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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1989, Az.: BVerwG 2 B 12.89

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund; Anrechnung der Dienstzeit als Zeitsoldat auf die Berechnung des Allgemeinen Dienstalters als Beamter ; Verbindliche Verwaltungsvorschriften des Dienstherrn zur Festsetzung eines Allgemeinen Dienstalters nach einheitlichen Gesichtspunkten; Ermessen des Dienstherr im Hinblick auf den Ausgleich von Härten bei einer Auswahlentscheidung unter Beamten; Berücksichtigung der nur teilweisen Gewährung von Übergangsbeihilfe an mit Eingliederungsschein oder Zulassungsschein in Laufbahnen des einfachen oder des mittleren Dienstes angestellte Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 12.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.10.1988 - AZ: 3 B 86.02204

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Sache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß ein künftiges Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

2

Die Formulierungen unter 1 a und c) der Beschwerdeschrift, "ob die Dienstzeit des Klägers als Zeitsoldat auf die Berechnung des Allgemeinen Dienstalters als Beamter der Beklagten anzurechnen ist" sowie, "ob die Beklagte anläßlich ihrer schriftlichen Zusicherung vom 23. August 1973 ihre Fürsorgepflicht verletzt hat und aus diesen Gründen die vom Kläger begehrte Anrechnung des Allgemeinen Dienstalters zu erfolgen hat", enthalten keine konkrete Rechtsfrage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung in dem dargelegten Sinne. Die Beschwerde wendet sich vielmehr unter Bezugnahme auf die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit solchen, den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision vernachlässigenden Angriffen kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.

3

Die Frage, "ob die Beklagte aufgrund 'innerdienstlicher' Regelungen ... die materiell-gesetzliche Regelung des Allgemeinen Dienstalters unterschiedlich (Zeitsoldat mit Eingliederungsschein - Zeitsoldat mit Zulassungsschein) rechtlich verbindlich bestimmen konnte und kann", ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Dienstherr im Interesse einer gleichmäßigen Ermessensausübung für die nachgeordneten Behörden verbindliche Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) erlassen kann, um durch die Festsetzung eines Allgemeinen Dienstalters - ADA - nach einheitlichen Gesichtspunkten gerechte Entscheidungen in Personalangelegenheiten zu erleichtern. Diese vom Anciennitätsprinzip ausgehende Festlegung der Dienstaltersreihenfolge nach objektiven Merkmalen - unabhängig von der dienstlichen Leistung und Beurteilung des Beamten - kann grundsätzlich nur bei Beförderungen im Verhältnis zwischen solchen Beamten Bedeutung gewinnen, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zumindest im wesentlichen gleich beurteilt sind (vgl. hierzu BVerwGE 19, 19 <22>[BVerwG 18.06.1964 - VI C 30/62]; Urteile vom 19. Februar 1970 - BVerwG 2 C 135.67 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 16>, vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - <Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1>, vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 5.84 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 29 = ZBR 1987, 49> und vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt>). Es ist eindeutig, daß der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung unter solchen Beamten im Eingangsamt der Laufbahn im Rahmen des ihm bei Beförderungen zustehenden Ermessens zum Ausgleich von Härten auch berücksichtigen darf, daß die mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein in Laufbahnen des einfachen oder des mittleren Dienstes angestellten früheren Soldaten auf Zeit die ihnen gemäß § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - zustehende Übergangsbeihilfe - anders als u.a. der Kläger, dem die Übergangsbeihilfe in voller Höhe (27.523,80 DM ungekürzt gewährt worden ist - nur zum Teil erhalten). Es ist nicht zu beanstanden, daß er diesem Gesichtspunkt im Interesse einer gleichmäßigen Ermessensausübung bereits im Rahmen einer ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift Rechnung trägt und für diesen Personenkreis das ADA günstiger als für andere frühere Soldaten auf Zeit regelt.

4

Schließlich vermag auch die Frage, "ob § 8 Abs. 4 SoldatenversorgungsG nicht auch auf das streitgegenständliche Beamtenverhältnis anzuwenden ist", die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. § 8 Abs. 4 SVG betrifft seinem eindeutigen Wortlaut nach nur Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, zu denen der Kläger als Beamter eindeutig nicht gehört (vgl. u.a. auch § 15 Abs. 1 ArbplSchG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Müller