Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1973, Az.: 1 StR 411/73
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung; Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis; Anforderungen an die Prüfung der Schuldunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 12.01.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Prozessführer
Berufsloser Wolfgang Helmut S. aus N./O., geboren am ... 1948 in W., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. Januar 1973 wird
- 1.
auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben;
- 2.
auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist.
- II.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben das Urteil angefochten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. Der Angeklagte greift mit Verfahrens- und Sachbeschwerde das Urteil in vollem Umfange an. Beide Revisionen haben Erfolg.
A)
Die Revision des Angeklagten:
I.
Die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte ein weiterer Sachverständiger gehört werden müssen, bedarf keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde begründet ist, soweit sie beanstandet, daß die Strafkammer lediglich erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen hat.
1.
Die Strafkammer hat bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dessen Angaben über seinen Alkoholkonsum vor der Tat zugrunde gelegt. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geht sie davon aus, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten "zum Zeitpunkt der Planung und Tatausführung höchstens 2,95 %o betrug" und daß infolge des genossenen Alkohols eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlag. Der Angeklagte, so führt die Strafkammer aus, habe keinerlei körperliche Ausfälle gezeigt. Auch auf der psychischen Seite "können die Ausfälle nicht allzu groß gewesen sein". Der Angeklagte habe bei der Herstellung des Tatmittels (eines sog. Molotow-Cocktails) einen zweckdienlichen Vorschlag gemacht. Er habe auch bedacht, daß das Tatobjekt nicht bewohnt ist und daher bei einem größeren Brand für Menschenleben keine Gefahr bestehe. Erinnerungslücken des Angeklagten seien nicht zutage getreten. Der Resorptionsgipfel sei vor der Tat erreicht worden. Die Strafkammer folgert aus den von ihr dargelegten Beweisanzeichen, daß "beim Angeklagten die Fähigkeit, nach der voll vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, zur Zeit der Tat lediglich erheblich vermindert war".
2.
Die Feststellungen und Folgerungen der Strafkammer ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Rechtsirrtum bejaht worden ist.
a)
Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit konnte nicht mit Hilfe des Ergebnisses einer Blutprobe festgestellt werden. Die Strafkammer hat die eigenen Angaben des Angeklagten als nicht widerlegbar angesehen und auf Grund dieser Angaben angenommen, die Blutalkoholkonzentration habe "höchstens 2,95 %o" betragen. Die Frage, ob die von der Strafkammer gewürdigten Beweisanzeichen und weitere (vgl. b) Umstände sich mit den Angaben des Angeklagten und dem auf ihrer Grundlage zu seinen Gunsten angenommenen Blutalkoholwert überhaupt vereinbaren lassen, hat die Strafkammer nicht aufgeworfen. Ob das als rechtsfehlerhaft zu beanstanden ist, mag dahinstehen. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es nicht erkennen läßt, wie die Strafkammer zu ihrer Annahme, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe "höchstens 2,95 %o" betragen, gekommen ist. Vor allem ist nicht zu ersehen, welche Menge Bier der Angeklagte - möglicherweise - getrunken hatte (die Angabe "eine Flasche" und "einige Glas" ist zu unbestimmt), zu welcher Blutalkoholkonzentration das Bier und der Apfelschnaps führten, zu welchem Zeitpunkt der genossene Alkohol restlos resorbiert war, wann der Prozeß des Alkoholabbaus begann und welche Abbauwerte zugrunde gelegt worden sind. Nähere Darlegungen waren hier unentbehrlich, weil sich der angenommene Blutalkoholgehalt an der Grenze des Wertes bewegt, der erfahrungsgemäß Indiz für Zurechnungsunfähigkeit ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 -; vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -; vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70 -; BGH VRS 31, 36).
b)
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer das körperliche Erscheinungsbild des Angeklagten, sein überlegtes Handeln und sein Erinnerungsvermögen als Beweisanzeichen dafür, daß die Schlußfolgerung des Sachverständigen zutrifft, verwertet hat (vgl. BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteile vom 26. März 1957 - 5 StR 103/57 -; vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70 -; vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70 -; vom 15. Mai 1973 - 1 StR 110/73 -), auch wenn der Trunkenheitsgrad äußerlich nicht erkennbar zu sein braucht und planmäßigem, überlegtem Handeln wie auch ungetrübter Erinnerung für die Frage des Hemmungsvermögens jeweils nur ein begrenzter Beweiswert zukommt (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteile vom 25. August 1955 - 1 StR 117/55 -; vom 5. Juni 1959 - 4 StR 110/59 -; vom 7. November 1967 - 5 StR 472/67 -, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1968, 200; vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -; vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70 -).
Das hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie hat aber Umstände, denen in der Regel ein größeres Gewicht beizumessen ist als dem äußeren Eindruck und dem planmäßigen Handeln des Täters, nicht in die Prüfung des Trunkenheitsgrades und seiner Auswirkung auf die Zurechnungsfähigkeit einbezogen. Mit festgestellten Tatsachen muß das Gericht sich jedoch unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen (vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315; BayObLGSt 1954, 38, 39).
aa)
Das von der Strafkammer angenommene Tatmotiv (Protest gegen die hohen Preise der "Boutique Rodier") läßt eine Tat so schweren Unrechtsgehalts, wie der Angeklagte und seine Mittäter sie begingen, nicht ohne weiteres als verständlich erscheinen. Es durfte deshalb nicht außer Betracht bleiben. Denn das Fehlen eines verständlichen Beweggrundes spricht für Zurechnungsunfähigkeit (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -; vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70 -). Allerdings kann der Schluß, daß unverständliches Handeln seine Ursache in alkoholischer Beeinflussung habe, nur gezogen werden, wenn es in auffälligem Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Täters, seinen Wertmaßstäben oder Interessen steht (LK 9. Aufl. § 51 Rdn. 22; vgl. auch BGHSt 14, 114, 116; BGH NJW 1969, 1581). Es ist möglich, daß für den Angeklagten und seine Mittäter "Protest" durch Brandstiftung nach der Vorstellungswelt, in der sie zur Tatzeit lebten und nach den Interessen, die sie vertraten, nicht persönlichkeitsfremd war. Wird das auf Grund der neuen Hauptverhandlung festgestellt, können keine dem Angeklagten günstigen Schlüsse aus der Inadaequanz des Tatmotivs gezogen werden.
bb)
Die Strafkammer hat auch die Alkoholgewöhnung des Angeklagten, die sie in den Strafzumessungsgründen erwähnt, bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nicht erörtert, obwohl Alkoholgewöhnung ein Umstand ist, der selbst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 %o und mehr dafür sprechen kann, daß Zurechnungsunfähigkeit nicht vorlag (BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 -; vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -; vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70-) und der bei einem Blutalkoholgehalt unter 3 %o dem Eintritt von Zurechnungsunfähigkeit im allgemeinen entgegensteht (BGH VRS 28, 190, 191). Bei der erneuten Prüfung des Einflusses des Alkohols auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten darf daher im Rahmen der umfassenden Würdigung (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1959 - 4 StR 110/59 - und vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -) der für und gegen Vollrausch sprechenden Beweisanzeichen und der körperlichen und seelischen Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat (vgl. BGH VRS 23, 209, 210; BGH, Urteil vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70 -) die Alkoholgewöhnung nicht außer Betracht bleiben.
3.
Da nicht völlig auszuschließen ist, daß die erneute Beweisaufnahme ergibt, daß der Angeklagte - möglicherweise - zurechnungsunfähig war, muß das angefochtene Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden.
II.
Zu den Angriffen der Revision auf den Strafausspruch und die Strafzumessungserwägungen bemerkt der Senat:
1.
Im Falle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit braucht die Strafe nicht nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert zu werden. Denn der Schuldgehalt der Tat, nach dem die Frage einer Strafmilderung zu entscheiden ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen. Die Unterschreitung des Regelstrafrahmens darf unterbleiben, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, daß die innerhalb dieses Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch schulderschwerende Umstände auf gewogen wird (BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urteile vom 11. November 1970 - 3 StR 75/70 -; vom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73 -; vom 7. August 1973 - 1 StR 230/73 -). Nicht unbedenklich ist es jedoch, daß die Strafkammer ausführt, sie habe von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht, weil die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Alkohol beruhte, der Angeklagte alkoholgewohnt war, die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte und deshalb seinen Zustand selbst verschuldete. Die Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB ist grundsätzlich bei allen Tätern möglich, gleichviel, worauf die Bewußtseinsstörung beruht, die zur verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt hat, also auch in Fällen, in denen sie durch Trunkenheit verursacht war (BGH, Urteil vom 17. September 1968 - 1 StR 390/68 -). Allerdings wird zu einer Strafmilderung in der Regel kein Anlaß bestehen, wenn ein Angeklagter, der die enthemmende Wirkung des Alkohols kennt, in unvernünftigem Maße trinkt, obgleich er weiß oder wissen müßte, daß er Gefahr läuft, sich nach beträchtlichem Alkoholgenuß zu strafbaren Handlungen hinreißen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1961 - 4 StR 379/60 - und vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 -, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1972, 16). Aber die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß Alkoholgenuß für den Angeklagten eine besonders ungünstige Wirkung hatte und er das wußte oder wissen mußte.
2.
Das Gesetz schreibt die grundsätzliche Anrechnung der Untersuchungshaft vor. Nur in Ausnahmefällen kann die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleiben (§ 60 Abs. 1 StGB). Dem Angeklagten war nach etwa fünf Wochen Untersuchungshaft Haftverschonung bewilligt worden. Er erfüllte jedoch die ihm erteilten Auflagen nicht und floh an dem Tage, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, ins Ausland. Die Invollzugsetzung des Haftbefehls an diesem Tage war vom Angeklagten verschuldet. Sein Verhalten führte zu einer Verschleppung des Verfahrens. Der Senat hält bei dieser Sachlage die nur teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft für vertretbar (vgl. BGHSt 23, 307; BGH bei Dallinger MDR 1970, 730; Lackner/Maassen, StGB 7. Aufl. § 60 Anm. 2 f, bb; LK 9. Aufl. § 60 Rdn. 46).
B)
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Strafkammer hat die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis wie folgt begründet:
Der Angeklagte habe zwar die Tat "im Zusammenhang" mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen. Es habe aber nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte, der selbst zu keinem Zeitpunkt der Tatvorbereitung und Tatausführung gelenkt habe, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Diese knappe Begründung läßt nicht erkennen, ob die Erwägungen der Strafkammer rechtsfehlerfrei sind. Der Angeklagte und der Mittäter Schneider fuhren in dessen PKW in die Nähe des Tatorts. Sie nahmen in dem Fahrzeug Steine zum Einschlagen der Fensterscheibe mit. Zwischen der Brandstiftung und der Fahrzeugführung bestand daher ein tatsächlicher Zusammenhang (vgl. LK 9. Aufl. § 42 m Rdn. 12 und 13 mit Nachweisen): Die Begehung der Straftat wurde durch die Verwendung des PKW zumindest erleichtert. Fahrzeugführer brauchte der Angeklagte nicht zu sein (BGHSt 10, 333, 335/336; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1971 - 1 StR 351/71 -). Das Verbrechen der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ist eine Straftat so erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, daß sich Ungeeignetheit im Sinne des § 42 m Abs. 1 StGB oder zumindest die begründete Vermutung der Ungeeignetheit in der Regel schon aus der Tatschwere ergeben wird. Die Strafkammer hätte deshalb darlegen müssen, weshalb sie dennoch den Angeklagten nicht für ungeeignet hält.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Herdegen