Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1957, Az.: 5 StR 103/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 103/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 27.11.1956
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
In dem Strafverfahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung v
om 26. März 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker und
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. November 1956 wird verworfen.
Die nach dem 27. November 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Vergehens gegen § 330 a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde.
Am Schluß der Beweisaufnahme ist der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift "auf die Möglichkeit der Anwendung des § 330 a StGB hingewiesen" worden. "Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung danach einzurichten."
Die Revision ist der Auffassung, der Hinweis genüge nicht den Anforderungen des § 265 StPO. Er sei zu "global formuliert"; es sei nicht ersichtlich, ob er sich auf jeden der angeklagten Fälle oder nur auf einen oder mehrere bezogen habe.
Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hatte sich in sämtlichen ihm vorgeworfenen Fällen darauf berufen, er habe bei der Tat unter Einfluß von Alkohol gestanden.
Unter diesen Umständen bezog sich der Hinweis mit hinreichender Deutlichkeit auf alle dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten.
II.
Die Sachrüge.
1.)
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Umfange nach überprüft. Hiernach ist die Revision offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte im Falle L. wegen Vergehens strafbar nach § 330 a StGB verurteilt worden ist. Auch die Revision hat insoweit Einzelausführungen nicht gemacht.
Sie trägt im einzelnen nur vor, die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sei insoweit fehlerhaft, als die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 StGB verneint habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen der Jugendkammer zu diesem Punkte sehr knapp sind. Sie sind jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsgründen als ausreichend zu bezeichnen.
Der Angeklagte hatte sich in allen drei Fällen damit verteidigt, er habe vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Eine Blutalkoholprobe war in diesen Fällen nicht vorgenommen worden. Das Landgericht konnte daher nicht feststellen, wieviel Alkohol der Angeklagte getrunken hatte. Es konnte dem Angeklagten aber nicht widerlegt werden, daß es sich tatsächlich um "erhebliche Mengen Alkohol" gehandelt hatte.
Die Jugendkammer sieht die Voraussetzung des § 51 Abs 2 StGB als gegeben an. Eine Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB liegt nach ihrer Ansicht jedoch nicht vor, weil der Angeklagte "sich insoweit noch recht gut an Einzelheiten erinnert, also nicht volltrunken war. Er wußte noch, daß er den Zeugen S. wegen des Geldstückes angesprochen hatte und daß die Tätlichkeiten gegen B. und von G. mit dem Griff an die Mütze von ihm eingeleitet waren".
Diese Ausführungen des Landgerichts sind insofern auf den ersten Blick nicht unbedenklich, als das Landgericht nicht ausdrücklich zwischen dem Einsichts- und dem Hemmungsvermögen des Angeklagten unterscheidet. Die Zurechnungsfähigkeit ist nämlich schon dann nach § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, wenn der Täter nicht "sinnlos" betrunken ist, aber unter dem Einfluß des Alkohols die Hemmungen weggefallen sind, die ihn sonst von der Tat abgehalten hätten (vgl BGHSt 1, 384; RGSt 63, 46 [49]; 67, 149).
Aus den sonstigen Feststellungen des Urteiles geht aber hervor, daß hier kein durchgreifender Fehler in der rechtlichen Beurteilung vorliegt. Daß die Jugendkammer von einem rechtlich zutreffenden Begriff der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, beweisen die Ausführungen zum Falle L., in dem der Angeklagte wegen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt worden ist, nachdem das Landgericht die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 StGB bejaht hat. In den Ausführungen zu diesem Punkte unterscheidet die Jugendkammer ausdrücklich zwischen der Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, und dem Vermögen, nach dieser Einsicht zu handeln.
Richtig ist weiter, daß es nicht angeht, unmittelbar aus der Art des Handelns und aus der Schärfe der Erinnerung des angeklagten allein Folgerungen über den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu ziehen (BGHSt 1, 384; BGH vom 23.6.1953 bei Dallinger MDR 1953, 596; BGH GoltdArch 1955, 269 mit weiteren Nachweisen). Das schließt aber nicht aus, daß die Strafkammer berücksichtigen konnte, mit welcher Deutlichkeit sich der Angeklagte an die Vorgänge vor, während und nach der Tat erinnerte. Die Jugendkammer hat dieses Erinnerungsvermögen des Angeklagten, das sie als "recht gut" bezeichnet, auch nicht zur alleinigen Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Sie verwertet in diesem Zusammenhange ausdrücklich noch die Bekundungen der vernommenen Zeugen.
Hiernach sind die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal noch zu bedenken ist: In der Frage, welche Willensanspannung einem betrunkenen Täter möglich war, ist in der Regel ein strenger Maßstab angebracht. Denn im einfachen, d.h. nicht pathologischen Alkoholrausch ist im allgemeinen ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich und zu fordern als bei Bewußtseinsstörungen organischer Art; in der Trunkenheit werden vielfach gerade persönlichkeitseigene Regungen wirksam (RGSt 67, 149 [150]).
Wenn die Revision in diesem Zusammenhange noch ausführt, das Gericht hätte sich nicht "selbst Sachverstand zubilligen dürfen", so ist nicht klar, ob hiermit eine Verfahrensbeschwerde (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) erhoben werden soll. Ob dieses der Fall ist und ob eine solche Rüge formgerecht erhoben wäre, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls brauchte das Gericht zu diesem Punkte keinen Sachverständigen zu vernehmen. Es handelte sich nur darum, wie eine größere Menge Alkohol auf einen gesunden und kräftigen Mann wirkt. Das ist eine verhältnismäßig einfache Frage, die der Richter auch ohne Hilfe eines Sachverständigen entscheiden kann.
Der gegen den Angeklagten verhängte Schuldspruch ist somit nicht zu beanstanden.
3.)
Die Jugendkammer hat geprüft, ob auf den Angeklagten als Heranwachsenden im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG gemäß § 105 Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Sie hat das verneint. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Angeklagte nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zur Tatzeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestellt werden konnte. Außerdem hat die Kammer in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, daß die Taten des Angeklagten nicht als Jugend Verfehlung im Sinne der Ziff 2 des § 105 Abs. 1 JGG angesehen werden können.
4.)
Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch.
a)
Die Revision beanstandet es zunächst, daß die Jugendkammer nicht ausdrücklich sagt, ob sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen von der "Kannmilderung" des § 51 Abs 2 StGB Gebrauch gemacht hat. Das Landgericht ist hierauf allerdings nicht ausdrücklich eingegangen. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer aber von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch machen wollen. Das ergeben klar die Ausführungen am Ende der Strafzumessungsgründe zum Fall Schallenberg. Dort heißt es, die verhängte Strafe sei erforderlich, um dem Angeklagten eindringlich zum Bewußtsein zu bringen, daß er seine Neigung, sich unter Alkoholeinfluß ohne jeden Anlaß auszutoben und hemmungslos auf Mitmenschen einzuschlagen, endlich zügeln müsse. Außerdem wird noch die Höhe der Gesamtstrafe damit begründet, sie sei erforderlich, um den Angeklagten in Zukunft davon abzuhalten, friedliche Passanten "als Freiwild für sein Kraftprotzentum" zu betrachten. Die Jugendkammer hat sonach sowohl den Schuldgehalt der Tat als auch die Strafempfindlichkeit des Täters beachtet. Wenn sie hiernach zu einer Milderung keinen Anlaß sah, so ist das nicht zu beanstanden.
Ob - wie die Revision meint - in der Regel von einer Minderung der Schuld und der Strafwürdigkeit auszugehen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht worden sind, kann in diesem Falle dahinstehen. Für eine Milderung ist jedenfalls in der Regel dann kein Platz, wenn es sich um eine selbstverschuldete Trunkenheit eines Täters handelt, der solche Taten öfter begeht, sich an sie erinnert und es sich nicht einmal zur Warnung dienen läßt, wenn er kurz vor der neuen Tat wegen seiner früheren Ausschreitungen verantwortlich von der Polizei vernommen worden ist. In einem derartigen Falle bedarf es auch keiner besonderen Ausführungen zu diesem Punkte.
b)
Auch die übrigen Ausführungen des Landgerichts in den Strafzumessungsgründen sind nicht zu beanstanden. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 103. Hiernach ist "hartnäckiges Leugnen" für sich allein kein Strafschärfungsgrund, sondern nur als Anzeichen für mangelnde Unrechtseinsicht des Angeklagten, falls das Gericht von diesem Grund des Leugnens überzeugt ist. Darüber muß sich - wie in dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs ausgeführt ist - das Urteil auch deutlich aussprechen. Das hat die Jugendkammer aber getan. Sie sagt ausdräcklich, der Angeklagte habe sich nicht im geringstem einsichtig gezeigt und sein brutales Verhalten offensichtlich nicht bedauert.
Die Revision war daher entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts zu verwerfen.
Dr. Koffka
Siemer
Börker
Dr. Hengsberger