergütung zu zahlen. Da die AllGO, nach der der Kläger sein Honorar berechnet hat, weder eine Taxe darstelle noch die übliche Vergütung wiedergebe, sei der Kläger nach § 316 BGB berechtigt gewesen, die Vergütung selbst zu bestimmen. Diese Bestimmung habe er jeweils durch Erteilung der in dem Kontoauszug vom 21. Januar 1977 angeführten Rechnungen getroffen.
2.
Ob die Bestimmung der Billigkeit entspreche (§ 315 BGB), könne offen bleiben, da der Beklagte durch Vertrag die in Rechnung gestellte Vergütung anerkannt und damit auf Einwendungen gegen sie verzichtet habe. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 1977, in dem er nach Kenntniserlangung von der Höhe des Saldos mitteilte, er gebe "das gewünschte Einverständnis, ab 1. Februar 1977 14-täglich Zahlungen von 2.000 DM vorzunehmen." Die Ankündigung des Beklagten, auf den weiteren Inhalt des Schreibens noch einzugehen, habe sich nicht auf den Saldo, sondern auf die vom Kläger in seinem Schreiben vom 21. Januar 1977 enthaltenen weiteren Punkte bezogen.
Nachdem der Kläger dieses Angebot mit Schreiben vom 31. Januar 1977 angenommen und dabei nochmals erwähnt habe, daß "seine Forderung", also der Saldo vom 21. Januar 1977 in Höhe von 19.191,66 DM, in der vereinbarten Weise getilgt werden sollte, hätten die Parteien sich insoweit vertraglich geeinigt. Damit habe der Beklagte entsprechend § 781 BGB auf alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur verzichtet, die er kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Falls er die Einwendungen, die er jetzt bringe, vorher nicht gekannt oder mit ihnen nicht einmal gerechnet haben sollte, dürfe er sich darauf gemäß § 242 BGB nicht berufen. Im Hinblick auf die spezifizierten Rechnungen hätte er sich nämlich bei etwaigen Zweifeln die einzelnen Posten und Gebühren vom Kläger erläutern lassen müssen. Dieses Recht habe er jetzt - nach Ablauf von mehreren Jahren und vorbehaltsloser Zahlung erheblicher Teilbeträge - verwirkt, so daß er sich so behandeln lassen müsse, als habe er die Einwendungen gekannt.
Die Rückscheckgebühr und die Rechnung vom 23. Februar 1977 über 1.095,35 DM habe der Beklagte nicht beanstandet, so daß das Landgericht sie dem Kläger zu Recht zugesprochen habe.
II.
Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1.
a)
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Entscheidung Dienstvertragsrecht zugrunde zu legen ist. Da die zwischen den Parteien vereinbarte steuerliche Betreuungstätigkeit des Klägers auf Dauer angelegt war, liegt ein Dienstvertrag vor, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 54, 106 [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68]). Auch die Revision zweifelt das nicht an.
b)
Die vom Berufungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage, ob die AllGO die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB wiedergibt (vgl. dazu BGH NJV 1970, 699, Nr. 3; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 201, 202 zu § 631 und 18 zu § 632; Palandt/Thomas, 38. Aufl., Anm. 3 b zu § 632 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nämlich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien, daß sie sich auf die Anwendung der AllGO vertraglich geeinigt haben. Die meisten Rechnungen des Klägers trugen den Aufdruck "Gebührenrechnung unter Anwendung der AllGO". Der Beklagte hat das nie beanstandet, sondern im Gegenteil regelmäßige Abschlagszahlungen geleistet. Damit hat er das in diesen Rechnungen liegende, den Vertrag ergänzende Angebot des Klägers, die Gebühren nach der AllGO zu berechnen, angenommen, so daß sich die Parteien gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf eine Vergütung gemäß der AllGO geeinigt haben.
2.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 27. Januar 1977 die in Rechnung gestellte Vergütung anerkannt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)
Mit einem vertraglichen deklaratorischen Schuldanerkenntnis, das hier allein in Betracht kommt, verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH NJW 1973, 620; NJW 1976, 1259, 1260; vgl. Steffen in BGB-RGRK, a.a.O., Rdn. 8 zu § 781).
b)
Im vorliegenden Fall ist für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durchaus Raum. Die AllGO setzt nämlich weithin nur Gebührenrahmen. Sie läßt auch Gebührenzuschläge zu (§ 12), die dem Steuerberater ebenfalls einen Ermessensspielraum gewähren. Unter diesen Umständen konnte es zwischen den Parteien bei der Anwendung der AllGO leicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen, da eine Rechnung, die auf der AllGO aufbaut, in der Regel Posten enthält, die Anlaß zum Streit bieten können. Bei dieser Sachlage besteht - so auch hier - ein Bedürfnis für eine einverständliche Festlegung der einzelnen Gebühren, da die sonst gegebene Ungewißheit, ob die Gebühr vom Steuerberater im Einzelfall zutreffend festgesetzt wurde, das Vertragsverhältnis häufig belasten wird. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob sich das vom Auftraggeber anerkannte Honorar voll im Gebührenrahmen der AllGO bewegt, da die AllGO als private Gebührenordnung keine gesetzlichen Höchstpreise enthält. Daß die vom Kläger in Rechnung gestellten Honorare sittenwidrig wären, behauptet der Beklagte nicht.
c)
Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 27. Januar 1977 durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Von einem Verstoß gegen die Lebenserfahrung kann entgegen der Ansicht der Revision keine Rede sein.
Es spricht hier alles dafür, daß der Beklagte mit seiner Erklärung, er werde ab 1. Februar 1977 auf den ihm kurz zuvor mitgeteilten Schuldsaldo alle 2 Wochen 2.000 DM zahlen, auch die Höhe des Saldos anerkannt hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch ein Anerkenntnis nur dem Grunde nach vorliegen könne. Die vom Beklagten erklärte uneingeschränkte Zahlungsbereitschaft setzte aber eine auch bereits der Höhe nach feststehende Forderung voraus. Der Kläger hatte in seinem Schreiben vom 21. Januar 1977 noch weitere Punkte angesprochen. Das Berufungsgericht durfte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß sich die Ankündigung des Beklagten, er werde auf den weiteren Inhalt des Schreibens noch eingehen, sich nur darauf und nicht auf die Höhe der Forderung bezog.
3.
Da der Beklagte den Schuldsaldo anerkannt hat, sind ihm alle Einwendungen abgeschnitten, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er rechnen mußte (vgl. BGH NJW 1973, 620; NJW 1976, 1259, 1260; Steffen in BGB-RGRK, a.a.O., Rdn. 9 zu § 781).
a)
Das bedeutet jedoch nicht, daß dem Beklagten damals alle sich aus der Anwendung der AllGO möglicherweise ergebenden Streitpunkte konkret hätten vor Augen stehen müssen. Es genügt vielmehr, daß der Beklagte seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, den auf den vorangegangenen Rechnungen beruhenden Schuldsaldo trotz der bei Rahmengebühren immer denkbaren Meinungsverschiedenheiten anzuerkennen und so jede Ungewißheit über die Höhe der Forderung zu beseitigen.
Ob dem Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, im Hinblick auf sein früheres Verhalten auch gemäß § 242 BGB die geltend gemachten Einwendungen abgeschnitten wären, bedarf deshalb keine Entscheidung.
b)
Da ein wirksames Schuldanerkenntnis vorliegt, ist dem Beklagten auch der Einwand versagt, der Kläger sei gar nicht Inhaber der Forderungen, soweit sie auf Tätigkeiten vor dem 30. Juni 1973 zurückgehen. Der Beklagte wußte, daß der Kläger erst sei 1. Juli 1973 Alleininhaber der Steuerberatungspraxis ist. Da er trotzdem im Jahre 1977 die Forderungen anerkannt und sich bereit erklärt hat, den Schuldsaldo ratenweise in vollem Umfang an den Kläger zu zahlen, ist er an diese Erklärung gebunden, die den Forderungsübergang auf den Kläger als Erwerber der Praxis voraussetzte. Im übrigen hat der frühere Steuerberater des Beklagten, der jetzige Rechtsbeistand Dünnwald, ausdrücklich bestätigt, daß die vom Kläger hier geltend gemachten Forderungen der früheren Sozietät an den Kläger abgetreten worden sind, so daß dieser Einwand des Beklagten auch deswegen nicht durchgreift.
4.
Die Revision beruft sich auf Verjährung. Sie übersieht, daß der Beklagte diese Einrede vor dem Berufungsgericht fallen gelassen hat, nachdem das Landgericht mit eingehender und überzeugender Begründung eine Verjährung verneint hatte. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf die Verjährungsfrage zurückzukommen.
III.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Recken
Doerry
Bliesener