Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1970, Az.: 3 StR 75/70
Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes ; Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt; Verfahrensrüge wegen Ablehnung des Antrags auf Einholung eines medizinischen Obergutachtens als Verletzung der Beweisregeln; Rüge der Verletzung der freien Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1970
- Aktenzeichen
- 3 StR 75/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 21.10.1969
Rechtsgrundlagen
- § 244 StPO
- § 261 StPO
- § 51 Abs. 2 StGB
- § 42b StGB
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. November 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Wuppertal vom 21. Oktober 1969 aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. Der dahingehende Antrag wird abgelehnt.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch tritt im Urteilsspruch an die Stelle von lebenslangem Zuchthaus Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird um 1/4 ermäßigt. Ferner werden 1/4 der notwendigen Auslagen, die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstanden sind, der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Außerdem ist ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Angeklagte, die in einer Gaststätte als Küchen- und Putzhilfe tätig war, lockte den dreijährigen Sohn Jürgen ihrer Arbeitgeberin in den Kartoffelkeller und versuchte, ihn dort mit einem Lappen zu erdrosseln. Als dies mißlang, da der Lappen riß, nahm sie eine Kehrschaufel und schlug dem Kind damit wiederholt und wuchtig ins Gesicht. Weil das bewußtlos gewordene Kind noch atmete, drehte die Angeklagte es um und hieb ihm noch mehrmals mit der Schaufel auf den Hinterkopf. Um die Leiche des Kindes zu beseitigen, steckte sie den leblosen Körper in einen Heizungsofen und zündete darüber Feuer an. Der Tod des Kindes ist entweder durch die schweren Schädel-Hirn-Verletzungen allein oder in Verbindung mit der erheblichen Kohlenmonoxydvergiftung eingetreten.
Die Angeklagte beging die Tat, um sich an ihrer Arbeitgeberin zu rächen, da diese ihr kurz zuvor gekündigt hatte.
Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, das sich auf psychologische und hirnphysiologische Zusatzgutachten stützt, besteht bei der Angeklagten "eine intellektuelle Minderbegabung in Verbindung mit einer charakterlichen Abartigkeit im Sinne einer Pseudopsychopathie, die im Zusammenhang mit einer frühkindlichen Hirnschädigung stehen und insgesamt als leichter Schwachsinn im weiteren Sinne und mithin als Geistesschwäche im Sinne des § 51 StGB bewertet werden können" (UA S. 41). Diese Umstände haben bei der Angeklagten zu einer hirnorganisch bedingten erheblichen Einschränkung des Hemmungsvermögens, nicht aber des Einsichtsvermögens geführt. Das Schwurgericht hat der Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt, jedoch von der Strafmilderungsmöglichkeit nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB keinen Gebrauch gemacht.
Gegen das Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der angeordneten Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.
I.
Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 244, 261, 338 Nr. 8 StPO.
1.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Ablehnung des Antrages auf Einholung eines medizinischen Obergutachtens eine Verletzung des § 244 und auch zugleich des § 338 Nr. 8 StPO sieht, ist die Rüge, wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausführt, nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. In der Revisionsbegründung wird weder der wesentliche Inhalt des Beweisantrages noch des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt.
Mit dem Vorbringen, "es war erforderlich, daß die ganzen Krankengeschichten und die behandelnden Ärzte hinzugezogen wurden", will die Revision wohl geltend machen, das Schwurgericht habe die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Ob diese Rüge den förmlichen Erfordernissen entspricht, mag dahinstehen. Jedenfalls ist sie unbegründet. Soweit die in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der psychiatrischen, psychologischen und hirnphysiologischen Sachverständigen nicht vollinhaltlich mit früheren Gutachten übereinstimmen, die zur Sterilisierung und zur Entmündigung der Angeklagten geführt haben, hat das Schwurgericht UA S. 45 die Gründe hierfür überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt. Bei der Begutachtung der Angeklagten unter Verwendung aller in Betracht kommenden modernen medizinischen Hilfsmitteln brauchte sich dem Schwurgericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufzudrängen. Das gilt auch soweit die Revision bemängelt, das Schwurgericht hätte neben dem Sachverständigen Dr. B. auch den Anstaltsleiter vernehmen müssen, der das schriftliche Gutachten des Dr. B. gegengezeichnet hat.
2.
Zu der Rüge, das Schwurgericht habe den § 261 StPO verletzt, teilt die Revision keine Tatsachen mit, aus denen sich eine Verletzung dieser Vorschrift ergeben könnte. Die Rüge ist deshalb unzulässig.
II.
Die Sachrüge
1.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen den Schuldspruch des angegriffenen Urteils. Das Schwurgericht hat die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Ebensowenig lassen die Ausführungen des Schwurgerichts zur Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten einen Rechtsirrtum erkennen.
2.
Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts. Der Erörterung bedarf hier lediglich, ob die Gründe, die das Urteil dafür anführt, daß das Schwurgericht trotz angenommener erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) auf lebenslanges Zuchthaus erkannt hat, der rechtlichen Nachprüfung standhalten.
Die bloße "Kann"-Milderung des § 51 Abs. 2 StGB ist in der wissenschaftlichen Literatur lebhaft umstritten (vgl. Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil, 3. Aufl., S. 379 f und das dort angeführte Schrifttum). Gegen diese Bestimmung wird vorgebracht, sie bedeute eine Durchbrechung des Schuldprinzips; denn verminderte Schuld bedinge zwingend verminderte Strafe. Praktische Bedeutung hat der Streit um die Berechtigung einer nur fakultativen Milderung bei verminderter Schuldfähigkeit, worauf Maurach mit Recht hinweist, im wesentlichen bei der Beurteilung von Psychopathen oder Pseudopsychopathen erlangt, zu welcher Gruppe auch die Angeklagte im vorliegenden Falle zu rechnen ist.
Trotz der von wissenschaftlicher Seite geäußerten Bedenken haben sowohl der E 1962 (vgl. § 25) als auch das 2. StrRG (vgl. § 21) daran festgehalten, daß bei verminderter Schuldfähigkeit die Strafe nicht gemildert werden muß, sondern nur gemildert werden kann. In der Begründung zu dem E 1962 (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 142 zu § 25) wird als maßgeblich dafür die Überlegung bezeichnet, daß eine erhebliche Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zwar stets zur Verminderung der Schuldfähigkeit, aber nicht notwendig zu einer Minderung der Schuld in ihrer Gesamtheit führe. Denn diese beruhe auf einer Gesamtwürdigung, bei der außer dem Grad der Schuldfähigkeit auch andere Umstände zu berücksichtigen seien, z.B. Tatschuldumstände und auch Schuldumstände vor der Tat. Daß die Milderung nur zugelassen und nicht vorgeschrieben sei, ermögliche einen Ausgleich zwischen der Verminderung der Schuldfähigkeit einerseits und erschwerenden Schuldumständen andererseits bei der Gesamtwürdigung der Schwere der Tat.
In ähnlichem Gedankengang hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 28, 31[BGH 10.11.1954 - 5 StR 476/54] ausgeführt, daß der Schuldgehalt der Tat sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen bestimmt, die die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen. Daran wird festgehalten.
Es ist somit davon auszugehen, daß der Tatrichter nach der gegenwärtigen (und zukünftigen) Gesetzeslage auch bei Zubilligung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit auf die Regelstrafe erkennen kann, wenn die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch andere schulderschwerende Umstände auf gewogen wird. Das gilt auch für den Fall, daß Regelstrafe die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist. Allerdings darf, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 7, 28 des näheren dargelegt hat, die mögliche Unterschreitung des Regel Strafrahmens nur dann unterbleiben, wenn die innerhalb dieses Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist. Die Höhe der Strafe muß immer in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der persönlichen Schuld des Täters stehen (BGHSt 23, 176, 192) [BGH 21.11.1969 - 3 StR 249/68]. Hier liegt nach dem geltenden Schuldstrafrecht eine absolute Obergrenze, die auch bei Berücksichtigung anderer Strafzwecke nicht überschritten werden darf. Sieht das Gesetz für die Tat eines zurechnungsfähigen Täters die lebenslange Freiheitsstrafe vor, so wird die Ausübung des tatrichterlichen, am Schuldprinzip ausgerichteten Ermessens in der Regel zwar dazu führen, daß diese nach dem geltenden Strafensystem höchste Strafe unterschritten wird. Es gibt aber außergewöhnlich gelagerte Fälle, bei denen auch diese Höchststrafe noch als schuldangemessen anzusehen ist. Ob im Einzelfalle solche Umstände vorliegen, ist eine Frage, die der Tatrichter unter Berücksichtigung aller hierfür erheblichen Gesichtspunkte zu entscheiden hat. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Wertung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Rechtsfehlerhaft wären die tatrichterlichen Erwägungen zum Beispiel, wenn dem Täter Umstände zur Last gelegt würden, die ihm nach den Grundsätzen des Schuldstrafrechts nicht vorgeworfen werden können, wenn festgestellte Umstände außer Betracht geblieben wären, die sich zugunsten des Täters schuldmindernd auswirken müssen, oder wenn die Erwägungen des Tatrichters Denkfehler (Widersprüche) enthalten oder zwingende allgemeine Erfahrungssätze verletzen würden.
Prüft man nach diesem Maßstab die Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts, so ergibt sich, daß die verhängte Strafe aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Die Urteilsgründe ergeben klar, daß das Schwurgericht für den von der Angeklagten verübten Mord trotz ihrer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände lebenslanges Zuchthaus als die schuldangemessene Strafe angesehen hat. Das Schwurgericht hat diese schulderhöhenden Umstände UA S. 48 im einzelnen wie folgt dargelegt: "Die Angeklagte hat ein kleines, argloses Kind ermordet, das zu ihr Vertrauen gefaßt hatte und das sie selbst lieb gewonnen haben will. Sie hat ihre Mordabsichten mit seltener Beharrlichkeit verfolgt, indem sie sich durch Personen im Hof nicht stören ließ, sich vielmehr betont harmlos gab und das Kind, das schon wegen seiner Angst vor Mäusen ihr nicht ohne weiteres in den Keller folgen wollte, auf den Arm nahm, beruhigte und ihm gut zuredete, um so die Verwirklichung ihrer Mordabsichten weiterführen zu können. Ferner hat sie ihre Tötungsabsichten nach anfänglichen Fehlschlagen unbeirrt und in unmenschlicher Weise weiterverfolgt. Nicht weniger schwer wiegt der Umstand, daß sie es fertig brachte, dem nach dem Strangulationsversuch weinenden und schreienden Kind, das mit den Worten: 'Will lieb sein; Nana böse; Wilma lieb!' Mitleid heischte, ins Gesicht zu sehen und in roher, gefühlloser und brutaler Weise mit der Kehrschaufel wuchtig ins Gesicht zu schlagen, bis das hilflose Weinen und Schreien verstummte und das bewußtlose Kind nur noch schwer atmete. Hinzukommt, daß die Angeklagte nach ihrer furchtbaren Tat in unberührter Gemütsverfassung umsichtig den leblosen Körper verbarg, Feuer darüber anzündete, wohlüberlegt Spuren der Tat beseitigte oder verwischte und daß sie unmittelbar danach äußerlich gelassen mit der Mutter des ermordeten Kindes unbefangen über ihren Aufgabenkreis im häuslichen Bereich so sprach, als ob überhaupt nichts geschehen sei."
Das Schwurgericht hat dem die erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten sowie einige andere zu ihren Gunsten sprechende Umstände gegenübergestellt und sie gegeneinander abgewogen. Im Hinblick auf das "außergewöhnliche Maß an verbrecherischem Willen", das die Angeklagte aufgewendet hat, "um die Tat planmäßig und zielgerichtet zu begehen und die Spuren der Tat möglichst weitgehend zu verbergen bzw. zu verwischen", und mit Rücksicht auf ihr "gefühlloses und unbeteiligtes Verhalten nach der Tat", ist das Schwurgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Schuld der Angeklagten wiege trotz ihrer verminderten Schuldfähigkeit so schwer, daß "auch bei einem Vergleich mit der gedachten Strafe, die für dieselbe Tat derselben Täterin im Falle ihrer vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit verhängt werden müßte, allein die nach § 211 StGB absolut bestimmte Strafe des lebenslänglichen Zuchthauses als angemessen erscheint" (UA S. 48/49). In diesen Ausführungen ist kein Rechtsirrtum der oben bezeichneten Art zu erkennen.
Das Schwurgericht betont außerdem, daß es bei diesen Strafzumessungserwägungen bewußt "den Sühnegedanken und den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung unberücksichtigt" gelassen habe (UA S. 50).
Nun könnte als zweifelhaft angesehen werden, was das Schwurgericht mit der Außerachtlassung des Sühnegedankens gemeint hat. Das Schuldstrafrecht sieht den Sinn der Strafe darin, daß sie die Schuld des Täters ausgleicht, was nicht gerade glücklich auch als "Sühne" bezeichnet wird. Hätte das Schwurgericht mit seiner Wendung zum Ausdruck bringen wollen, daß es die Strafe ausschließlich an dem Gedanken der Spezialprävention ausgerichtet habe, dann wäre dies in der Tat bedenklich. Das kann aber nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen mit Sicherheit verneint werden. In demselben Satz spricht das Schwurgericht von der "Schwere der konkreten, individuellen Schuld" der Angeklagten. Offenbar wollte das Schwurgericht nur sagen, daß es bei der Bewertung der Straftat von der Anlegung höherer sittlicher Maßstäbe bewußt abgesehen habe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
3.
Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht legt zwar ohne Rechtsfehler dar, bei dem nicht besserungsfähigen Dauerzustand der Angeklagten müsse mit größter Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß die Angeklagte in Zukunft erneut schwerwiegendes Unheil anrichten werde, wenn sie sich selbst überlassen bleibe, was nur bei Unterbringung vermeidbar sei. Nach § 42 b StGB darf aber das Gericht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Das ist bei einer zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nur dann der Fall, wenn der Eintritt von Ereignissen, die eine vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung der Strafhaft zur Folge haben, auf Grund bestimmter Tatsachen nahe liegt. Gedachte Entwicklungsmöglichkeiten, für die greifbare tatsächliche Anhaltspunkte fehlen, reichen dagegen nicht aus (BGH LM Nr. 19 zu § 42 b StGB). Um solche Mutmaßungen aber handelt es sich, wenn das Schwurgericht auf die Möglichkeit einer Begnadigung nach teilweiser Verbüßung oder der Beendigung oder Unterbrechung der Strafhaft wegen Haftunfähigkeit hinweist. Für beide Möglichkeiten enthält das angegriffene Urteil keine Anhaltspunkte, die sich auf Tatsachen gründen. Sollte die jetzt 52-jährige Angeklagte wider Erwarten aus solchen oder ähnlichen Gründen in einem Zeitpunkt aus der Strafhaft entlassen werden, in dem sie gemeingefährlich ist, so wird außerhalb eines Strafverfahrens darüber zu entscheiden sein, ob die öffentliche Sicherheit ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert.
Der Senat hat deshalb das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt, da weitere tatsächliche Feststellungen in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind.
4.
Gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG ist der Urteilssatz dahin zu berichtigen, daß an die Stelle der lebenslangen Zuchthausstrafe lebenslange Freiheitsstrafe tritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Dr. Schubath