Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1998, Az.: BVerwG 2 B 41.98
Anforderungen an die Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 41.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.02.1998 - AZ: 5 L 2278/95
Rechtsgrundlage
Prozessführer
...
Prozessgegner
Oberfinanzdirektion ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde wirft sinngemäß als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob ein Beamter des gehobenen Dienstes, der zuvor im mittleren Dienst desselben Dienstherrn tätig war und dem die Dauer des geleisteten Wehrdienstes auf sein Allgemeines Dienstalter (ADA) angerechnet wurde, aufgrund des Gleichheitssatzes die erneute Berücksichtigung seiner Wehrdienstzeit bei der Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes beanspruchen kann, wenn der Dienstherr dies einem vergleichbaren zuvor nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten ohne weiteres zugesteht. Diese Frage vermag die Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage des zu beurteilenden Sachverhalts nicht stellen würde. Die Richtlinien zur Regelung des Allgemeinen Dienstalters in der Niedersächsischen Steuerverwaltung sind als ermessensbindende Verwaltungsvorschriften (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. November 1977 - BVerwG 6 B 63.76 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 25> m.w.N. und vom 14. Februar 1989 - BVerwG 2 B 12.89 - <Buchholz 239.2 § 12 Nr. 7>) nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten Verwaltungspraxis auszulegen (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 C 19.94 - <Buchholz 237.6 § 75 Nr. 3> und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 - <Buchholz 232 § 18 Nr. 3> jeweils m.w.N.). Eine Verwaltungspraxis, die mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung begründen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach seinen im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen mangels beachtlicher Verfahrensrügen in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die in den ADA-Richtlinien nicht vorgesehene vom Kläger begehrte zweimalige Verbesserung des Allgemeinen Dienstalters eines Beamten um die Dauer des Grundwehrdienstes sowohl im Eingangsamt des mittleren Dienstes als auch im Eingangsamt des gehobenen Dienstes bisher tatsächlich nicht vorgenommen worden. Bei einem Beamten, der - anders als der Kläger - vor seiner Einstellung nicht im öffentlichen Dienst, sondern in der Privatwirtschaft tätig war, ist nach Feststellung des Berufungsgerichts der geleistete Grundwehrdienst bei der Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters bisher ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der Hinweis der Beschwerde, aufgrund des Laufbahnwechsels falle der dem Beamten zugute gekommene Vorteil der Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Allgemeine Dienstalter im Eingangsamt der Laufbahn des mittleren Dienstes weg, während der Nachteil der Verzögerung der beruflichen Laufbahn - zumindest im Einzelfall - verbleibe, mag als solcher zutreffen. Er führt aber im vorliegenden Fall nicht auf eine klärungsbedürftige Frage zur Bedeutung und Tragweite des von der Beschwerde als einzige revisible Vorschrift (§ 137 Abs. 1 VwGO) angeführten Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem vom Berufungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt ist nämlich zumindest völlig ungewiß, ob der vom Kläger bereits 1978/79 geleistete Grundwehrdienst seine Anstellung im gehobenen Dienst überhaupt verzögert hat und ihn damit im Vergleich zu anderen Beamten im Eingangsamt des gehobenen Dienstes noch zu benachteiligen vermag. Der Zeitpunkt der Anstellung des Klägers im gehobenen Dienst zum 1. März 1991 ist dadurch bestimmt worden, daß der Kläger in der Zeit von 1980 bis 1983 während einer Beurlaubung die Hochschulreife erwarb, anschließend wieder längere Zeit im mittleren Dienst tätig war und erst im Jahre 1987 mit der Ausbildung für den gehobenen Dienst begann. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Leistung des Grundwehrdienstes und dem Unterbleiben einer früheren Anstellung ist danach nicht erkennbar. Wegen einer Rechtsfrage, deren Entscheidungserheblichkeit in tatsächlicher Hinsicht gänzlich ungewiß ist, kann die Revision jedoch nicht zugelassen werden (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 12> und vom 31. Januar 1997 - BVerwG 1 B 262.96 - <Buchholz 402.240 § 7 Nr. 7> jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Bayer