Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1959, Az.: 4 StR 110/59
Beinamputation; Vegetatives Nervensystem; Herabsetzung der Selbstbeherrschung; Alkoholgenuß; Hemmungsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 110/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 51 Abs. 2 StGB (a.F.)
Fundstelle
- VRS 17, 18
Redaktioneller Leitsatz
Durch eine Beinamputation kann erfahrungsgemäß nicht nur allgemein eine Wirkung auf das vegetative Nervensystem mit der Folge einer Herabsetzung der Selbstbeherrschung erfolgen. Die Beinamputation begünstigt vielmehr einen stärkeren Einfluß des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen, als dies bei unversehrten Personen der Fall ist.