Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1953, Az.: 4 StR 216/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 216/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 07.11.1952
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Männern
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Gerichtsassessor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... in der Verhandlung,
Justizsekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. November 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Ziff 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB, beide Straftaten begangen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit, unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
Soweit sich die Ausführungen der Revision zur Sachrüge gegen den im Urteil festgestellten Hergang der Tat richten, können sie nach § 337 StPO in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstösst weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln. Dass die Hauptbelastungszeugen Kaczka und Tüllmann mit ihren Aussagen in der Hauptverhandlung zunächst von den Angaben bei der Polizei abgewichen sind, hat die Strafkammer im Urteil erörtert; wenn sie Ihnen trotzdem Glauben geschenkt hat, so ist das mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass es dem Angeklagten gelungen sei, den Geschlechtsteil des diese Annäherung ablehnenden Zeugen K. vorübergehend in den Mund zu nehmen.
Das Landgericht hat den äusseren Tatbestand der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten rechtsirrtumsfrei festgestellt. Das gilt auch, soweit es im Falle K. neben dem versuchten Verbrechen der Verführung nach § 175 a Ziff 3 StGB ein vollendetes Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB angenommen hat. Ob eine unzüchtige Handlung von einer solchen Stärke und Dauer ist, dass sie das Tatbestandsmerkraal des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB erfüllt, ist im wesentlichen Tatfrage (BGHSt 1, 293, 296) [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51]. Das In-den-Mundnehmen des Geschlechtsteils des Zeugen K. war eine besonders verwerfliche Art gleichgeschlechtlicher Betätigung. Sie war zusammen mit dem vorausgegangenen Anfassen des Gliedes auch ersichtlich nicht nur das Werk eines Augenblicks; dass sie längere Zeit dauerte, war nicht erforderlich. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass der Tatrichter den Begriff des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB verkannt hat (vgl BGHSt 1, 293 [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51], BGH 4 StR 549/51vom 2. November 1951, 4 StR 75/52 vom 18. September 1952).
Nach den Urteilsausführungen kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte vorsätzlich und in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Nicht ausreichend dargetan ist dagegen, wie die Revision mit Recht geltend macht, dass der Angeklagte zur Tatzeit, wenn auch nur vermindert, zurechnungsfähig gewesen ist.
Der Angeklagte hat nach seiner, von der Strafkammer nicht als widerlegt bezeichneten Einlassung am Abend der Tat bis gegen 22 Uhr vier bis fünf Flaschen und neun bis elf Glas Bier sowie einige Schnäpse getrunken. Im Verlaufe der folgenden zwei Stunden trank er "mit" den Zeugen K. und T. nochmals etwa zwei bis drei Glas Bier. Der Genuss einer so grossen Menge Alkohols kann nach der Lebenserfahrung eine Bewusstseinstrübung von solcher Stärke zur Folge haben, dass das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen des Täters nicht nur erheblich vermindert, sondern völlig aufgehoben ist (§ 51 Abs. 1 StGB).
Die Strafkammer hat diese Möglichkeit offensichtlich deshalb verneint, weil "sämtliche Zeugen bekundet haben, dass bei dem Angeklagten nicht die typischen Merkmale der Trunkenheit zu erkennen waren". Hierzu ist zu bemerken, dass den Aussagen von Zeugen, besonders solchen jugendlichen Alters, über den Trunkenheitsgrad eines Menschen mit Vorsicht zu begegnen ist, weil die Schwere der Alkoholeinwirkung äusserlich nicht oder nicht in vollem Umfange erkennbar zu sein braucht; dies hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhange sogar gegenüber den Bekundungen eines zur Blutentnahme zum Zwecke der Alkoholbestimmung herangezogenen Arztes betont (Verkehrsrechtssammlung Bd 4 S 550). Die Urteilsfeststellungen geben aber vor allem Anlass zu der Befürchtung, dass die Strafkammer den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Alkoholrausches irrigerweise auf den Zustand einer bis zur Sinnlosigkeit gesteigerten Trunkenheit beschränkt hat. Bei der Sachverhaltsschilderung und der Beweiswürdigung ist u.a. davon die Rede, dass der Angeklagte zwar "angetrunken", aber nicht "betrunken" war, dass er noch "wusste", was er tat, dass er "kaum schwankte" und sich ohne fremde Unterstützung zur Polizeiwache begeben und sogar sein Fahrrad dorthin tragen konnte. Gegenüber diesen vom Landgericht für den Ausschluss völliger Zurechnungsunfähigkeit angeführten Beweisanzeichen ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, dass geordnetes und folgerichtiges Verhalten der Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Bewusstseinsstörung nicht im Wege steht (u.a. BGHSt 1, 384 und BGH 4 StR 191/53 vom 25. Juni 1953 mit weiteren Nachweisen, vgl auch RGSt 63, 46, 64, 353, 67, 149 sowie den Aufsatz in JZ 1952, 296). Auch wenn sich der Angeklagte während und nach der Tat äusserlich verhältnismässig geordnet benommen und zusammenhängende Erklärungen abgegeben hat, ist es dennoch möglich, dass er infolge einer rauschbedingten Bewusstseinstrübung das Unerlaubte seines Tuns nicht mehr hat einsehen können oder dass er diese Einsicht zwar noch besessen, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen hatte, um einsichtsgemäss zu handeln (BGH a.a.O.). Für diese Möglichkeit spricht, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen trotz seines Alters unbescholten und bisher gleichgeschlechtlich nicht hervorgetreten ist, dass er zu seiner Ehefrau angeblich normale geschlechtliche Beziehungen unterhält und dass er sich im vorliegenden Falle trotz der Gefahr der Beobachtung schon an der Theke des öffentlichen Gastlokals an dem Hosenschlitz des Zeugen K. zu schaffen gemacht hat. Auch haben die noch am ehesten sachkundigen Zeugen Ke. und ... dem Alkoholgeruch und dem Aussehen des Angeklagten bemerkt, dass er immerhin angetrunken war.
Die mangelhafte Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten macht das Urteil sachlichrechtlich fehlerhaft, so dass es auf die Sachrüge hin aufzuheben ist. In der neuen Hauptverhandlung wird, soweit noch möglich, festzustellen sein, welches Fassungsvermögen die vom Angeklagten ausgetrunkenen Flaschen und Gläser hatten, welchen Alkoholgehalt das genossene Bier und die Schnäpse aufwiesen und welcher Blutalkoholgehalt sich danach im Zeitpunkt der Tat ergab (vgl dazu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handelsüblicher Getränke in Deutsches Autorecht 1953 S 50). Hierbei wird die Zuziehung eines Sachverständigen nicht zu umgehen sein. Nach der Sachlage ist überdies zweifelhaft, ob die Strafkammer selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um allein aus dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild des Angeklagten die schwierige Frage zu entscheiden, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat noch oder nicht mehr schuldfähig war (BGH 4 StR 522/52 vom 5. Februar 1953).
Im Falle der Verneinung der Schuldfähigkeit wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte wegen Vergehens der Volltrunkenheit strafbar gemacht hat. Dabei ist zu beachten, dass die Verurteilung aus § 330 a StGB die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters voraussetzt; die blosse Möglichkeit, dass der Täter im Zustande rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schliesst zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Verurteilung aus § 330 a StGB (RGSt 70, 42, 87; BGH 1 StR 319/51vom 30. Oktober 1951, 3 StR 850/51vom 13. November 1952, 4 StR 104/53 vom 28. Mai 1953). Eine wahlweise Verurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall unzulässig (BGHSt 1, 275, 327).
Engels
Hülle
Dr. Augustin
Martin