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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.08.1955, Az.: 1 StR 117/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1955
Aktenzeichen
1 StR 117/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 16.11.1954

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

In der Strafsache
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. August 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Ihm liegt zur Last, am 30. Mai 1954 den damals 78jährigen Rentner Sch. im Anschluß an eine zuletzt gemeinsame Zecherei überfallen und um einen erheblichen Betrag beraubt zu haben. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

I.

Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Annahme begründet, der Angeklagte habe die Tat in zurechnungsfähigem Zustand begangen.

3

1.)

Die Strafkammer geht als dem Angeklagten unwiderlegt davon aus, daß er am 29. Mai 1954 von 14.30 Uhr bis zum 30. Mai 1954 nachts 2.00 Uhr, kurz vor Begehung der Tat, 9 1/2 Liter Schankbier zu sich genommen habe. Indem sie zugrunde legt, daß ein Liter Schankbier eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille bewirke und je Stunde ein Alkoholabbau von 0,2 Promille eintrete, errechnet sie bei einer angenommenen Alkoholabbauzeit von zehn Stunden für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt beim Angeklagten von 2,75 Promille. Sie meint, dieser habe bei ihm keinen "Vollrausch" hervorgerufen, da nach dem Gutachten des von ihr gehörten Sachverständigen erst bei einer BAK von 3 Promille ein "schwerer Rauschzustand" beginne, "der noch kein Vollrausch zu sein brauche".

4

Diese Berechnung enthält verschiedene Fehlerquellen. Einesteils hat die Strafkammer übersehen, daß der Angeklagte außer der von ihr angenommenen Menge, wie sie an anderer Urteilsstelle bemerkt, kurz vor dem Aufbruch noch eine Flasche Bier getrunken und eine zweite mit sich genommen hat; ob und wann er auch diese getrunken hat, ist nicht festgestellt. Andernteils rechnet sie mit einem Konzentrationsabfall des Blutalkoholgehalts von 0,2 Promille je Stunde als einem Durchschnittswert, während ein solcher Wert schon zur oberen Grenze hin liegt (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, S 419; Elbel im Handwörterbuch der Gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaftlichen Kriminalistik von Neureiter - Pietrusky - Schutt, Stichwort: Alkoholbestimmung im Blut, S 37, 41; Weltzien DAR 1953, 48 f) und außerdem zugunsten des Angeklagten mangels Feststellung des für ihn gültigen besonderen Alkoholabbauwertes nur der Mindestwert (nach Ponsold a.a.O.: 1 Promille je Stunde) hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Ferner hat die Strafkammer. - abweichend von dem Gutachten des Sachverständigen - die Frage des sogenannten Restalkohols und der damit verbundenen Abbauverzögerung außer acht gelassen (Weltzien DAR 1953, 48, 50, 52), andererseits allerdings auch den Beginn des Alkohoiabbaus auf eine spätere Stunde verlegt als dieser (vgl Abele und Ponsold DAR 1955, 52, 54). Wenn sie auch zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis kommt als der von ihr gehörte Sachverständige, so könnte sich doch ein im ganzen anderes Bild ergeben, falls der dem Angeklagten eigene Abbauwert oder zu seinen Gunsten der Mindestabbauwert zugrunde gelegt würde. Da die Strafkammer ihrer Berechnung, wenn auch keine entscheidendes, Bedeutung beigelegt hat, ist nicht ausgeschlossen, daß sie bei richtiger Berechnung der BAK des Angeklagten die Frage, ob er in zurechnungsfähigem Zustande gehandelt hat, anders beurteilt hätte. Das Urteil hat daher schon darum, weiter aber auch aus folgenden Gründen keinen Bestand:

5

2.)

Die Überzeugung, dem Angeklagten sei sein Verhalten zuzurechnen, hat die Strafkammer vor allem aus seinem äusseren Erscheinungsbild zur Tatzeit gewonnen; sie hat dieses durch Zeugen dahin festgestellt, daß der Angeklagte weder beim Sprechen gelallt noch beim Gehen getorkelt noch "ein sonstiges auf einen Vollrausch hindeutendes Merkmal" habe erkennen lassen. Die Schwere der Alkoholeinwirkung braucht aber äußerlich nicht oder nicht in vollem Umfange erkennbar zu sein. Daher sind Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines Menschen nur mit Zurückhaltung zu bewerten (BGH VRS 4, 549;4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953;4 StR 652/53 vom 25. März 1954; Ponsold a.a.O. S 413; Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie S 69 Anm 2). Viel mehr beweiskräftig wäre gewesen, ob die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist (BGH 4 StR 432/53 vom 25. März 1954), und ob ihre Ausführung in sich vernünftig oder aber so unvernünftig erscheint, daß sie nur aus einer Verwirrung der Geisteskräfte des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB erklärbar ist (vgl RGSt 63, 46, 49). Darüber hat die Strafkammer keine Untersuchungen angestellt, obwohl gewisse Auffälligkeiten in der Ausführung des Raubes dies nahegelegt hätten (längere Bekanntschaft des Angeklagten mit Schiffner, Überfall in dessen hell erleuchteter Wohnung, Löschen des Lichtes nach ausgeführter Beraubung, alsbaldige Rückkehr an den Tatort, Rückgabe eines erheblichen Teiles der Beute), und obwohl dem bisher festgestellten Lebenslauf des Angeklagten, insbesondere früheren Straftaten nichts über eine Neigung zu Gewalttätigkeiten zu entnehmen ist, Vollends die Ausführung in dem Urteil, der Angeklagte sei nicht "sinnlos" betrunken gewesen, er könne sich auch an alle Einzelheiten der Tat ebenso wie an seine Handlungen zuvor und danach erinnern, wecken den Zweifel, ob das Landgericht die Tragweite des § 51 StGB voll erkannt hat. Keineswegs beschränkt sich die Anwendung dieser Vorschrift bei alkoholbedingter Störung der Geisteskräfte auf den Fall sinnloser Trunkenheit. Daß der Trunkene noch überlegt und zweckgerichtet, also nicht sinnlos handelt, beweist allenfalls, daß seine Verstandestätigkeit und Einsichtsfähigkeit nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt ist, besagt aber nichts über eine Störung seiner Willenskräfte, die ihn befähigen, nach seiner Einsicht zu handeln. Ähnliches gilt von der Beweiskraft ungetrübter Erinnerung. Schon das Fehlen aber allein der Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, zwingt zur Anwendung des § 51 StGB.

6

Ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden.

7

Das Urteil muß hiernach wegen unrichtiger Anwendung des § 51 StGB aufgehoben werden. Daher braucht auf das übrige Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden. Der Angeklagte kann es in der neuen Verhandlung vor dem Landgericht geltend machen.

8

II.

Für diese wird bemerkt:

9

1.)

Die Strafkammer wird erwägen müssen, ob ein mit Fragen der Blutalkoholbestimmung besonders vertrauter Sachverständiger hinzuzuziehen ist. Der Fall liegt nicht einfach; und außer der von Amts wegen zu beachtenden Frage, ob die Malariaerkrankung des Angeklagten seine Widerstandsfähigkeit gegen Alkoholeinwirkung beeinflußt hat, wird auch zu prüfen sein, ob die Annahme zutrifft, daß bei einer BAK von 3 Promille erst ein die Zurechnungsfähigkeit nicht unbedingt ausschliessender "schwerer Rausch" eintritt (vgl dazu Ponsold a.a.O. S 415; Weltzien DAR 1953, S 48, 51; Langelüddecke a.a.O. S 69 Anm 1). Es kann ferner in Betracht kommen, zur Aufklärung gewisser Widersprüche in den Bekundungen des Beraubten, des Hauptbelastungszeugen, überhaupt zur besseren Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit auch seine BAK zu ermitteln. In diesem Zusammenhang tritt die Frage auf, ob seine frühere Alkoholgewöhnung etwa inzwischen in eine Alkoholempfindlichkeit umgeschlagen ist, und inwieweit sein hohes Alter seine Widerstandskraft gegen Alkoholeinwirkung inzwischen geschwächt hat.

10

2.)

Das Landgericht sieht die Aussage des Beraubten in gewissen Punkten als durch die Bekundungen der Zeugen T. bestätigt an. Dabei ist übersehen, daß der Angeklagte die Umstände, die diese Zeugen bekundet haben, gar nicht bestritten hat. Somit läßt sich aus der Übereinstimmung ihrer Aussagen mit derjenigen Schiffners nichts gegen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten herleiten.

11

3.)

Gewinnt die Strafkammer in der neuen Verhandlung die Überzeugung, daß der Angeklagte bei Ausführung der Tat nicht zurechnungsfähig gewesen ist, so kommt die Anwendung des § 330 a StGB in Betracht.

Dr. Peetz
Seibert
Hühner
Dr. Hengsberger
Haager